B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5662/2011
U r t e i l v o m 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 15. September 2003 suchten die Beschwerdeführenden – ge-
meinsam mit der damals minderjährigen G._______ und ohne den da-
mals ungeborenen F._______ – in der Schweiz erstmals um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 trat das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; heute: BFM) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf diese Asylgesuche
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug an.
A.b Mit Urteil vom 29. März 2005 (II/N 456 224/AG) hiess die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. März 2004 gut, hob die vor-
instanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das
zwischenzeitlich konstituierte BFM zurück.
A.c Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 wies das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden – und jenes von G._______ – vom 11. September
2003 ab und ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
A.d Mit Beschluss vom 8. März 2006 schrieb die ARK das Beschwerde-
verfahren hinsichtlich G._______ infolge unbekannten Aufenthaltes als
gegenstandslos geworden ab und wies die Beschwerde vom 23. Ju-
ni 2005 hinsichtlich der Restfamilie mit Urteil vom 6. Dezember 2006 ab.
A.e Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 an das BFM liessen die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen
mit der Begründung, der Beschwerdeführer betätige sich in der Schweiz
seit längerer Zeit exilpolitisch. Er sei Mitglied der verbotenen Partei Ko-
mala und habe als solcher seit dem Jahr 2005 an Kundgebungen politi-
schen Inhalts teilgenommen. Ausserdem habe er im Rahmen seiner jour-
nalistischen Tätigkeit einen Aufruf zur Unterstützung seiner Familie ver-
fasst und im Internet publiziert.
Als Beweismittel wurden eine Vielzahl von Fotos und eine DVD der ge-
nannten Kundgebungen, Ausdrucke persischsprachiger Internetartikel,
darunter der vorgenannte Aufruf des Beschwerdeführers mit deutscher
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Übersetzung und ein Schreiben der Organisation Hriran (Human Rights
News from Iran) ins Recht gelegt.
A.f Mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. Juli 2007 – gemäss ent-
sprechendem Hinweis nicht selbstständig, sondern nur durch eine Be-
schwerde gegen den Endentscheid anfechtbar – wurde das Gesuch der
Beschwerdeführenden um Erlass der Verfahrenskosten gestützt auf
Art. 17b Abs. 2 bis 4 AsylG abgelehnt und sie wurden unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, bis zum 6. August
2007 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– zu bezahlen.
A.g Mit Verweis auf die vorgenannte Zwischenverfügung trat das BFM mit
Verfügung vom 15. August 2007 auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden mangels Leistung des erhobenen Gebührenvorschusses nicht
ein. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG die Wegweisung
der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie deren Vollzug ange-
ordnet.
A.h Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Einga-
be ihres Rechtsvertreters vom 16. September 2007 beim (seit dem 1. Ja-
nuar 2007 zuständigen) Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Zur Untermauerung der fortgesetzten exilpolitischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers wurden mit Eingaben vom 11. August 2009 und vom
31. Mai 2010 weitere Beweismittel hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkei-
ten des Beschwerdeführers (zwei Bestätigungsschreiben sowie eine Mit-
gliedschaftsbestätigung der Komala, Fotografien und Filmaufzeichnungen
von Teilnahmen an Kundgebungen und Konferenzen sowie Internetaus-
drucke) zu den Akten gereicht.
A.i Mit Urteil vom 9. August 2010 (E-6149/2007) hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde gut, hob
die Verfügungen des BFM vom 15. August 2007 und vom 20. Juli 2007
auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
B.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 – am folgenden Tag eröffnet – trat
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden vom 16. Juli 2007 nicht ein, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug infolge Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Beschwerdeführenden
seien seit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil der ARK vom 12. De-
zember 2006 (recte: 6. Dezember 2006) unbestrittenermassen nicht in ih-
re Heimat zurückgekehrt. Da sie die Tatsachen und Umstände, die ihrer
Ansicht nach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen
würden, in ihrem Zweitasylgesuch vom 16. Juli 2007 und den darauffol-
genden Eingaben klar verständlich und in hinreichendem Umfang darge-
stellt und mit etlichen Beweismitteln gestützt hätten, könne in Überein-
stimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die
subjektiven Nachfluchtgründe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1468/2008 vom 8. September 2010) auf eine vorgängige Anhörung der
Beschwerdeführenden verzichtet werden. Unter Hinweis auf die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellte das BFM fest, die An-
forderungen für die Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrundes seien
grundsätzlich hoch anzusetzen. Aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers und den eingereichten Beweismitteln ergebe sich kein herausra-
gendes exilpolitisches Profil, welches ihn oder seine Familie als konkrete
Bedrohung für das iranische Regime erscheinen liesse. Somit könnten
den Asylgesuchen keine Hinweise entnommen werden, wonach ab
rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren Ereignisse eingetre-
ten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sein könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei in Wür-
digung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage
im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 – Datum Poststempel – liessen die
Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwal-
tungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben, wobei sie die
Aufhebung der angefochtene Verfügung im Umfang der Dispositivziffer 1
(Nichteintreten) und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
materiellen Prüfung "im Fluchtpunkt" beantragten. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 173.021)
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ihrer Be-
schwerde liessen sie Internetausdrucke von Teilnahmen an den Kundge-
bungen vom 12. und vom 14. Februar 2011 in Bern und Genf sowie ein
Bestätigungsschreiben des Präsidenten der Komala Schweiz vom
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26. Dezember 2010 in persischer Sprache mit deutscher Übersetzung
beilegen.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober 2011 stellte die zu-
ständige Instruktionsrichterin fest, dass G._______, geboren am
30. November 1988, nicht Partei des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens sei, verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeit-
punkt, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz
zur Stellungnahme ein.
E.
Mit Datum vom 28. Oktober 2011 wurde die in der Beschwerde in Aus-
sicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gereicht.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 7. November 2011, welche den Be-
schwerdeführenden am folgenden Tag zur Kenntnis gebracht wurde, hielt
das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
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ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs.
1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintre-
tenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechts-
mittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge auf-
zuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen (vgl. BVGE 2011/30 E. 3; BVGE 2011/9 E. 5).
2.2. Der vorliegend zur Diskussion stehende Nichteintretensentscheid
des BFM vom 4. Oktober 2011 wurde auf Grundlage von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraus-
setzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.
2.3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens
in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.
3.1. Vorliegend steht fest und wird auch nicht bestritten, dass die Be-
schwerdeführenden in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren
durchlaufen haben, welches mit Urteil der ARK vom 6. Dezember 2006
rechtskräftig abgeschlossen wurde. Demzufolge ist das vorliegend zur
Beurteilung stehende Asylgesuch als neues Asylgesuch im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten.
3.2. Der Prüfung, ob in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flücht-
lingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen, wobei ein gegenüber
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der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen ist. Da-
her ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn eines der Elemente
des Flüchtlingsbegriffs im Sinne von Art. 3 AsylG nicht von vornherein
haltlos ist (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769; BVGE 2008/57 E. 3.2
S. 780).
3.3.
3.3.1. Es ist nun zu prüfen, ob der vorliegende Nichteintretensentscheid
mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdefüh-
renden vereinbar ist.
3.3.2. Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtspre-
chung (vgl. EMARK 2006 Nr. 20) fällt die Möglichkeit, in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von
vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjekti-
ven Nachfluchtgründen begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss
in den Raum gestellt werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln
eine konkrete Vorstellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen
Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen.
3.3.3. Mit Urteil BVGE 2009/53 hat das Bundesverwaltungsgericht die in
EMARK 2006 Nr. 20 festgelegte Praxis bestätigt und differenziert. Darin
wurde mit Verweis auf den genannten Grundsatzentscheid festgehalten,
dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich
eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchen-
den Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln doku-
mentiert werde, für sich noch nicht bedeute, dass auf das Asylgesuch im
Sinne eines Automatismus einzutreten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf
die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen sei, unter
Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kon-
textes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemach-
ten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergäben, die zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Ergäben sich solche Hinweise,
müsse das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen des
ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen
nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (vgl. BVGE a.a.O., E. 6).
3.4. Zur Begründung ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen geltend, gestützt auf die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts in BVGE 2009/53 E. 4.2 und das Urteil
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Seite 8
E-6149/2007 vom 9. August 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. A.h) sei im An-
wendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der
Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuwenden, weshalb
auf ein Asylgesuch einzutreten sei, wenn sich Hinweise auf eine relevante
Verfolgung ergeben würden, die nicht von vornherein haltlos seien. Die im
zweiten Asylgesuch vom Beschwerdeführer vorgebrachen exilpolitischen
Tätigkeiten, die er in exponierter Stellung und über Jahre hinweg ausge-
übt habe, würden – entgegen der vorinstanzlichen Meinung – den tiefer
anzusetzenden Beweismassstab der Nicht-Aussichtslosigkeit klarerweise
übertreffen, weshalb auf das zweite Asylgesuch eingetreten und im Rah-
men des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchgeführt werden müsse.
So spiele er in exilpolitischen Kreisen iranischer Kurden eine führende
Rolle und sei oft im Mittelpunkt einer Konferenz oder an der Spitze eines
Demonstrationszuges anzutreffen. Zudem sei er Wortführer und trete ge-
genüber der Presse und der Öffentlichkeit in erkennbarer Weise auf. Sei-
ne exilpolitischen Tätigkeiten würden sich deutlich von den üblichen Akti-
vitäten anderer Exil-Iraner abheben. Diese würden sich oft zeitlich befris-
tet und in engem Zusammenhang mit einem hängigen Asylverfahren exil-
politisch engagieren. Im Gegensatz dazu sei er über Jahre hinweg und in
qualifizierter Art und Weise exilpolitisch tätig. Wie das Bundesverwal-
tungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall festgehalten habe (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgericht E-4565/2008 vom 26. September
2011), sei für die Frage, ob eine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit vorlie-
ge, nebst der Quantität die Qualität der belegten Exiltätigkeiten massge-
bend, weshalb die belegten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerde-
führers entgegen der Auffassung des BFM als qualifiziert zu beurteilen
seien. Damit erfülle er den im Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG gegenüber der Glaubhaftmachung geforderten reduzierten Be-
weismassstab und es würden ausreichende Hinweise zur Begründung
der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.
3.5. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im Iran
die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland
seit der Neufassung des iranischen Strafrechts am 9. Juli 1996 unter
Strafe gestellt (vgl. Art. 298 – 500 des Strafgesetzbuches der Islamischen
Republik Iran). Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits Personen
verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet
kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die Auskunft der Län-
deranalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. April 2006
["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer
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Seite 9
Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden"], S. 3, mit
weiteren Hinweisen). Zudem ist allgemein bekannt und grundsätzlich un-
bestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen.
Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden
ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Daten ohne all-
zu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebe-
nenfalls nach Stichworten zu durchsuchen (vgl. FIORENZA KUTHAN, Iran:
Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten
im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse, vom 16. November 2010,
S. 10 ff.). Indes ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheim-
dienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die mas-
sentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen oder Aktivitäten entwickeln,
welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzu-
friedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegeg-
ner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpoliti-
schen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen
und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht
für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern
Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, vom 4. Ap-
ril 2006, S. 7). mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden
einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortre-
ten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit,
sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend,
welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren
Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der
Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird
(vgl. BVGE 2009/28 E.7.4.3 S.364 ff.).
4.
4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die im Rahmen des ersten Asylgesuchs
geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise
aus dem Iran rechtskräftig nicht glaubhaft gemacht werden konnten (vgl.
Urteil der damaligen ARK vom 6. Dezember 2006 [II/N 456 224/AG]), so
dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei
vor dem Verlassen seines Heimatlandes wegen seines politischen Enga-
gements als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behör-
den oder des Nachrichtendienstes geraten. Bereits im ersten Asylverfah-
ren machte der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten geltend, wel-
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Seite 10
chen der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Expo-
nierungsgrad nicht beigemessen werden konnte (vgl. a.a.O. E. 6.4.2.).
Die vorgebrachten Aktivitäten (so die Mitgliedschaft bei der Partei Koma-
la, die Teilnahmen an Massenveranstaltungen, Konferenzen und angeb-
lich auch an kleineren, für Spitzel überschaubaren Kundgebungen sowie
die vom Beschwerdeführer verfassten und auf dem Internet publizierten
Meinungsäusserungen) unterscheiden sich von ihrem Gehalt her nicht in
einem solchen Masse von denjenigen anderer Exil-Iraner, dass von einer
flüchtlingsrechtlichen Gefährdung auszugehen wäre. Die Tatsache, dass
die Meinungsäusserungen und Teilnahmen des Beschwerdeführers an
den von ihm angeführten Kundgebungen und Veranstaltungen in Bern
und Genf fotografisch dokumentiert und im Internet publik gemacht wur-
den, genügen dem erwähnten Exponierungsgrad in keiner Weise und ha-
ben ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei den iranischen Behör-
den auch nicht namentlich bekannt gemacht. Das Internet ist ein Mas-
senmedium, welches heute von Millionen von Privatpersonen sowie un-
terschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien Willens-
kundgebung wie auch zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen
genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Do-
kumenten auf privaten Homepages. Dies verdeutlichen beispielsweise die
Webseiten , und
, von welchen ein Grossteil der eingereichten Aufnahmen
und Berichte stammen und auf der tausende Bilddateien abgespeichert
sind. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass der iranische Sicherheits-
dienst sämtliche dieser in riesigen Mengen anfallenden veröffentlichten
Dokumente gezielt und umfassend überwachen könnte. Die Dokumenta-
tion dieser Aktivitäten via elektronischer Medien vermag auch insoweit
keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schaffen, als dass
der Beschwerdeführer in den eingereichten Artikeln auch nicht namentlich
genannt wird und seine Aktivitäten weder in den nationalen noch interna-
tionalen Medien ein Echo finden. Hinsichtlich der anlässlich des zweiten
Asylgesuchs eingereichten Publikation (vgl. Dokument Nr. 12 des Be-
weismittelverzeichnisses) ist festzustellen, dass es sich dabei um einen
Aufruf, andressiert an Menschenrechtsorganisationen, Menschenrechts-
anhänger und an alle liberalen und freiheitsliebenden Parteien und Men-
schen handelt, mit welchem die Beschwerdeführenden auf ihre persönli-
che und familiäre Situation als Asylsuchende in der Schweiz und ihre mit
einer Rückschaffung verbundenen Probleme aufmerksam machen und
auf Solidarität hoffen. Dieser Aufruf ist aufgrund seines Inhalts und der
gesamten Umstände jedoch nicht geeignet, beim Beschwerdeführer –
auch wenn der Artikel unter seinem Namen und mit seinem Bild, sowie
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Seite 11
Adress- und Mailangaben versehen auf dem Internet publiziert worden ist
– das Profil eines exponierten Regierungsgegners bejahen zu können,
welcher für die iranischen Machthaber und das Mullah-Regimes als ge-
fährliche Person eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2009/28). Hin-
sichtlich der mittels DVD aufgezeichneten und eingereichten Sendungen
von Konferenzen und Demonstrationen ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer in den fraglichen Ausstrahlungen anlässlich der Kundge-
bungen in Bern und Genf lediglich auf Standbildern erkennbar ist, wie er
nebst zahlreichen Anderen daran teilnimmt und nebst anderen Teilneh-
mern interviewt wird. In Bezug auf die Demonstration in Bern ist festzu-
stellen, dass sich insbesondere Eliasi Adel im Rahmen einer längeren Be-
fragung in grossem Masse exponiert hat. Die Ausstrahlung von Standbil-
dern via Fernsehsignal unterscheidet sich in keiner Weise von einer Pub-
likation via Internet, weshalb auf obige Ausführungen verwiesen werden
kann. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die im jetzi-
gen Asylverfahren zu beurteilenden exilpolitischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers lediglich bis am 14. Februar 2011 dokumentiert sind. Es
ist damit davon auszugehen, dass es keine neueren Aktivitäten gibt, die
nach Auffassung der Beschwerdeführenden für das Verfahren von Bedeu-
tung sein könnten, zumal sie durch einen in einschlägigen Verfahren ver-
sierten Rechtsanwalt vertreten sind, welcher sich der allfälligen Notwen-
digkeit einer Aktualisierung (im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG) bewusst ist.
4.2. Schliesslich ist auch der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-4565/2008 vom 26. September 2011
unbehelflich, zumal sich das Profil der betreffenden Person – insbesonde-
re durch ihre Führungspersönlichkeit in der iranischen Exilszene, der Be-
ziehungen zu Führungsfiguren in ganz Europa und dem sich daraus er-
gebenden erhöhten Exponierungsgrad – erheblich von jenem des Be-
schwerdeführers unterscheidet. Zudem handelt es sich beim zitierten
Entscheid um ein nicht publiziertes Urteil, welchem kein präjudizieller
Charakter zukommt.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus dem schriftlichen
Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 16. Juli 2007 keine Hinweise
auf in der Zwischenzeit, d.h. seit dem Urteil II/N 456 224/AG vom
6. Dezember 2006 eingetretene Ereignisse ergeben, welche geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Die in der Eingabe vom
16. September 2007 dargelegten, mit Beweismitteln belegten, weiteren
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Seite 12
exilpolitischen Tätigkeiten können zu keiner anderen Betrachtungsweise
führen, da alleine das blosse Erhöhen der Quantität der Teilnahmen an
Kundgebungen und Veranstaltungen nicht dazu führt, dass sich der Be-
schwerdeführer nunmehr signifikant von zahlreichen anderen Landsleu-
ten abhebt, die ähnlich niedrigprofilierten exilpolitischen Aktivitäten nach-
gehen, und er deshalb befürchten müsste, in den Fokus der iranischen
Behörden zu geraten zu sein. Das BFM ist in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerde-
führenden nicht eingetreten.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
6.
Das BFM hat die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. Oktober
2011 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig
aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen
im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Das mit der Eingabe vom 24. Juni 2011 gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzu-
heissen, da sich der Datenbank des "Zentralen Migrationssystems" des
BFM (ZEMIS) entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführenden nicht er-
werbstätig sind, damit als bedürftig gelten und die Begehren nicht aus-
sichtslos sind, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind.
E-5662/2011
Seite 13
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden kei-
ne Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5662/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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