B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5660/2016
Ur t e i l vom 2 8 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Äthiopien,
alias
A._______,
geboren am (…), Eritrea,
alias
A._______,
geboren am (…), Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass das BFM auf das am 29. November 2010 eingereichte erste Asylge-
such des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Januar 2011 nicht ein-
trat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2011 (E-493/2011) abgewiesen
wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2011 ein erstes Re-
visionsgesuch einreichte und das zuständige Bundesverwaltungsgericht
auf dieses Gesuch wegen unterbliebener Leistung des Kostenvorschusses
mit Urteil vom 13. Mai 2011 (E-2084/2011) nicht eintrat,
II.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2011 ein Wieder-
erwägungsgesuch beim SEM einreichte und das SEM auf dieses mit Ver-
fügung vom 7. November 2011 mangels Leistung des eingeforderten Kos-
tenvorschusses nicht eintrat,
dass diese Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs,
III.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 beim
SEM vorbrachte, er habe in den früheren Asylverfahren nicht die Wahrheit
erzählt – er habe eine andere als die bisher angegebene Identität, sei auch
nicht fünf Jahre im Gefängnis gewesen, sondern 6 Monate, und sein Vater
sei gar nicht Eritreer –, hingegen halte er an der bisher geltend gemachten
Verfolgung durch die äthiopische Regierung fest und reiche hierzu Beweis-
mittel, datierend aus den Jahren 2002 bis 2010, zu den Akten,
dass er in derselben Eingabe geltend machte, er sei in der Schweiz exilpo-
litisch aktiv und zur Untermauerung seiner Aktivitäten verschiedene Unter-
lagen aus dem Jahr 2014 einreichte,
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dass das SEM mit Verfügung vom 16. August 2016 – eröffnet am 18. Au-
gust 2016 – die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch be-
ziehungsweise zweites Asylgesuch entgegennahm, das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft verneinte, das Asylgesuch ablehnte und seine Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM in seiner Entscheidbegründung zu den geltend gemachten
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Äthiopien, seiner angeb-
lichen Haft und den hierzu eingereichten Beweismittel feststellte, es wür-
den hier vorbestandene Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht und
damit Revisionsgründe angerufen, für deren Behandlung das SEM nicht
zuständig sei und es sei dem Beschwerdeführer freigestellt, diese Vorbrin-
gen beim zuständigen Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen,
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM mit Eingabe vom
15. September 2016 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungs-
gericht fristgerecht anfocht und beantragte, der Asylentscheid vom 16. Au-
gust 2016 sei aufzuheben, es sei ihm in der Schweiz Asyl und Schutz zu
gewähren und aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges sei er eventuell in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Sep-
tember 2016 festhielt, der Beschwerdeführer nehme in seiner Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht auf seine Vorfluchtgründe Bezug und stelle
überdies einen Antrag auf Asylgewährung, weshalb sein Rechtsmittel ei-
nerseits eine Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 16. August 2016
und andererseits ein (formal verbesserungsbedürftiges) Revisionsgesuch
darstelle,
dass das Gericht die unterschiedlichen Rechtsmittel deshalb in getrennten
Verfahren (das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer
E-5660/2016; das Revisionsverfahren unter der Verfahrensnummer
E-5917/2016) weiterführte und ferner festhielt, der Beschwerdeführer dürfe
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer in der Zwischenverfü-
gung vom 30. September 2016 aufforderte, sein Revisionsgesuch zu ver-
bessern und einen Kostenvorschuss zu leisten,
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dass innert der gesetzten Frist der Kostenvorschuss von Fr. 1200.– geleis-
tet, jedoch keine Verbesserung des Revisionsgesuch zu den Akten ge-
reicht wurde (drei Tage nach Fristablauf, am 20. Oktober 2016, wurde eine
Revisionsverbesserung eingereicht),
dass das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag auf das Revisionsgesuch
mangels fristgerechter Verbesserung des Rechtsmittels nicht eintritt und
die im Revisionsverfahren bisher entstandenen Kosten von Fr. 200.– dem
Gesuchsteller auferlegt (wobei dieser Betrag wird dem in Höhe von
Fr. 1200.– geleisteten Kostenvorschuss entnommen und der überschüs-
sige Betrag von Fr. 1000.– zur Begleichung der Gerichtskosten im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren verwendet wird),
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Beschwerdeverfahren
E-5660/2016 betreffend das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
behandelt wird und hinsichtlich des Revisionsgesuchs auf die Verfahrens-
nummer E-5917/2016 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs vor-
brachte, er würde seine bereits im ersten Asylverfahren erwähnten politi-
schen Aktivitäten in der Schweiz weiterführen (Parteimitglied der exil-
politischen Organisation „Äthiopische Menschenrechte & demokratische
Task Force in der Schweiz“ [EHDTS]) und mithin sinngemäss geltend
macht, er sei in der Schweiz in oppositioneller Weise politisch aktiv,
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dass mit dem zweiten Asylgesuch verschiedene aus dem Jahr 2014 datie-
rende Beweismittel mit Bezug zum Beschwerdeführer (Fotos über die Teil-
nahme an Demonstrationen, Video sowie Schreiben des Fernsehsenders
(...), Schreiben der Organisation EHDTS, Bericht von Amnesty Internatio-
nal zur Menschenrechtssituation in Äthiopien) eingereicht wurden,
dass das SEM in seiner Verfügung zwar anerkennt, dass der Beschwerde-
führer sich – wie viele seiner Landsleute – exilpolitisch betätige, er indes-
sen im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte
Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen kön-
nen, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, dass er vor dem Verlas-
sen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regime-
gegner oder politischer Aktivist registriert worden sei,
dass ferner angesichts der in den Beweisunterlagen erkennbaren sehr ho-
hen Anzahl der in der Schweiz exilpolitisch aktiven Personen aus Äthiopien
unwahrscheinlich sei, dass die äthiopischen Behörden ihn überwachen
oder identifizieren könnten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die
Aktivitäten des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Äthiopien
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Mass-
nahme für ihn zur Folge hätten,
dass auf Beschwerdeebene dagegen eingewendet wird, aufgrund der noch
vor der Ausreise ausgeübten politischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers und seiner Registrierung bei den heimatlichen Behörden sowie seiner
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, stehe er mit Sicherheit unter be-
hördlicher Beobachtung,
dass als Beweismittel diverse neue aus dem Zeitraum Oktober 2015 bis
August 2016 datierende Beweismittel (Eintrittskarten von exilpolitischen
Veranstaltungen in der Schweiz, Ausdruck der E-Mail-Korrespondenz zwi-
schen dem Beschwerdeführer und der äthiopischen Polit-Organisation
Ginbot 7, Fotos seiner Aktivitäten bei Ginbot 7, Medienbericht zu einem in
seiner Heimat verfolgten äthiopischen Marathonläufer sowie Verweise auf
Links der Facebook-Seite des Beschwerdeführers),
dass – soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auf
seine vor der Ausreise ausgeübten politischen Aktivitäten beruft – vorab
festzuhalten ist, dass diese gemäss rechtskräftigem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 21. Januar 2011 nicht glaubhaft geworden sind, und
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auf das in Bezug auf dieses Urteil eingereichte Revisionsgesuch mit heute
ergehendem Urteil (E-5917/2016) nicht eingetreten wird,
dass die aus den Jahren 2002, 2005 und 2010 datierenden Beweismittel
im Rahmen des Revisionsverfahren zu prüfen (gewesen) wären und im
vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden können,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten
als einfacher Teilnehmer von Protestkundgebungen in der Schweiz in Er-
scheinung tritt, in seinen Eingaben auch nichts anderes geltend macht, und
aus den Akten ebenso wenig hervorgeht, dass er sich bei seinem Engage-
ment überdurchschnittlich exponiert hätte,
dass das Gericht die Auffassung der Vorinstanz teilt, wenn sie es ange-
sichts der Hunderten an regierungsfeindlichen Kundgebungen teilnehmen-
den äthiopischen Staatsangehörigen in der Schweiz für unwahrscheinlich
hält, dass seitens des äthiopischen Regimes ein besonderes Interesse an
seiner Person besteht, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische
Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Um-
fang seiner Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Re-
gimegegner aufgefallen sein könnte,
dass nach dem Gesagten die geltend gemachten Nachfluchtgründe die An-
forderungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht zu erfül-
len vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nach wie vor nicht gelingt, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass in individueller Hinsicht keine Anhaltspunkte gegeben sind, die der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen stünden und der Be-
schwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs auch nichts der-
gleichen geltend macht,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen allein-
stehenden gesunden Mann handelt, der nach eigenen Angaben eine volle
Schulbildung genossen hat, in seiner Heimat bis zuletzt einer Erwerbs-
tätigkeit nachging und dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz
verfügt,
dass demnach davon auszugehen ist, dass die wirtschaftliche und soziale
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seiner Heimat keine
Schwierigkeiten mit sich bringt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers vorliegend als nach wie vor zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten auch die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt
und das entsprechende Gesuch – wie bereits für das Revisionsverfahren
(vgl. Zwischenverfügung vom 30. September 2016) – auch soweit das Be-
schwerdeverfahren betreffend abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens dessen Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
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dass zur Begleichung dieser Kosten der Überschuss von Fr. 1000.– aus
dem im Verfahren E- 5917/2016 geleisteten Kostenvorschuss zu verwen-
den und der verbleibende Restbetrag von Fr. 400.– dem Beschwerdeführer
rückzuerstatten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem Überschuss (von Fr. 1000.–) aus dem im Verfahren
E-5917/2016 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der verbleibende
Restbetrag von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer durch den Finanz-
dienst des Bundesverwaltungsgerichts rückerstattet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang