B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5663/2013
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
Mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2013 / N (…).
E-5663/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) Februar
2013 den Heimatstaat verliess und am 12. Februar 2013 in die Schweiz
einreiste, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte,
dass er am 20. Februar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ summarisch und am 11. März 2013 durch das BFM ver-
tieft zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und habe
sich für die legale BDP ("Barış ve Demokrasi Partisi") engagiert und dabei
unter anderem Flugblätter und Zeitungen verteilt,
dass er zwar ab und zu im Rahmen von Ausweiskontrollen mitgenommen
worden sei, aber wegen seiner politischen Tätigkeit sonst bis Anfang
2013 keine Probleme gehabt habe,
dass er am Abend des (…) Januar 2013 mit seinem Parteikollegen und
Fluchtgefährten C._______ (N […]) in D._______ auf der Strasse von
Beamten der Anti-Terror-Polizei aufgegriffen, mit Handschellen gefesselt
und mit verbundenen Augen in eine unbekannte Räumlichkeit gebracht
worden sei,
dass ein Mann ihn und seinen Freund dort aufgefordert habe, gegen Be-
zahlung je einen Auftragsmord zu verüben, wobei sie in den Irak hätten
reisen müssen und dort über Kontaktmänner ihre beiden Zielpersonen
hätten töten sollen,
dass der Beschwerdeführer und sein Freund aus Angst und aufgrund von
Drohungen gegen ihr Leben diese Forderung zum Schein akzeptiert hät-
ten, worauf sie beide am selben Tag freigelassen worden seien,
dass man ihnen dabei gesagt habe, man würde in drei Tagen erneut mit
ihnen Kontakt aufnehmen, um die notwendigen Informationen zu liefern
und die Abreise in den Irak sei zwischen dem (…) und dem
(…) 2013 geplant,
dass der Beschwerdeführer und sein Freund nach der Freilassung nicht
nach Hause, sondern zu einer Cousine des Beschwerdeführers gegan-
gen seien, deren Ehemann dann ihre illegale Ausreise organisiert habe,
E-5663/2013
Seite 3
dass die Polizei den Beschwerdeführer seither mehrmals zu Hause bei
der Ehefrau gesucht habe,
dass dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei, ob zurzeit formell nach
ihm gefahndet werde,
dass er abgesehen von seinem Identitätsausweis keine Unterlagen zur
Stützung seiner Aussagen einreichte,
dass das BFM am 14. März 2013 bei der Schweizer Vertretung in Ankara
Abklärungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Fluchtgründe vornehmen liess,
dass die Botschaftsauskunft vom 24. April 2013 am 26. April 2013 beim
BFM eintraf und diese dahingehend lautete, dass der Beschwerdeführer
nicht im Allgemeinen Informationssystem auf nationaler Ebene (soge-
nanntes GBT[S], vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.1) verzeichnet sei, gegen ihn
keine Datenblätter bestünden und auch keine Festnahme- oder Haftbe-
fehle gegen ihn ausgestellt worden seien,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zu diesen Feststellungen mit Ver-
fügung vom 8. Juli 2013 das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2013 seine Stel-
lungnahme zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2013 im Wesentlichen fest-
stellte, die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft
im Sinn von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht zu genügen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung des BFM Beschwerde
einreichen und unter anderem den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragen liess,
dass er dabei auch eine Fürsorgebestätigung vom 25. September 2013
und die Kopie eines Zeitungsartikels aus "Der Spiegel 12/2012" einrei-
chen liess,
E-5663/2013
Seite 4
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 feststell-
te, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und es werde vorderhand kein Kostenvorschuss erho-
ben,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorlie-
gen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
E-5663/2013
Seite 5
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Umstände, die zur angeblichen Mitnahme des Beschwerdefüh-
rers geführt haben sollen, sowie die angekündigte Schilderung der kon-
kreten Ausführung des Auftrags unrealistisch und in weiten Teilen unge-
reimt erscheinen,
dass – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – die Vorbringen
nicht nachvollziehbar sind, der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied
der legalen BDP sei für einen Auftragsmord ausgewählt worden und man
habe ihn nach seiner erzwungenen Zustimmung unter der blossen An-
kündigung einer erneuten Kontaktnahme in drei Tagen gehen lassen,
dass die Vorstellung realitätsfremd und unlogisch erscheint, die Anti-
Terror-Polizei (die bereits "ihre Männer" am Zielort eingeschleust und sta-
tioniert gehabt habe, vgl. Protokoll der Befragung vom 11. März 2013
S. 10) hätte den wenig Erfolg versprechenden Weg des Einsatzes zweier
völlig unerfahrener Personen für Mordaufträge gewählt, zumal sie mit
E-5663/2013
Seite 6
diesem Vorgehen ein hohes Risiko des Nichtgelingens des Attentats, der
Identifizierung der eigenen Dienststelle als Drahtzieherin und der Entlar-
vung der eigenen, verdeckt operierenden Leute eingegangen wäre,
dass diese Kernvorbringen der Asylbegründung des Beschwerdeführers
einen konstruierten Eindruck erwecken und auch sonst von einem auffäl-
ligen Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen geprägt sind,
dass die von der Vorinstanz durchgeführte Abklärung vor Ort ergeben hat,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nicht in den einschlä-
gigen Datenbanken registriert ist und nicht nach ihm gefahndet wird,
dass in diesem Zusammenhang auch festzuhalten ist, dass das Asylver-
fahren des Fluchtgefährten des Beschwerdeführers in der Schweiz, des-
sen Akten (N […]) von Amtes wegen beigezogen worden sind, rechtskräf-
tig negativ abgeschlossen ist (das BFM hatte die Ablehnung dieses Asyl-
gesuchs in seiner Verfügung vom 5. Juli 2013 mit der Unglaubhaftigkeit
sowie der mangelnden asylrechtlichen Relevanz begründet, und das
Bundesverwaltungsgericht war mit Urteil D-4449/2013 vom 13. August
2013 auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten),
dass dem Beschwerdeführer zwar insoweit beigepflichtet werden kann,
als bei näherer Betrachtung nicht alle der vom BFM akribisch aufgeliste-
ten Aussagewidersprüche gleich gravierend erscheinen (vgl. Beschwerde
S. 4 f.),
dass allerdings nach dem oben Gesagten eine einlässliche Auseinander-
setzung mit jedem diesbezüglichen Argument der Vorinstanz unterbleiben
kann und das Gericht sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellung
beschränkt, dass gewisse Aussagen des Beschwerdeführers sich insbe-
sondere kaum mit denjenigen seines Fluchtgefährten in Einklang bringen
lassen (beispielsweise hatte dieser zu Protokoll gegeben, sie seien zu-
sammen "ca. zwei Stunden" lang marschiert bis zum Haus der Cousine
des Beschwerdeführers [vgl. Protokoll Bundesamt N (…) vom 11. März
2013 S. 11], während jener ausgeführt hatte, sie hätten bis zur Cousine
"ca. eine halbe Stunde" respektive "dreissig, vielleicht vierzig
Minuten" gehen müssen [vgl. Protokoll rechtliches Gehör S. 4]),
dass das Kernelement der Asylvorbringen des Beschwerdeführers somit
unglaubhaft ist,
E-5663/2013
Seite 7
dass allein die blosse Mitgliedschaft bei der legalen und im türkischen
Parlament vertretenen BDP und das Ausführen einfacher Tätigkeiten für
diese Partei nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei
nicht zu flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führt, an welcher Fest-
stellung auch der mit der Beschwerde eingereichte Zeitungsartikel nichts
zu ändern vermag,
dass in Würdigung aller Vorbringen des Beschwerdeführers demnach
festzustellen ist, dass es ihm nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bun-
desamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-5663/2013
Seite 8
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer aus Adana stammt, welche Provinz nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt ist, und er dort ausserdem
über ein gefestigtes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
dass der Beschwerdeführer die Grundschule abgeschlossen hat und in
der Folge während (…) Jahren bis zur Ausreise als angelernter (…) und
(…) ein Auskommen hatte,
dass weder den Akten der Vorinstanz noch der Beschwerde weitere kon-
krete, individuelle Gründe entnommen werden können, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
E-5663/2013
Seite 9
dass sich der Vollzug unter Würdigung aller Umstände als zumutbar er-
weist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5663/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: