B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5662/2015
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. August 2015 / N (…).
E-5662/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 24. Juni 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel Asylgesuche ein.
Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 16. Juli 2015 im EVZ
und der Anhörungen vom 30. Juli 2015 zu den Asylgründen machten sie
im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stammten aus Diyarbakir und
seien ethnische Kurden. Am 15. Oktober 2009 hätten sie geheiratet und
zuletzt in G._______, Landkreis H._______, Provinz Izmir, gelebt. Der Ehe-
mann (nachfolgend: Beschwerdeführer) habe beruflich Hühner gezüchtet
und als Landwirt sowie Chauffeur gearbeitet. Die Ehefrau (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) sei Hausfrau gewesen und habe auf Gemüsefeldern
gearbeitet. Seit sechs bis acht Jahren würde sich der Beschwerdeführer
für die Belange der I._______ (J._______, beziehungsweise deren Vor-
gängerpartei) engagieren und habe an zahlreichen Demonstrationen und
Versammlungen teilgenommen. Seine Probleme mit dem türkischen Staat
hätten ungefähr im Sommer 2014 begonnen. Da habe er bemerkt, dass er
von zivilen Polizisten beobachtet worden sei, als er das Parteihaus der
J._______ in der Ortschaft H._______ aufgesucht habe. Im Februar 2015
sei er ordentliches Mitglied der J._______ geworden. Ungefähr im Mai
2015 sei er in H._______ von zivilen Polizisten angehalten worden und zu
Vorgängen im Haus der Partei befragt worden. Zehn oder fünfzehn Tage
später sei er erneut von zivilen Polizisten an einen abgelegenen Ort mitge-
nommen worden. Dort sei er aufgefordert worden, über die Partei und de-
ren Mitglieder zu berichten sowie Informationen über diese zu sammeln.
Ihm sei angedroht worden, dass er umgebracht würde oder ins Gefängnis
müsse, sollte er keine Informationen liefern. Nachdem etwa am 12. Juni
2015 zivile Polizisten bei den Beschwerdeführenden zuhause nach dem
abwesenden Beschwerdeführer gefragt hätten, hätten sie die Türkei am
16. Juni 2015 im Fahrzeug eines Schleppers illegal verlassen. Am 24. Juni
2015 seien sie illegal in die Schweiz eingereist.
Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel (im Original) ihre
Identitätskarten, das Familienbüchlein und bezüglich den Beschwerdefüh-
rer ein Mitgliedregistrierungsformular der J._______ vom 10. Februar
2015, einen Wahlhelferausweis der J._______ sowie sieben Fotoabzüge,
die ihn an politischen Veranstaltungen zeigen, ein.
E-5662/2015
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 11. August 2015 – eröffnet am 13. August 2015 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und
lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 14. September 2015 und Ergänzung vom 5. November
2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Darin beantragten sie, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei ein-
zutreten. Eventualiter seien sie erneut anzuhören; eventualiter sei die Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie ferner um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; zudem beantragten sie die un-
entgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass aufgrund fehlender Anträge die Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung betreffend Nichterfüllung der
Flüchtlingseigenschaft, Abweisung der Asylgesuche sowie Wegweisung
als solche in Rechtskraft erwachsen sind und dass Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens lediglich der Wegweisungsvollzug ist. Auf-
grund der materiellen Behandlung der Asylgesuche durch das SEM, werde
auf den Antrag, es sei auf die Asylgesuche einzutreten, nicht eingegangen.
Mangels Begründung werde auch auf das Begehren, die Beschwerdefüh-
renden seien erneut anzuhören, nicht eingegangen. Überdies stellte das
Bundesverwaltungsgericht die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde fest. Die Be-
schwerdeführenden wurden unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der
Beschwerde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu über-
weisen.
E.
Am 13. November 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht der einge-
forderte Kostenvorschuss fristgerecht ein.
E-5662/2015
Seite 4
F.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn, welcher in das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren eingeschlossen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Ziffern 4 und 5 (Wegwei-
sungsvollzug) des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Au-
gust 2015. Im Übrigen ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-5662/2015
Seite 5
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vor-
behalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid zum einen
mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. So sei es dem Beschwer-
E-5662/2015
Seite 6
deführer nicht gelungen nachvollziehbar darzulegen, weshalb ausgerech-
net er ins Visier türkischer Behördenvertreter geraten und anschliessend
sogar zum Spitzeldienst aufgefordert worden sein soll. Es sei vor dem Hin-
tergrund des politisch niederschwelligen Profils des Beschwerdeführers
insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden nach
seinem Leib und Leben trachten würden. Weiter würde es den Schilderun-
gen der Verfolgungsaktionen an der gebotenen Genauigkeit, Nachvollzieh-
barkeit und Widerspruchsfreiheit mangeln. Das SEM qualifizierte die Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers bei der J._______ sowie die oppositi-
onelle Gesinnung der Verwandten der Beschwerdeführenden als nicht
asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der Nichterfüllung
der Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt des Grundsatzes der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und fehlenden Anhalts-
punkten für eine Verletzung von Art. 3 EMRK zulässig sowie technisch
möglich und praktisch durchführbar. Zudem sei eine Rückkehr der Be-
schwerdeführenden insbesondere in die Provinz Izmir zumutbar. So hätten
sie dort schon seit dreizehn beziehungsweise knapp zwanzig Jahren ge-
lebt. Sie hätten gearbeitet und seien in der Lage gewesen, sich den Le-
bensunterhalt für sich und ihre Kinder zu verdienen. Weiter seien sie bei
guter Gesundheit und verfügten in ihrer Heimat sowohl über ein intaktes
soziales Beziehungsnetz als auch über eine gesicherte Wohnsituation.
6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wandten die Beschwerdeführenden gegen
die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit ein, die türkischen
Behörden würden für Spitzeldienste jeweils Personen auswählen, welche
unauffällig seien und eine niederschwellige Funktion innerhalb der Partei
innehätten. Ausserdem seien die Aussagen der Beschwerdeführenden
entgegen der Meinung des SEM widerspruchsfrei. Des Weiteren seien die
an der Anhörung gestellten Fragen verwirrend gewesen, sodass präzise
und nachvollziehbare Antworten kaum hätten erwartet werden können, ins-
besondere da die Befragten jeweils unter grossem Stress stünden und
nicht selten Übersetzungsprobleme vorlägen. Schliesslich erwehrten sich
die Beschwerdeführenden der Unterstellung des SEM, sie hätten die Aus-
reise aus der Türkei längerfristig geplant. Zudem sei die Beschwerdefüh-
rerin schwanger, was zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs füh-
ren würde.
6.3 Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2015 hielt das Bundesver-
waltungsgericht nach einer summarischen Prüfung fest, dass das SEM mit
überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt sein
dürfte, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E-5662/2015
Seite 7
So scheine die Argumentation des SEM, aufgrund der Nichterfüllung der
Flüchtlingseigenschaft finde der Grundsatz der Nichtrückschiebung ge-
mäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung und es würden Anhaltspunkte
für eine Verletzung von Art. 3 EMRK fehlen, korrekt zu sein. Überdies wür-
den auch die Ausführungen zur Zumutbarkeit, wonach die Beschwerdefüh-
renden über eine gesicherte Wohnsituation verfügen würden, bei guter Ge-
sundheit seien und der Beschwerdeführer bis zur Ausreise erwerbstätig
gewesen sei, überzeugend erscheinen. Der Inhalt der kurzen Beschwerde
würde keine andere Sichtweise eröffnen, da sich diese weitgehend in Wie-
derholungen des bereits geltend Gemachten erschöpfen würde. Die in der
Beschwerde vorgebrachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin
würde nicht automatisch zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führen, zumal diesbezüglich nichts Spezifisches geltend gemacht worden
sei.
7.
Das SEM ist in seinen Erwägungen mit zutreffender Begründung zur Er-
kenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht
genügen. Der Einwand in ihrer Rechtsmitteleingabe, die türkischen Behör-
den wählten für Bespitzelungen unauffällige Personen mit geringer partei-
licher Funktion aus, vermag nicht zu überzeugen. Es ist offensichtlich, dass
Personen ohne oder mit nur niederschwelliger parteilicher Funktion den
türkischen Behörden keine vertraulichen und nützlichen Informationen zu-
stellen können. Auch die Art der Fragestellung bei der Anhörung ist nicht
zu beanstanden; die Fragen sind klar verständlich und geben keinen An-
lass zu Missverständnissen. Des Weiteren kann zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf die Verfügung des SEM verwiesen werden. Aufgrund des
Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM die geltend gemachte Verfol-
gungssituation der Beschwerdeführenden zu Recht als unglaubhaft er-
kannt hat und die Beschwerdeführenden somit kein Vollzugshindernis ab-
zuleiten vermögen, insbesondere auch nicht unter dem Aspekt von Art. 3
EMRK. Mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft findet zudem Art. 5
Abs. 1 AsylG keine Anwendung und es sind auch keine anderweitigen völ-
kerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Ebenso zutreffend sind die
vorinstanzlichen Erkenntnisse, wonach weder die allgemeine noch die po-
litische Lage in der Türkei noch andere, insbesondere individuelle Gründe,
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen und der Voll-
zug aufgrund der vorliegenden Identitätskarten auch möglich sei. Der Ein-
wand der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin
E-5662/2015
Seite 8
ist mit der Geburt ihres Sohnes am (…) gegenstandslos geworden.
Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug mit dem Kindeswohl der zwölf-,
zehn- und sechsjährigen Kinder vereinbar, zumal sie sich erst seit einem
Jahr in der Schweiz aufhalten und somit nicht von deren Integration in der
Schweiz auszugehen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der vorstehend dargelegten Aussichts-
losigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Der am
13. November 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5662/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der am 13. November 2015 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
Versand: