B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5657/2019
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2019 / N (…).
E-5657/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 23. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl
und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Mai 2016
und der Anhörung vom 1. Mai 2018 im Wesentlichen geltend, Staatsange-
hörige von Sri Lanka tamilischer Ethnie zu sein und zuletzt in B._______,
Distrikt C._______, Nordprovinz, gelebt zu haben. Die Schule habe sie fünf
Jahre besucht. Im Jahr 1995 sei sie zusammen mit ihrem jüngeren Bruder
von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden.
Anlässlich der militärischen Grundausbildung sei sie bereits am ersten Tag
ohnmächtig und deshalb ins LTTE-Spital in D._______, C._______, ge-
bracht worden. Danach habe sie in diesem Spital 13 Jahre lang gearbeitet.
Sie habe die Kranken gepflegt beziehungsweise habe sie gekocht, Wä-
sche gewaschen und geputzt. Gegen Ende des Bürgerkrieges im Jahr
2009 sei sie geflüchtet und von der sri-lankischen Armee ins Flüchtlings-
camp E._______ gebracht worden. Im Jahr 2011 sei sie nach C._______
zurückgeschickt worden und habe bei ihrer Cousine gelebt. Dort sei sie
auch registriert gewesen. Im Jahr 2012 hätten Personen sie beziehungs-
weise ihre Tätigkeit im LTTE-Spital verraten, weshalb sie im Dezember
2012 von zwei Soldaten in ein Camp zwischen C._______ und F._______
gebracht worden sei. Aus unbekannten Gründen sei sie dort zwei Jahre
lang festgehalten worden. Nach 18 Monaten hätten Soldaten begonnen,
sie täglich zu vergewaltigen. Nachdem sie von einem Soldaten aufs Ohr
geschlagen worden sei, sei sie in ein staatliches Spital in C._______ ge-
bracht worden. Rund eine Woche später habe sie das Spital verlassen kön-
nen und sei im Dezember 2014 zu ihrer Cousine zurückgekehrt. Von Sol-
daten sei sie auf der Strasse gesucht worden beziehungsweise habe sie
unbekannte Personen vor dem Haus ihrer Cousine wahrgenommen, wes-
halb sie das Haus nicht mehr verlassen habe. Ihre Cousine habe schliess-
lich einen Schlepper für sie organisiert, mit dessen Hilfe sie einen Reise-
pass und eine Identitätskarte beantragt habe. Mit diesen Dokumenten, wel-
che sie zwischenzeitlich verloren habe, sei sie am 20. Mai 2016 über den
Flughafen Colombo in ein unbekanntes Land ausgereist und von dort wei-
ter in die Schweiz.
Als Beweismittel reichte sie eine beglaubigte Kopie ihrer Geburtsurkunde
vom 18. August 2016, medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2017, Arzt-
berichte zur Hämorrhoidenoperation im Jahr 2018 sowie einen Arztbericht
vom 26. August 2019 zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2019 (eröffnet am 28. September 2019)
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
28. Oktober 2019 (Poststempel gleichentags) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu
gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich sei und sie sei vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Eventualiter
sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2019 bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte der Beschwerde-
führerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der
Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getre-
ten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
E-5657/2019
Seite 4
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – mit Aus-
nahme der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
2.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zu (vgl. Art. 55 VwVG) und diese wurde von der Vorinstanz
auch nicht entzogen. Auf den Eventualantrag ist deshalb nicht einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-5657/2019
Seite 5
6.
6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vor-
instanz aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien weder
glaubhaft noch asylrelevant. Die Identität der Beschwerdeführerin könne
gestützt auf die beglaubigte Kopie ihrer Geburtsurkunde nicht als erstellt
erachtet werden. Sie habe nur in wenig überzeugender Art und Weise be-
schreiben können, wie sie in Besitz dieser Urkunde gekommen sei und
auch nicht erklären können, weshalb diese nicht an ihrem Geburtsort aus-
gestellt worden sei. Oberflächlich und widersprüchlich seien ihre Angaben
zu den Reiseumständen und zu ihren Ausweispapieren, die sie zwecks
Ausreise legal erhalten habe, ausgefallen. Ihre Aussagen, sie könne den
Schlepper nicht mehr kontaktieren, seien als stereotype Standardvorbrin-
gen vieler Gesuchsteller zu werten, die nicht gewillt seien, Identitäts- und
Reisepapiere auszuhändigen. In Bezug auf ihr familiäres Beziehungsnetz
habe sie ihre Aussagen auf Vorhalt von Widersprüchen jeweils situativ an-
gepasst. Ihre Schilderung, wonach sie als heute 56-jährige Frau weder zu
Verwandten noch zu Bekannten in Kontakt stehe, überzeuge nicht. Auf-
grund ihrer vagen, widersprüchlichen und revidierenden Antworten sei da-
von auszugehen, sie versuche die Asylbehörden über ihre tatsächlichen
familiären Verhältnisse und Kontaktmöglichkeiten zu täuschen. Bezüglich
der geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die LTTE verstricke sie
sich in Widersprüche. Auch ihre Tätigkeit im LTTE-Spital habe sie divergie-
rend erzählt. Unklar sei auch, unter welchen Umständen sie den Schlag
auf ihr Ohr erhalten habe. Obwohl sie zwei Jahre in einem Armeecamp
festgehalten worden sei, habe sie weder den Namen und den genauen Ort
des Camps noch den Haftgrund nennen können. Oberflächlich, knapp und
repetitiv seien ihre Antworten zur Verhaftung selbst, zu deren Hintergrund
und zur Zeit der Inhaftierung ausgefallen. Nicht plausibel sei, dass sie wäh-
rend zwei bis drei Monaten von mehreren Soldaten täglich vergewaltigt
respektive gefoltert worden sei, ohne körperliche Beeinträchtigungen da-
vongetragen zu haben. Hingegen sei sie nach einem einzigen Schlag auf
ihr Ohr in ein Spital gebracht worden und habe das Spital ohne Weiteres
verlassen können. In der Folge sei sie zu ihrer Cousine zurückgekehrt, ob-
wohl sie an diesem Ort festgenommen worden sei. Unwahrscheinlich sei
sodann, dass die unbekannten Personen, die sie vor dem Haus der Cou-
sine wahrgenommen habe, Interesse an ihr gehabt hätten. Sie habe noch
rund eineinhalb Jahre bis zur Ausreise bei der Cousine gelebt, ohne dass
es zu konkreten Behördenkontakten gekommen sei. Allfällige, im Zeitpunkt
ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse
seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es bestehe kein begründe-
ter Anlass zur Annahme, sie werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
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Seite 6
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.
6.2 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe
erklärt, weshalb sie ihre Verwandten anlässlich der BzP nicht erwähnt
habe. Der Verlust ihres Bruders sei für sie immer noch sehr schlimm, des-
halb habe sie diesen nicht auf Anhieb richtig erklären können. Sie habe
viele Leichen gesehen, wovon eine vielleicht ihr Bruder gewesen sei, sie
sei sich aber nicht sicher. Dies sei schwer zu erklären, deshalb habe sie
erst gesagt, ihr Bruder sei im Kampf gefallen. Aufgrund der Vergewaltigun-
gen sei sie sozial geächtet und habe deshalb isoliert gelebt. Anlässlich der
BzP habe sie ausgeführt, als Krankenpflegerin im LTTE-Spital tätig gewe-
sen zu sein. Sie habe dies jedoch nicht präzise erklärt. Auch wenn sie nur
Essen gebracht und gewaschen habe, habe sie dadurch dennoch die Kran-
ken gepflegt. Die im Westen gebräuchlichen Differenzierungen habe sie
bei ihren Aussagen nicht machen können. Bei der BzP sei sie müde und
unkonzentriert gewesen, sie habe sich aber nicht getraut, dies zu sagen.
Bereits anlässlich der BzP habe sie gesagt, geschlagen worden zu sein,
als sie einen sexuellen Übergriff erlitten habe. Dass sie um Freilassung
gebeten habe, sei eine schlechte Übersetzung. Sie habe damit sagen wol-
len, sie habe ihren Peiniger gebeten, von ihr abzulassen. Den Namen des
Camps habe sie zufolge ihrer geringen Schulbildung nicht nennen können.
Als Opfer sexueller Übergriffe sei sie traumatisiert, sozial isoliert und de-
pressiv. Es falle ihr nicht leicht, Geschehen um sie herum wahrzunehmen,
zu erkennen und einzuordnen. Sie könne auch nicht gut erzählen, weshalb
sie zum Alltag im Armeecamp keinen Bericht habe abgeben können. Die
Hämorrhoidenprobleme habe sie wegen den Vergewaltigungen. Das Spital
habe sie verlassen können, da sie nicht in einem regulären Rehabilitie-
rungscamp gewesen sei, sondern ihre Inhaftierung und Behandlung irre-
gulär gewesen seien. Von Männern sei sie immer wieder bedrängt und auf-
gesucht worden, da ihre Vergewaltigungen bekannt geworden seien und
eine Frau deshalb als Freiwild betrachtet werde. Zu ihrer Cousine sei sie
zurückgekehrt, weil sie zu niemanden sonst habe gehen können. Es sei
ein unvorstellbares Stigma in der tamilischen Gesellschaft in Sri Lanka ein
Vergewaltigungsopfer zu sein und dies mache sie zu einer Verfolgten. Im
Camp seien mehrere Frauen ermordet und ohne Bestattung entsorgt wor-
den. Es sei für sie eine sehr gefährliche Gesellschaft dort.
E-5657/2019
Seite 7
7.
7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrele-
vanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener
Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wie-
derholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden.
7.2 Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Die Beschwerdeführerin machte zu ihrer Familie widersprüchliche und un-
substanziierte Angaben, die sie auch auf Beschwerdeebene nicht ausräu-
men kann. Was ihren jüngeren Bruder anbelangt, konnte sie dessen
Schicksal nicht substanziieren und es bleibt unklar, ob ihr Bruder verstor-
ben ist. Ihre Ausführungen hierzu sind widersprüchlich. Weshalb es einfa-
cher gewesen sein soll zu erzählen, ihr Bruder sei im Kampf gestorben (vgl.
act. A3 F7.01) als zu sagen, sie vermute, er sei tot, weil sie eine Leiche
gesehen habe, die Ähnlichkeit mit ihrem Bruder gehabt habe (vgl. act. A10
F74 und F108 ff.), überzeugt nicht. Auf Nachfrage nach Verwandten im Hei-
matstaat blieb die Beschwerdeführerin auffallend vage. Sie erwähnte ihre
verstorbene Mutter und Tante. Zum Vater und den Verwandten väterlicher-
seits will sie keinen Kontakt haben. Sodann will sie bis zur Ausreise bei
einer Cousine gelebt haben, die sie dort und auch ihre Ausreise finanziert
haben soll. Sie konnte jedoch nicht den Familiennamen dieser Person an-
geben und will mit ihr auch nicht mehr in Kontakt stehen, da ihr Handy nicht
mehr funktioniere (vgl. act. A10 F88, 95 f.). Ebenso konnte sie keine nähe-
ren Angaben zu den in der Schweiz lebenden Verwandten machen (vgl.
act. A10 F103). Auch zu Bekannten will sie in keinem Kontakt mehr stehen
(vgl. act. A10 F93). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass sie ihr Fa-
milien- und Beziehungsnetz offensichtlich bewusst verschweigt.
Was ihre Fluchtvorbringen anbelangt, ist Folgendes ergänzend festzuhal-
ten: Zu ihrer Tätigkeit im LTTE-Spital führte sie anlässlich der BzP aus, sie
habe die Verletzten pflegen müssen und 13 Jahre als Krankenpflegerin ge-
arbeitet (vgl. act. A3 F7.01). Anlässlich der Anhörung machte sie geltend,
sie habe den Haushalt machen, Essen kochen und reinigen müssen (vgl.
act. A10 F76). Die Kranken selbst erwähnte sie bei der Anhörung nicht.
Damit handelt es sich nicht um eine Präzisierung ihrer Angaben anlässlich
der BzP und die Widersprüche sind auch nicht mit im Westen gebräuchli-
chen Differenzierungen erklärbar. Was die von der Beschwerdeführerin an-
E-5657/2019
Seite 8
gegebene zweijährige Inhaftierung anbelangt, ist für das Gericht wesent-
lich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, das Camp, in wel-
chem sie sich aufgehalten haben will, näher zu beschreiben oder mit einem
Namen zu nennen (vgl. act. A10 F64 ff.). Angesichts des langen Aufenthalts
dort, wäre entsprechendes zu erwarten gewesen, unabhängig vom Bil-
dungsgrad einer Person. Dass die Beschwerdeführerin sodann geltend
macht, aus dem Gefängnis ohnmächtig ins Krankenhaus transportiert wor-
den zu sein, und daher keine näheren Angaben zur Lage des Camps ma-
chen zu können (vgl. act. A10 F65), erscheint nicht plausibel. In einer Ge-
samtwürdigung sind sowohl die behaupteten Tätigkeiten der Beschwerde-
führerin in einem LTTE-Spital als auch die geltend gemachte Inhaftierung
in einem Armeecamp unglaubhaft ausgefallen. Hinsichtlich ihrer behaupte-
ten Inhaftierung und der Ausreise fehlt es sodann auch an einem zeitlichen
Kausalzusammenhang. Nachdem sie angeblich das Spital ohne weiteres
verlassen konnte, lebte sie noch rund eineinhalb Jahre bei ihrer Cousine
(an deren Wohnort die Beschwerdeführerin auch registriert war), ohne
dass sie von den sri-lankischen Behörden direkt kontaktiert worden ist (vgl.
act. A10 F233 ff.). Es kann daher eine weitere Auseinandersetzung mit der
Glaubhaftigkeit der von ihr geltend gemachten sexuellen Gewalt unterblei-
ben. Ihre geltend gemachte Furcht vor Übergriffen durch unbekannte Män-
ner ist nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
7.3 Zu prüfen bleibt, ob die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 unter E. 8.5 aufgeführten Risikofaktoren erfüllt sind, deren Vorliegen
zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen würden. Die Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführerin sind unglaubhaft ausgefallen und sie selbst
war nie Mitglied der LTTE. Ihre Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Ver-
bindungen zu den LTTE auf. Eine exilpolitische Tätigkeit machte sie nicht
geltend. Weiter wurde sie keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und ver-
fügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Dass sie in einer
„Stop List“ aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten und ins-
besondere aufgrund ihrer Ausreise mit ihrem eigenen Reisepass über den
Flughafen Colombo als unwahrscheinlich. Allein aus der tamilischen Ethnie
und der mittlerweile dreijährigen Landesabwesenheit kann keine Gefähr-
dung abgeleitet werden. Unter Würdigung aller Umstände ist somit nicht
anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von der sri-lankischen Regie-
rung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen
Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-
lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr
persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E-5657/2019
Seite 9
7.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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Seite 10
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2
f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten
politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschät-
zung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J.
gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtspre-
chung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017,
Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprü-
fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass
sie persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
9.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden
Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten
Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die ak-
tuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern.
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Die Beschwerdeführerin lebte bis vor ihrer Ausreise bei einer Cousine in
B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz. Gemäss ihren Aussagen be-
suchte sie die Schule nur fünf Jahre und übte danach nie eine bezahlte
Arbeit aus. Sie wurde jedoch bis zu ihrer Ausreise offenbar durch ihre Cou-
sine finanziell unterstützt, und diese finanzierte ihr auch die Ausreise. Es
ist davon auszugehen, dass die Cousine sie bei der Wiedereingliederung
unterstützen und sie eine neue Existenz wird aufbauen können. In Miss-
achtung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG versuchte die Be-
schwerdeführerin ihr weiteres Beziehungsnetz in Sri Lanka zu verschlei-
ern, weshalb diesbezüglich keine nähere Prüfung erfolgen kann.
Gemäss dem aktuellen Arztbericht vom 26. August 2019 des behandeln-
den Arztes Dr. G._______ wird bei der Beschwerdeführerin eine posttrau-
matische Belastungsstörung (PTBS) vermutet und sie leidet an einer Ge-
hörsstörung. Ihr wurden Macrogol (Abführmittel) sowie Seretide Diskus
und Ventolin Dosier-Aerosol zur Behandlung von Asthma und anderen
Bronchialerkrankungen auf Reserve verschrieben. Der untersuchende Arzt
erachtet eine psychiatrische Behandlung mit speziellen Kenntnissen zum
posttraumatischen Belastungssyndrom als sinnvoll und meldete sie bei der
H._______ in I._______ zur psychiatrischen Behandlung an. Einen aktuel-
len Arztbericht der H._______ I._______ reichte die Beschwerdeführerin
nicht ein. Bezüglich der bei der Beschwerdeführerin vermuteten PTBS ist
darauf hinzuweisen, dass nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die
allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig
ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimat-
staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizini-
sche Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2.).
Angesichts der Art der Erkrankung der Beschwerdeführerin lässt sich nicht
auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage schliessen, der in Sri Lanka
nicht in geeigneter Weise begegnet werden könnte. Für eine allenfalls not-
wendige Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin im Heimatland ist auf
die Existenz entsprechender Institutionen zur Behandlung psychischer Er-
krankungen in Sri Lanka zu verweisen. Gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts ist in Sri Lanka – insbesondere in Colombo,
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Seite 12
aber auch im Distrikt Jaffna vom Vorhandensein entsprechender psychiat-
rischer Behandlungsmöglichkeiten auszugehen (vgl. Referenzurteil E-
1866/2015 E. 14.2.2). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rück-
kehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka zunächst negativ auf ihren
psychischen Zustand auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Hei-
matland würde jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen
(vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die
Erfolgschancen auch bei einer Rückkehr als durchaus intakt zu bezeichnen
wären. Die vermutete psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin
stellt kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG) sind unbesehen der finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerde ge-
mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist
und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung
fehlt.
E-5657/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechts-
verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Annina Mondgenast