Abtei lung V
E-5664/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______,
Nepal,
vertreten durch Waltraud Weber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. Juli 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5664/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 15. August 2005 und gelangte am 10. September
2005 in die Schweiz, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Am
20. September 2005 fand in Basel die Empfangszentrumsbefragung
statt, und am 20. Oktober 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asyl-
gründen durch das Ausländeramt des Kantons St. Gallen. Im Wesent-
lichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Lehrer und
stamme aus dem Bezirk V._______. Von 1991 bis Mitte Juni 2005
habe er als Lehrer im Dorf W._______ im Distrikt X._______
gearbeitet. Er habe zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern
sowie seinen Eltern im etwa zwei Stunden entfernten Y._______
gelebt. Seit 1997 habe er regelmässig die Maoisten mit Spenden,
Verpflegung, Unterkunft und anderen Dienstleistungen unterstützt. Am
19. Juni 2005 sei er auf dem Heimweg von einer Gruppe beschimpft
und misshandelt worden. Am 4. August 2005 hätten die Maoisten eine
grosse Versammlung in der Schule einberufen und alle Dorfbewohner
zur Teilnahme gezwungen. Das neu renovierte Gebäude sei mit
Propagandaaufschriften verunstaltet worden. Die Bilder des Königs
seien zerstört worden. Alle Lehrer des Dorfes seien mit Nachdruck
dazu aufgefordert worden, die Maoisten finanziell und logistisch zu
unterstützen sowie die Schüler das maoistische Gedankengut zu
lehren. Am 9. August 2006 sei die Armee ins Dorf gekommen und
habe eine Untersuchung dieser Vorfälle eingeleitet. Die Lehrer seien
aufgefordert worden, die Ideen der Maoisten nicht mehr zu verbreiten
und die Regierung zu unterstützen. Bei dieser Aktion sei das Dorf
erneut von den Maoisten aufgesucht worden. Es sei zu Übergriffen an
Lehrpersonal gekommen, worauf er sich versteckt und seine Wegreise
in die Wege geleitet habe. Aufgrund der beidseitigen Druckversuche
und Bedrohungen habe er sich zur Ausreise gezwungen gesehen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen
seinen Berufsausweis ein.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug.
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C.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Beschwerde vom 30. Juli 2005 liess der Beschwer-
deführer beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventuell sei die Sache
der Erstinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventuell sei
festzustellen, dass er nicht in sein Heimatland ausgeschafft werden
könne. Von einem Kostenvorschuss sei abzusehen. Mit der Beschwer-
de wurden ein Empfehlungsschreiben der Schulbehörde, ein Schrei-
ben der Maoisten, fünf Artikel der AG Friedensforschung an der Uni
Kassel, ein Brief der Tochter und zwei Fotografien zu den Akten
gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2006 verzichtete der Instruk-
tionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
setzte Frist zur Übersetzung der mit der Beschwerde eingereichten
fremdsprachigen Dokumente in eine der Amtssprachen des Bundes.
E.
Mit Eingabe vom 29. August 2006 wurden die geforderten Überset-
zungen nachgereicht.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. September
2006 die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
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diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So habe sich die
Situation im Heimatland des Beschwerdeführers massgeblich verän-
dert. Es sei aufgrund dessen davon auszugehen, dass für Personen,
welche die Maoisten lediglich mit Lebensmitteln, Geldbeträgen und
Unterkunft unterstützt hätten, keine begründete Furcht vor Verfolgung
mehr bestehe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Sand-
wichposition" habe sich durch die grundlegende Änderung der Lage in
Nepal entschärft. Bei den Bedrohungen und Misshandlungen durch
Maoisten handle es sich zudem um eng begrenzte und einmalige Vor-
kommnisse von jeweils einzelnen Personen und nicht um eine gezielt
gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsaktion der Maois-
ten. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als Lehrer
an einer staatlichen Institution tätig gewesen sei, könne keine landes-
weite Gefährdung durch Maoisten abgeleitet werden. Allfällig drohen-
den Behelligungen von dieser Seite könne sich der Beschwerdeführer
durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals entziehen. In der
Vernehmlassung führte das BFM zudem aus, die mit der Beschwerde
eingereichten Dokumente bezögen sich auf allgemeine Informationen
aus öffentlichen Quellen, welche dem BFM bekannt und berücksichtigt
worden seien. Die beiden, den Beschwerdeführer persönlich betreffen-
den Beweismittel bezögen sich auf Gegebenheiten, welche vom BFM
nicht bestritten würden. Aus diesen Umständen könne keine asylrele-
vante Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf fehlende Flüchtlingseigen-
schaft geschlossen und dem Beschwerdeführer fälschlicherweise kein
Asyl gewährt worden sei. Die Ausführungen in der Beschwerde, worin
im Wesentlichen die Lage in Nepal aufgezeigt und auf einer asylrele-
vanten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in das
Heimatland beharrt wird, vermögen jedoch an der Richtigkeit der
Schlussfolgerungen des BFM nichts zu ändern. Das BFM stellte zutref-
fend fest, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des
Beschwerdeführers wesentlich verändert hat und gestützt darauf keine
begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist. Die als Vorgänger-
organisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK beurteilte in
EMARK 2006 Nr. 31 die allgemeine Situation in Nepal ausführlich.
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
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ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die kommunistischen
Rebellen (Maobaadi) ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag
beteiligten sich die Rebellen am Übergangsparlament und stellten 73
der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfas-
sung verabschiedet. Die Neubeststellung des Parlaments zog sich in-
des in die Länge. Dies deshalb, weil die Parteien und die Maobaadi
übereingekommen waren, die Rebellen erst Einsitz in die Regierung
nehmen zu lassen, nachdem deren Entwaffnung erfolgt sei. Am 15.
Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und
es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, wel-
chem 83 Abgeordnete der Maoistischen Kommunistischen Partei und
damit nur gerade zwei weniger als der stärksten Fraktion (Nepal Con-
gress) angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar
2007 mit der Entwaffnung der Rebellen begonnen. Am 10. April 2008
erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei er-
rangen die ehemaligen Rebellen einen deutlichen Sieg (vgl. Die
nepalesische Konstituante stark von den Maoisten geprägt; NZZ
Online, International, 15. April 2008). Am 28. Mai 2008 kam die verfas-
sungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen.
Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung
die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur
Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, Internatio-
nal, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der ehemalige Monarch
von Nepal das Regierungsgebäude (vgl. Nepals Ex-Monarch zieht
aus; NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Am 15. August 2008
wurde der Führer der Maoistischen Kommunistischen Partei, Prachan-
da, zum Premierminister gewählt. In Anbetracht dieser vorstehend dar-
gelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht in Überein-
stimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen davon aus, dass für
den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht
vor einer künftiger Verfolgung besteht. Es kann darauf verzichtet wer-
den, auf die Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzu-
gehen, da sie am Ergebnis offensichtlich ebenso wenig zu ändern ver-
mögen wie die zu den Akten gereichten Dokumente, zumal diese
lediglich den von der Vorinstanz nicht angezweifelten Sachverhalt
untermauern. Die erhobene Rüge erfolgte nach dem Gesagten zu Un-
recht.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
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demnach zu Recht abgelehnt. Bei diesem Sachverhalt besteht keine
Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
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heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
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Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.2 ausführlich dargelegt, hat sich
die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers
wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht der-
gestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen
werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar
zu bezeichnen ist.
6.5 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund
seiner dreijährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten
konfrontiert werden könnte. Indes hat der – soweit den Akten zu
entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im
Jahre 2005, mithin (...) Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt und ist
dort als Primarschullehrer tätig gewesen. Zudem ist aufgrund der
Akten anzunehmen, dass die religiös angetraute Ehefrau und die vier
gemeinsamen Kinder wie auch der Vater des Beschwerdeführers nach
wie vor in dessen Heimatdorf und seine Schwester mit Familie im
Distrikt Z._______ leben. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt,
welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutref-
fende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19
E. 6b S. 148 f.). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist
ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen
Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu
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Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Empfehlungsschreiben der Schulbehörde,
Schreiben der Maoisten, Brief der Tochter und zwei Fotografien)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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