B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5654/2018
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Kayser;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2018 / N (…).
E-5654/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. August 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
(VZ) Zürich zugewiesen wurde,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURO-
DAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2014 in Deutsch-
land sowie am 2. Januar 2018 in B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 13. August 2018 im VZ Zürich summarisch zu seinen Persona-
lien befragt wurde,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Dublin-
Gesprächs vom 30. August 2018 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach
C._______, Deutschland, D._______ und B._______ sowie zu allfälligen
medizinischen Problemen gewährte,
dass er dabei unter anderem geltend machte, er habe in Deutschland und
in B._______ Asylgesuche gestellt, wobei er in Deutschland einen negati-
ven Entscheid und in B._______ eine Rückweisung nach Deutschland er-
halten habe,
dass er gegen eine Zuständigkeit B._______, von D._______ oder
C._______ nichts einzuwenden habe, er jedoch nicht nach Deutschland
zurückkehren wolle, da er dort Schwierigkeiten gehabt habe und erkrankt
sei,
dass er an (…), (…) beziehungsweise (…) und an (…) leide,
dass ein beigelegter Arztbericht vom 26. August 2018 bestätigt, dass der
Beschwerdeführer an (…), (…), (…) und (…) leide,
dass das SEM die (…) Behörden am 11. September 2018 und um Auf-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO),
ersuchte,
E-5654/2018
Seite 3
dass die (…) Behörden dieses Ersuchen mit Schreiben vom 20. Septem-
ber 2018 ablehnten und auf die Zuständigkeit Deutschlands verwiesen,
dass das SEM die deutschen Behörden am 21. September 2018 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO ersuchte und diese das Übernahmeersuchen am 26. September
2018 guthiessen,
dass die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers den Entscheidentwurf vom 27. September 2018 zur Stellungnahme
übermittelte,
dass die Rechtsvertretung gleichentags eine Stellungnahme einreichte und
erklärte, der Beschwerdeführer habe in Deutschland Probleme gehabt und
sei von den Behörden ignoriert worden, indem ihm die Zähne ausgeschla-
gen und seine Sachen verbrannt worden seien, woraufhin ihm die Behör-
den EUR 40.– gegeben, sich jedoch nicht weiter um die Angelegenheit ge-
kümmert hätten,
dass er in Deutschland zudem keinen zeitnahen Arzttermin erhalten habe,
in der Schweiz jedoch in Behandlung wegen seiner gesundheitlichen Be-
schwerden sei und im E._______ einen ausstehenden (…)termin habe
(unter Beilage von zwei Arztberichten vom 14. August 2018 und 25. Sep-
tember 2018), weshalb mit dem Entscheid zugewartet werden solle, bis der
medizinische Sachverhalt vollständig erstellt worden sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die Rechtsvertretung dem SEM gleichentags die Beendigung des
Mandatsverhältnisses anzeigte,
E-5654/2018
Seite 4
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben; seine Flüchtlings-
eigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und
die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen; es sei die unentgeltliche Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten; eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen,
dass er im Wesentlichen erneut auf die Schwierigkeiten in Deutschland
(siehe oben) und die fehlende zeitnahe Behandlung seiner Erkrankungen
hinwies sowie erklärte, er habe in der Schweiz einen baldigen (…)termin,
weshalb man ihm noch etwas mehr Zeit hier gewähren solle,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Oktober 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-5654/2018
Seite 5
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 31a Abs. 1‒
Abs. 3 AsylG) die Beurteilungskompetenz des Gerichts auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nicht-
eintretensentscheides und auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden,
weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-
Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-
VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
E-5654/2018
Seite 6
dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutsch-
land ein Asylgesuch gestellt hatte und demzufolge Deutschland für die
Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO), was seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wird,
dass die Zuständigkeit Deutschlands auch über ein allenfalls rechtskräftig
abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem
Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift
(siehe oben) nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Deutschlands in Frage
zu stellen respektive die Überstellung dorthin zu verhindern,
dass systemische Schwachstellen im deutschen Asylverfahren und in den
Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zu
verneinen sind,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass den Akten ferner keine konkreten Gründe für die Annahme zu entneh-
men sind, Deutschland werde im Fall des Beschwerdeführers den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land
zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
E-5654/2018
Seite 7
dass der Beschwerdeführer weiter kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder
aufzunehmen oder im Falle einer Überstellung nach Deutschland drohe
ihm eine ernsthafte Gefahr für seine Gesundheit,
dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers oder die
gerügte Wartezeit auf eine medizinische Behandlung in Deutschland einer
Überstellung zudem nicht entgegenstehen, zumal es sich dabei nicht um
gravierende medizinische Probleme handelt, die in Deutschland nicht be-
handelt werden könnten und die mit der Überstellung beauftragten Behör-
den die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person – einschliesslich
ihrer notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen müssen
(vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. u.a. Urteile des BVGer F-4745/2018
vom 27. August 2018; F-4491/2018 vom 15. August 2018, m.w.H.),
dass Deutschland im Übrigen verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die
erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie) und ausserdem über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen insgesamt keinen
Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-
VO gibt und sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen
weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG
die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
E-5654/2018
Seite 8
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung als gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1
und Abs. 2 VwVG) abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5654/2018
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wer-
den abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: