Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5661/2007
Urteil vom 12. Juli 2011
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Sudan,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Juli 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, sudanesische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz vor ihrer Ausreise in Khartum, verliessen ihr Heimatland
gemäss eigenen Angaben am 9. Juni 2006 und reisten am 12. Juni 2006
in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
B.
Am 16. Juni 2006 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (…) zu ihren Asylgründen befragt. Am 5. Juli 2006
erfolgte eine direkte und am 10. Juli 2007 eine ergänzende Anhörung
durch das BFM. Auf die Begründung der Asylgesuche ist in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C.
Das BFM wies mit Verfügung vom 24. Juli 2007 – eröffnet am 26. Juli
2007 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, die Ausführungen der Beschwerdeführenden
genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht.
D.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 26. August 2007
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge
anzuerkennen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege unter
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu gewähren.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom
3. September 2007 fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, wies die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses.
F.
Die Beschwerdeführenden bezahlten den Kostenvorschuss am
11. September 2007 fristgerecht.
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G.
Am 4. August 2008 wurden die Kinder D._______ und E._______ der
Beschwerdeführenden geboren. Im Rahmen der Registrierung der Kinder
stellte das Zivilstandsamt (…) am 18. November 2008 den Reisepass der
Beschwerdeführerin zuhanden des BFM sicher.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte den Beschwerdeführenden mit
Instruktionsverfügung vom 17. März 2010 Gelegenheit zu einer
schriftlichen Stellungnahme und ergänzenden Beweismitteleinreichung.
I.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingaben vom 4., 11. und 17. Mai
2010 mehrere Beweismittel, darunter ein Polizeiformular und ein
ärztliches Zeugnis von Dr. med. (…), leitende Ärztin Kinderkardiologie,
Kantonsspital (…), vom 29. April 2010, betreffend das Kind D._______,
zu den Akten.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2010 wurde die Vorinstanz vom
Bundesverwaltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladen.
K.
Das BFM gelangte im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit
Schreiben vom 14. Juli 2010 zwecks weiterer Abklärungen an die
Schweizer Vertretung in Khartum, welche mit Schreiben vom 28. Juli
2010 antwortete.
Mit Vernehmlassung vom 2. September 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 9. September 2010 die Vernehmlassung zusammen mit
der Botschaftsanfrage und der Botschaftsauskunft zur schriftlichen
Stellungnahme zu.
M.
Mit Stellungnahmen vom 17. und vom 20. September 2010 hielten die
Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung fest.
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N.
Die Beschwerdeführenden teilten mit Eingabe vom 7. März 2011 mit, die
ihrem vormaligen Rechtsvertreter erteilte Vollmacht widerrufen und neu
die aktuelle Rechtsvertreterin mandatiert zu haben. Ihrer Eingabe legten
sie mehrere Beweismittel bei, zumal sie sich nicht sicher seien, ob diese
vom vormaligen Rechtsvertreter bereits eingereicht worden seien. Weiter
äusserten sie sich zur Vernehmlassung des BFM vom 2. September
2010.
O.
Die Beschwerdeführenden reichten auf Aufforderung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2011 am 11. April 2011 unter
anderem ärztliche Stellungnahmen von Dr. med. (…), vom 10. Dezember
2010, 19. April 2011 und 14. April 2011 sowie eine Entbindungseklärung
von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten.
P.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte am 15. und 30. Juni 2011 für
weitere Abklärungen an die behandelnde Ärztin des Kindes D._______.
Q.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte auf Einladung
des Bundesverwaltungsgericht am 6. Juli 2011 eine Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
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(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie stammten aus
Khartum, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Der
Beschwerdeführer sei Besitzer eines Lastwagens gewesen, mit welchem
er durch einen Chauffeur verschiedene Transportarbeiten habe ausführen
lassen. Im Mai 2006 habe er – der Beschwerdeführer – im Büro eines
Kollegen (I.) einen Transportauftrag einer Person abgelehnt, weil diese
nicht genug dafür habe bezahlen wollen. Von dieser Person sei er
indessen aufgefordert worden, den Transportauftrag anzunehmen, und
damit etwas für das Heimatland zu tun. Daraufhin seien sie in einen
verbalen Streit geraten, worauf diese Person dem Beschwerdeführer mit
Konsequenzen gedroht habe. Von I. habe der Beschwerdeführer sodann
erfahren, dass es sich beim Auftraggeber um einen Offizier des
Geheimdienstes gehandelt habe. In Abwesenheit des Beschwerdeführers
seien am 25. Mai 2006 vier Männer zu den Beschwerdeführenden nach
Hause gekommen, hätten die Beschwerdeführerin mitgenommen und
brutal vergewaltigt. Nach diesem Vorfall sei sie von einem Taxi nach
Hause gebracht worden. Die damals schwangere Beschwerdeführerin
habe zu bluten begonnen und sei am darauffolgenden Tag vom
Beschwerdeführer ins Spital gebracht worden, wo sie das Kind verloren
habe. Am 28. Mai 2006 sei der Lastwagen des Beschwerdeführers
angezündet und am 30. Mai 2006 sei er aus dem Büro seines Kollegen
von zwei Personen des Geheimdienstes mitgenommen und ins
Hauptquartier gebracht und während mehreren Stunden geschlagen und
beschimpft worden. Ein Geheimdienstoffizier habe ihm zudem gedroht,
ihn lange leiden zu lassen. Daraufhin hätten sich die
Beschwerdeführenden zur Ausreise entschlossen.
Auf Vorhalt der Vorinstanz, wonach ihre Abklärungen unter anderem
ergeben hätten, dass die Beschwerdeführenden seit 1999 in den
Niederlanden mehrere Asylgesuche durchlaufen hätten und im März
2005 nach dem Bezug von Rückkehrhilfe freiwillig nach Khartum
zurückgekehrt seien, gaben die Beschwerdeführenden anlässlich der
ergänzenden Anhörung zu Protokoll, dass dieses Kapitel für sie
abgeschlossen sei und sie den Aufenthalt aus diesem Grund nicht
erwähnt hätten.
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Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des
Ehescheines, eine Kopie einer Seite des Reisepasses der
Beschwerdeführerin sowie mehrere ärztliche Zeugnisse zu den Akten.
4.2. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung an, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden genügten aufgrund erfahrungswidriger,
unlogischer und widersprüchlicher Angaben den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht. Vorab falle ins Gewicht, dass sie ihren mehrjährigen
Aufenthalt als Asylsuchende in den Niederlanden erst auf Vorhalt hin
eingeräumt hätten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer angeblich bei seiner Rückkehr aus den Niederlanden
Probleme mit den sudanesischen Behörden gehabt habe, sei nicht
nachvollziehbar, dass er einem Fremden gegenüber – wie sich später
herausgestellt habe einem Geheimdienstoffizier – die sudanesische
Regierung kritisiert habe. Als unlogisch bezeichnet das BFM sodann das
vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten seines Freundes I. bei der
angeblichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und
dem Geheimdienstoffizier, so dass der Auslöser für die Schwierigkeiten
mit den sudanesischen Behörden nicht geglaubt werden könne. Gestützt
darauf könnten auch die daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen
nicht geglaubt werden. Als widersprüchlich bezeichnet das BFM sodann
die Angaben der Beschwerdeführenden, durch wen der
Beschwerdeführer von der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin
informiert worden sei, ab welchem Zeitpunkt ihm bekannt gewesen sei,
dass es sich bei der fremden Person um einen Offizier des
Geheimdienstes gehandelt habe und für welche Zwecke sie die in den
Niederlanden erhaltene Rückkehrhilfe verwendet hätten. Abschliessend
wies das BFM darauf hin, dass die Beschwerdeführenden aus den
eingereichten ärztlichen Zeugnissen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchten.
4.3. In ihrer Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführenden die
geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und bestritten,
dass die Aussagen in Bezug auf die Person, welche den
Beschwerdeführer über die Vergewaltigung informiert habe,
widersprüchlich seien, zumal jeder der beiden Beschwerdeführenden die
Geschehnisse aus seiner Sicht geschildert habe. Ihre Aussagen
ergänzten sich und bildeten eine Einheit. Ferner sei es zu
Missverständnissen bei der Übersetzung gekommen, weil die
Übersetzerin offensichtlich Schwierigkeiten gehabt habe, ihren
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Ausführungen richtig zu folgen. Ergänzend führten die
Beschwerdeführenden aus, dass ihnen die sudanesischen
Sicherheitsleute bei der Einreise die von den Niederlanden ausbezahlte
Rückkehrhilfe von Euro 5'000 abgenommen hätten. Danach habe der
Beschwerdeführer etwa alle drei Wochen zur geheimdienstlichen
Befragung gehen müssen. Durch das Stellen eines Asylgesuchs in den
Niederlanden hätten sie sich in grösste Gefahr gebracht. Der
sudanesische Geheimdienst habe sie unter Druck gesetzt. Ohne diese
Einschüchterungen hätten sie ihr Heimatland nicht verlassen. Zum
Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Nachgang
zur Beschwerde unter anderem ein Polizeiformular zu den Akten.
4.4. In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, das von den
Beschwerdeführenden eingereichte Polizeiformular sei nicht geeignet,
ihre Asylvorbringen zu stützen. Abklärungen durch die Schweizer
Vertretung in Khartum hätten ergeben, dass es sich um ein Formular
handle, das bei jeder Polizeidienststelle erhältlich sei und überdies auf
dem Dokument wichtige Angaben fehlten. Die Vertretung komme deshalb
zum Schluss, dass dieses gefälscht sei.
4.5. In ihrer Replik machten die Beschwerdeführenden geltend, der
Beschwerdeführer habe zwar bei der Polizei eine Strafanzeige
eingereicht, diese aber nicht mehr weiter verfolgt, weshalb die
Unterschrift und der Stempel der zuständigen Staatsanwaltschaft fehlten.
Nachvollziehbar sei zudem, dass der polizeiliche Stempel unvollständig
sei. Die meisten sudanesischen Papiere der Verwaltung würden
irgendwelche Mängel aufweisen, was mit der Arbeitskultur
zusammenhänge. Weiter habe der Polizist den Arzt angerufen, um nach
dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin zu fragen. Dieser
Polizist habe in der Folge den Arztbericht unterschrieben, nachdem er mit
dem Arzt telefoniert habe.
4.6. Nach eingehender Prüfung der Akten schliesst sich das
Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz an, wonach
die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen ist einerseits auf die zutreffenden und zu bestätigenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welchen die
Beschwerdeführenden nichts Substanziiertes entgegenzuhalten
vermögen. Andererseits kann auf die ausführlichen Ausführungen in der
Zwischenverfügung vom 3. September 2007 Bezug genommen werden,
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in welcher die Eingabe der Beschwerdeführenden als aussichtslos
bezeichnet wurde. Insbesondere ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe neue Vorbringen
geltend machen, welche sie anlässlich der Anhörungen durch die
Vorinstanz nicht erwähnt haben, und die teilweise im Widerspruch zu
früheren Aussagen stehen (Abnahme der Reisedokumente und der
Rückkehrhilfe von 5'000 Euro bei der Rückkehr in den Sudan), so dass
sie als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren sind. Soweit sich
die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Vorbringen auf das im
Beschwerdeverfahren eingereichte Polizeiformular stützen, teilt das
Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des BFM, wonach es sich dabei
um eine Fälschung handle. Abgesehen von den bereits durch die
Schweizer Vertretung erkannten Ungereimtheiten ist festzustellen, dass
sich die Beschwerdeführenden in den durchgeführten Anhörungen
widersprüchlich äusserten, ob im Zusammenhang mit der geltend
gemachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin bei der Polizei
Anzeige erstattet worden sei. So machte die Beschwerdeführerin etwa
bei der direkten Anhörung geltend, es sei keine Anzeige eingereicht
worden (vgl. A 15 S. 10), wogegen sie bei der Erstanhörung zu Protokoll
gab, der Beschwerdeführer habe mit einer Anzeige beim Polizeiposten
auf die Vorfälle reagiert (vgl. A 2 S. 6). Der Beschwerdeführer seinerseits
machte geltend, am Nachmittag des 25. Mai 2006 beim Polizeiposten
Anzeige erstattet zu haben (vgl. A 16 S. 6). Da er indessen gemäss
eigenen Schilderungen erst am darauffolgenden Tag erfahren habe, dass
seine Frau vergewaltigt worden sei (vgl. A 16 S. 7 unten), erstaunt, dass
er – der eingereichten Übersetzung des Polizeiformulars zufolge – bereits
zu diesem Zeitpunkt Anzeige wegen gewaltsamer Entführung,
Vergewaltigung und Zusammenschlagens erstatten konnte. Schliesslich
enthalten sich die Beschwerdeführenden jeglichen Kommentars, wie sie
in den Besitz dieses Dokuments gelangt seien, so dass sie
zusammenfassend daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen.
Den Beschwerdeführenden gelingt es somit nicht, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt
hat.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission, der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
6.3. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
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alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl
suchenden Person wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren
findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.,
BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, jeweils mit weiteren Hinweisen).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im
Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich
folgende Kriterien können im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung
von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,
Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner
Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -
fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/ Ausbildung, Grad
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der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz.
Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist
im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer
Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu
werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten
Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus
entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern
auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz
kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann,
welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar
erscheinen lässt.
6.5.
6.5.1. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit führte das BFM in der
angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2007 aus, dass weder die in
Sudan herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen den
Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Die Beschwerdeführenden
stammten aus Khartum. Dort herrsche keine Situation allgemeiner
Gewalt. Zudem bestünden auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar habe die
Beschwerdeführerin angegeben, seit ihrer Schwangerschaft an (...) zu
leiden und in Sudan (...) erhalten zu haben, sowie in der Schweiz bei zwei
Ärzten in Behandlung zu sein. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten
gehe insbesondere hervor, dass sie in (...) Behandlung sei und unter
(...),(...),(...) und (...) leide. Aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen im
Asylverfahren sei nicht bekannt, wann, weshalb und wie die
Beschwerdeführerin (...) krank geworden sei. Es sei jedoch nicht Aufgabe
des BFM, alle möglichen Gründe für eine (...) Erkrankung hypothetisch
anzuführen und zu untersuchen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des
BFM könne sich die Beschwerdeführerin in Sudan, insbesondere in
Khartum, einer adäquaten Behandlung der bei ihr diagnostizierten (...)
Leiden unterziehen. Zudem bestehe die Möglichkeit, bei Bedarf bei der
kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu
beantragen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit Hilfe ihrer Angehörigen in
Sudan und in Amerika eine ihren Fähigkeiten entsprechende soziale und
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wirtschaftliche Existenz aufbauen könnten. Der Vollzug der Wegweisung
werde demnach als zumutbar erachtet.
6.5.2. In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden geltend,
eine Rückkehr nach Sudan sei unzumutbar, zumal dort der sichere Tod
auf sie warte. Die Beschwerdeführerin sei zudem (...) sehr schwach und
eine Ausweisung würde eine massive Verschlechterung ihres Zustands
bedeuten, was sich aus den ärztlichen Zeugnissen klar ergebe. Aufgrund
der grauenvollen Ereignissen im Heimatland seien sie von der
Gesellschaft ausgestossen, seien chancenlos und müssten Schlimmstes
befürchten.
Am 4. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis
von Dr. med. (...), vom 29. April 2010, bezüglich des am 4. August 2008
in der Schweiz geborenen Kindes D._______ zu den Akten und führten
dazu aus, dessen Behandlung könnte in Sudan nicht fortgesetzt werden.
Mit Eingaben vom 11. und 17. Mai 2010 legten sie ärztliche Zeugnisse
von Dr. med. (...), vom 30. April 2010, und von Dr. med. (...),
Kantonsspital (...), vom 28. April 2010, bezüglich die Beschwerdeführerin
ins Recht.
6.5.3. In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2010 stellte sich das
BFM auf den Standpunkt, dass die Krankheit des Kindes D._______
(seltene […]) nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
spreche. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM gebe es in
Khartum verschiedene spezialisierte Spitäler, die die medizinische
Versorgung von Kindern mit (...) Erkrankungen – teilweise gratis –
gewährleisten könnten. Dem BFM seien mehrere (...) bekannt, die in
Khartum praktizierten. Abklärungen der Vertretung in Khartum hätten
ausserdem ergeben, dass die benötigten Medikamente in Sudan zwar
nicht vorrätig seien, jedoch bei Bedarf im Ausland bestellt werden
könnten. Schliesslich wies das BFM darauf hin, dass die
Beschwerdeführenden die Möglichkeit hätten, bei der kantonalen
Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
6.5.4. Dagegen stellten sich die Beschwerdeführenden auf den
Standpunkt, dass nicht die Kinderärzte, sondern das entsprechende
Ministerium für die Einfuhr von Medikamenten zuständig sei. Die für das
Kind D._______ lebensnotwendigen Medikamente seien nicht vorhanden,
könnten nicht bestellt werden und seien für die Einfuhr gar nicht
zugelassen. D._______ sei in der Schweiz in fortschreitendem
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Heilungsprozess und jeder Unterbruch würde ihr Leben gefährden.
Neben Medikamenten benötige sie eine sehr intensive, engmaschige
Betreuung, welche in ihrem Heimatland nicht gewährleistet sei. Überdies
sei zu berücksichtigen, dass das junge Mädchen nach altägyptischem
Brauch im Falle einer Rückschaffung an der Vagina verstümmelt würde,
womit ihr Leben in doppelter Hinsicht in Gefahr wäre. Die
Beschwerdeführenden wiesen ferner darauf hin, dass der von der
Schweizer Vertretung zitierte Kinderarzt, Dr. (...), ein wichtiges Mitglied
der Regierungspartei in Sudans sei.
In ihrer Eingabe vom 7. März 2011 führten die Beschwerdeführenden
sodann aus, es sei als fraglich zu erachten, ob ihnen – wie vom BFM
erwogen – Rückkehrhilfe gewährt würde, die ihnen die Beschaffung der
für D._______ notwendigen Medikamente ermöglichen würde. Vom BFM
werde zudem nicht dargelegt, wo die Medikamente bestellt werden
könnten, und es bestehe keine Gewähr, dass diese die
Beschwerdeführenden auch erreichen würden. Im Weiteren sei – nach
Einschätzung der behandelnden Ärztin – die erforderliche medizinische
Behandlung von D._______ in Sudan wahrscheinlich nicht möglich oder
jedenfalls nicht bezahlbar. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung auch
aufgrund des schlechten (…) Zustands der Beschwerdeführerin
unzumutbar.
6.6. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie mit
drei Kindern, welche im Juni 2006 in die Schweiz eingereist ist und hier
um Asyl nachgesucht hat. Bei der Einreise war das älteste Kind der
Beschwerdeführenden knapp (...) Jahre alt. Die beiden jüngeren Kinder –
die Zwillinge D._______ und E._______ – wurden am 4. August 2008 in
der Schweiz geboren.
6.6.1. Gemäss den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen leidet
(Ausführungen zum gesundheitlichen Zustand von D._______ und deren
medizinischen Behandlung).
Gemäss telefonischer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der
behandelnden Ärztin läuft – wie in den Zeugnissen erwähnt – zur Zeit ein
(nach 2009 und 2010) dritter Ausschleichversuch der beiden
Medikamente. Über dessen Erfolg liessen sich jedoch noch keine
Voraussagen machen. Das erste Medikament sei abgesetzt worden, das
zweite könne nach weiteren Kontrollen allenfalls in zwei Monaten
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abgesetzt werden, und frühestens nach einigen weiteren Monaten sei
eine Beurteilung möglich, ob die Ausschleichung positiv verlaufen sei.
6.6.2. Aufgrund der ärztlichen Berichte erachten es sowohl das BFM als
auch das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass D._______ an einer
seltenen (...) leidet und medikamentöser Behandlung sowie
regelmässiger Kontrollen bedarf. Nicht bestritten ist sodann, dass die
erforderlichen Medikamtente (...) und (...) in Sudan nicht vorrätig sind.
Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2010
auf den Standpunkt, dass diese gesundheitlichen Probleme dem Vollzug
der Wegweisung nicht entgegenstünden, zumal Abklärungen der
Schweizer Vertretung in Khartum unter anderem ergeben hätten, dass
die medizinischen Kontrollen möglich seien und die benötigten
Medikamente nach Bedarf im Ausland bestellt werden könnten. Dabei
stützt es sich auf die Botschaftsantwort vom 28. Juli 2010, in welcher
diesbezüglich ausgeführt wird: "Die Medikamente (...) und (...) sind in
Sudan nicht vorrätig und werden gemäss Auskunft eines hiesigen
Kinderarztes nach Bedarf im Ausland bestellt."
In Übereinstimmung mit dem BFM geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass die von D._______ benötigten medizinischen Kontrollen
(...) in Khartum, dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden,
durchgeführt werden können und grundsätzlich kostenlos zugänglich sein
sollten.
Entgegen dem BFM erachtet es aber das Bundesverwaltungsgericht
unter Berücksichtigung der knappen Auskunft der Schweizer Vertretung
sowie vor dem Hintergrund der aktuellen örtlichen Gegebenheiten als
nicht hinreichend sicher, dass die benötigten Medikamente von Sudan
aus im Ausland beschafft werden können und dass diese dann auch
innert nützlicher Frist zu D._______ gelangen. So ist aus der Antwort der
Schweizer Vertretung in Khartum unter anderem nicht ersichtlich, wo im
Ausland und durch wen diese Medikamente bestellt werden können.
Zudem ist nicht gesichert, dass die Medikamente zu einem für die
Beschwerdeführenden erschwinglichen Preis erhältlich sind. Angaben zu
Kosten und Praxis einer Bestellung der Medikamente aus dem Ausland
konnten denn auch von den beiden vom Bundesverwaltungsgericht
kontaktierten Ärzten (tätig am […] und am […]) in Khartum nicht gemacht
werden. Erschwerend kommt schliesslich hinzu, dass die Medikamente
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gemäss Auskunft der behandelnden Ärztin in der Schweiz speziell für das
Kind D._______ konfektioniert werden müssen, da sie in der auf sie
individuell berechneten und angepassten Dosis nicht existieren. Der
Hinweis des BFM auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe ist
bei dieser Sachlage unbeachtlich, zumal diese nur zeitlich begrenzt
ausgerichtet wird (vgl. Art. 75 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) und vorliegend
ärztlicherseits nicht absehbar ist, wie lange D._______ diese
Medikamente noch benötigen wird. Zwar findet gemäss Abklärung des
Bundesverwaltungsgerichts bei der behandelnden Ärztin gerade zur Zeit
ein dritter Versuch statt, die Medikamente abzusetzen. Gesicherte
Erkenntnisse über einen allfällig erfolgreichen Verlauf des Versuchs
liegen aber gemäss Angaben der Ärztin erst in mehreren Monaten vor.
6.6.3. In Würdigung der gesamten Aktenlage und der vorstehenden
Ausführungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum
Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung von D._______ zur Zeit
als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Da die
vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds auch zur vorläufigen
Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. EMARK 1998
Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich noch auf Art. 17
Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990
über das Asylverfahren [AS 1990 938] beziehen, welcher inhaltlich
indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht) sind die Eltern und
minderjährigen Geschwister grundsätzlich in die vorläufige Aufnahme der
Tochter beziehungsweise Schwester einzubeziehen.
Gemäss Akten liegen sodann keine Gründe für einen Ausschluss von der
vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Es erübrigt sich
daher, an dieser Stelle auf die weiteren, von den Beschwerdeführenden
einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehenden Vorbringen
– insbesondere auch die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin – einzugehen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht festgestellt hat,
die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die
Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat. Demgegenüber
erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. Die Ziffern 4
und 5 der Verfügungen des BFM vom 24. Juli 2007 sind daher
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aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die
Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
zufolge Unterliegens im Asylpunkt praxisgemäss um die Hälfte reduzierte
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG, Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG). Die Beschwerdeführenden haben am 11. September
2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einbezahlt. Die
Verfahrenskosten belaufen sich nach erwähnter Reduktion auf Fr. 300.–
und sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der
Restbetrag von Fr. 300.– ist den Beschwerdeführenden vom
Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Frage des
Wegweisungsvollzuges mit ihrer Beschwerde durchgedrungen sind, ist
ihnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Diese ist angesichts des nur teilweisen
Obsiegens um die Hälfte zu kürzen.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat auf Einladung des
Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juli 2011 eine Kostennote eingereicht
und ihren Aufwand auf insgesamt 2.66 Stunden zu Fr. 220.– sowie
Auslagen in der Höhe von Fr. 38.10 beziffert, was einem Gesamtaufwand
von Fr. 674.75 (inkl. MWSt) entspricht.)
Der angegebene Stundenaufwand wird vom Gericht als angemessen
eingeschätzt. Die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung ist
deshalb auf Fr. 338.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist. Sie ist
den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom 24. Juli 2007 wird betreffend die Dispositivziffern 4
und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300.– auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Fr. 300.– sind den
Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung vom Fr. 338.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy