B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5663/2010
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Regula
Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch ACCESSZ Beratungsstelle für Migrantinnen
und Migranten,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010 / N (…).
E-5663/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 26. März 2010 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl
ersuchte. Nach der Kurzbefragung vom 7. April 2010 wurde er für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 12. Juli
2010 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor,
er sei staatenloser Kurde (sog. Ajnabi) mit letztem Wohnsitz in
C._______. Er sei Sympathisant der Yekiti- Partei (Partîya Yekîtî ya De-
mokrat a Kurd li Sûrîyê). Seit längerer Zeit sei er unter Beobachtung der
Behörden gestanden, namentlich weil er manchmal an der Organisation
von Newroz-Festen beteiligt gewesen sei. Am 1. Februar 2009 sei er aus
diesem Grund durch die Sicherheitskräfte festgenommen und während
zwei Stunden verhört und gefoltert worden. Am 5. Oktober 2009 habe ei-
ne geheime Sitzung von 25 bis 30 wichtigen Mitgliedern verschiedener
Kurdenparteien zum Thema der Situation der Ajanib stattgefunden, an
welcher er und sein Vater teilgenommen hätten. Einige Tage davor habe
er im Auftrag der Yekiti-Partei Flugblätter an etwa 60 bis 80 Parteimitglie-
der ausgeliefert, welche diese dann weiterverteilt hätten. Nach der Sit-
zung vom 5. Oktober 2009 habe er, um behördlichen Nachstellungen zu
entgehen, in seinem Geschäft übernachtet. Am nächsten Morgen habe er
von seinem Vater erfahren, dass er von einem Sitzungsteilnehmer an die
Sicherheitskräfte verraten worden sei. Diese würden nach ihm suchen
und hätten seine Geschwister mitgenommen und verhört. Er sei noch am
selben Tag nach D._______ gereist, wo er bis zur Ausreise rund vier Mo-
nate bei einem Verwandten gewohnt habe. In dieser Zeit habe sein Vater
ihm mitgeteilt, dass auch er selber vom Sicherheitsdienst vorgeladen und
geschlagen worden sei und seine Geschwister wiederholt verhört worden
seien. Sein Vater habe ihm daher zur Flucht geraten. Er habe ungefähr
am 27. Februar 2009 mithilfe eines Schleppers die Grenze zur Türkei ille-
gal überquert und sei von dort per Auto durch ihm unbekannte Länder in
die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer einen Ajanib-Ausweis im Original, zwei Schulzeugnisse
sowie eine Kopie des Ausweises seines Vaters ein.
C.
Am 7. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Damas-
E-5663/2010
Seite 3
kus um Abklärung der Fragen, ob es sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen syrischen Staatsangehörigen oder um einen Ajnabi handle, ob er In-
haber eines Reisepasses sei und Syrien legal verlassen habe, sowie ob
er von den syrischen Behörden gesucht werde.
D.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2010 teilte die Schweizer Botschaft in Da-
maskus dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei ein Ajnabi und habe
keinen syrischen Reisepass. Es seien beim Migrationsdienst keine Be-
wegungen verzeichnet und er werde von den Behörden nicht gesucht.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung durch das BFM
vom 12. Juli 2010 hierzu das rechtliche Gehör gewährt.
E.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 – eröffnet am 15. Juli 2010 − stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. August 2010 an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanz-
liche Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Er-
wägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er mehrere
anlässlich einer Kundgebung in E._______ aufgenommene Fotos sowie
eine Unterstützungsbestätigung des F._______ vom 5. Juni 2008 ein.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2010 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne und dass über die weiteren Verfahrensanträge zu einem
späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde.
E-5663/2010
Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 24. August 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigungsschreiben der Schweizer Vertretung der Yekiti-Partei vom
5. August 2010 zu den Akten.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2010 stellte der Instruktions-
richter fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ei-
nem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das BFM zur
Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2010 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Verfügung vom 24. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Vernehmlassung gegeben. Der
Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
L.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung
vom 10. Juli 2011 die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 seines Entscheids vom
14. Juli 2010 auf, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
fest und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass seine Beschwerde gegenstandslos geworden sei, soweit
sie die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffe, und es wurde ihm
Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, ob er an seiner Be-
schwerde soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls
betreffend festhalten oder diese zurückziehen wolle.
N.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. August 2011 – vorab per Te-
lefax − teilte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein exilpolitisches
Engagement und die aktuelle Situation in Syrien mit, dass er an seiner
Beschwerde vom 9. August 2010 festhalte. ¨
E-5663/2010
Seite 5
O.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. April 2012 liess der Be-
schwerdeführer mitteilen, dass er weiterhin exilpolitisch aktiv sei. So habe
er am (…) an einer Kundgebung vor dem (…) in G._______ teilgenom-
men. In einem Nachrichtenbeitrag von Radio Télévision Suisse (RTS) zu
diesem Ereignis sei er gut zu erkennen. Im Weiteren wies der Beschwer-
deführer auf die aktuelle Situation in Syrien und insbesondere die schwie-
rige Lage der kurdischen Bevölkerung hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-5663/2010
Seite 6
3.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 11. Juli
2011 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwä-
gungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, ist die vorlie-
gende Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden. Beschwerdegegen-
stand bildet mithin nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abge-
wiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder Furcht vor einer solchen im Heimatstaat. Veränderungen der Situati-
on zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid sind zugunsten und zu-
lasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., mit weiteren Hinweisen).
4.4. Es ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen,
die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst
erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne
E-5663/2010
Seite 7
von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen.
Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen
des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asyl-
gesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden
unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Das BFM stellte sich zur Begründung der angefochtene Verfügung
auf den Standpunkt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Es sei
ihm nicht gelungen, sein angebliches politisches Engagement glaubhaft
darzutun. So sei seine Darstellung, er habe eine grosse Menge an Flug-
blättern an zahlreiche Parteimitglieder verteilt, zu welchem Zweck er eine
Liste der Adressaten verwendet habe, angesichts des grossen mit einem
solchen Vorgehen verbundenen Risikos als unrealistisch zu bewerten.
Nachdem er nach seinen Aussagen am Morgen nach der Sitzung erfah-
ren habe, dass er von den Sicherheitskräften gesucht werde, sei nicht
nachvollziehbar, dass er erst zwischen 10 und 12 Uhr sein Geschäft ver-
lassen habe; vielmehr wäre im Falle einer tatsächlichen Verfolgung zu
erwarten gewesen, dass er sofort geflohen wäre. Zudem sei der Be-
schwerdeführer nicht imstande gewesen, die Wochentage der angeblich
fluchtauslösenden Ereignisse zu nennen. Schliesslich habe eine Bot-
schaftsanfrage ergeben, dass er von den syrischen Behörden nicht ge-
sucht werde, und er habe dieser Auskunft nichts Substanzielles entge-
genzuhalten vermocht. Seinen Schilderungen des angeblichen Verhörs
vom Februar 2009 mangle es an Detailreichtum, Konkretisierung und Dif-
ferenziertheit und demnach an Realkennzeichen. Bei den Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich demnach offensichtlich
um ein Sachverhaltskonstrukt.
5.2. Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer
namentlich vor, er habe sich bei der Verteilung der Flugblätter sehr vor-
sichtig verhalten und habe die Adressatenliste in dem von ihm verwende-
ten Auto versteckt. Anlässlich der Anhörungen sei er nicht nach dem ge-
E-5663/2010
Seite 8
nauen Zeitpunkt gefragt worden, an welchem er am Morgen nach der Sit-
zung vom 5. Oktober 2009 erfahren habe, dass er von den Behörden ge-
sucht werde. Dieser Telefonanruf seines Vaters sei etwa um 10 Uhr er-
folgt und er habe unmittelbar danach nach einer Fluchtmöglichkeit ge-
sucht. Für die Glaubwürdigkeit seines politischen Engagements spreche
auch der Umstand, dass er sich auch in der Schweiz regelmässig an den
Aktivitäten der Yekiti und anderer Parteien, welche sich für die Rechte der
kurdischen Bevölkerung einsetzen würden, beteilige. Im Weiteren sei die
desolate Situation der Kurden in Syrien zu berücksichtigen. Sie würden
systematisch unterdrückt und entrechtet. Die Sicherheitskräfte hätten
weitreichende Vollmachten, welche es ihnen erlauben würden, alle Per-
sonen, welche verdächtigt würden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung
zu gefährden, festzunehmen und auf unbestimmte Zeit zu inhaftieren. Der
kurdischen Minderheit sei der gleichberechtigte Zugang zu sozialen und
wirtschaftlichen Rechten verwehrt. So dürfe er als staatenloser Kurde
kein Eigentum besitzen und erhalte keinen Reisepass.
6.
6.1. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderun-
gen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht
in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöp-
fen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung
besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung
aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen überwiegen oder nicht
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.;
EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen).
6.2. In Anwendung dieses Massstabes gelangt das Gericht zum Schluss,
dass das Bundesamt zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat. Die
Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten
vor der Ausreise sowie zu dem Vorgehen der Sicherheitskräfte als sie ihn
angeblich suchten sind als unrealistisch und unplausibel zu bewerten.
Nach Aussage des Beschwerdeführers handelte es sich beim Treffen vom
E-5663/2010
Seite 9
5. Oktober 1999 um eine geheime Sitzung von etwa 30 wichtigen Mitglie-
dern verschiedener Kurdenparteien. Damit nicht in Einklang zu bringen ist
die Darstellung des Beschwerdeführers, dass er als blosser Sympathisant
der Yekiti daran teilgenommen habe, sowie dass im Vorfeld der Sitzung
eine grosse Anzahl Flugblätter verteilt worden seien. Ebenso erscheint
nicht nachvollziehbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer nur an
seinem Wohnort, nicht aber in seinem Geschäftslokal gesucht haben sol-
len, sowie dass nach keinen anderen Sitzungsteilnehmern, insbesondere
auch nicht nach seinem Vater, welcher nach Darstellung des Beschwer-
deführers eine wichtigere Rolle in der Partei einnahm, gefahndet wurde.
Gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise
spricht ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich gemäss sei-
nen Aussagen nach dem angeblichen Vorfall vom 5. Oktober 2009 noch
ein halbes Jahr in D._______ aufhielt, ohne dass er dort behelligt wurde.
Da er nach eigenen Angaben bei einem Cousin lebte, wäre er für die Be-
hörden ohne Weiteres aufzufinden gewesen. Im Weiteren hat das Bun-
desamt zu Recht auch die angebliche Festnahme und Einvernahme vom
1. Februar 2009 als unglaubhaft erachtet, da die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und unrealistisch sind.
Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, die
dargelegten gravierenden Ungereimtheiten in den Asylvorbringen des
Beschwerdeführers auszuräumen und die angebliche Furcht vor Verfol-
gung durch die Behörden als plausibel erscheinen zu lassen. Ebenso
lässt das von ihm vorgebrachte exilpolitische Engagement für die Yekiti-
Partei keinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit der angeblichen Vor-
fluchtgründe zu. Schliesslich lässt sich auch aus der generellen Diskrimi-
nierung der kurdischen Bevölkerung durch das syrische Regime keine
gezielte flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers
ableiten.
6.3. Ausserdem ist festzuhalten, dass auch die aktuellen politischen Ent-
wicklungen in Syrien nicht die Annahme einer Gefährdungssituation im
Sinne von Art. 3 AsylG rechtfertigen. Der Lageveränderung im Herkunfts-
land des Beschwerdeführers – mithin der derzeitigen Situation allgemei-
ner Gewalt – wurde vom BFM im Rahmen der wiedererwägungsweisen
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme angemessen Rechnung getragen
(vgl. dazu nachfolgende Erwägungen).
6.4. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
von ihm vorgebrachten Vorfluchtgründe respektive objektiven Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
E-5663/2010
Seite 10
chen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwer-
deführers um Gewährung des Asyls abgewiesen.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer machte weiter das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbrach-
te, sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert zu haben, weshalb er bei
einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens der syrischen Behör-
den befürchten müsse. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die zu den Ak-
ten gegebenen Beweismittel verwiesen. Es ist mithin zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer aufgrund der dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft er-
füllt.
7.2. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitä-
ten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). We-
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.3. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge interes-
sieren sich die syrischen Behörden zwar für die exilpolitischen Aktivitäten
ihrer Staatsangehörigen, es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Akti-
vitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der mit dem Re-
gime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Re-
gimes wird.
E-5663/2010
Seite 11
7.4. Das BFM verneinte in casu das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Dieser Einschätzung ist beizupflich-
ten. Die eingereichten Beweismittel vermitteln nicht den Eindruck, der Be-
schwerdeführer habe sich in der Schweiz in hervorgehobener Position für
die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden enga-
giert. Konkret wurde nur die Teilnahme an zwei Demonstrationen, im (…)
in E._______ und am (…) vor dem (…) in G._______, vorgebracht und
mit Beweismitteln belegt. Es gibt jedoch keinen Grund zur Annahme, der
Beschwerdeführer sei bei diesen Veranstaltungen in besonders promi-
nenter Weise in Erscheinung getreten. Damit hebt er sich nicht von der
breiten Masse der exilpolitisch tätigen syrischen Kurden ab. Konkrete und
glaubhafte Hinweise, dass er wegen den geschilderten Aktivitäten tat-
sächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat, re-
spektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und regist-
riert wurde, liegen denn auch nicht vor. Auf den eingereichten Fotos be-
ziehungsweise dem im Internet publizierten Filmausschnitt ist er zwar er-
kennbar, eine namentliche Identifizierung lediglich gestützt darauf er-
scheint jedoch wenig wahrscheinlich, zumal in der Schweiz unzählige
exilpolitische Anlässe stattfinden und es den syrischen Behörden kaum
möglich sein dürfte, diese alle zu überwachen. Das eingereichten Schrei-
ben der Schweizer Vertretung der Yekiti-Partei vom 5. August 2010 nimmt
in keiner Weise auf konkrete Aktivitäten oder eine besondere Funktion
des Beschwerdeführers in der Partei Bezug, sondern bestätigt lediglich,
dass er Anhänger dieser Partei sei. Diesem Dokument kann demnach
kein Beweiswert hinsichtlich einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung des
Beschwerdeführers beigemessen werden.
7.5. Schliesslich vermag auch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz
nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen.
7.6. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter
dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E-5663/2010
Seite 12
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21).
8.3. Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die ange-
fochtene Verfügung mit Verfügung vom 28. April 2008 im Wegweisungs-
vollzugspunkt wiedererwägungsweise aufgehoben und die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Es erübri-
gen sich damit Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.). Die
Beschwerde erweist sich diesbezüglich als gegenstandslos.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
bezüglich der Fragen der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung
des Asyls und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen
ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
10.
Nachdem der Beschwerdeführer durch die wiedererwägungsweise An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme mit seinen Rechtsbegehren teilweise
durchgedrungen ist, wären ihm reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen weiterhin von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist und seine Vorbringen nicht als zum
Vornherein aussichtslos bezeichnet werden können, ist das in der Be-
schwerdeeingabe vom 9. August 2010 gestellte Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und an-
tragsgemäss auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
11.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teil-
weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge-
mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kosten-
note zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt
sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf
E-5663/2010
Seite 13
die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksich-
tigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist
die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal
Fr. 360.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5663/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 360.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: