Abtei lung V
E-5663/2007 /hat
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Maurice Brodard,
Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Nigeria,
c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 21. August 2007 in Sachen Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. Juli 2007
Lagos mit einer Linienmaschine einer unbekannten Fluggesellschaft
verliess, an einem unbekannten Ort landete, anschliessend einen Bus
benutzte und am 5. Juli 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 5. Juli 2007 den Beschwerdeführer mittels Formular
und Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestim-
mung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspa-
piere abzugeben,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 16. Juli 2007 sowie der di-
rekten Bundesanhörung vom 8. August 2007 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nigerianischer Staats-
bürger zu sein und aus C._______, zu stammen,
dass die Dorfbewohner für ihre minimalen Rechte kämpften (beispiels-
weise für genügend Trinkwasser, Strom, billigere Schulen, Spitäler,
Strassen, eigene Regierung etc.) und insbesondere keinen Anteil am
Gewinn der Ölgesellschaften im Niger Delta erhalten würden,
dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2004 dem Kampfverband
(„militant group“) der „Niger Delta People Voluntary Force“ oder „Niger
Delta Voluntary Force“ von Leader Asiari Dokubo beziehungsweise „Al-
haj“ angeschlossen habe,
dass er sich an den Aktionen seiner „militant group“ bewaffnet beteiligt
habe, wenn es beispielsweise darum gegangen sei, Förderungen von
Öl zu unterbinden, Ölleitungen zu sabotieren oder gegen die Soldaten
der Regierung, die ihre Versprechungen nicht einhalten wolle, zu
kämpfen,
dass er seit dem Jahr 2004 insgesamt vier Male gegen Soldaten ge-
kämpft habe,
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dass Asari Dokubo im November 2005 verhaftet worden sei und die
Regierung zunächst dessen Freilassung abgelehnt habe,
dass seine Organisation den Kampf fortgesetzt und im Frühjahr 2007
philippinische, chinesische und italienische Arbeiter der Royal Dutch
Shell entführt habe,
dass die Regierung den Austausch der Geiseln gegen die Freilassung
von Asari Dokubo zu erreichen versucht habe,
dass die Organisation am 4. und 13. Februar 2007 mehrere Geiseln
freigelassen habe,
dass die Regierung seine Organisation indessen überraschend am 12.
Juni 2007 angegriffen habe, und bei der Auseinandersetzung rund 12
Mitglieder seiner Gruppe umgekommen seien,
dass der Beschwerdeführer nach D._______ habe entkommen können
und (...) am 14. Juni 2007 erreicht habe,
dass die Regierung nach ihm suche,
dass er in der Folge das Land auf dem Luftweg verlassen habe,
dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer keinen Identitätsausweis einreichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. August
2007 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und sei-
ne Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe trotz behördlicher Aufforderungen
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten
gereicht,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht
hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier nachzurei-
chen,
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dass wesentliche Angaben des Beschwerdeführers über die Organisa-
tion von Asari Dokubo tatsachenwidrig, widersprüchlich und
unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer nichts über das Schicksal Dokubos berich-
ten könne, obwohl er sich im Zeitpunkt des allgemein bekannten Er-
eignisses im Jahre 2007 im Zusammenhang mit der Haft von Dokubo
noch im Heimatstaat aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer nichts über die Aufgabenverteilung inner-
halb der Gruppe habe schildern können und aufgrund der unsubstan-
ziierten und realitätsfremd zu qualifizierenden Angaben nicht ein Mit-
glied der Organisation gewesen sein könne,
dass auch keine Medienberichte von den geltend gemachten Kämpfen
vom 12. Juni 2007 existierten,
dass die Suche nach dem Beschwerdeführer nicht substanziiert ge-
schildert worden sei und er sich offensichtlich nicht einmal bemüht
habe, Konkretes darüber in Erfahrung zu bringen, obwohl ihm hierfür
genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre,
dass sich seine Schilderungen in Zusammenhang mit den angeblichen
Tätigkeiten und der Verfolgungslage in unspezifischen und konturlosen
Allgemeinplätzen erschöpften und Realkennzeichen fehlten,
dass die Angaben des Beschwerdeführers somit den Anforderungen
an Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, und er die Flüchtlingseigen-
schaft demzufolge nicht erfülle,
dass weiter keine generellen oder individuellen Gründe gegen eine
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass bezüglich weiterer Einzelheiten und zur Vermeidung von Wieder-
holungen auf die vorinstanzliche Verfügung und die Vorakten zu ver-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2007 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung des Asyls beantragte,
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dass in prozessualer Hinsicht unter Hinweis auf die Fürsorgeabhängig-
keit um „Kostenerlass“ beziehungsweise um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Vorakten am 27. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]) und
dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt (s. unten) - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid summa-
risch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Ver-
fahren),
dass das BFM das Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Erfüllen des
Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG begründete,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
Asylsuchenden glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem zur Publikation
vorgesehenen Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 zur Frage
geäussert hat, welchem Beweismassstab die in Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG erwähnte Feststellung bzw. Nichtfeststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG) unterliegen,
dass ein Nichteintretensentscheid in der Regel unzulässig ist, wenn
das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse
nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen
jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen
Begründung in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht bedarf (vgl. dazu
Urteil D-688/2007, a.a.O., E. 5.6.6., mit weiterführenden Hinweisen),
dass somit vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffas-
sung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden
nach Einreichung ihres Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise-
oder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Fra-
ge zu beantworten ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen
kann, dass er aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe
der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist,
dass es sich gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE
D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 beim Begriff "Reise- und Identitätspa-
piere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststel-
lung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaf-
fung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
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dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 16. Juli und 8. August
2007 protokollierte Aussagen zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass unbestrittenermassen kein rechtsgenügliches Reise- oder Identi-
tätspapier eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdestufe geltend mach-
te, noch nie einen Reisepass besessen zu haben (vgl. Beschwerde S.
1, A1 S. 4), indessen die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdefüh-
rer angegebenen Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar hält, und
das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und of-
fenkundig haltlosen Ausführungen des Beschwerdeführers davon aus-
geht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapie-
re verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in
Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass sich an der erwähnten Beurteilung zudem selbst dann nichts än-
dern könnte, wenn nachträglich sogar Reisepapiere und Identitätspa-
piere eingereicht werden sollten, da der Beschwerdeführer keine genü-
gende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren an-
führen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgrün-
den als offenkundig haltlos zu bezeichnen sind und es bei der 48-
Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung
neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für
die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht
feststeht,
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dass mithin, unter Beachtung der im vorerwähnten Urteil (BVGE D-
688/2007) aufgestellten Richtlinien, zu prüfen ist, ob auf Grund der An-
hörung (und der weiteren Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen nötig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund einer
summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchen-
de Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass die summarische Prüfung der vorinstanzlichen Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung zunächst ergibt, dass die Vorinstanz in
grosser Begründungsdichte eine Vielzahl von Glaubhaftigkeitsargu-
menten anführt, um damit aufzuzeigen, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss
Art. 7 AsylG und die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermö-
gen,
dass indessen eine solche Begründungsdichte und Argumentations-
breite eher den Eindruck vermittelt, es handle sich im vorliegenden
Fall nicht um eine offenkundig haltlose Begründung der Asylvorbringen
im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung,
dass demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung der Anhörungsprotokolle zum Ergebnis gelangt,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig
nicht besteht und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen
werden kann (vgl. BVGE D-688/2007 E. 5.6.6.),
dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, als militantes Mit-
glied der Organisation von Asari Dokubo, einer regierungsfeindlichen
Organisation, nach Sabotagen an Pipelines, nach erbitterten Kämpfen,
Tötung und Entführung vieler Personen, und insbesondere nach den
heftigen Auseinandersetzungen vom 12. Juni 2007 eine verfolgte Per-
son zu sein, weshalb er bei einer Rückkehr nach Nigeria damit rechne,
dass ihn die Regierung zur Rechenschaft ziehen könnte (vgl. Be-
schwerde, S. 1),
dass jedoch die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich für
seine Ausreise relevanten Vorfällen in keiner Weise substanziiert oder
plausibel ausgefallen sind und durchwegs nicht den Eindruck von tat-
sächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form
vermitteln, auch wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde
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nachträglich versucht, mit Wiederholen seiner Vorbringen und ergän-
zenden Informationen seine in den Anhörungen zu Tage getretenen
wesentlichen Kenntnislücken und Ungereimtheiten etwas auszuglätten,
dass mangelnde Substanz in den Schilderungen namentlich in den Be-
reichen seiner Mitgliedschaft, Tätigkeiten, Aufgaben und persönlichen
Erfahrungen bei der Organisation, der exakten Bezeichung der Organi-
sation, seinen Schilderungen zum engeren und weiteren persönlich
bekannten Umfeld in der Organisation, bei den Ereignissen während
seiner Einsätze im Auftrag der Organisation und bei der Suche nach
ihm festzustellen sind,
dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen zudem nicht nachvoll-
ziehbare Andeutungen zur Waffenhandhabung gemacht hat, und die-
ser Mangel nicht mit dem (angeblichen) Fehlen einer höheren Schulbil-
dung begründet werden kann (vgl. Beschwerde, S. 1),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch sonst kei-
ne stichhaltigen Argumente vorbringt, die die überzeugenden Erwä-
gungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu entkräften vermöchten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfol-
gungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur
Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen, weshalb für die entspre-
chenden Einzelheiten auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen
werden kann,
dass deshalb festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3
AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des
Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden
Gründe vorliegt,
dass das BFM demnach im Resultat korrekt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
angewendet hat,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr.
21),
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dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a
Abs. 3 ANAG),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus generellen oder individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass nach einer Zuweisung zu einem Arzt (15./17. August 2007) we-
gen angeblicher Brust-, Bauch- und Nasenschmerzen in gesundheitli-
cher Hinsicht keine Wegweisungshindernisse aktenkundig geworden
sind und der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine
zehnjährige Erfahrung im (...) mitbringt,
dass er insbesondere mehrere Sprachen (...) beherrscht, und es dem
(...)-jährigen, (...) Beschwerdeführer zudem freisteht, sich an einem
beliebigen Ort in Nigeria niederzulassen,
dass in Nigeria seine nächsten Angehörigen (...) leben (vgl. A 1, S. 2),
weshalb im Heimatstaat des Beschwerdeführers zudem von einem
intakten sozialen und wirtschaftlichen Beziehungsnetz auszugehen ist,
dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria somit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er
verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass sich mithin auch hinsichtlich möglicher Wegweisungsvollzugshin-
dernisse zusätzliche Abklärungen als nicht erforderlich erweisen, wo-
mit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestäti-
gen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass vorab über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu befinden und die-
ses mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.1]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege („Kostenerlass“) wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, (...), mit der
Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte
Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem
Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten
zuzustellen (eingeschrieben; Postbeilagen: Einzahlungsschein,
Empfangsbestätigungsformular)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-
Nr. N_______, Kopie)
- BFM, (...) (vorab per Telefax)
- (...) (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
Versand: 7. September 2007
Seite 12
EMPFANGSBESTÄTIGUNG
N_______
A._______, Nigeria,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2007
Ort: ................................................
Datum: ................................................
Unterschrift: ……………………………….
Allfällige Bemerkungen:......................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Be-
hörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Postfach, CH-3000 Bern 14, zuhanden
des Beschwerdedossiers zuzustellen.
Seite 13