B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5656/2016
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Advokatur und Notariat An der Aare,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben im
Oktober 2015, reiste am 13. November 2015 in die Schweiz ein und suchte
am 17. November 2015 um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum wurde er am 26. November 2015 summarisch zur Person befragt
(BzP) und am 27. Juni 2016 hörte ihn die Vorinstanz vertieft zu seinen Asyl-
gründen an. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er
sei ethnischer Hazara und stamme aus dem Dorf B._______ beziehungs-
weise C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______. Im Jahr 2010
habe er während ungefähr zehn Monaten in Pakistan Englisch gelernt und
danach von 2011 bis ins Jahr 2014 an der Universität Kabul (…) und (…)
studiert. Ende 2014 habe er das Studium abgeschlossen und im Januar
2015 seine Abschlussarbeit verteidigt. Danach habe er geplant, in
F._______ den Master zu machen, wofür er bereits ein Visum erhalten
habe. Dazwischen sei er vorübergehend in sein Heimatdorf zurückgekehrt.
Da dort die Taliban aktiv gewesen seien, habe er sein Dorf wieder verlas-
sen. Leute wie er, die fähig seien, (…), stellten für die Taliban eine Gefahr
dar. Er sei denn auch oft – letztmals im Jahr (…) – von den Taliban ange-
halten und belästigt worden. Zurück in Kabul habe er versucht, Arbeit zu
finden. Als seine (…) krank geworden sei, habe er sie (…) ins Spital nach
Pakistan begleitet. Dadurch habe er es verpasst, sich an der Universität
(…) ([F._______]) einzuschreiben. Gleichzeitig habe sich die Sicherheits-
lage in Afghanistan verschlechtert, und die Streitkräfte des Islamischen
Staates (IS) hätten begonnen, Hazaras als Geiseln zu nehmen. Er habe in
Kabul keine Arbeit gefunden, weshalb er nach G._______ gegangen sei.
Als er dort gehört habe, dass die Taliban drei Hazaras getötet hätten, habe
er sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen. In Afghanistan
fürchte er um seine Sicherheit.
In der Schweiz hätten gewisse Leute erfahren, dass er jeweils sonntags
die Kirche besuche. Er befürchte nun, dass dies nach Afghanistan berichtet
worden sei, wodurch sein Leben in Gefahr wäre.
Der Beschwerdeführer reichte im Lauf des Verfahrens vor der Vorinstanz
seine Identitätskarte und seinen Pass zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 12. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 15. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung
des SEM vom 12. August 2016 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen und in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei in der Folge die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung des
SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und eine Rechtsvertretung nach Wahl zu bestellen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der
H._______ vom 29. August 2016 ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 hiess die Instruktions-
richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und ersuchte den Beschwerdeführer, eine
Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 bestellte die Instruktions-
richterin Rechtsanwalt Donato Del Duca als amtlicher Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers, setzte diesem Frist zur Einreichung einer Stellung-
nahme und stellte die vorinstanzlichen Akten dem SEM zur Behandlung
des Akteneinsichtsgesuchs zu.
F.
Am 7. November 2016 ging beim Gericht die Stellungnahme des amtlichen
Rechtsbeistands ein. Dieser waren ein persönlicher Brief des Beschwer-
deführers, eine Bestätigung der H._______ vom 1. November 2016, ein
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Taufbekenntnis vom 24. September 2016, Fotos der Taufe vom 25. Sep-
tember 2016, ein Unterstützungsschreiben von privaten Drittpersonen so-
wie ein Schreiben des Pastors der I._______ von Ende Oktober 2016 als
Beweismittel beigelegt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2016 ersuchte die Instruktions-
richterin die Vorinstanz um Vernehmlassung.
H.
In der Vernehmlassung vom 9. November 2016 hielt die Vorinstanz an ih-
rem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. November
2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 forderte die Instruktionsrichte-
rin die Vorinstanz unter Hinweis auf das in der Zwischenzeit ergangene
Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 zu einer erneuten Stellungnahme auf.
K.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Zweitvernehmlassung vom 10. Januar 2018
weiterhin an ihrem Standpunkt fest.
L.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 29. Januar 2018 dazu Stel-
lung. Als weiteres Beweismittel reichte er die Bestätigung eines Bibelstudi-
ums an der J._______ vom 23. Januar 2018 sowie ein Schreiben des Netz-
werks „Christen begegnen Muslimen“ vom 22. Januar 2018 ein.
M.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen
Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen Dienste (…) vom 23. Februar
2018 zu den Akten. Demzufolge hat sich der Beschwerdeführer vom
25. Januar bis 23. Februar 2018 in stationärer psychiatrischer Behandlung
befunden. Es wurde eine (…) (ICD-10: F […]) diagnostiziert. Nun folge eine
ambulante Weiterbehandlung im Ambulatorium (…).
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Seite 5
N.
Am 12. März 2018 wurde der Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste
(…) vom 8. März 2018 zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
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glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; BVGE 2009/28 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.
Zur Begründung führt sie an, Nachteile, welche auf die allgemeinen politi-
schen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in einem Staat
zurückzuführen seien und insbesondere die im Rahmen von kriegsähnli-
chen Auseinandersetzungen oder seitens krimineller Banden erlittenen
Nachteile, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen.
Der Beschwerdeführer selbst sei nie individuell politisch verfolgt worden
und habe keine Probleme mit den staatlichen afghanischen Behörden ge-
habt. Bei der eineinhalbstündigen Festhaltung durch mutmassliche Ange-
hörige der Taliban handle es sich aufgrund der kurzen Dauer und der ge-
ringen Eingriffsintensität nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Hazaras würden
in Afghanistan mit Nachteilen konfrontiert – namentlich bei der Anstellung
beim Staat benachteiligt und Erschwernisse durch ungebildete Paschtunen
erfahren – bilde die blosse Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der
Hazara gemäss ständiger Praxis keinen Asylgrund. Die Hazara würden
keiner gezielten und ernsthaften behördlichen Verfolgung unterliegen. Die
Diskriminierungen durch die Paschtunen und die Übergriffe durch die Tali-
ban und den IS erfolgten nicht in einem Ausmass, als dass von einer Kol-
lektivverfolgung der Hazara durch diese beiden terroristischen Gruppierun-
gen gesprochen werden müsste.
Vor diesem Hintergrund sei auch das Bestehen einer begründeten Furcht
vor künftigen ernsthaften Nachteilen alleine aufgrund der Sicherheitslage
und der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara zu
verneinen. Das (…)studium begründe ebenfalls kein spezifisches Gefähr-
dungsprofil. Im Übrigen würde der Beschwerdeführer ohnehin über eine
zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den Grossstädten Kabul
oder G._______ verfügen.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer das Bestehen von subjektiven Nach-
fluchtgründen zufolge seiner Kirchenbesuche geltend mache, sei es un-
wahrscheinlich, dass jemand konkret darüber nach Afghanistan berichtet
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habe und die heimatlichen Behörden dies erfahren haben sollten. Eine Ge-
fährdung des Beschwerdeführers aufgrund dessen erscheine daher als un-
wahrscheinlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der hie-
sigen Kirchenbesuche über ein Profil verfüge, welches ihn bei der Rück-
kehr nach Afghanistan einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Dies
umso mehr, als er nicht zum Christentum konvertiert sei.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Bereits aufgrund seiner
ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara, seiner Herkunft aus der Provinz
Ghazni und des Umstands, dass er (…), habe er begründete Furcht vor
einer Verfolgung durch die Taliban. Darüber hinaus sei er zwischenzeitlich
zum Christentum konvertiert. In Afghanistan würde er sich bei der religiö-
sen Betätigung des christlichen Glaubens der Gefahr einer Verfolgung aus-
setzen.
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
5.3 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung aufgrund der
allgemeinen Situation in Afghanistan, der Zugehörigkeit zur Ethnie der Ha-
zara und des (…)studiums das Vorliegen von Asylgründen beziehungs-
weise einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer künfti-
gen Verfolgung. Mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts
und dem Festhalten daran, er erfülle die erforderlichen Voraussetzungen,
legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz
zu Unrecht das Vorliegen einer begründeten Furcht im Zeitpunkt der Aus-
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reise verneint hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um diesbezüglich Wie-
derholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der
Ausreise asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen.
5.4
5.4.1 Auf Beschwerdestufe beruft sich der Beschwerdeführer auf seine
zwischenzeitliche Taufe und Konversion zum Christentum. Als Christ kön-
ne er in Afghanistan seinen Glauben nicht ausleben. Konvertiten würden
mit dem Tode bestraft, enteignet und von der Familie sowie der Gesell-
schaft ausgeschlossen. In seinem Dorf würde sich die Konversion sofort
herumsprechen und seine Familie sich in der Folge von ihm abwenden.
Damit macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG geltend.
5.4.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-4952/2014 vom
23. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest,
dass Gläubige anderer Religionen als des Islams gemäss der afghani-
schen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei
ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam je-
doch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass
keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwider-
laufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht
als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter
die nicht weiter definierten ‚ungeheuerlichen Straftaten‘, die laut Strafge-
setzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser
Lehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konver-
sion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe
nicht verhängt, seien die vorgesehenen strafrechtlichen sowie gesell-
schaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religi-
ösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge
verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afgha-
nistan gross seien (E. 7.5.2).
Im Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren
Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei zu prüfen, inwieweit von
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Seite 9
einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Ver-
folgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob sol-
ches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (a.a.O.
E. 7.5.5 f.).
5.4.3 Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung
beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Ei-
genschaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setzt voraus,
dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen sei, in
welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft
entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr sei, durch
eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gra-
vierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entde-
ckung ausfällt, desto eher sei davon auszugehen, die betroffene Person
stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen sei,
ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht
entdeckt zu werden (in diesem Sinne auch Urteil des EuGH vom 5. Sep-
tember 2012 C-71/11 und C-99/11 Y und Z [Religion], Rn. 62; ferner
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Handbuch zum Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 174 f.; ANNA LÜBBE, Verfolgungsvermei-
dende Anpassung an menschenrechtswidrige Verhaltenslenkungen als
Grenze der Flüchtlingsanerkennung?, in: Zeitschrift für Ausländer- und
Asylrecht [ZAR], 2012, S. 9 f.; CARONI ET. AL., Migrationsrecht, 3. Aufl.
2015, S. 258 f.).
5.4.4 Anders als im angeführten Referenzurteil weist der Beschwerdefüh-
rer ein deutlich schwächeres persönliches Profil auf. Er hat sich erst in der
Schweiz vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt. Zwar hat er sich
am 25. September 2016 taufen lassen und engagiert sich seither innerhalb
der H._______. Wie bereits die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausge-
führt hat, erfolgte die Taufe aus Sicherheitsgründen nur im Beisein von Leu-
ten des Vertrauens des Beschwerdeführers, damit nicht leichthin Lands-
leute davon erfahren könnten. Sodann besucht der Beschwerdeführer Got-
tesdienste, engagiert sich innerhalb der Kirche im Rahmen von Freiwilli-
genarbeit und besucht(e) einen Bibelkurs bei der J._______. Er macht da-
bei nicht geltend, sich öffentlich zum Christentum zu bekennen und kritisch
zum Islam zu äussern. Vielmehr übt er seine religiösen Tätigkeiten in der
Schweiz diskret aus. Es ist ihm daher zumutbar, seinen Glauben auch in
Zukunft in dieser Art und Weise zu leben, ohne dass für ihn ein unerträgli-
cher psychischer Druck entstehen würde.
E-5656/2016
Seite 10
Damit ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die An-
nahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung.
5.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder das Vorliegen
von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Das Subeventualbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist
abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E-5656/2016
Seite 11
7.3 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Lageanalyse im als Referenzurteil publi-
zierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, dass
sich seit seinem letzten Länderurteil von 2011 (vgl. BVGE 2011/7) in allen
Regionen eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage ergeben
habe. Es bestünden in weiten Teilen Afghanistans derart schwierige huma-
nitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei
deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung
könne im Falle der Hauptstadt Kabul abgewichen werden, falls besonders
begünstigende Faktoren gegeben seien. Unabdingbar sei in jedem Fall ein
soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliede-
rung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz müsse
dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grund-
versorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bie-
ten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwand-
ten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das
wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, sei
nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Bei
Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle
und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, bedürfe die Bejahung
eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung.
Ebenso entscheidrelevant sei, über welche Berufserfahrung die rückkeh-
rende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wie-
dereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem
Beziehungsnetz begünstigt werden könne (E. 8.4).
7.4
7.4.1 In Anbetracht der aktuellen Lage in Afghanistan ist mit der Vorinstanz
festzustellen, dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
die Heimatprovinz E._______ nicht zumutbar ist. Soweit die Vorinstanz
sich auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer könne zu seinem On-
kel nach G._______ zurückkehren, konnte der Beschwerdeführer glaub-
haft darlegen, dass es sich beim genannten „Onkel“ nicht um einen Ver-
wandten handelt und von dieser Seite keine Unterstützung zu erwarten ist.
Somit ist zu prüfen, ob Kabul wie von der Vorinstanz festgestellt wurde,
eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative darstellt.
7.4.2 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist bezüglich der Frage der
Existenzgefährdung bei einer Rückkehr nach Kabul eine Gesamtwürdi-
E-5656/2016
Seite 12
gung vorzunehmen. Besonders gute Berufschancen können ein tendenzi-
ell eher schwächeres Beziehungsnetz ausgleichen. Umgekehrt kann eine
schlechtere Bildung beziehungsweise geringere Chancen auf eine Arbeits-
stelle durch ein besonders starkes soziales Beziehungsnetz kompensiert
werden.
Der Beschwerdeführer ist (…) Jahre alt. Während des von seinem Bruder
finanzierten Studiums lebte er (…) Kabul. Allenfalls verfügt er aus dieser
Zeit über soziale Kontakte in der Stadt. Indes leben gemäss seinen Anga-
ben keine Verwandten in Kabul. Deshalb mietete er bei seinem Aufenthalt
in Kabul im Jahre (…) ein Zimmer. Es ist demnach nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges soziales
Netz und insoweit über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Sodann hat
der Beschwerdeführer einen (…) und (…), aber keine Berufserfahrung. An-
lässlich seines letzten Aufenthalts in Kabul im Jahr (…) fand er denn auch
keine Arbeit. Weiter ist zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer
hier in der Schweiz eine (…) diagnostiziert wurde und er gemäss ärztlichem
Zeugnis vom 8. März 2018 weiterhin in ambulanter psychiatrischer Be-
handlung ist, sowie Psychopharmaka erhält. Wie sich die Krankheit weiter-
entwickeln wird, ist unklar. In Würdigung der gesamten Umstände ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage
geraten würde. Kabul stellt für den Beschwerdeführer folglich keine inner-
staatliche Wohnsitzalternative dar.
7.5 Insgesamt kommt das Gericht daher zum Schluss, dass der Vollzug
der Wegweisung vorliegend nicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf
das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG er-
geben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme erfüllt.
7.6 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des
Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
8.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern
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Seite 13
4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2016 sind aufzuhe-
ben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der
Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich
der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss
bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
9.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung
vom 23. September 2016 gutgeheissen wurde, sind ihm keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
9.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also hälf-
tig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers hat am 12. März 2018 eine aktuelle Kostennote zu den Akten
gereicht, welche einen Gesamtaufwand von 9.25 Stunden zu einem Stun-
denansatz von Fr. 250.– zuzüglich Fr. 47.30 Auslagen ausweist. Der aus-
gewiesene Aufwand ist angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘180.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
9.4 Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 wurde dem Beschwer-
deführer Rechtsanwalt Donato Del Duca als amtlicher Rechtsbeistand bei-
geordnet.
Die Aufteilung der Kosten erfolgt entsprechend dem Quotienten des Ob-
siegens, weshalb die notwendigen Kosten zur Hälfte von der Gerichts-
kasse bezahlt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher
Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis
Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art.
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10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]). Der vom Rechtsvertreter geltend ge-
machte Stundensatz von Fr. 250.– ist demensprechend auf Fr. 220.– zu
reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist danach der weitere Aufwand zur Hälfte
zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 1‘041.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern
4‒5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Weg-
weisung wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘180.– auszurichten.
5.
Das Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechts-
vertreter in der Höhe von Fr. 1‘041.– geht zulasten des Bundesverwal-
tungsgerichts.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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