Abtei lung V
E-5664/2007 /bec
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Staatsanghörigkeit
unbekannt, angeblich Elfenbeinküste,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 21. August 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5664/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 4. Juli 2007 verliess und auf dem Luftweg über Marokko am 5. Juli
2007 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tage im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung im Transitzentrum Altstätten am 24. Juli
2007 im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei ein Rebellenfüh-
rer gewesen und habe mit dem Chef der Rebellen der Elfenbeinküste
zusammengearbeitet, bevor es zu Meinungsverschiedenheiten bezüg-
lich der Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Elfenbeinküste ge-
kommen sei,
dass seine Eltern aufgrund dieser politischen Kontroverse von den Re-
bellen im Jahre 2007 ermordet worden seien und er befürchtet habe,
das gleiche Schicksal zu erleiden,
dass er einen Freund seines Vaters angetroffen habe und sich bei die-
sem zwei Wochen habe aufhalten können, während ein Freund dieses
Mannes die Ausreise nach Europa organisiert habe,
dass er seit seiner Geburt bis zur Ausreise aus seinem Heimatland in
seinem Dorf an der Elfenbeinküste wohnhaft gewesen sei und dort als
Landwirt gearbeitet habe,
dass er nie irgendein Identitätspapier besessen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass am 10. August 2007 im Auftrag des BFM eine LINGUA-Analyse
(Sprachanalyse und eine landeskundlich-kulturelle Analyse) durchge-
führt wurde, welche zum Schluss führte, aufgrund seines sprachlichen
Hintergrundes und seiner mangelnden Landes- und Kulturkenntnisse
habe die Sozialisation des Beschwerdeführers eindeutig nicht in der
Elfenbeinküste stattgefunden, vielmehr würde die linguistische Analy-
se eine Sozialisation in Guinea als sehr wahrscheinlich erscheinen las-
sen,
dass dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Analysen sowie im
Hinblick auf einen allfälligen Entscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 14. August
2007 in Form einer Anhörung das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs seine
Herkunft aus der Elfenbeinküste beteuerte und den Erkenntnissen der
LINGUA-Analysen im Wesentlichen entgegnete, seine länderkundli-
chen Unkenntnisse liessen sich auf den Umstand zurückführen, dass
er nie eine Schule besucht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2007 - gleichentags er-
öffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen ausführte,
aufgrund der LINGUA-Analysen und der nicht stichhaltigen Stellung-
nahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs stehe fest, dass der Be-
schwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht habe,
dass nach den Erkenntnissen der Analyse der Beschwerdeführer ein-
deutig nicht aus der Elfenbeinküste, sondern sehr wahrscheinlich aus
Guinea stamme,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, nach hypothetischen Weg-
weisungshindernissen zu forschen,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2007 (Post-
stempel) sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und zur Begründung anführt, seine Vorbringen zu seinem
Asylgesuch entsprächen der Wahrheit und er halte nach wie vor daran
fest, aus der Elfenbeinküste zu stammen,
dass er um eine dreimonatige Frist ersucht, um seinen Original-Reise-
pass oder seine Identitätskarte zu beschaffen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst ist, jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache
verfassten Beschwerdeschrift genügend klare, sinngemässe Rechts-
begehren mit entsprechender Begründung ergeben und ohne weiteres
darüber befunden werden kann,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und im
Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
108a und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de wegen Identitätstäuschung auf die Überprüfung der Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen,
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dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass der Begriff der Identität gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG Na-
men, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburts-
ort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der
Asylverordnung I über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV I,
SR 142.311]),
dass der Nachweis der Täuschung unter anderem auch durch eine
Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA erbracht werden kann (vgl.
die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission
[ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen EMARK 1998 Nr. 34 E. 5 ff.
S. 284 ff., 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass das BFM den Beschwerdeführer über die Fachstelle LINGUA
zwei Analysen (Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer
Merkmale in der Sprechweise sowie Analyse landeskundlich-kultureller
Anhaltspunkte) unterzogen und ihm das rechtliche Gehör zu den Ab-
klärungsergebnissen gewährt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die unverändert
geltende Praxis der ARK die LINGUA-Analysen des BFM nicht als
Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und
Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivil-
prozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche
Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG bezie-
hungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indes-
sen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation,
Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - er-
höhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998
Nr. 34 S. 284 ff.),
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dass die vorliegenden, begründeten Analysen einen nachvollziehbaren
und überzeugenden Eindruck hinterlassen und zu keinen Beanstan-
dungen Anlass geben, weshalb ihnen erhöhter Beweiswert zuzumes-
sen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen für den wesentlichen Inhalt
des Ergebnisses der Analysen auf die Begründung des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die in
den Analysen enthaltenen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu
widerlegen vermochte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die vorlie-
genden Analysen überzeugend dargelegt hat, weshalb auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist,
dass auf diese Feststellungen verwiesen werden kann, zumal der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerde diesen Argumenten nichts Stich-
haltiges entgegenzusetzen vermag,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vielmehr auf
der blossen Behauptung seiner angeblichen Herkunft aus der Elfen-
beinküste beharrt,
dass die eklatanten ortskundlichen Unkenntnisse des Beschwerdefüh-
rers klarerweise nicht und seine linguistischen Merkmale umsoweniger
mit einer fehlenden Schulbildung zu erklären sind,
dass angesichts des Ergebnisses der Analysen und insbesondere
auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragung im Transitzentrum Altstätten aussagte, er habe keine
gültigen Papiere und wisse nicht, wie solche zu beschaffen wären
(BFM-Akte A1/12 S. 5), keine Veranlassung besteht, für die Beibrin-
gung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente Frist
anzusetzen,
dass das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beibringung originaler
Identitätspapiere im Rahmen des vorliegenden Verfahrens abzuweisen
ist,
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dass das BFM damit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachtei-
len darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine ande-
re menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in sei-
nem Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass den Akten auch keine Gründe entnommen werden können, die
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (Art.
14a Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 14a ANAG) nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mit-
wirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8
AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identi-
tät oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen,
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dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen
sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben, vorab per Telefax; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, (Ref-Nr. N_______; vorab per Telefax)
- Y._______ (per Telefax)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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