B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5657/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______ (Provinz Adi-
yaman) –eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat etwa im Oktober
2013 mit Hilfe eines Schleppers verliess und am 9. Dezember 2013 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er am 12. De-
zember 2013 um Asyl nachsuchte,
dass er am 14. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ befragt und am 23. Januar 2014 zu seinen Asylgründen ange-
hört wurde,
dass er dabei geltend machte, er wolle den Militärdienst nicht leisten und
werde nun deswegen gesucht,
dass er in die Schweiz gekommen sei, weil (…) hier lebe,
dass er weiter über einen Schulkollegen, der sich später den Islamisten in
Syrien angeschlossen habe und dort umgebracht worden sei, mit den Is-
lamisten in Kontakt gekommen sei,
dass der Kollege zuvor versucht habe, ihn zu überreden, auch nach Syrien
zu kommen, was er jedoch abgelehnt habe,
dass die Angehörigen der islamischen Gruppierung ihn für den Kampf in
Syrien hätten rekrutieren wollen, und ihn aufgrund seiner Weigerung be-
droht hätten, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
17. August 2015 – eröffnet am 18. August 2015 – ablehnte, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass es im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe seine
Furcht vor der geltend gemachten Verfolgung durch die Islamisten nicht
glaubhaft dargelegt, da er die geltend gemachte Behelligung nicht
kohärent geschildert habe,
dass er zudem keine Angaben zu dieser Gruppierung habe machen
können und diesbezüglich nur knappe Aussagen gemacht habe, was
nicht den Eindruck vermittle, er habe dies persönlich erlebt,
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dass anzunehmen sei, Angehörige einer islamischen Gruppierung, die eine
Person für den Kampf in Syrien zu rekrutieren versucht hätten, keinen
Grund gehabt hätten, den Namen ihrer Organisation zu verheimlichen,
dass auch eine Person, die von einer unbekannten Gruppe rekrutiert
werde, sicherlich bemüht wäre zu erfahren, wer sie anwerben wolle,
dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, er habe den Namen
der Gruppe nicht gekannt und auch nichts unternommen, um ihn zu erfah-
ren,
dass das SEM im Weiteren ausführte, eine allfällige Strafe wegen Refrak-
tion oder Desertion stelle gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätz-
lich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder der Genfer Flücht-
lingskonvention dar,
dass es vielmehr zu den legitimen Rechten eines Staates gehöre, seine
Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der
Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu
verhängen,
dass insbesondere bei Refraktion die türkischen Militärgerichte eher
milde Strafen unter einem Jahr fällen oder sogar von einer
strafrechtlichen Verfolgung absehen würden,
dass zudem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen
können, wegen des Militärdienstes mit den Behörden Probleme gehabt
zu haben, da er nicht mit Bestimmtheit habe sagen können, ob er eine
schriftliche Vorladung erhalten habe oder nicht,
dass er keine Angaben zu seiner Reiseroute habe machen können, wes-
halb davon auszugehen sei, dass er unrichtige Aussagen zu seiner Aus-
reise gemacht und die Türkei nicht auf die geschilderte illegale Weise ver-
lassen habe,
dass daher seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31] noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 14. September 2015 (Eingabe und Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht anfocht und in materieller Hinsicht beantragte, die
Verfügung des SEM vom 17. August 2015 sei aufzuheben, dem Beschwer-
deführer sei nach Rückweisung und Durchführung eines Beweisverfahrens
die Asyleigenschaft zuzubilligen, eventualiter sei zumindest von einer Weg-
weisung aus der Schweiz abzusehen und ihm sei der Status der vorläufi-
gen Aufnahme zuzubilligen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf einen Kos-
tenvorschuss zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege unter
Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mittels seines
Rechtsvertreters zu gewähren,
dass ihm die Aufnahme einer Arbeit gestützt auf Art. 43 AsylG ausdrücklich
zu bewilligen sei,
dass auf die Beschwerdebegründung sowie die mit der Beschwerde ein-
gereichten Beilagen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Sep-
tember 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, amtliche Verbeiständung und Kostenvorschussverzicht wegen Aus-
sichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies sowie einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– erhob, welcher in der Folge vom Beschwerdeführer fristge-
recht geleistet wurde,
dass es darüber hinaus feststellte, es liege nicht in der Zuständigkeit des
Gerichts, über eine Erteilung einer Arbeitsbewilligung zu entscheiden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Erwägungen des SEM nach einer Prüfung der Akten als zutreffend
zu erachten sind, mithin auch das Gericht zum Schluss gelangt, dass der
Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die IS-Terroristen nicht glaubhabt
darzulegen vermochte,
dass ferner eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion
grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder der
Genfer Flüchtlingskonvention darstellt, weil es zu den legitimen Rechten
eines Staates gehört, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und
zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische
Sanktionen zu verhängen,
dass keine Hinweise ersichtlich sind, dass der unpolitische
Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine im Sinne eines
"Malus" strengere Strafe zu gewärtigen hätte als andere
Dienstverweigerer, weshalb dieses Vorbringen offensichtlich als
asylrechtlich nicht relevant zu erachten ist,
dass die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach der
Beschwerdeführer (…) Kilometer entfernt von der syrischen Grenze
wohne, wo sich ein klassisches Rekrutierungsgebiet der IS befinde, die
fehlenden Kenntnisse über diese Gruppierung sowie die
undifferenzierten Aussagen, warum er sich vor deren Verfolgung
fürchten sollte, nicht zu erklären vermögen,
dass sich überdies die Provinz Adiyaman nicht im syrischen
Grenzgebiet befindet,
dass auch der Umstand, dass sein jüngerer Bruder angeblich zum
Militärdienst eingezogen worden sei, nicht auf eine asylrechtlich
relevante Verfolgung des Beschwerdeführers hinweist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann – auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Bestrafung
aufgrund einer Refraktion – keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine menschenrechtswidrige
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Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumut-
bar ist, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, relativ
gut ausgebildeten (Gymnasium) jungen Mann handelt,
dass in seiner Heimatstadt noch (…), (…), (…) sowie noch etliche Tanten
und Onkel leben, weshalb von einem tragfähigen sozialen Netz ausgegan-
gen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbe-
zahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser