B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5660/2019
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Flavia Derungs, AsyLex, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______,
geboren am 12. September 1995;
Verfügung des SEM vom 26. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. November 2017 anerkannte das Staatssekretariat
für Migration (SEM) den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm
Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 10. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer
beim SEM um die Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau B._______
gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31). Dem Gesuch waren neben
der Einverständniserklärung der Ehefrau als Beweismittel die Kopie eines
Ehezertifikats mit Übersetzung sowie der Ausdruck des Internet-Chats zwi-
schen den Eheleuten beigelegt.
C.
Mit Verfügung vom 26. September 2019 lehnte das SEM das Gesuch um
Familiennachzug ab und verweigerte B._______ die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung.
D.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, unter Aufhe-
bung der Verfügung des SEM vom 26. September 2019 sei seiner Ehefrau
die Einreise in die Schweiz zum Zwecke des Familiennachzugs zu bewilli-
gen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
Prozessual ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Zum Beleg des Eheschlusses wurden nochmals das Ehezertifikat in Kopie
mit Übersetzung, der Ausdruck von Screenshots, welche Telefonate mit der
Ehefrau belegen würden, eine Kaufbestätigung für den Internettelefonser-
vice «Viber», Ausdrucke des Chatverlaufs zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und seiner Ehefrau sowie Ausdrucke von Fotos der Hochzeitszeremo-
nie vorgelegt.
E.
Am 30. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
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F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
30. Oktober 2019 in elektronischer Form (Gesuch um Familiennachzug)
und in Papierform (Asylakten N […]) des Beschwerdeführers) vor
(vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige
Kinder werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge aner-
kannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegenspre-
chen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben ge-
mäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebe-
willigung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten
und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings ge-
trennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebe-
willigung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest
beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Be-
stimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im
Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familienge-
meinschaften. Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich rele-
vante Ausreise aus dem Heimatland.
4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigter nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Bewilligung des Familiennach-
zugs dient insbesondere nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten
Beziehungen.
4.3 Die Vorinstanz lehnte in der angefochtenen Verfügung das Gesuch um
Einbezug in das Familienasyl und den Nachzug ab, da nicht erstellt sei,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor der Ausreise des Be-
schwerdeführers aus dem Heimatstaat eine gelebte familiäre Beziehung
unterhalten hätten, beziehungsweise überhaupt verheiratet gewesen
seien, was jedoch eine zwingende Voraussetzung für den Familiennach-
zug gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG sei. Der Beschwerdeführer habe wäh-
rend des ganzen Asylverfahrens mit keinem Wort erwähnt, verheiratet zu
sein, sondern sich vielmehr stets als «ledig» bezeichnet. Auch nach der
Asylgewährung im November 2017 habe er das SEM nicht über eine be-
stehende Ehe informiert und das Gesuch erst zwei Jahre später gestellt.
Dieses Verhalten lege die Vermutung nahe, dass die Ehe im Zeitpunkt der
Asylantragstellung noch gar nicht bestanden habe, zumal das eingereichte
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Ehezertifikat – dieses wurde erst im April 2019 ausgestellt – nur in Kopie
vorliege.
Selbst wenn – zu Gunsten des Beschwerdeführers – von einer vorbestan-
denen Ehe ausgegangen würde, so sei davon auszugehen, dass die Be-
ziehung nach der Ausreise aus Äthiopien für längere Zeit abgebrochen
worden sei. Die Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG eröffneten den Anspruch jedoch
nur Ehegatten, deren Ehegemeinschaft wegen der Flucht des einen Part-
ners dauerhaft und nicht willentlich unterbrochen worden sei. Von einer sol-
chen Beziehung sei nicht auszugehen, die Erklärungen des Beschwerde-
führers, warum er das Gesuch erst jetzt stelle, vermöchten das SEM nicht
zu überzeugen.
4.4 Der Beschwerdeführer brachte zur Erläuterung seines Gesuchs um Fa-
miliennachzug vor, er habe seine Frau bereits am 30. September 2014 re-
ligiös geheiratet, bis zu seiner Ausreise im November 2015 hätten sie im
gemeinsamen Haushalt zusammengelebt, die Ehe sei jedoch nie registriert
worden. Eine Ursache sei gewesen, dass sich seine gesamte Familie in
einer Krise befunden habe. Dies habe zu Spannungen in der Ehe geführt,
die Sorge seiner Schwiegereltern um ihre Tochter habe die Probleme ver-
schärft. Noch vor der Ausreise habe aber eine erneute Annäherung der
Eheleute stattgefunden. Im Asylverfahren habe er sich jedoch nur auf seine
eigenen Umstände konzentriert und die Ehefrau nicht erwähnt – zumal
auch wieder leichte Unstimmigkeiten aufgekeimt seien. Er sorge sich in-
zwischen sehr um seine Ehefrau, sie sei von den äthiopischen Behörden
mehrmals schikaniert worden, weil sie mit ihm verheiratet sei und sie in
Kontakt stünden (vgl. act.1051657-1/22).
Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend,
er als Jurist habe den Eheschluss auch deshalb zunächst verschwiegen,
weil er ihn nicht offiziell habe belegen können; die Ehe sei zunächst nicht
registriert worden. Er habe angenommen, dass eine traditionelle Ehe in der
Schweiz als «Nichtehe» gelten würde. Den Antrag auf Nachzug habe er
stellen wollen, sobald er über eine offizielle Eheurkunde verfügt habe,
diese habe die Ehefrau erst in diesem Jahr erhalten können. Die Urkunde
und die Hochzeitsfotos belegten aber, dass die Eheschliessung im Sep-
tember 2014 erfolgt sei. Zudem habe er sich während der Anhörungen –
angesichts seiner Bedrohungslage – auf seine Asylvorbringen konzentriert.
Zwar sei seine Ehe in einer Krise gewesen, dies lasse jedoch den Schluss,
dass er und seine Frau die Beziehung hätten aufgeben wollen, nicht zu.
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Die Kommunikation sei – auch aufgrund der Gefährdungslage – nach sei-
ner Flucht schwierig gewesen, insbesondere hätten sich die Familienange-
hörigen seiner Frau vor Repressalien gefürchtet. Da er sich politisch expo-
niert gehabt habe, habe er befürchtet, seine Ehefrau durch den Kontakt in
Gefahr zu bringen. Er habe jedoch über sein Lycamobile telefoniert, was
er durch Screenshots der Telefonate und Kaufbestätigungen des Dienstes
«Viber» belegen könne. Seit Mai 2017 stehe er in regelmässigem Chataus-
tausch mit seiner Frau, was die vorgelegten Ausdrucke der Chatprotokolle
belegten. Es sei damit bewiesen, dass er die Beziehung im Rahmen des
ihm Möglichen gepflegt habe.
5.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtene Verfügung zu bestä-
tigen ist. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägun-
gen vorbringt, ist nicht geeignet, die angefochtene Verfügung als bundes-
rechtswidrig erscheinen zu lassen. Von einer unzureichenden Sachver-
haltserstellung durch die Vorinstanz und einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Beschwerde S. 12) kann nicht die Rede sein; das Gesuch um
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
5.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Nach-
zugsgesuchs vermögen nicht zu überzeugen. In Ergänzung zur zutreffen-
den Argumentation der Vorinstanz, wonach die Eheurkunde nur in Kopie
vorliegt, ist festzuhalten, dass sie gemäss Übersetzung erst im April 2019
ausgestellt worden ist, um den angeblich im September 2014 erfolgten
Eheschluss zu belegen. Ferner ist es auch für das Gericht nicht nachvoll-
ziehbar – und der Beschwerdeführer vermag dies durch seine Erklärungen
in der Beschwerde auch nicht zu entkräften –, warum er den Eheschluss
im Asylverfahren nie erwähnt hatte, zumal er während des Asylverfahrens
rechtlich vertreten war (vgl. Mandatsmitteilung an das SEM unter Vorlage
der Vollmacht an eine Mitarbeiterin der Rechtsberatungsstelle St. Gal-
len/Appenzell vom 1. März 2016, in den Vorakten A11/2), ihn die Rechts-
vertreterin bei der Beschaffung von diversem Beweismaterial unterstützte
(vgl. act. A12/1, A13/1, A17/2) und beim SEM um eine baldige Erledigung
ersuchte (vgl. act. A14/1). Die Rechtsvertreterin hätte ihn fraglos über die
Voraussetzungen des asylrechtlichen Familiennachzugs entsprechend in-
formiert, hätte die Ehe – wie von ihm behauptet – bereits bestanden, oder
hätte er ein Interesse gehabt, die Beziehung im Rahmen des Asylverfah-
rens geltend zu machen.
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5.2 Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen sind zum
Beleg, dass der Beschwerdeführer und B._______ im September 2014 ge-
heiratet hätten, nicht tauglich. Die eingereichten Fotos, die von der Hoch-
zeitszeremonie stammen sollen (Beilage 11, Beschwerde S. 13), tragen
auf dem Ausdruck das Datum "October 14, 2018"; es kann sich dabei nicht
um ein Datum nach äthiopischem Kalender handeln, da dieses nach euro-
päischem Kalender in der Zukunft liegen würde; umgerechnet in ein Datum
nach äthiopischem Kalender würde dieses im Jahr 2011 liegen; eine an-
gebliche Zeremonie im Jahr 2014 wird damit nicht belegt. Der Beschwer-
deführer ist im Übrigen auf den Bildern nie abgebildet; ebenso fehlen Bil-
der, die ein Brautpaar zeigen würden.
Die eingereichten Facebook-Ausdrucke (Beilage 10; Beschwerde S. 12)
belegen Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ erst
seit 2017. Die für angebliche frühere Kontakte eingereichten Belege –
Chat-Ausdrucke mit einer Person namens C._______ (Beilage 8, Be-
schwerde S. 11) sowie anonyme Viber-Chat-Bestätigungen (Beilage 9, Be-
schwerde S. 11) – sind für angebliche Kontakte zwischen dem Beschwer-
deführer und B._______ nicht tauglich.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht aus diesen Gründen davon aus,
dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, er habe vor seiner Ausreise
in einer vorbestandenen Ehe- und Familiengemeinschaft mit B._______
gelebt. Unter diesen Umständen fehlt es bereits an der für die Anwendung
von Art. 51 Abs. 4 AsylG nötigen Haupt-Voraussetzung – der vorbestande-
nen, durch die Flucht getrennten Ehegemeinschaft –, weshalb auf den As-
pekt, ob die geltend gemachten Differenzen der Eheleute vor der Ausreise
oder während des Asylverfahrens einer Beendigung der Beziehung gleich-
kommen oder nicht, gar nicht weiter eingegangen werden muss. Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Chatprotokolle aus dem Jahr 2017 ver-
mögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
5.4 Die Voraussetzungen für den Einbezug von B._______ in die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Fa-
milienasyls (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG) sind nicht erfüllt. Die Vorinstanz
hat das Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise um Erteilung einer
Einreisebewilligung deshalb zu Recht abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, bleibt es dem Beschwerde-
führer unbenommen, den Familiennachzug im Wege des Ausländerrechts
bei den kantonalen Behörden zu beantragen.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebe-
gehren schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten
hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und auf insgesamt Fr. 750.– festzu-
setzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: