B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5661/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesh,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Bangladesh nach eigenen Angaben
am 23. Dezember 2012. Am 25. Dezember 2012 reiste er in die Schweiz
ein und stellte am 27. Dezember 2012 ein Asylgesuch. Am 9. Januar 2013
wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 26. März
2013 zu den Asylgründen an.
A.b Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 8. April 2013 – unter Anwen-
dung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) – auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein.
A.c Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-2075/2013 vom 24. April 2013 gut und
wies die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zu-
rück. Das Gericht stellte fest, dass die flüchtlingsrechtliche Relevanz der
Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der sich stellenden Rechts-
fragen nicht offensichtlich verneint werden könne und sich aufgrund einer
summarischen Prüfung nicht abschliessend feststellen lasse, ob der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb die Vorinstanz
zu Unrecht gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht eingetreten sei.
B.
Am 21. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz erneut
zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er
sei seit 2006 beziehungsweise 2009 Präsident des Studentenflügels der
Bangladesh Nationalist Party (BNP). Anhänger der Awami League (AL)
hätten ihn ungerechtfertigterweise des Mordes beschuldigt, weshalb er
vom Februar 2010 bis August 2011 inhaftiert gewesen sei. Ein Anwalt habe
seine Unschuld nachgewiesen beziehungsweise eine Kaution gezahlt,
weshalb er freigelassen worden sei. Im September 2011 sei er erneut un-
gerechtfertigterweise wegen illegalem Waffenbesitz angezeigt worden,
weshalb er zu seinem Onkel geflohen sei, wo er sich zehn Monate aufge-
halten habe. Am 30. Juni 2012 habe er seine Familie besucht und sei dabei
von AL-Anhängern angegriffen worden. Diese hätten ihm beide Beine ge-
brochen, weshalb er vier Monate im Spital gelegen habe. Danach habe er
das Land verlassen.
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C.
Mit Verfügung vom 16. August 2016 – eröffnet am 19. August 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den
zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 15. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz vom 16. August 2016 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzu-
stellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar
sei und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihm sei ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu
bestellen.
Er reichte ein Foto eines Zustellcouverts, einen Bericht des Immigration
and Refugee Board of Canada vom 31. August 2015 sowie ein Schreiben
an den kantonalen Sozialdienst zu den Akten.
E.
Mit Eingabe vom 16. September 2016 reichte der kantonale Sozialdienst
eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2016 stellte der Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden insgesamt den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Obwohl
er mehrere Jahre Präsident des Studentenflügels einer Partei gewesen sei,
wisse er erstaunlich wenig über Politik und die eigene Partei. Er habe nicht
glaubhaft darlegen können, dass er in Bangladesh irgendeinen Bezug zur
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Politik gehabt habe. Seine Aussagen zur Haft wegen der Mordanschuldi-
gung seien sehr vage und es mangle ihnen an Substanz und Realkennzei-
chen. Jemand der tatsächlich eineinhalb bis zwei Jahre im Gefängnis ver-
bracht habe, könne erfahrungsgemäss mehr berichten, als nur stereotype
Vorstellungen von einem unhygienischen überfüllten Gefängnis. Weiter
würden sich in seinen Aussagen mehrere Widersprüche in wesentlichen
Punkten finden und die eingereichten Beweismittel seien nicht tauglich,
den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. In einigen Punkten
fehle seiner Erzählung jegliche Logik.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe in seiner Partei
einzig die Aufgabe gehabt, die Leute zu versammeln, um an Demonstrati-
onen teilzunehmen. Die Vorinstanz verkenne die tatsächliche Situation in
Bangladesh und vergleiche die politischen Aktivitäten zu stark mit der Situ-
ation in der Schweiz. Für die Position des Präsidenten brauche es keine
besonderen politischen Kenntnisse. Die Haft habe er sehr substantiiert und
detailreich beschrieben. Er habe versucht Beweismittel zu beschaffen.
Dass die Vorinstanz ihm nun vorwerfe, diese Beweismittel würden nichts
beweisen, sei stossend. So zeige der eingereichte Arztbericht, dass seine
Verletzung typisch für den beschriebenen Überfall sei, und andere Doku-
mente würden beweisen, dass er im Gefängnis sowie politisch aktiv gewe-
sen sei. Es sei nicht zulässig, dass den eingereichten Beweismitteln pau-
schal der Beweiswert abgesprochen werde. Weiter verkenne die Vor-
instanz, wie das politische System in Bangladesh funktioniere. Er habe nie
ein richtiges Urteil erhalten und sei aufgrund falscher Anschuldigungen in-
haftiert gewesen. Bangladesh sei ein korruptes Land. Vieles sei möglich,
wenn man die finanziellen Mittel habe.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist.
4.3.1 So hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer er-
staunlich wenig über die allgemeine Politik, die eigene Partei und deren
Tätigkeit wisse. Der Beschwerdeführer wurde in der ersten Anhörung ge-
fragt, welchen Aufgabenbereich er als Präsident der Partei gehabt habe.
Darauf antwortet er lediglich, er habe die Partei führen müssen (SEM-Ak-
ten, A17/14 F52). Auf die nachfolgende Frage, was er konkret gemacht
habe, bringt er vor, sie hätten darüber gesprochen, wie sie die Partei in
Zukunft führen wollten und hätten Versammlungstermine vereinbart (SEM-
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Akten, A17/14 F53). Auch auf weitere Fragen hierzu antwortet er durchge-
hend oberflächlich und einsilbig. So wurde er beispielsweise nach dem
Hauptunterschied zwischen der BNP und der AL gefragt, worauf er zu Pro-
tokoll gibt, die AL seien Terroristen und sie nicht (SEM-Akten, A17/14 F68).
Auch seinen Ausführungen zur Politik in Bangladesh in der zweiten Anhö-
rung fehlt es an jeglicher Substanz (vgl. SEM-Akten, A38/24 F63 ff.). Selbst
wenn die politischen Realitäten in Bangladesh nicht mit denjenigen in der
Schweiz verglichen werden können, muss von einem Präsidenten einer
Studentenpartei doch eine gewisse Kenntnis des politischen Systems des
Landes, des Aufbaus und der Ziele seiner Mutterpartei sowie des eigenen
Aufgabenbereichs erwartet werden können.
Ausserdem widerspricht sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Tä-
tigkeit als Präsident seiner Partei in verschiedenen Punkten. So bringt er
in der BzP und der ersten Anhörung vor, er sei seit dem Jahr 2009 Präsi-
dent der Partei gewesen (SEM-Akten, A7/13 S. 8 und A17/14 F48). Nach
dem Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgericht reichte der Be-
schwerdeführer, nachdem er noch in ersten Anhörung aussagte, dass er
über keinen Mitgliederausweis verfüge (SEM-Akten, A17/14 F59), einen
Präsidentenausweis der Partei und andere Bestätigungen ein, gemäss de-
nen er bereits seit dem Jahr 2006 Präsident der Partei gewesen sei (SEM-
Akten, A34 Nr. 10 ff.). Als er in der zweiten Befragung auf diesen Wider-
spruch angesprochen wurde, macht er plötzlich geltend, er sei von 2006
bis 2009 Präsident gewesen (SEM-Akten, A38/24 F119 und F231). Eben-
falls widersprechen sich seine Aussagen bezüglich seiner Kontaktperson
bei der BNP (vgl. hierzu SEM-Akten, A17/14 F54 und A38/24 F102 und
F232). Diese Widersprüche kann der Beschwerdeführer weder in den An-
hörungen noch auf Beschwerdeebene entkräften.
Dass er in seiner Heimat politisch aktiv und Präsident des Studentenflügels
der BNP gewesen sei, kann ihm unter diesen Umständen nicht geglaubt
werden.
4.3.2 Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Ge-
fängnisaufenthalt des Beschwerdeführers. Als der Beschwerdeführer in der
zweiten Anhörung aufgefordert wird, detailliert von seiner Haft zu erzählen,
bringt er lediglich vor, er habe Essen bekommen und habe auch mal raus
gedurft (SEM-Akten, A38/24 F155). Auch auf die Nachfrage hin, gibt er ein-
zig zu Protokoll, es sei ein normales Gefängnis gewesen, wo es drei Mal
am Tag Essen gegeben habe und die erste Mahlzeit sei um neun Uhr ge-
kommen. Man müsse mit den anderen auskommen (SEM-Akten, A38/24
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F156). Auch die weiteren Fragen hierzu beantwortet er nur oberflächlich.
Realkennzeichen, die darauf deuten, dass er tatsächlich eineinhalb Jahre
im Gefängnis gewesen ist, finden sich in seinen Aussagen kaum. An der
Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen ändern auch die im vor-
instanzlichen Verfahren eingereichten Gerichtsdokumente nichts. Aus dem
ersten Dokument geht lediglich hervor, dass drei Personen angeklagt seien
und einer davon der Beschwerdeführer sei (SEM-Akten, A35 Nr. 26). Das
zweite Dokument weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine Kau-
tion zu leisten gehabt habe (SEM-Akten, A35 Nr. 26). Die asylrelevanten
Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner politischen
Tätigkeit zu Unrecht wegen Mordes angeklagt und deshalb für eineinhalb
Jahre inhaftiert worden sei, bestätigen diese Dokumente nicht. Erstaunlich
ist auch, dass er mehrere Male erwähnt, dass sein Vater respektive sein
Anwalt im Besitz eines Haftbefehls sein soll (SEM-Akten, A7/13 S. 8 und
A17/14 F75 ff.), er diesen jedoch nicht beibringen konnte.
4.3.3 Aus den zahlreichen eingereichten ärztlichen Berichten (aus- und in-
ländische) kann der Beschwerdeführer schliesslich keine asylrelevante
Verfolgung ableiten. Diese bestätigen lediglich seine Verletzungen an den
Beinen. Dass diese Verletzungen dem Beschwerdeführer, wie von ihm dar-
gelegt, aufgrund seiner politischen Tätigkeit zugefügt wurden, ergibt sich
daraus nicht und ist aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen im vor-
instanzlichen Verfahren nicht anzunehmen. Auch aus dem eingereichten
Bericht über die BNP kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Bangladesh be-
stehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Bangladesh dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 sowie
Urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil
publiziert]) noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vor-
liegend unzumutbar erscheinen. So handelt es sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen jungen Mann mit guter Ausbildung, der in Bangladesh über
ein solides tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Auch medizinische Gründe
stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der aktuellste akten-
kundige Arztbericht datiert vom 6. Juli 2016 (SEM-Akten, A42/2). Gemäss
diesem wurde die ärztliche Behandlung der Beinbeschwerden des Be-
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schwerdeführers im Jahr 2015 abgeschlossen. Der Patient habe seine Be-
schwerden mit Physiotherapie in den Griff gekriegt und mache regelmässig
Physiotherapie- sowie Fitnessübungen. Aus medizinischer Sicht spreche
nichts gegen eine weitere medizinische Behandlung im Herkunftsland.
Dem vorinstanzlichen Schluss, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen
eine Wegweisung spricht, ist somit zu folgen. Im Übrigen ist in Bangladesh
eine qualitativ gute medizinische Infrastruktur vorhanden, die in Städten
wie Dhaka sogar dem westeuropäischen Standard entsprechen kann
(hierzu Urteil des BVGer E-7153/2014 vom 1. Mai 2015 E. 6.2). Der Voll-
zug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann
nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: