B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5656/2019
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. September 2019 / N (…).
E-5656/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ‒ ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______,
Nordprovinz ‒ stellte am 17. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 25. Oktober 2016 fand
seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 11. Januar 2019
die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR
142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er stamme aus einer wohlhabenden Familie. Im Juni und
Juli 2015 sei er mehrmals auf dem Schulweg von vier ihm unbekannten
Personen bedroht und zu einer Geldzahlung aufgefordert worden. Sie hät-
ten gedroht, ihn ansonsten zu entführen. Aus Angst hätten seine Eltern die-
sen Leuten schliesslich eine Summe von 250'000 Rupien gezahlt. Die Er-
presser hätten jedoch seine Familie weiterhin telefonisch bedroht und Geld
von ihnen verlangt. Er und seine Eltern hätten sich nicht an die Polizei ge-
wandt, weil man ihnen Probleme angedroht habe, wenn sie dies tun wür-
den; ausserdem hätten sie kein Vertrauen in die Sicherheitskräfte gehabt.
Ferner sei er Mitglied in einem Lesezirkel gewesen und habe anlässlich
der Wahlen im August 2015 Flugblätter für die TNA (Tamil National Alli-
ance) verteilt. Er sei deswegen im August 2016 zusammen mit seinem Va-
ter vorgeladen worden. Ab (…) 2016 bis zu seiner Ausreise habe er in Co-
lombo gelebt.
Im Übrigen seien er und sein Vater im Jahr 2009 wegen seiner beiden, seit
längerer Zeit in der Schweiz beziehungsweise Deutschland wohnhaften
Brüder vorgeladen und verhört worden. Er sei bei dieser Gelegenheit von
den Soldaten auf die Brust geschlagen worden und habe deswegen immer
noch gesundheitliche Beschwerden. Er sei aufgrund dessen bereits in Sri
Lanka ärztlich behandelt worden und sei auch in der Schweiz in psychiat-
rischer Behandlung.
Er sei am (…) 2016 über den Flughafen Colombo mithilfe eines Schleppers
per Flugzeug via D._______ nach E._______ gereist, von wo er von sei-
nem Schlepper in die Schweiz gebracht worden sei. Nach seiner Einreise
in die Schweiz sei sein Vater vom Criminal Investigation Department (CID)
wegen seiner Ausreise verhört und dabei auch geschlagen worden. Das
CID habe auch über die Geldzahlungen an die Erpresser Bescheid ge-
wusst.
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B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere
ärztliche Dokumente aus Sri Lanka sowie der Schweiz, eine Bestätigung
der Annullation einer geplanten Reise seines in der Schweiz lebenden Bru-
ders nach Sri Lanka, sowie mehrere Fotos ein.
C.
C.a Mit Verfügung vom 23. September 2019 (eröffnet am 27. September
2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.b Zur Begründung ihrer Verfügung erwog die Vorinstanz im Wesentli-
chen, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen im Jahr
2009 seien asylrechtlich nicht relevant, da ein zeitlicher und sachlicher
Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2016 nicht gegeben
sei. Seine Schilderungen betreffend die Drohungen gegen ihn und seine
Familie durch Unbekannte würden realitätsfremd wirken. Zudem handle es
sich um Nachteile seitens privater Drittpersonen, die offenkundig nicht aus
einem asylrechtlich relevanten Motiv gehandelt hätten. Es gebe keine Hin-
weise dafür, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte einer allfälligen Straf-
anzeige des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben hätten, weshalb die-
sen kein fehlender Schutzwillen vorgeworfen werden könne. Die TNA sei
eine legale, im Parlament vertretene Partei, und der Beschwerdeführer
habe sich lediglich niederschwellig für diese engagiert. Eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen dieser Tätigkeiten sei nicht erkennbar.
Schliesslich hätten die geltend gemachten Nachteile nur lokalen Charakter.
Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Nachteile während seines Auf-
enthalts in Colombo geltend gemacht.
Eine asylrelevante Verfolgung lasse sich auch nicht aus den eingereichten
Beweismitteln ableiten, und es bestehe kein Grund zur Annahme einer be-
gründeten Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers wegen Vorliegens
von Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Recht-
sprechung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise
verfolgt werden sollte. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sie er keinen Behelli-
gungen wegen seiner Brüder ausgesetzt gewesen, weshalb nicht davon
auszugehen sei, dass ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland
Reflexverfolgung drohe. Die allgemeine Menschenrechtssituation lasse
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzu-
lässig erscheinen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
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Seite 4
(EGMR) habe festgestellt, es könne nicht davon ausgegangen werden,
dass zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka generell eine
unmenschliche Behandlung drohe, sondern es müsse im Einzelfall eine
Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Es würden sich jedoch weder
aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug
von Wegweisungen nach Sri Lanka werde – auch unter Berücksichtigung
der Anschläge vom 21. April 2019 und des vom Staatspräsidenten ausge-
rufenen Notstands − als grundsätzlich zumutbar qualifiziert, und es seien
vorliegend auch keine individuellen Wegweisungshindernisse erkennbar.
Namentlich sei davon auszugehen, dass eine Behandlung der beim Be-
schwerdeführer festgestellten physischen und psychischen Gesundheits-
probleme in Jaffna möglich sei.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2019 erhob der Be-
schwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei auf-
zuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl
zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu
verfügen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwer-
deführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. In der Beilage wurde
namentlich eine Reihe von Unterlagen betreffend die berufliche und
sprachliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2019 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) unter Hinweis auf die
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer
zur Leistung eines Vorschusses innert Frist auf, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 13. November 2019 frist-
gerecht einbezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
E-5656/2019
Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vor-
instanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen über-
zeugenden Eindruck.
5.1.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das SEM sich nicht mit
sämtlichen seiner Vorbringen auseinandergesetzt und damit das rechtliche
Gehör verletzt habe – womit sinngemäss eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht geltend gemacht wird –, erweist sich als unbegründet. Die Vor-
instanz hat in einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Vorbringen und
Eingaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufgezeigt, von wel-
chen Überlegungen sie sich leiten liess, und sich mit den wesentlichen Vor-
bringen hinreichend auseinandergesetzt. Namentlich wurde in der ange-
fochtenen Verfügung ausdrücklich eine begründete Furcht des Beschwer-
deführers vor Reflexverfolgung wegen seiner Brüder geprüft und verneint.
Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt ist zur hinreichenden
Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer die Folgerungen der Vorinstanz, die sie aus
der Würdigung der gesamten Vorbringen zieht, nicht teilt, ist ihr nicht als
eine Verletzung der Begründungspflicht anzulasten, sondern betrifft eine
materielle Frage. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
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Seite 7
5.1.2 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz ferner
festgestellt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Anforde-
rungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen
vermögen:
Ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen den von ihm vor-
gebrachten Misshandlungen durch die Militärbehörden im Jahr 2009 und
seiner Ausreise 2016 ist offenkundig nicht gegeben. Es liegen demnach
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er wegen des Profils seiner Brüder (in
der Schweiz vorläufig aufgenommen [N {…]] beziehungsweise in Deutsch-
land als Flüchtling anerkannt) im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor
Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG hätte. Ungeachtet der
Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Erpressungshandlungen
und Drohungen im Jahr 2015 ist ein asylrechtlich relevantes Verfolgungs-
motiv der unbekannten Täter nicht erkennbar; ausserdem kann auch nach
Auffassung des Gerichts von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -wil-
ligkeit des sri-lankischen Staates ausgegangen werden (vgl. Urteil des
BVGer E-3571/2019 vom 4. September 2019 E. 5.4 mit weiteren Hinwei-
sen). Überdies ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss
seiner Darstellung vor seiner Ausreise während mehrerer Monate in Co-
lombo aufhielt, ohne dort relevante Nachteile erlitten zu haben. Hieraus
kann geschlossen werden, dass die geltend gemachten Probleme lokal be-
grenzt waren, und es besteht auch unter Berücksichtigung der behaupte-
ten Repressalien des CID gegen den Vater des Beschwerdeführers kein
Grund zur Annahme einer landesweiten Verfolgung asylrelevanten Aus-
masses. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhalts-
punkte für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevan-
ten Nachteilen wegen des vorgebrachten Engagements für die TNA.
Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Ein-
schätzung zu rechtfertigen. Namentlich liegen keine stichhaltigen Hinweise
für eine Verbindung der Erpresser zu den staatlichen Behörden vor. Es
ergibt sich aus den Akten kein konkreter Grund zur Annahme, der Be-
schwerdeführer sei ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten,
namentlich, dass ihm von diesen eine Nähe zu den LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) unterstellt werden könnte.
Soweit der Beschwerdeführer auf die neusten Entwicklungen der allgemei-
nen politischen Lage in Sri Lanka und namentlich auf den von der sri-
lankischen Regierung verhängten Notstand hinweist, ist festzustellen, dass
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Seite 8
in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese Umstände zum heutigen Zeit-
punkt konkret auf seine Situation auswirken könnten. Auch aus den von
ihm zitierten allgemeinen Länderberichten, welche keinen konkreten Be-
zug zu seinen Vorbringen haben, kann er nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten.
5.1.3 Zu Recht hat die Vorinstanz ferner festgestellt, dass auch unter Be-
rücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzur-
teil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (Eintrag in
die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) keine
Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asyl-
relevanter Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu erkennen sind.
5.1.4 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Ge-
richts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015,
a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im
Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die
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Seite 10
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wie-
derholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. Septem-
ber 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.;
T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/
08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Ent-
scheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Es ergeben sich
aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten
"Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In-
und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In seinem Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der
Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. An dieser
Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt auch in Anbetracht der
Terroranschläge an Ostern 2019 und der von der sri-lankischen Regierung
in der Folge verhängte Ausnahmezustand nichts geändert.
7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt (…), Nordprovinz,
wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Es sind den Akten keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in eine
existenzielle Notlage geraten wird. Gemäss Aktenlage verfügt er in seinem
Heimatstaat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz und damit
über eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeit der Existenzsiche-
rung.
E-5656/2019
Seite 11
7.3.3 In Bezug auf die mit ärztlichen Unterlagen dokumentierten gesund-
heitlichen Probleme physischer und psychischer Art des Beschwerdefüh-
rers ist festzustellen, dass er gemäss seinen Aussagen bereits vor seiner
Ausreise in ärztlicher Behandlung war und eine adäquate medizinische Be-
handlung im Heimatstaat grundsätzlich gewährleistet ist. Es ist daher nicht
davon auszugehen, dass seine Rückkehr in den Heimatstaat zu einer ra-
schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszu-
standes führen wird (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-462/2018 vom 12. Juni
2019 E. 6.3.3, sowie auch das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 14.2.2, je mit weiteren Hinweisen).
7.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten und mit mehreren Dokumenten
belegten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz
ist darauf hinzuweisen, dass eine weit fortgeschrittene Integration praxis-
gemäss höchstens indirekt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Voll-
zugs eine Rolle spielen kann, nämlich wenn die betreffende Person in der
Schweiz derart verwurzelt ist, dass bei Durchführung des Vollzugs (rezip-
rok) eine Entwurzelung im Heimatstaat zu erwarten ist (vgl. zum Ganzen
BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Für das Vorliegen ei-
ner derartigen Situation des im Erwachsenenalter aus dem Heimatstaat
ausgereisten Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten keine Hin-
weise.
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 12
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: