B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5658/2016
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge fünf Tage nach dem islamischen Opferfest 2015 (vgl. A16 F 105 f.,
113 f.; d.h. Ende September 2015) in Richtung Türkei und reiste am 7. Ok-
tober 2015 aus [EU-Staat] herkommend in die Schweiz ein. Am 9. Oktober
2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl
nach. Eine Befragung zur Person (BzP) wurde nicht durchgeführt. Für die
Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (…)
zugewiesen.
B.
Am 29. Oktober 2015 wurde eine an den Beschwerdeführer adressierte
Kuriersendung von den Grenzkontrollbehörden kontrolliert und in der Folge
dem SEM zugestellt (SEM-Akten A11), welche die folgenden Dokumente
des Beschwerdeführers, alle im Original, beinhaltete:
– seine Identitätskarte;
– sein Militärbüchlein;
– eine militärische Austrittsbescheinigung vom (…) 2005;
– einen Mitgliederausweis der Studenten- und Jugendunion der Demo-
kratischen Partei Kurdistans, ausgestellt am (…) 2015.
C.
Am 22. Juni 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asyl-
gründen an. Dabei trug der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsange-
höriger kurdischer Ethnie – im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor:
Er stamme aus B._______, einem Dorf, das etwa (…) von Al-Malikiya (kur-
disch: Derik, Provinz Al-Hasaka) liege. Ungefähr vom (…) 2003 bis zum
(…) 2005 habe er seinen obligatorischen Militärdienst geleistet. Im Jahr
2006 habe er das Abitur gemacht; in den Jahren 2007 bis 2013 habe er in
Damaskus studiert. Im Jahr 2015 sei er der kurdischen Studenten-Union
beigetreten (gemäss dem eingereichten Mitgliederausweis die Studenten-
und Jugendunion der Demokratischen Partei Kurdistan; vgl. A10 Beweis-
mittel 2); der Partei selber habe er bereits seit 2006 oder 2007 angehört
(vgl. A16 F57 ff.). Während des Ramadans im Jahr 2013 habe er in Da-
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maskus Probleme mit den Sicherheitsbehörden bekommen; diese Schika-
nen seien auf seine kurdische Herkunft zurückzuführen gewesen (A16
F128-138). Er sei deshalb nach Al-Malikiya zurückgekehrt und habe sich
im Jahr 2013 an der Universität in Al-Hasaka immatrikulieren lassen. Im
März 2015 habe er ausserdem bei zwei Hilfsorganisationen namens
C._______ und D._______ bei der Verteilung von Hilfsgütern mitgearbeitet
(A16 F69f.).
Im Jahr 2014 habe seine Familie ein Reservedienstaufgebot für den Be-
schwerdeführer erhalten. Dies habe den Beschwerdeführer dazu veran-
lasst, Syrien zu verlassen. Um nicht in den Reservedienst eingezogen zu
werden, habe er sich nur noch in Al-Malikiya bewegen können, wo die sy-
rische Regierung nicht präsent gewesen sei, hingegen nicht mehr nach Al-
Hasaka oder nach Kamishli gehen können; auch sein Studium habe er
nicht beenden können, denn die Universität habe sich in Al-Hasaka im
Stadtgebiet unter Kontrolle der syrischen Regierung befunden (vgl. A16
F125, 143, 167).
Ferner habe er sich auch vor der 'Freien Syrischen Armee' (FSA) und dem
IS gefürchtet. Aufgrund dieser Umstände habe er Syrien schliesslich ver-
lassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Beweismittel zu den Akten:
– Schul- und Studienunterlagen (Diplom des Schulabschlusses; Studen-
tenausweis; Immatrikulationsbescheinigung);
– seine Reservistenkarte im Original (gemäss Darstellung des Beschwer-
deführers sei dies das Reservedienstaufgebot);
– seinen Mitgliederausweis des „(…)“, ausgestellt am (…) 2011;
– eine Mitgliedschaftsbestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans
in Syrien (PDK-S);
– seinen Ausweis der „Human Rights Organization in [syrisch-kurdische
Stadt]“, gültig bis am (…) 2016.
D.
Mit Verfügung vom 12. August 2016 – eröffnet am 16. August 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
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Seite 4
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an.
Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
E.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers focht mit Rechtsmitteleingabe
vom 15. September 2016 die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht an und stellte folgende Anträge:
1. Dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Einsicht in die Überset-
zungen des SEM zur Akte 10 zu gewähren;
2. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Übersetzungen des
SEM zur Akte A10 zu gewähren;
3. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtli-
chen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen;
4. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 12. August 2016 sei auf-
zuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
5. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 12. August 2016 auf-
zuheben, es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren;
6. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 12. August 2016 auf-
zuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerken-
nen;
7. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten;
8. Der Beschwerdeführer sei weiter von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu befreien;
9. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozial-
hilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichts-
kostenvorschusses anzusetzen.
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Seite 5
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2016 hielt die Instruktionsrich-
terin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, wobei er aufgrund der angeordneten vorläufigen
Aufnahme ohnehin über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz
verfüge. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Der Antrag auf Akteneinsicht in die (fünf) Übersetzungen zu den Be-
weismitteln der Akte A10/1 wurde gutgeheissen und die entsprechenden
Übersetzungen dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme und anschlies-
senden Stellungnahme zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer zu den ein-
gesehenen Akten Stellung.
H.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 wurde die Beiordnung des Rechtsver-
treters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG beantragt.
I.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 wurde die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 führte
sie aus, weshalb sie an ihren bisherigen Erwägungen festhalte.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 forderte das Gericht den
Rechtsvertreter auf, sich zu den vom Gericht in den Erwägungen genann-
ten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
äussern. Ferner bot es dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik
zur Vernehmlassung einzureichen.
K.
Mit Replik vom 9. November 2016 wurde zur Vernehmlassung Stellung ge-
nommen sowie ein an den Beschwerdeführer gerichteter neuer Einberu-
fungsbefehl zum Reservedienst, ausgestellt am (…) 2016 durch das Rek-
rutierungsbüro in Al-Malikiya, eingereicht; diesen habe der in Syrien le-
bende Bruder E._______ erhalten und in den Irak bringen lassen; von dort
aus habe ein Onkel das Dokument nach Deutschland mitgenommen und
schliesslich in die Schweiz geschickt. Als weiteres Beweismittel wurde eine
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Seite 6
Mitgliedschaftsbestätigung der PDK-S vom (…) 2016 zu den Akten ge-
reicht. Schliesslich erklärte der Rechtsvertreter sich damit einverstanden,
sich zu den vom Gericht genannten Bedingungen als amtlichen Rechtsbei-
stand einsetzen zu lassen.
L.
Mit Eingabe vom 14. November 2016 reichte der Rechtsvertreter einen Ori-
ginalbriefumschlag, mit welchem der Einberufungsbefehl des Rekrutie-
rungsbüros in Al-Malikiya vom Onkel des Beschwerdeführers aus Deutsch-
land an den Beschwerdeführer geschickt worden sei, als Beweismittel zu
den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 23. November 2016 reichte der Rechtsvertreter eine deut-
sche Übersetzung des am 9. November 2016 eingereichten Einberufungs-
befehls sowie eine deutsche Übersetzung der am 9. November 2016 ein-
gereichten Bestätigung der PDK-S als weitere Beweismittel zu den Akten.
N.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 reichte der Rechtsvertreter ein als "Fahn-
dungsaufruf" vom (…) 2017 bezeichnetes Dokument (eine Haftanweisung
des Rekrutierungsbüros Al-Malikya an die Abteilung der Militärpolizei in Al-
Kamishli) samt deutscher Übersetzung als Beweismittel zu den Akten.
O.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte am 18. September 2018 in der
Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch. Am 27. September 2018 fand eine sum-
marische Befragung (Befragung zur Person) statt. Das Verfahren ist erst-
instanzlich hängig.
P.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 reichte der Rechtsvertreter einen Such-
auftrag des politischen Sicherheitsdienstes in Al-Hasaka an das Pass- und
Migrationsamt in Damaskus vom (…) 2018 samt deutscher Übersetzung
als Beweismittel zu den Akten.
Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2018 hiess das Gericht das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Be-
schwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbei-
stand bei. Die Vorinstanz wurde eingeladen, zu den im Beschwerdeverfah-
ren eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen.
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Seite 7
R.
Das SEM äusserte sich mit zweiter Vernehmlassung vom 14. November
2018.
S.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 zu den
Ausführungen des SEM Stellung. Er machte neu geltend, er habe sich so-
wohl in Syrien in den Jahren 2012 und 2014) wie auch in der Schweiz (im
Jahr 2016) an Demonstrationen beteiligt, und reichte entsprechende Be-
weismittel (Fotografien; eine CD-ROM mit Videoaufnahmen und entspre-
chenden Standbildern) zu den Akten.
T.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 wies der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers das Gericht auf die jüngsten Ereignisse des Syrienkriegs
hin, insbesondere darauf, dass das syrische Regime daran sei, die kurdi-
schen Gebiete in Rojava wieder unter seine Kontrolle zu bringen. Als Be-
weismittel wurde ein Ausdruck der Karte AFP «accord russo-turc sur le
nord-est de la Syrie» ins Recht gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
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Seite 8
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde verschiedene pro-
zessuale Anträge. Die diesbezüglichen formellen Rügen sind vorab zu be-
handeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl.
2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
2.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des An-
spruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
sowie der Pflicht der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts.
2.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
E-5658/2016
Seite 9
2.4 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die vollumfängliche Einsicht
in die Übersetzungen des SEM zur Akte A10 (Beweismittelumschlag);
eventualiter wurde die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Über-
setzungen des SEM zur Akte A10 beantragt (Beschwerde Ziff. 1 ff.).
Mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2016 wurde dem Beschwer-
deführer antragsgemäss Einsicht in die (fünf) Übersetzungen zu den Be-
weismitteln der Akte A10 gewährt und Frist zur Stellungnahme angesetzt.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. Oktober 2016 eine entsprechende
Stellungnahme ein. Der Mangel des verletzten Einsichtsrechts wurde dem-
nach nachträglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt. Eine
Kassation aus diesem Grund rechtfertigt sich mithin nicht.
2.5 Sodann habe das SEM die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismittel nur mangelhaft gewürdigt, indem es sich lediglich zum Militär-
büchlein und zur Reservistenkarte, nicht aber zu den andern Beweismitteln
geäussert habe. Damit sei ebenso der Anspruch auf rechtliches Gehör so-
wie das Willkürverbot verletzt worden. Zudem habe das SEM verschiedene
Sachverhaltsaspekte (politisches Profil und Aktivitäten des Beschwerde-
führers in Syrien, anhaltende Drohungen seitens der Sicherheitsleute in
Damaskus) ungewürdigt gelassen, womit es den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Des Weiteren beschränke
sich das SEM im Wesentlichen darauf, die Vorbringen des Beschwerde-
führers als nicht glaubhaft zu bezeichnen, obwohl es zwingend weitere Ab-
klärungen hätte durchführen müssen (Beschwerde Ziff. 9 ff.).
Nach Durchsicht der Akten ist eine entsprechende Gehörsverletzung zu
verneinen. Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Aussagen des Be-
schwerdeführers einzeln auseinandersetzen. Aus der angefochtenen Ver-
fügung geht hervor, dass sie die wesentlichen Vorbringen des Beschwer-
deführers gewürdigt hat. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids
war ohne weiteres möglich. Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann
Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überle-
gungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anfor-
derung ist es im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache, wel-
che eine umfassende Würdigung der vorgebrachten Gesuchsgründe bein-
halten, gerecht geworden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs aufgrund gewisser unerwähnter Sachverhaltselemente ist unbegrün-
det. Letztere vermögen – wie in den untenstehenden Erwägungen aufge-
zeigt wird – an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern.
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Betreffend die Würdigung der Beweismittel ist im Sinne der vorstehenden
Erwägung festzustellen, dass das SEM vorliegend nicht angehalten war,
sämtliche Beweismittel einzeln zu würdigen. Mit der einlässlichen Würdi-
gung der beiden entscheiderheblichen Beweismittel (Militärbüchlein und
Reservistenkarte, die sich auf das zentrale Vorbringen beziehen, der Be-
schwerdeführer sei zum Reservedienst aufgeboten worden) ist es seiner
Begründungspflicht hinreichend nachgekommen.
Ferner nahm das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung zum Vorwurf
Stellung, weitere Beweisunterlagen seien nicht gewürdigt worden (es han-
delt sich um die Bestätigung der Mitgliedschaft in der Demokratischen Par-
tei Kurdistans PDK-S sowie um Mitgliedschaftsausweise bei der Human
Rights Organization in [syrisch-kurdische Stadt], beim (…) und bei der Stu-
denten- und Jugendorganisation der Demokratischen Partei Kurdistans;
A10 Beweismittel 10, 11, 7 und 2). Das SEM hielt namentlich fest, deren
Beweiswert sei als gering einzustufen, da sie käuflich erwerbbar seien; der
Beschwerdeführer habe zudem keine Verfolgung geltend gemacht, die er
wegen seiner Tätigkeiten für die Partei erlebt hätte. Zu diesen Ausführun-
gen in der Vernehmlassung konnte der Beschwerdeführer wiederum rep-
likweise Stellung nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die
nicht geheilt worden wäre, ist im Vorgehen der Vorinstanz nicht zu erbli-
cken.
2.6 Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Anhörung des Beschwer-
deführers nicht in dessen kurdischer Muttersprache, sondern auf Arabisch
durchgeführt worden sei. Zwar habe sich der Beschwerdeführer hierzu be-
reit erklärt, indes gehe aus dem Protokoll hervor, dass es an mehreren
Stellen zu Verständigungs- und Übersetzungsfehlern gekommen sei. Dies
habe denn auch die Hilfswerksvertretung auf ihrem Unterschriftenblatt fest-
gehalten. Schliesslich habe die Anhörung vom 22. Juni 2016 rund sieben
Stunden und 20 Minuten lange gedauert, wobei lediglich drei Pausen à
zweimal 15 Minuten und einmal 50 Minuten stattgefunden hätten. Diese
lange Anhörungsdauer verletze den Grundsatz des fairen Verfahrens (Be-
schwerde Ziff. 17, 18).
Zu Beginn der Anhörung vom 22. Juni 2016 gab der Beschwerdeführer an,
er verstehe den Dolmetscher gut und es spiele für ihn keine Rolle, ob die
Anhörung auf Arabisch oder Kurmanci durchgeführt würde (vgl. A16 F1 ff.).
Er erklärte sich anschliessend bereit, die Anhörung auf Arabisch durchzu-
führen. Nach einer gewissen Dauer der Anhörung bestätigte er erneut, sein
Arabisch genüge für die Anhörung (A16 F38). Dem Protokoll der Anhörung
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Seite 11
sind keine konkreten Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zu ent-
nehmen. Am Ende der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob
er nun alles sagen konnte, was er für sein Asylgesuch als wesentlich er-
achte oder ob er etwas anfügen möchte. Dies Frage verneinte er ausdrück-
lich (vgl. a.a.O. F220). Zudem wurde ihm das Befragungsprotokoll im An-
schluss an die Anhörung rückübersetzt und der Beschwerdeführer bestä-
tigte, dass ihm das Protokoll dieser Anhörung Satz für Satz vorgelesen und
in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei und dieses voll-
ständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche. Es ist somit keine
Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
zu erkennen.
Ebenso wenig besteht seitens des Beschwerdeführers ein Rechtsanspruch
auf eine kurze Anhörung und einen Abbruch, wenn sich abzeichnet, dass
ein höherer Zeitbedarf bestünde. In erster Linie massgebend ist, ob die
angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vor-
dringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer
individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Zudem sind
weder aus dem Protokoll selber noch aus dem Bestätigungsblatt der be-
obachtenden Hilfswerksvertretung irgendwelche kognitiven Beeinträchti-
gungen beim Beschwerdeführer eruierbar.
2.7 Der Hauptantrag des Beschwerdeführers (Ziffer 4 seiner Rechtsbegeh-
ren), die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, ist nach dem Gesagten abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art.
3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 12
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM bestritt in der angefochtenen Verfügung nicht, dass der Be-
schwerdeführer Militärdienst geleistet hat, nachdem er sein Militärbüchlein
eingereicht hat und das allgemeine Einberufungsprozedere plausibel habe
erklären können. Dagegen habe er die angebliche Einberufung als Reser-
vist im Jahr 2014 weder glaubhaft machen noch mittels Beweismitteln un-
termauern können. So erscheine es angesichts der Gegebenheiten in Al-
Malikiya zunächst aussergewöhnlich, dass er im Jahr 2014 ein Aufgebot
zum Reservedienst erhalten habe und sich im dortigen Rekrutierungsbüro
hätte melden sollen. Wie er selber zutreffend angegeben habe, sei Al-Ma-
likiya unter vollständiger Kontrolle der PYD, wozu auch das Rekrutierungs-
büro gehöre. Vor diesem Hintergrund vermöge das Vorbringen über die
Einberufung deshalb nicht zu überzeugen. Weiter habe er unsubstantiierte
und widersprüchliche Angaben zum angeblichen Aufgebot gemacht. So
habe er zunächst angegeben, dass seine Familie die eingereichte Reser-
vistenkarte als Aufgebot erhalten habe. Auf Vorhalt hin, dass es sich bei
der eingereichten Karte um seine Reservistenkarte und nicht um einen
Marschbefehl handle, sei er ausgewichen und habe sinngemäss angege-
ben, dass man diese Karte nach Beendigung des Militärdiensts erhalte und
man damit quasi als einberufen gelte, wenn es die Lage erfordere. Diese
Erklärung überzeuge indes nicht. Zwar seien tatsächlich im Jahr 2014 in
Regionen unter Kontrolle der Regierung viele Reservisten aufgeboten wor-
den; es habe aber keine Generalmobilmachung stattgefunden. Der Be-
schwerdeführer habe sodann auch keine genauen Angaben darüber ma-
chen können, wann und auf welche Weise seiner Familie das Aufgebot
ausgehändigt worden sein solle. Als Beleg für die geltend gemachte Ein-
berufung im Jahr 2014 sei die Reservistenkarte ungeeignet, weil darauf
weder ein Datum noch ein konkreter Meldeort stehe. Gegen eine Abgabe
dieser Karte im Jahr 2014 spreche nicht zuletzt auch die Handschrift. Bei
der Reservistennummer [Ziffern] oben links auf der Karte sei nämlich eine
auffällige Ähnlichkeit mit derjenigen im Militärbüchlein auf Seite [Zahl] fest-
stellbar. Dies lasse vermuten, dass beide Nummern von derselben Person
geschrieben worden seien. Dieser Umstand deute darauf hin, dass die
Karte bei Beendigung des Militärdiensts oder zumindest kurze Zeit danach
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Seite 13
ausgestellt worden sei und nicht erst neun Jahre später. Das fragliche Vor-
bringen halte somit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand.
4.2 Ferner seien die Probleme mit den Sicherheitsleuten in Damaskus im
Jahr 2013, welche den Beschwerdeführer dazu veranlasst hätten, Damas-
kus zu verlassen und nach Al-Malikiya zurückzukehren, lokal begrenzt ge-
wesen und hätten später gelöst werden können; es seien aus den damali-
gen falschen Beschuldigungen keine asylrelevanten Konsequenzen ent-
standen und es gebe in den Akten keine Hinweise darauf, dass er deswe-
gen staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt hätte.
Schliesslich komme der geltend gemachten Furcht vor einer Festnahme
durch das Regime, den IS oder die FSA sowie vor Explosionen ebenso
wenig asylrechtliche Relevanz zu.
5.
5.1 In der Beschwerde wird den Ausführungen des SEM entgegnet, es hät-
ten gemäss Berichten der SFH auch im Jahr 2015 in den von der PYD
verwalteten Gebieten Rekrutierungen durch die syrische Armee stattgefun-
den, wobei dort eine flexible und temporäre Kooperation zwischen der PYD
und dem syrischen Regime bestehe.
5.2 Weiter sei die Zustellung der Reservistenkarte entgegen der Behaup-
tung des SEM sehr wohl als Aufgebot in den Militärdienst zu verstehen. In
der Reservistenkarte werde nämlich die Einberufung in den Reservedienst
festgehalten. Dem Beschwerdeführer sei die Reservistenkarte statt zum
Zeitpunkt seiner Militärdienstentlassung im 2005 erst im Jahr 2014 ausge-
händigt worden; er wisse nicht, worauf diese zeitliche Verzögerung zurück-
zuführen sei. Dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und pauschale
Angaben über den Erhalt der Reservistenkarte beziehungsweise des Mili-
tärdienstaufgebots gemacht habe, sei auf sein anfänglich geringes Inte-
resse an dieser Einberufung zurückzuführen, da ihm in Al-Malikiya selber
keine Gefahr einer Festnahme gedroht habe; erst als er sich ausserhalb
Al-Malikiya habe bewegen wollen, sei im bewusst worden, dass er verfolgt
und verhaftet werden könnte. Entgegen der Behauptung des SEM seien
die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Erhalt der Reser-
vistenkarte beziehungsweise des Aufgebots zum Reservedienst nachvoll-
ziehbar und stimmig und der Beschwerdeführer habe sich individuell und
glaubhaft geäussert.
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5.3 Ausserdem habe er sich auch als Mitglied der PDK-S und einer kurdi-
schen Studentenunion und als Helfer einer Menschenrechtsorganisation
mehrere Jahre politisch, kulturell und humanitär engagiert.
5.4 Es wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Syrien von der syrischen Regierung als Dienst-
verweigerer, Mitglied der PDK-S und als kurdischer Regimekritiker betrach-
tet würde, weshalb er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde.
Die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz habe schliesslich das
Gefährdungsprofil zusätzlich verschärft.
6.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 führte das SEM betref-
fend die als Beweismittel eingereichte undatierte Mitgliederbestätigung der
Demokratischen Partei Kurdistans (PDK-S) aus, dass diese den Charakter
eines reinen Gefälligkeitsschreibens aufweise. Sie sei daher als Nachweis
für ein heikles politisches Profil und damit für eine begründete Furcht vor
einer asylrelevanten Verfolgung ungeeignet. Es sei gerichtsnotorisch, dass
in Syrien aufgrund der grassierenden Korruption Dokumente und Dienst-
leistungen jeglicher Art käuflich erworben werden könnten. Angesichts des-
sen sei der Beweiswert derartiger Dokumente als gering einzustufen. Der
Beschwerdeführer habe denn auch nie konkret dargelegt, seit wann er Par-
teimitglied gewesen sei, welche Stellung er innerhalb der Partei innegehabt
habe und welche Funktionen er ausgeübt habe. Konkrete asylrelevante
Benachteiligungen aufgrund seiner Tätigkeiten für die Partei habe er
ebenso wenig geltend gemacht.
7.
In der Replik wurde dem SEM entgegnet, der Beschwerdeführer habe
nebst der Mitgliederbestätigung bei der PDK-S auch einen Parteiausweis
der Studenten- und Jugendunion der PDK-S eingereicht. Er habe auch an-
gegeben, wann er beigetreten sei und welche Funktion er innerhalb der
Partei ausgeübt habe, wobei die entsprechenden Protokollstellen zitiert
wurden. Das SEM habe es deshalb versäumt, diesen Sachverhaltsteil kor-
rekt zu würdigen. Weiter wurden eine Vorladung des Militärbüros Al-Mali-
kiya vom (…) 2016 sowie eine Mitgliederbestätigung des PDK-S vom (…)
2016 als Beweismittel eingereicht. Mit weiteren Eingaben vom 17. Mai
2017 und vom 23. Oktober 2018 (vgl. oben Bst. N und O) machte der Be-
schwerdeführer geltend, inzwischen werde nach ihm gefahndet. Hierzu
reichte er eine als "Fahndungsaufruf" bezeichnete Haftanweisung des
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Rekrutierungsbüros Al-Malikya an die Abteilung der Militärpolizei in Al-Ka-
mishli, datierend vom (…) 2017, sowie einen Suchauftrag des politischen
Sicherheitsdienstes in Al-Hasaka an das Pass- und Migrationsamt in Da-
maskus vom (…) 2018 zu den Akten.
8.
Das SEM äusserte sich in seiner zweiten Vernehmlassung vom 14. No-
vember 2018 zu diesen neu vorgelegten Beweismitteln. Ergänzend zu sei-
nen bisherigen Erwägungen hielt das SEM fest, die Dokumente würden
keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweisen. Es sei allgemein be-
kannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich er-
worben werden könne. Beispielsweise könne auf der Website des Vertei-
digungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen
und ausgedruckt werden. Als entsprechend gering sei die Beweiskraft sol-
cher Dokumente einzustufen. Zudem sei die Glaubhaftigkeit des behaup-
teten Reservistenaufgebots auch deshalb in Frage zu stellen, weil sich die
syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens
– mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Kamischli – zurückgezogen
habe. Mithin sei nicht davon auszugehen, dass in Al-Malikyia nach wie vor
ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiere. Im Zusammen-
hang mit der Übernahme der Kontrolle in diesem Gebiet durch die syrisch-
kurdische Partei PYD und deren militärischen Organisation YPG habe die
syrische Regierung prinzipiell die Einberufung von kurdisch-stämmigen
Personen zum Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit den kurdischen
Truppen zu vermeiden. Demnach erscheine es unwahrscheinlich, dass die
Sicherheitskräfte des syrischen Regimes noch Rekrutierungsmassnahmen
für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durch-
führen würden. Genauso unwahrscheinlich sei folglich, dass der politische
Sicherheitsdienst im Jahr 2018 angeblich alle ein bis zwei Wochen bei der
Mutter des Beschwerdeführers vorspreche, wie dies in der Eingabe vom
23. Oktober 2018 behauptet werde.
9.
Mit Replik vom 5. Dezember 2018 hielt der Beschwerdeführer daran fest,
die eingereichten Unterlagen seien durchaus beweiskräftig; sie würden
keine Fälschungsmerkmale aufweisen. Entgegen der Behauptung des
SEM stehe fest, dass die syrische Regierung weiterhin in den kurdischen
Gebieten tätig sei und mit der vorherrschenden Partei PYD beziehungs-
weise YPG kooperiere. Dies würden auch die als Beweismittel angeführten
Schnellrecherchen der SFH zeigen. Zudem werde bestätigt, dass die syri-
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Seite 16
schen Behörden weiterhin im kurdisch dominierten Norden Syriens vertre-
ten seien. Dass es in Al-Malikiya kein Rekrutierungsbüro des syrischen Re-
gimes mehr gebe, sei eine blosse Behauptung des SEM, die durch keine
Quellen belegt werde. Das syrische Militär kontrolliere insbesondere noch
immer Teile von Kamischli. Verschiedene Quellen würden bestätigen, dass
zwischen der PYD und dem syrischen Regime eine wenn auch flexible und
temporäre Kooperation bestehe. Ferner sei das syrische Regime weiterhin
in den Städten Al-Hasaka und Kamischli präsent und rekrutiere dort Leute.
Schliesslich wurde mit Bezug auf das Urteil D-5108/2017 vom 26. Oktober
2018 des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass die Herkunft einer
Person aus den kurdischen Gebieten einen wesentlichen Risikofaktor bei
der Prüfung der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung dar-
stelle.
Weiter habe der Beschwerdeführer an diversen Demonstrationen in Syrien
und in der Schweiz teilgenommen, was teilweise mit Foto beziehungsweise
mit Videoaufnahmen belegt werden könne.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt gestützt auf die nachfolgen-
den Erwägungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch die hei-
matlichen Behörden nicht als Regimegegner betrachtet wurde, weshalb die
Furcht vor politischer Verfolgung nicht objektiv begründet erscheint.
10.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die erst im Beschwerdeverfahren (mit
Eingabe vom 5. Dezember 2018) geltend gemachte angebliche Teilnahme
an Demonstrationen in Syrien als nachgeschoben eingeschätzt werden
muss. Von Demonstrationsteilnahmen war im Verfahren vor dem SEM nie
die Rede gewesen. Die zum Beleg einer angeblichen Demonstrationsteil-
nahme ausgedruckten Standbilder aus Videoaufnahmen (vgl. Beilagen zu
Eingabe vom 5. Dezember 2018) sind derart unklar und verschwommen,
dass es unmöglich ist, darauf irgend eine Person zu identifizieren.
Soweit in der nachträglich zu den Akten gereichten Mitgliedschaftsbestäti-
gung der PDK-S vom (…) 2016 (eingereicht mit Eingabe vom 9. November
2016; Übersetzung eingereicht am 23. November 2016) ausgeführt wird,
der Beschwerdeführer "[sei] von der syrischen Regierung verfolgt [worden],
weil er an den Aktivitäten, die gegen das Regime waren, teilgenommen
[habe]", entspricht auch dies nicht den bisherigen Aussagen des Be-
schwerdeführers, der vielmehr die angebliche Einberufung in den Reser-
vedienst als Fluchtgrund geltend gemacht hat.
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Soweit schliesslich gemäss dem mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 ein-
gereichten "Suchauftrag" angeblich der politische Sicherheitsdienst in Al-
Hasaka den Beschwerdeführer im (…) 2018, mithin fast drei Jahre nach
seiner Ausreise, zur Suche ausgeschrieben haben soll, weil er zum bewaff-
neten Ungehorsam und zur Teilnahme an Ausschreitungen in Al-Malikiya
angestiftet habe, schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorin-
stanz an, dass diesem Dokument kein ausschlaggebender Beweiswert zu-
gemessen werden kann. Weder fügen sich die angeblich gegen den Be-
schwerdeführer aufgeführten Vorwürfe in einen sinnvollen Zusammenhang
zu seinen bisherigen Fluchtvorbringen, noch wird nachvollziehbar, wieso
sich ein Suchauftrag des Sicherheitsdienstes Al-Hasaka an das Pass- und
Migrationsamt von Damaskus richten sollte.
10.3 Dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst in den Jahren 2003
bis 2005 absolviert hat und in der Folge dem Reservedienst zugeteilt ge-
wesen ist, steht nicht in Zweifel; auch die Vorinstanz hat dies als glaubhaft
gemacht anerkannt. Die Aussagen sind diesbezüglich glaubhaft ausgefal-
len (vgl. A16 F49ff., 186 ff.), und der Beschwerdeführer hat entsprechende
Beweisunterlagen, namentlich sein Militärbüchlein und die militärische
Austrittsbescheinigung (A10 Beweismittel 3 und 4), eingereicht.
10.4 Zweifelhaft ist demgegenüber die angebliche Einberufung in den Re-
servedienst. Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei im Jahr 2014 aufgeboten worden. Im Beschwerdeverfahren
wird zudem vorgebracht, im (…) 2016 habe der Beschwerdeführer (erneut)
ein Reservistenaufgebot erhalten.
Bei dem Beweismittel, das der Beschwerdeführer der Vorinstanz als an-
gebliche Einberufung des Jahres 2014 einreichte, handelt es sich in Wirk-
lichkeit um die Reservistenkarte. Der Beschwerdeführer vermochte keine
substantiierten Angaben zu den konkreten Umständen des Erhalts dieses
Dokuments zu machen und konnte auch keine überzeugenden Erklärun-
gen zu den verschiedenen Ungereimtheiten geben (A16/25 F207f.). Als un-
glaubhaft würdigte die Vorinstanz insbesondere den Umstand, dass der
Beschwerdeführer die Reservistenkarte, welche in der Regel bei Abschluss
des ordentlichen Militärdiensts ausgehändigt wird, erst neun Jahre nach
seiner Entlassung aus dem ordentlichen Dienst erhalten haben will (A16/25
F209-215). Der Umstand, dass er sich nach dem Erhalt des Dienstaufge-
bots bis zu seiner Ausreise noch gegen ein Jahr in Al-Malikiya aufgehalten
habe, erweckt ebenso wenig den Anschein, dass er sich in einer Bedro-
hungssituation befunden hätte (A16/25 F200f., F218). Zur Vermeidung von
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Seite 18
Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen
des SEM verwiesen werden, worin auf überzeugende Weise verschiedene
Unglaubhaftigkeitselemente aufgezeigt werden. Die Einberufung zum Re-
servedienst im Jahr 2014 und die geltend gemachte Angst vor behördlicher
Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise erweist sich demnach als un-
glaubhaft.
10.5 Was den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einberufungsbefehl in
die syrische Armee, ausgestellt vom Rekrutierungsbüro Al-Malikiya am (…)
2016, betrifft (eingereicht mit Eingabe vom 9. November 2016; Überset-
zung eingereicht am 23. November 2016), ist festzuhalten, dass zum da-
maligen Zeitpunkt die dortige Region der Provinz Al-Hasaka schon seit län-
gerer Zeit nicht mehr unter Kontrolle der syrischen Sicherheitskräfte stand,
sondern von den kurdischen Kräften kontrolliert wurde. Dem Gericht liegen
zur damaligen Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in der Provinz Al-
Hasaka verschiedene Quellen vor, nach welchen die syrische Regierung
in den kurdisch-kontrollierten Gebieten keine Wehrpflichtigen mehr in den
Militärdienst einberufe. So gebe es zwar verschiedene Hinweise auf eine
gewisse Zusammenarbeit der syrischen Regierung und der kurdischen Be-
hörden Nordsyriens; diese Zusammenarbeit betreffe aber nie den Bereich
der Rekrutierung von Männern für die syrische Armee (vgl. Entscheid E-
5758/2015 vom 8. Januar 2018 E. 6.2.4 m.w.H.).
Zwar ist es nach Erkenntnissen des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass
weiterhin Einberufungen im Namen des Rekrutierungsbüros Al-Malikiya,
und mit dem Stempel dieses Büros versehen, hätten ausgestellt werden
können, indem die syrischen Behörden die entsprechenden Unterlagen bei
ihrem Abzug mitgenommen und an anderem Ort weiterverwendet hätten.
Hingegen ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt
in Al-Malikiya für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Mö-
lichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnah-
men tatsächlich durchzusetzen (vgl. Urteil D-4613/2017 vom 19. März
2019 E. 6.1.1.).
Damit muss auch der angebliche Fahndungsaufruf vom (…) 2017 (einge-
reicht mit Eingabe vom 17. Mai 2017) – in welchem der Leiter des Rekru-
tierungsbüros Al-Malikiya anordnet, es sei der Beschwerdeführer festzu-
nehmen und "bei uns ab[zu]liefern" – angesichts der tatsächlichen Macht-
verhältnisse in Al-Malikya als nicht plausibel eingestuft werden; aufgrund
der weit verbreiteten Möglichkeiten, solche Dokumente problemlos käuflich
zu erwerben, und der fehlenden fälschungssicheren Merkmale kommt dem
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Seite 19
Dokument, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, keine Beweiskraft
zu.
10.6 Nach dem Gesagten überwiegen die Ungereimtheiten und Zweifel an
den Darstellungen des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2016 (erneut)
in den Reservedienst einberufen und in der Folge per Fahndungsaufruf ge-
sucht worden sei. Das Gericht hält die geltend gemachte behördliche Su-
che nach dem Beschwerdeführer – sowohl vor als auch nach seiner Aus-
reise – für nicht glaubhaft gemacht und schliesst sich den entsprechenden
vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wie in den
beiden Vernehmlassungen an. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der ihm angeblich drohenden Rekrutierung in die syri-
sche Armee müssen aus heutiger Sicht als nicht glaubhaft gemacht gewür-
digt werden; zur Darlegung einer begründeten Furcht vor Verfolgung sind
sie nicht geeignet. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf
die aktuellen Entwicklungen im Norden Syriens, auf die mit Eingabe vom
28. Oktober 2019 aufmerksam gemacht wird, vertieft einzugehen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die im Beschwerdeverfahren
eingereichten Beweisdokumente aus Syrien aus verschiedenen Gründen
– konkrete Machtverhältnisse in der Provinz Al-Hasaka, Erwerbbarkeit ge-
fälschter Behördendokumente, bereits bestehende zahlreiche Ungereimt-
heiten im Zusammenhang mit dem Einberufungsbefehl beziehungsweise
der Reservistenkarte – nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung
des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Schliesslich bleibt festzuhal-
ten, dass auch die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Demo-
kratischen Partei Kurdistan (PDK-S) oder seine blosse kurdische Herkunft
für sich alleine nicht geeignet sind, auf eine Verfolgungssituation schlies-
sen zu lassen.
10.7 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines geltend
gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei einer Rück-
kehr eine Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte
und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachflucht-
gründe erfüllen würde.
10.7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
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fluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1,
BVGE 2009/29 E. 5.1).
10.7.2 Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren mit Ein-
gabe vom 5. Dezember 2018 erstmals geltend, er betätige sich in der
Schweiz exilpolitisch. Namentlich habe er im Jahr 2016 in [Schweizer
Stadt] an einer Demonstration gegen die syrische Regierung teilgenom-
men; weiter habe er an einer Demonstration für Kurden in der Türkei teil-
genommen. Ebenso habe er jedes Jahr am Newroz-Fest in der Schweiz
teilgenommen. Hierzu reichte er entsprechende Fotos zu den Akten. Aus
den eingereichten Beweismitteln ergibt sich allerdings kein überdurch-
schnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement. Gestützt auf die Akten-
lage ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein be-
sonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm
– durch seine Teilnahme an wenigen politischen Veranstaltungen – offen-
sichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlich-
keit handelt, die als ausserordentlich engagierter und exponierter Regime-
gegner aufgefallen sein könnte. Das exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers überschreitet die Schwelle der massentypischen Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.
Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe kann vorliegend klar verneint
werden. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz
genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe dar-
zutun (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.3. m.w.H.).
11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, im Rahmen seines Asylverfahrens eine flüchtlingsrelevante
Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich
darzulegen. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
12.
12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
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Seite 21
12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers als unzumutbar, weshalb sie im angefochtenen Entscheid seine vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erüb-
rigen sich angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshin-
dernisse weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist auch in den Eventualanträgen abzu-
weisen (Ziffer 5 und 6).
15.
15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gungen vom 22. September 2016 sowie vom 1. November 2018 wurden
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechts-
verbeiständung des Beschwerdeführers gutgeheissen. Von der Bedürftig-
keit ist auch bei der heutigen Aktenlage weiterhin auszugehen. Dem Be-
schwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
Dem Rechtsvertreter ist als amtlich beigeordneter Rechtsbeistand ein Ho-
norar auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht; hin-
gegen lässt sich der Vertretungssaufwand aufgrund der Akten zuverlässig
einschätzen. Der Stundenansatz liegt für den amtlichen Rechtsbeistand
bei Fr. 220.– (vgl. die Erwägungen der Zwischenverfügung vom 25. Okto-
ber 2016). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar auf Fr. 3‘500.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von Fr. 3‘500.– zu Lasten
der Gerichtskasse zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: