Abtei lung V
E-5663/2006
koh/fal
{T 0/2}
Urteil vom 5. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Scherrer, Richterin Luterbacher
Gerichtsschreiberin Fankhauser
A._______, Nigeria,
vertreten durch Frau Helga Kuriger,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 1. Februar 2006 in Sachen Vollzug der Wegweisung /
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der minderjährige Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge im August 2005 von Lagos in Richtung Benin, von wo er mit einem
Schiff in ein ihm unbekanntes Land gelangte. Von dort reiste er am 8. September
2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 10. September
2005 von der Polizei aufgegriffen und befragt wurde. Nach einer Erziehungs-
verfügung der Jugendanwaltschaft des Bezirks Zürich wegen Widerhandlung ge-
gen Art. 23 Abs. 1 alinea 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 (ANAV,
SR 142.201) und nach einer zweitägigen Haft wurde er am 12. September 2005
ins Empfangszentrum Kreuzlingen gebracht, wo er gleichentags ohne Einreichung
von Identitätspapieren ein Asylgesuch stellte. Am 19. September 2005 fand dort
die summarische Befragung statt. Am 10. Januar 2006 hörte ihn (...)in
Anwesenheit einer Vertrauensperson zu seinen Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte der aus Port Hartcourt stammende und der
Ethnie der Ogoni angehörende Beschwerdeführer geltend, er sei Vollwaise und
gehöre der Pfingstgemeinde an. Er habe sich seit drei oder vier Jahren bei der Or-
ganisation "National Youth Council of Ogoni People" (NYCOP), die gegen die Re-
gierung kämpfe, engagiert. Bei einer Auseinandersetzung zwischen den NYCOP-
Aktivisten und den Soldaten sei im Jahr 2004 seine Mutter erschossen worden. Im
Zusammenhang mit der Ölpipeline-Explosion, zu der es im Jahr 2004 infolge ille-
galen Anzapfens von Öl gekommen sei, sei der Beschwerdeführer mit anderen
Personen festgenommen und während zwei Wochen in einer Polizeistation in Port
Hartcourt festgehalten worden, bis ihm die Flucht gelungen sei. Da er niemanden
mehr gehabt habe - seinen Vater habe er nie gekannt, die Mutter habe ihm gesagt,
dieser sei gestorben, als er sechs Monate alt gewesen sei – zu dem er hätte
hingehen können, habe er im August 2005 seine Heimat verlassen.
B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 - eröffnet am 2. Februar 2006 - lehnte das
Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwer-
deführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an.
C. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 2. März
2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die Ziffern 3
bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Wegweisung seien vollum-
fänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei.
Der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht
ersuchte der Beschwerdeführer - unter Beigabe einer Fürsorgebestätigung vom
323. Februar 2006 - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbeson-
dere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2006 verzichtete die Instruktionsrichterin auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies den Beschwerdeführer darauf
hin, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig
wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2006 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F. Mit Schreiben vom 25. April 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
sung Stellung.
G. Wegen Verdachts des Drogenhandels verfügte der (...) in Anwendung von Art. 13e
ANAG am 26. April 2006 die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem
Kanton (...).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtba-
ren Entscheiden gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei
neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007
bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft
getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl.
im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
4heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes
wegen zu prüfen (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 73). Seinen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer am (...) geboren;
bei Einreichung der Beschwerde am 3. März 2006 war er daher (...) Jahre alt,
mithin noch minderjährig, was vom BFM auch nicht in Frage gestellt wurde.
Indessen darf aufgrund der Aktenlage für das vorliegende Rekursverfahren die
Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit seine zivilrechtliche
Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) wie auch seine verfahrensrechtliche Prozess-
fähigkeit bejaht werden (zur Prozessfähigkeit des beschränkt handlungsfähigen
Unmündigen vgl. GYGI, a.a.O., S. 180; PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrens-
recht des Bundes, Bern 1979, S. 88 f.; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 94;
die Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts ergibt sich aus Art. 35 in Verbin-
dung mit Art. 20 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht [IPRG,
SR 291]). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer legitimiert; auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 und 50 ff. VwVG).
2.2 Dem unbegleiteten Minderjährigen wurde entsprechend Art. 17 Abs. 3 AsylG für
die Dauer des Verfahrens eine Vertrauensperson, die dessen Rechte wahrnimmt,
beigeordnet, so dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gewahrt ist (siehe Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1999 Nr. 2 und 1998
Nr. 13).
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ableh-
nung des Asylgesuchs) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzu-
folge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als
solche (Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung) ist damit grundsätzlich nicht mehr
zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
einzig die Frage, ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG).
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
5chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernie-
drigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.5 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten
und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1
E. 6a S. 2).
5. Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für
die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4
ANAG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht
in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den
Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder
Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet. Eine
solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie
beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, ange-
nommen werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215 mit weiteren Hinweisen;
Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl
1990 II 668).
5.1 Aus der Formulierung "insbesondere" geht hervor, dass nicht nur eine konkrete
Gefährdung, sondern auch andere Umstände dazu führen können, dass der Voll-
zug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheint. Art. 14a Abs. 4 ANAG lässt
mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art.
3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November
61989 (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Im Rahmen
der Zumutbarkeitsprüfung ist das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt zu berück-
sichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13).
5.2 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Amtes wegen abzu-
klären, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle einer
Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur
abzuklären, ob das Kind im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat
im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob das
Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und
ob diese in der Lage sind, seine (dem Alter, der physischen und psychischen Ver-
fassung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürfnisse abzudecken (MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 111). Können die
Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr
zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in
der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson unter-
gebracht werden kann. Dabei genügt es selbstverständlich nicht, bloss festzustel-
len, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben be-
ziehungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen gebe, die sich um alleinste-
hende Kinder oder Jugendliche kümmern würden. Es ist vielmehr konkret abzuklä-
ren, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt
werden kann beziehungsweise ob es - wo das nicht möglich ist oder nicht dem
Wohl des Kindes entspricht - anderweitig untergebracht werden kann (vgl. EMARK
1998 Nr. 13 E. 5 S. 95 ff., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2. S. 258 f., EMARK 2003 Nr.
5 E. 3 S. 35).
5.3 Das BFM (und nicht die kantonale Vollzugsbehörde) hat daher im Hinblick auf die
Anordnung des Vollzuges der Wegweisung vorgängig auch geeignete Massnah-
men zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren El-
tern, anderen Angehörigen oder von einer Behörde oder Institution, die in der Lage
ist, dem Kind bei seiner Ankunft weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (in
diesem Sinne auch UNHCR, Guidelines on Policies and Procedures in Dealing
with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4
sowie GATTIKER, a.a.O., S. 111), wo dies in Anbetracht des Alters des Betroffenen
und damit im Interesse des Kindes erforderlich erscheint. Hingegen können die
Rückreisemodalitäten wie insbesondere die Begleitung der Minderjährigen sowie
Zeitpunkt und Ort der Übergabe (inklusive Absprache mit der in Empfang neh-
menden Person) durchaus erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt
werden. Da es sich dabei um blosse Vollzugsmodalitäten handelt, bleibt es dem
BFM überlassen, inwieweit es die diesbezüglich notwendigen Schritte selbst vor-
nimmt oder diese dem für den Vollzug zuständigen Kanton überlässt (vgl. EMARK
1998 Nr. 13 E. 5e/bb S. 100).
6.
6.1 Nach Ansicht der Vorinstanz kann sich der Beschwerdeführer nicht direkt auf die
Kinderrechtskonvention berufen. Aus dieser ergäben sich keine einem Wegwei-
sungsvollzug entgegegenstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen. Der Be-
schwerdeführer befinde sich an der Schwelle zur Volljährigkeit. Aufgrund seiner
7unglaubhaften Angaben zum Tod seiner Eltern könne von deren Anwesenheit aus-
gegangen werden. Sodann lebten seinen Angaben zufolge Freunde in Port Har-
court. Weiter hielten sich Tanten und Onkel verstreut in seinem Heimatland auf.
Zudem spiele insbesondere im afrikanischen Raum die Dorf- bzw. Wohngemein-
schaft eine wichtige gesellschaftliche Rolle. Somit könne er auch auf die Unter-
stützung der Dorf- oder Quartierbewohner und seines Bekannten- oder Freundes-
kreises zählen und sich - nicht zuletzt auch dank seines Schulbesuchs - auf ein
bestehendes soziales Beziehungsnetz stützen. Weiter sei er in Port Harcourt so-
zialisiert worden und spreche neben Englisch die lokale Sprache. Er verfüge somit
über ein soziales Beziehungsnetz. Folglich liege bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat keine Gefährdung im Sinne von Art. 14a ANAG vor. Sodann habe die ARK in
EMARK 1999, Nr. 27 festgehalten, dass sich die politische Situation in Nigeria seit
der Machtübernahme durch General Abubakar im Sommer 1998 wesentlich ver-
bessert habe. Zudem sei durch die demokratische Wahl von Präsident Obasanjo
am 30. Mai 1999 eine langjährige Militärherrschaft abgelöst worden. Gemäss die-
ser Einschätzung könne bezüglich Nigeria unter den heute bestehenden Verhält-
nissen somit nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen
Ereignissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Unter diesen Umständen
erweise sich die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria als zumutbar.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs pri-
mär auf die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK
hingewiesen. Unter diesem Aspekt seien sämtliche Umstände einzubeziehen und
zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen würden.
Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer erst sech-
zehn Jahre und zwei Monate alt. Sodann beruhe die Existenz der Eltern einzig auf
einer Annahme des Bundesamtes. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen
der Vorinstanz könne der Beschwerdeführer auf kein bestehendes Beziehungs-
netz, das für ihn verantwortlich wäre, zurückgreifen, er wäre bei einer Rückkehr
nach Nigeria völlig auf sich allein gestellt und müsste versuchen, selbst für sich zu
sorgen. Angesichts der fehlenden Berufsaubildung sei es dem minderjährigen
Beschwerdeführer nicht möglich, eine menschenwürdige Existenz aufzubauen.
Hinzu komme, dass die Situation im Niger-Delta aktuell äusserst bedenklich sei
und seine Sicherheit massiv gefährdet wäre. Das BFM habe es unterlassen
abzuklären, ob es für den Beschwerdeführer in Nigeria geeignete Unterbringungs-
und Betreuungsstrukturen gebe.
6.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass, trotz den Anschlägen auf
die Ölindustrie durch örtliche Gruppen, nicht von einer Situation allgemeiner Ge-
walt oder kriegerischen Auseinandersetzungen gesprochen werden könne. Ferner
weist das BFM darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere ein-
gereicht habe, so dass seine Identität und die effektiven Reisedaten nicht feststün-
den. Bezüglich des Beziehungsnetzes verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägun-
gen in der angefochten Verfügung.
6.4 In ihrer Stellungnahme hebt die Rechtsvertreterin nochmals das fehlende Bezie-
hungsnetz hervor und weist nachdrücklich darauf hin, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen sechzehnjährigen Knaben handle, weshalb das Kindes-
wohl bei der Wegweisung berücksichtigt werden müsse. Die Annahme des BFM,
8der Beschwerdeführer könne auf irgendwelche im Heimatland verstreute Tanten
und Onkel zurückgreifen, sei unhaltbar und widerspreche jeglicher völkerrechts-
konformen Auslegung des Kindeswohls. Es sei Tatsache, dass der Beschwerde-
führer bei seiner Rückkehr nach Nigeria auf kein gesichertes soziales Netz zurück-
greifen könne, und das BFM es unterlassen habe, abzuklären, ob es für den Be-
schwerdeführer in Nigeria geeignete Unterbringungs- und Betreuungsstrukturen
gebe.
7.
7.1 Vorliegend geht auch die Vorinstanz von der Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rer aus; aus diesem Grund kann im Folgenden angenommen werden, dass das
von ihm angegebene Geburtsdatum vom (...) der Wahrheit entspricht.
7.2 Aufgrund der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, der Vernehmlassung
sowie der Aktenlage ergibt sich, dass das BFM vorliegend keine Abklärungen be-
züglich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in seinem Heimatland
vorgenommen hat. Seinen Entscheid hat es auf die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers sowie auf allgemeine soziologische Betrachtungen über die familiären Gege-
benheiten im afrikanischen Lebensraum abgestützt. Der Beschwerdeführer hat
zwar seine Identität nicht belegt und die Angaben zur politischen Tätigkeit, Fest-
nahme und dem Reiseweg hat die Vorinstanz zu Recht als der allgemeinen Erfah-
rung zuwiderlaufend beziehungsweise als widersprüchlich und daher als unglaub-
haft bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat immer die gleichen Angaben bezüglich
seiner Verwandten gemacht. Demnach sei sein Vater verstorben, als er sechs Mo-
nate alt gewesen sei und er kenne niemanden aus dessen Familie. Die Mutter, die
mit seinem Vater nicht verheiratet gewesen sei, sei während der Unruhen im Jahre
2004 erschossen worden. Geschwister habe er keine. Er habe lediglich die
Schwester der Mutter gekannt, die nach den Unruhen im Jahre 2004 geflüchtet sei
und er wisse nicht, wo sie sich nun befinde. Von anderen Verwandten wisse er
nicht, wo sich diese befänden. Vor diesem Hintergrund bleibt die Frage nach
einem Beziehungsnetz ungeklärt. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden,
dass bei Minderjährigen generell weniger hohe Anforderungen an einen
widerspruchsfreien Sachvortrag gestellt werden dürfen (vgl. EMARK 1999 Nr. 2,
Erw. 6d). Demnach ist aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage davon auszugehen,
dass der immer noch minderjährige Beschwerdeführer in seinem Heimatort Port
Hartcourt, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat, über keine Ver-
wandten und somit über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei
seiner Rückkehr zurückgreifen könnte. Über weitere Verwandte ist nichts bekannt.
Ebensowenig kann ohne nähere Abklärungen davon ausgegangen werden, dass
er auf die Unterstützung der Dorf- bzw. Wohngemeinschaft oder eines Bekannten-
oder Freundeskreises zählen könnte. Die Vorinstanz ist sodann der Frage nicht
nachgegangen, ob eine Institution im Heimatland allenfalls den Beschwerdeführer
aufnehmen und ihn bis zur Erreichung der Volljährigkeit betreuen oder ihn
zumindest bei der Weiterreise zu allfälligen Verwandten unterstützen könnte.
Damit hat das BFF den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt
und den zuvor formulierten Anforderungen für die Rückführung Minderjähriger
nicht genügt (vgl. oben Ziff. 5).
97.3 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die Verweigerung des Asyls und
die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise
kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1
VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidungsreife, insbe-
sondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus.
Dies ist vorliegend hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für
einen Minderjährigen nicht gegeben, weshalb die angefochtene Verfügung – so-
weit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist – aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese
hat den Beschwerdeführer demnach vorläufig aufzunehmen, oder einen Kontakt
mit allenfalls noch lebenden Familienangehörigen herzustellen und die Zumutbar-
keit seiner Rückführung dorthin aufzuzeigen, oder aber auf konkrete Weise darzu-
legen, welche in Nigeria tätige Organisation den Beschwerdeführer bis zum Errei-
chen der Volljährigkeit in einer den weiter oben dargelegten Kriterien entsprechen-
den Weise betreuen kann.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos ist.
9. Einem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die
ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteient-
schädigung zuzusprechen.
Dem Beschwerdeführer ist vorliegend indessen, da ihm durch die Beschwerde-
führung angesichts der unentgeltlich tätigen Rechtsvertretung keine unverhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden sind, trotz seines Obsiegens keine Parteient-
schädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 1. Februar 2006 wird - soweit die Dispositiv-Ziffern 3
bis 5 betreffend - aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. ...; Kopie zu den Akten)
- (...)
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Blanka Fankhauser
Versand am: