Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5663/2008
Urteil vom 1. März 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jenny
de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 30. Juli 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein
eritreischer Staatsangehöriger aus B._______ (…) – seinen Heimatstaat
am 26. Mai 2006, von wo er zu Fuss in den Sudan gelangte. Nach einem
Aufenthalt von ungefähr zwei Monaten im Sudan gelangte er auf dem
Land- und Meeresweg über Libyen und Italien unter Umgehung der
Grenzkontrolle am 13. September 2006 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. Oktober 2006 fand im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Kurzbefragung
statt, und am 17. Januar 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen
durch die zuständige kantonale Behörde.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, nachdem er seine militärische
Grundausbildung absolviert habe, habe er ab Juni 1996 seinen Dienst bei der Militärpolizei in D._______
(…) geleistet. Im Rahmen einer Sitzung seines Bataillons vom 8. Februar 2006 habe er sich gegen den
Befehl seines Leutnants, wonach flüchtende Deserteure erschossen werden sollten, ausgesprochen. In der
Folge sei er am 10. Februar 2006 festgenommen, ins Gefängnis von E._______ inhaftiert und dort
wiederholt misshandelt worden. Anlässlich des eritreischen Unabhängigkeitstages vom 24. Mai 2006 – als
die Gefängnisaufseher in Festlaune gewesen seien – sei es ihm schliesslich gelungen, über die
Gefängnismauer zu fliehen und am 26. Mai 2006 sein Heimatland über die sudanesische Grenze zu
verlassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des
Verteidigungsministeriums von F._______ vom 15. Januar 1998, ein Zertifikat desselben vom 25. Mai 1999
im Original mit deutscher Übersetzung, zwei Fotos, welche ihn in der eritreischen Militäruniform zeigen,
sowie eine Fotokopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 – eröffnet am 6. August 2008 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und wies sein
Asylgesuch vom 13. September 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug wegen
Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
3. September 2008 – Datum Poststempel: 4. September 2008 –
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm
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Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf einen
Kostenvorschuss. Der Beschwerde legte er eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bei.
Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer eine Vorladung der Verwaltungspolizei von Eritrea vom 3.
Oktober 2007, wonach seine Ehefrau auf dem Polizeidepartement zur Einvernahme zu erscheinen habe,
ins Recht legen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2008 verwies die zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das BFM zur
Einreichung einer Stellungnahme ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2008 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 11. November 2009 liess der Beschwerdeführer ein
Schreiben des eritreischen Verteidigungsministeriums vom 7. Februar
2002 in Kopie mit deutscher Übersetzung ins Recht legen. Daraus geht
hervor, dass der Beschwerdeführer infolge einer Beförderung eine
Lohnerhöhung erhalte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen, zumal sie in
mehrfacher Hinsicht den Eindruck von nicht selbst Erlebtem vermitteln
würden. So seien die Darstellungen seines Gefängnisaufenthalts und der
fraglichen Gesetzesbestimmung beziehungsweise des Schiessbefehls
seines militärischen Vorgesetzten wenig detailliert, wenig überzeugend
und realitätsfremd ausgefallen. Bei der kantonalen Anhörung habe er
lediglich zu Protokoll gegeben, er sei in einer engen, dunklen,
unterirdischen Zelle festgehalten worden und habe zu den Mahlzeiten nur
ein Stück Brot erhalten, weitere Angaben zu seiner Inhaftierung könne er
nicht machen. Hierzu hätte er spontan genaueres berichten können, wäre
er wirklich über mehrere Monate in diesem Verlies festgehalten worden.
Auch hätte von ihm, als angeblich Vorgesetzter einer militärischen Einheit
von 25 Soldaten, erwartet werden dürfen, dass er wisse, ob sein
militärischer Vorgesetzter den fraglichen Schiessbefehl auf flüchtige
Personen seitens des Staates erhalten habe oder nicht.
Zudem habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt, indem er anlässlich der Befragung
ausgesagt habe, im Februar 2006 sei ein Gesetz in Kraft getreten, wonach auf desertierende Soldaten
geschossen werden müsse, um andererseits im Rahmen der kantonalen Anhörung zu Protokoll zu geben,
es habe sich dabei um einen Befehl des direkten Vorgesetzten gehandelt. Des Weiteren habe er in der
Empfangszentrumsbefragung vorgebracht, er sei vom 10. Februar 2006 bis am 24. Mai 2006 in
militärischer Haft gewesen, während er an anderer Stelle ausgesagt habe, er sei ab dem 10. Februar 2006
für ungefähr elf Wochen im Gewahrsam der Militärbehörden gewesen.
Realitätsfremd und konstruiert mute schliesslich auch seine Flucht aus dem Gefängnis an.
Der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen
grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und dieselben bei einer Rückkehr sehr streng
bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Daher
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habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Er sei jedoch von der
Asylgewährung auszuschliessen, da er erst durch die Ausreise aus dem Heimatstaat zum Flüchtling
geworden sei.
In seiner Stellungnahme vom 24. September 2008 hielt die Vorinstanz fest, bei der nachträglich
eingereichten Vorladung der eritreischen Verwaltungspolizei vom 3. Oktober 2007 seine Ehefrau
betreffend, handle es sich lediglich um eine Kopie, deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Darüber
hinaus sei wenig nachvollziehbar, dass seine Ehefrau erst eineinhalb Jahre nach der fraglichen Desertion
des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang auf den Posten vorgeladen worden sein solle, weshalb
dieses Dokument weder die geltend gemachte Desertion noch die Flucht aus der Haft nachzuweisen
vermöge.
Für den weiteren Inhalt der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung wird auf die Akten
verwiesen.
3.2.
3.2.1. In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber geltend gemacht,
das BFM habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine
Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden
Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern einzig auf unwesentliche
Nebenpunkte abgestellt. Die Beweismittel seien dabei gänzlich
ungewürdigt geblieben. Die Gesamtheit seiner Vorbringen sei – entgegen
den vorinstanzlichen Ausführungen – nicht unglaubhaft. Er habe auf alle
ihm gestellten Fragen genau und ausführlich geantwortet. Ausserdem sei
für den Kernpunkt seiner Vorbringen die geltend gemachte Desertion
wesentlich und nicht die vom BFM beanstandeten angeblichen
Ungenauigkeiten seiner Aussagen. Bezeichnenderweise habe das BFM
seine ins Recht gelegten Fotos aus dem Militärdienst und die weiteren
Beweismittel, welche seine Desertion nachweisen würden, weder
erwähnt noch gewürdigt. Die Tatsache, dass er Militärdienst geleistet
habe, würden durch die ins Recht gelegten Fotos aus dem Militärdienst
und die Militärurkunden rechtsgenüglich belegt, wodurch eine starke
natürliche Vermutung seiner Glaubwürdigkeit bestehe. Insgesamt sei der
Beschwerdeführer erwiesenermassen aus dem Militärdienst desertiert,
womit die flüchtlingsrelevanten Elemente nicht erst mit der illegalen
Ausreise aus Eritrea entstanden seien.
4.
4.1. Gemäss der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK sind
Vorbringen dann glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG dargetan, wenn im
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Sinne einer Gesamtwürdigung festgestellt wird, dass die Umstände, die
für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Eine solche
Gesamtwürdigung hat das BFM vorliegend vorgenommen.
Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich des Ablaufs und der Umstände der geltend
gemachten Flucht aus dem Gefängnis anbelangt, kann weitgehend auf die Ausführungen in der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, wonach die Angaben des Beschwerdeführers den Eindruck
von nicht selbst Erlebtem erweckten sowie realitätsfremd und konstruiert ausgefallen seien. Entgegen der
Feststellung des BFM hat der Beschwerdeführer zwar nie explizit behauptet, während etwa elf Wochen im
Gewahrsam der Militärbehörden gewesen zu sein, sondern an zwei Stellen übereinstimmend ausgeführt,
er sei vom 10. Februar 2006 bis zu seiner Flucht am 24. Mai 2006 inhaftiert gewesen (vgl. Akten BFM A1
S. 4, A11 S. 7). Zudem gab er anlässlich der kantonalen Anhörung an, nach seiner Verhaftung und einer
ersten Einvernahme sei er zwei Wochen in einem unterirdischen Raum inhaftiert gewesen, bis er nach
einem weiteren Gespräch mit den Sicherheitsbeamten nochmals drei Wochen in die Zelle zurückgebracht
worden sei. Nach einem erneuten Gespräch sei er nach ungefähr 40 Tagen wieder zu einer Anhörung
vorgeladen worden und sei schliesslich bis zu seiner Flucht nochmals für circa einen Monat in die Zelle
gesperrt worden, was nach Zusammenrechung auch wieder einen ungefähren Fluchtzeitpunkt von Ende
Mai 2006 ergeben würde (vgl. A11 S. 10 und S. 14). Widersprüchliche Aussagen sind mithin diesbezüglich
entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auszumachen. Dies ändert aber insgesamt nichts an der
überwiegenden Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen. So sind die Aussagen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der fraglichen Gesetzesbestimmung respektive des Schiessbefehls seines
Vorgesetzten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als widersprüchlich zu bezeichnen, hat er doch im
Rahmen der Empfangszentrumsbefragung vorgebracht, am 8. Februar 2006 sei ein Gesetz erlassen
worden, wobei am selben Tag eine Informationssitzung stattgefunden habe, anlässlich derer er sich gegen
dieses Gesetz geäussert habe. Gemäss diesem Gesetz sollten flüchtende Deserteure erschossen werden
(vgl. A1 S. 4). Im Rahmen der kantonalen Anhörung sagte er jedoch aus, er habe sich anlässlich der
Sitzung vom 8. Februar 2006 kritisch zur Meinung der Sitzungsleitung – wobei einer sein Vorgesetzter
gewesen sei –, man sollte alle über die Grenze Fliehenden erschiessen, geäussert, weshalb er am 10.
Februar 2006 verhaftet worden sei (vgl. A11 S. 9 und S. 13). Diese Aussagen lassen sich entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht miteinander vereinbaren. Im Übrigen vermag der
Erklärungsversuch in seiner Rechtsmitteleingabe, er könne nicht sagen, ob der Leutnant bei der
Anordnung eines Schiessbefehls eigenmächtig gehandelt oder ob er einen entsprechenden Befehl von
übergeordneter Stelle erhalten habe, an der Sachlage offensichtlich nichts zu ändern, zumal der
Beschwerdeführer einzig im Rahmen der Empfangszentrumsbefragung explizit ausgesagt hat, es gebe ein
entsprechendes Gesetz, welches kürzlich eingeführt worden sei (vgl. A1 S. 4).
Ferner vermögen auch seine Ausführungen zu seiner Flucht in den Sudan nicht zu überzeugen, da nicht
geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Schiesshagel über eine zweieinhalb Meter hohe
Mauer geklettert und in bloss zwei Tagen zu Fuss vom Gefängnis von E._______ in das circa (…) km
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entfernt gelegene G._______ gelangt sein will, ohne verfolgt worden zu sein. Zudem liegt G._______ süd-
westlich von E._______, so dass der Beschwerdeführer zuerst in südliche Richtung hätte laufen müssen
und nicht wie von ihm angegeben in die nördliche (vgl. A11 S. 11).
An der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation vermögen die auf erstinstanzlicher
Ebene ins Recht gelegten Fotos und Militärurkunden nichts zu ändern, da weder vom BFM noch vom
Bundesverwaltungsgericht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat. Die
geltend gemachte Inhaftierung respektive die angebliche Desertion werden damit jedoch nicht belegt.
Zudem vermag auch die, mit der Beschwerde nachgereichte Kopie der Vorladung der eritreischen
Verwaltungspolizei vom 3. Oktober 2007 seine Ehefrau betreffend, nichts an dieser Sachlage zu ändern.
Mit dem BFM ist festzuhalten, dass nicht einsehbar ist, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers erst
nach rund eineinhalb Jahren beim 2. Polizeidepartement wegen ihres Mannes zur Einvernahme
vorgeladen worden sein sollte. Auch mit der Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, das eritreische
Regime habe seit dem Jahr 2005 vermehrt Verwandte von Kriegsdienstverweigern und Deserteuren
vorgeladen und teilweise festgenommen, vermag diese Ungereimtheit nicht rechtsgenüglich erklärt zu
werden. Ebenso wenig ist das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben des eritreischen
Verteidigungsministeriums vom 7. Februar 2002 in Kopie, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner
Beförderung ab dem 7/2002 eine Lohnerhöhung erhalten habe, geeignet, um zu einer anderen
Betrachtungsweise zu gelangen. Aufgrund der teilweisen widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen
des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Beweismittel ist vielmehr davon auszugehen, dass er
ordentlich aus dem Militärdienst entlassen worden und nicht desertiert ist. Es erübrigt sich, auf die vom
BFM aufgezeigten Ungereimtheiten und die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde noch näher
einzugehen, da letztere am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Rüge der Verletzung von Art. 7
AsylG erweist sich nach dem Gesagten und mit Verweis auf die – unter Vorbehalt der vorstehenden
Einschränkung – zutreffenden Erwägungen des BFM in Verfügung und Vernehmlassung als unbegründet.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst mit seiner illegalen
Ausreise aus Eritrea, mithin durch Begründung eines subjektiven Nachfluchtgrundes zum Flüchtling
geworden ist. Aufgrund der Aktenlage kommt das Gericht zudem zum Schluss, dass die Vorinstanz
vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte und eine zutreffende Abwägung der für und gegen den
Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vornahm. Die von ihm erhobene Rüge der
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist demnach ebenfalls unbegründet.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt hat.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender
Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer nicht mit
der Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung rechnen.
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Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht. Da der
Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der
Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG; SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30])
als unzulässig. Das Bundesamt ordnete damit die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers zu Recht an.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht
aussichtslos erscheinen.
7.2. Gemäss der Datenbank des "Zentralen
Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-
Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer erwerbstätig und daher nicht als bedürftig zu
erachten ist. Mangels Erfüllens der kumulativen Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: