B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5664/2009
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._____, geboren (…),
Russland,
vertreten durch
Service d'Aide Juridique aux Exilé-e-s (SAJE),
rue du Simplon 20, 1337 Vallorbe,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tschetschene mit letztem Wohnsitz in
Moskau, verliess Russland am 19. August 2009 auf dem Luftweg, reiste
über (…) und gelangte von dort am 20. August 2009 in den Transitbereich
des Flughafens (…), wo er um Asyl nachsuchte.
A.b Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2009 verweigerte das BFM
dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm
für die Dauer von längstens 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
als Aufenthaltsort zu.
A.c Anlässlich der Befragung vom 24. August 2009 und der Anhörung
vom 28. August 2009 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung des
Asylgesuches vor, er sei vor dem Ausbruch des ersten Tschetschenien-
krieges im Jahr 1994 in B._____ als erfolgreicher (…) tätig gewesen.
Während des Krieges habe er mit seiner Frau und seinem Sohn in
C._____ (Ungarn) gelebt und ebenfalls als (…) gearbeitet. Danach sei er
im Jahr 1996 nach Moskau gezogen, wo er jedoch seine Veranstaltungen
als (…) nicht mehr habe durchführen dürfen. Im selben Jahr habe es ei-
nen Versuch gegeben, ihn zu töten: Am Auto eines Namensvetters sei ei-
ne Bombe entdeckt worden. Vor seinem Hauseingang sei ein Mann getö-
tet worden, der ihm sehr ähnlich gesehen habe.
Nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 1999 sei er
mit seiner Familie erneut nach C._____ gezogen und habe eine Firma
gegründet. Als er im Jahr 2002 nach Moskau gereist sei, um die notwen-
digen Dokumente für einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung in Un-
garn zu besorgen, sei er von Militärpersonen aus seiner Wohnung ent-
führt, während einiger Tage in einem Kellergeschoss festgehalten und un-
ter Drogen gesetzt worden; schliesslich sei er, noch benommen von den
Drogen, vor seiner Wohnung abgesetzt worden. Nach dem Vorfall habe
er während eines Jahres gekränkelt und insbesondere unter verstärkten
Symptomen seiner (…)-Erkrankung gelitten. Ausserdem sei er psychisch
angeschlagen und ein Jahr lang wie benebelt gewesen, habe nicht über-
legen können und Gedächtnisstörungen gehabt. Er habe sich nicht mehr
imstande gefühlt, seine Tätigkeit als (…) fortzusetzen. Seinen Anspruch
auf eine Niederlassungsbewilligung in Ungarn habe er aufgrund der zu
lange dauernden Landesabwesenheit verwirkt.
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Im August 2006 sei er erneut nach Ungarn gereist und habe dort Asyl be-
antragt, da er befürchtet habe, in Moskau aufgrund seiner tschetscheni-
schen Herkunft sowie seiner früheren Bekanntheit als (…) und der damit
verbundenen Auslandreisen von den Sicherheitskräften unter dem Vor-
wand der Terrorismusbekämpfung getötet zu werden. Sein Asylgesuch
sei jedoch rechtskräftig abgelehnt worden. Auch sein Ersuchen, im Rah-
men der Familienzusammenführung bei seinem in Ungarn niedergelas-
senen Sohn bleiben zu dürfen, sei abgelehnt worden. Am (…) sei er des-
halb nach Moskau zurückgekehrt.
In Moskau habe er im Schrebergarten eines Freundes gewohnt und sich
nach einer Arbeit umgesehen. Er habe an mehreren Protestversammlun-
gen für die Redefreiheit teilgenommen. Bei der ersten habe die Polizei die
Teilnehmenden umstellt und mit Knüppeln geschlagen, um sie auseinan-
der zu treiben. Einige Tage später habe die Polizei gleich zu Beginn einer
zweiten Versammlung wiederum mit Knüppeln auf die Menschen einge-
schlagen, sie gepackt, in Busse gestossen und zur Polizei gebracht. Dort
seien alle zusammen in eine Zelle gesteckt und die ganze Nacht fest-
gehalten worden, während ihre Dokumente kontrolliert worden seien. Er
sei dort beleidigt sowie belästigt worden und man habe ihn gefragt, was
er an dieser Versammlung zu suchen gehabt habe. Da er eine ständige
Wohnregistrierung an der Adresse seiner Ex-Frau in Moskau habe, sei er
am folgenden Morgen freigelassen worden. Tags darauf habe ihn die
Hauswartin seiner Ex-Frau angerufen und ihm mitgeteilt, dass Armeean-
gehörige nach ihm gefragt hätten und seit einigen Tagen ein Auto in der
Nähe des Hauses parkiere, offenbar werde das Haus beobachtet. Dem
Beschwerdeführer sei darauf klar geworden, dass er in Moskau nicht
wieder würde arbeiten können, da es keine Redefreiheit gebe und sich
das Militär einmal mehr für ihn interessiere. Er habe sich deshalb anfangs
Mai 2009 entschlossen, nach B._____ in (…) zu reisen, wo er Verwandte
habe und seine Mutter lebe.
In (…) habe er bei seiner Mutter gewohnt und alte Bekannte aufgesucht,
um neue Auftritte zu organisieren. Er habe vorgehabt, zunächst an Uni-
versitäten und Fachhochschulen vor Studenten aufzutreten, was bei den
Leuten auf Interesse gestossen sei. An Diskussionspodien habe er über
Philosophie, Religion und die allgemeine Situation in der Umgebung refe-
riert. Bereits nach kurzer Zeit sei er jedoch bedroht worden und man habe
behauptet, er führe wahhabitische Propaganda und habe sich dem Wes-
ten verkauft, statt dem Land zu helfen. Er und seine Verwandten seien
unter Druck gesetzt worden, er solle weggehen oder mit den Diskussio-
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nen aufhören. Die allgemeine Lage in (…) sei schrecklich gewesen. Je-
den Tag seien Leute umgebracht, entführt oder des Terrorismus verdäch-
tigt worden. Nach dem Mord an Dagestans Innenminister Adilgerej Ma-
gomedtagirov am 5. Juni 2009 habe sich die Situation weiter verschärft.
Eines Abends sei er von Verwandten telefonisch vor einer bevorstehen-
den Razzia im Haus seiner Mutter gewarnt worden, worauf er sich bei ei-
nem ehemaligen Schulkameraden versteckt habe. Tatsächlich hätten am
nächsten Morgen Militärangehörige bei seiner Mutter nach ihm gesucht.
Er habe sich deshalb noch während zwei Wochen versteckt und sei dann
Ende Juni nach D._____ in Tschetschenien gereist, nachdem ihm Ver-
wandte am Telefon versichert hätten, dort sei alles ruhig und spirituelle
Heilung sei sehr populär.
In Tschetschenien hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben
keine öffentlichen Versammlungen abgehalten, sondern lediglich zu Hau-
se Verwandte und Nachbarn empfangen. Er habe offen gesagt, dass er
die dortigen (…) Heilrituale als gefährlich erachte, und er habe Kritik am
diktaturähnlichen politischen System geäussert. Bereits nach etwa zwei
Wochen sei er von Militärangehörigen im Haus seines Onkels ergriffen,
bäuchlings auf den Boden ihres Autos geworfen und in ein anderes Dorf
gefahren worden. Die Mitfahrer auf den Rücksitzen hätten ihre Füsse auf
ihn gestellt und mit dem Maschinengewehr auf seinen Kopf geschlagen,
als er versucht habe, sich dagegen zu wehren. Im Innenhof eines Wohn-
hauses hätten sie ihn aus dem Auto gestossen und genötigt, sich hinzu-
knien. Eine Person sei aus dem Haus gekommen und habe ihn be-
schimpft sowie erniedrigt und die anderen angewiesen, ihn wegzuschaf-
fen. Er sei dann wieder ins Auto verbracht worden, und sie seien lange
gefahren. Danach sei er erneut aus dem Auto gezerrt und zu Boden ge-
worfen worden. Die Leute seien sehr grob gewesen und hätten ihn be-
schimpft; schliesslich seien sie weggefahren und hätten ihn in der Dun-
kelheit der Nacht zurückgelassen. Er habe in einer Erdsenke geschlafen
und am nächsten Morgen bemerkt, dass er sich wieder in (…), nahe der
tschetschenischen Grenze befunden habe. Irgendwie habe er es bis nach
B._____ geschafft und sich dort bei einem Freund versteckt. Schliesslich
sei er am 31. Juli 2009 zurück nach Moskau geflogen, wo er nach der
nächsten Möglichkeit gesucht habe, Russland zu verlassen.
A.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer den
heimatlichen Reisepass, die Geburtsurkunde, den russischen Führer-
ausweis, ein Schuldiplom und zahlreiche Zeitungsartikel über (…) zu den
Akten.
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Seite 5
B.
Mit Verfügung vom 3. September 2009 – eröffnet am 4. September
2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ord-
nete seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (…) an
und beauftragte (…) mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung
führte das Bundesamt aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verfolgung halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand; die Wegweisung sei zulässig und zumutbar, technisch mög-
lich sowie praktisch durchführbar. Für Einzelheiten wird auf die nachste-
henden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Eingabe seines vormaligen Rechtsvertreters vom 9. September 2009
liess der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder
jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte
er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Für Einzelheiten wird auf die
nachstehenden Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2009 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter dem Vorbe-
halt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. September 2009 voll-
umfänglich an seiner Verfügung vom 3. September 2009 fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 erteilte das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer die Einreisebewilligung und wies ihn (…) zu.
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Seite 6
F.
In seiner Replik vom 19. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer an den
Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde fest.
G.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer die Voll-
macht seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin zu den Akten, und mit
Schreiben vom 27. Juni 2011 informierte er das Gericht unter Beilage ei-
nes ärztlichen Berichts von (…) vom 15. Juni 2011 über seine gesundheit-
liche Situation.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 3. September 2009 ist
im Flughafen (…) innert der Frist von 20 Tagen nach Einreichung des
Asylgesuchs vom 20. August 2009 erlassen und eröffnet worden (Art. 23
Abs. 2 AsylG). Folglich ist er diesbezüglich wegen der am 15. Oktober
2009 bewilligten Einreise nicht anfechtbar.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheids führte die Vorin-
stanz aus, der Beschwerdeführer scheine, indem er als (…) privat und öf-
fentlich das kritische Gespräch suche, den Unwillen der russischen Be-
hörden auf sich zu ziehen. Der Umstand, dass er ursprünglich aus Tsche-
tschenien stamme und ein kaukasisches Erscheinungsbild aufweise, dürf-
te zu diesem Unwillen beitragen und verstärke dessen Befürchtung,
inskünftig für ein beliebiges Verbrechen als Sündenbock herhalten zu
müssen. Diese Befürchtung sei auf der Grundlage der von ihm geschil-
derten Vorkommnisse nachvollziehbar. In Anbetracht des vorliegenden
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Sachverhaltes müsse allerdings der Schluss gezogen werden, dass die
vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen zu wenig intensiv seien, als
dass ihnen Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zukommen
würde. Die geltend gemachten Nachstellungen, Aufgriffe und Heimsu-
chungen würden nicht ausreichen, um als Verfolgungsmassnahme eine
asylrechtlich relevante Tragweite zu erlangen. Der Beschwerdeführer sei
weder privat noch behördlicherseits einer konsequenten und zielgerichte-
ten Verfolgung ausgesetzt, und er werde von den Behörden nicht offiziell
gesucht. Nach eingehender Prüfung der geschilderten Vorkommnisse sei
davon auszugehen, dass dieser im Grunde genommen nur einen Ort su-
che, wo er unbehelligt sein Leben führen und seinen Beruf ausüben kön-
ne. Die Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass das Asylge-
such abzulehnen sei. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne sodann
darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe.
Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische
Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung nach Russland. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar
5.2 In der Rechtsmitteleingabe stellte sich der Beschwerdeführer auf den
Standpunkt, dass die Vorinstanz nicht an der Glaubhaftigkeit der Angaben
im Asylgesuch zweifle und somit von einem erstellten Sachverhalt auszu-
gehen sei. Die Bemerkung des BFM, auf allfällige Unglaubhaftigkeits-
merkmale sei nicht einzugehen, könne deshalb unbeachtet bleiben.
Der Beschwerdeführer bringt vor, im angefochtenen Entscheid beanspru-
che der Sachverhalt drei volle Seiten, wogegen die zweiseitigen Erwä-
gungen grösstenteils aus Wiederholungen des Sachverhaltes bestünden,
ohne dass die Vorbringen gewürdigt würden. In der Verfügung sei das
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Bundesamt nicht sorgfältig auf das Asylgesuch eingegangen, sondern
habe lediglich festgestellt, die Vorbringen seien nicht asylrelevant.
Für die Vorinstanz sei es trotz des ablehnenden Entscheides verständ-
lich, dass der Beschwerdeführer einen Ort suche, wo er unbehelligt leben
und seinen Beruf ausüben könne. Zudem halte sie seine Befürchtungen
für nachvollziehbar. Sie gehe somit von einer nachvollziehbaren Furcht
und davon aus, er werde in seiner Heimat behelligt. Er habe demzufolge
in Russland ernsthafte Nachteile erlitten, welche einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken würden. Nach dem Vorfall in Moskau im
Jahr 2002 habe er nicht mehr als (…) arbeiten können und sei gezwun-
gen gewesen, sein Eigentum zu verkaufen und vom Erlös zu leben. Da-
mit habe er seine Existenzgrundlage verloren. Zwar treffe es zu, dass er
nie gerichtlich belangt worden sei, aber er sei verschiedentlich von den
Behörden festgenommen worden, so beispielsweise am (…) in Tsche-
tschenien, wo er auf den Kopf geschlagen und erniedrigt worden sei. Der
Vorfall in Moskau im Jahr 2002 habe gezeigt, dass er dort nicht unbehel-
ligt leben könne. Damit stehe fest, dass die Vorbringen im Sinne des
Asylgesetzes asylrelevant seien.
Den Eventualantrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass er
nach dem mehrjährigen Aufenthalt in Ungarn über keine gefestigten sozi-
alen Kontakte in Russland mehr verfüge und nicht in der Lage sei, ir-
gendwo in Russland eine Existenzgrundlage zu erwirtschaften, da es ihm
nicht möglich sei, zu arbeiten. Tschetschenien und Dagestan würden für
den Vollzug der Wegweisung nicht in Frage kommen, da die derzeitige
Sicherheitslage einen solchen unzumutbar mache. Moskau könne nicht
als innerstaatliche Fluchtalternative bezeichnet werden; es sei für ethni-
sche Tschetschenen sehr schwierig, dort eine Existenzgrundlage aufzu-
bauen. Der Beschwerdeführer könne in seinem Alter wohl kaum mehr ei-
ne Arbeit finden und verfüge über kein Beziehungsnetz, welches ihn auf-
fangen könnte. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb unzumutbar,
und es sei mindestens die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3 In der Vernehmlassung präzisierte die Vorinstanz, dass für das hiesi-
ge Asylgesuch lediglich die Vorfälle nach der Rückkehr nach Russland im
April 2009 relevant seien, da der Beschwerdeführer vorgängig in Ungarn
ein Asylverfahren durchlaufen habe, mithin in einem Staat der Europäi-
schen Union. Die ausführliche Darstellung des Lebens- und Berufsweges
im angefochtenen Entscheid sowie die umfassenden Erwägungen dien-
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ten der Vervollständigung der Fluchtgeschichte und sie seien unter Wür-
digung der Vorbringen in ihrer Gesamtheit erfolgt.
Für den Entscheid und die Wegweisung nach Russland seien nur jene
Vorbringen von Belang, welche im Zusammenhang mit Moskau vorge-
bracht worden seien, nicht jedoch jene betreffend Vorkommnisse in Da-
gestan und Tschetschenien. Die in Moskau erlittene Festnahme und der
Umstand, dass sich die Behörden für ihn interessiert hätten, genügten
den Anforderungen an die Intensität einer Verfolgungsmassnahme nicht.
Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer in Moskau über ein soziales
Beziehungsnetz, welches ihm Halt und Unterstützung bieten könne.
5.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, das BFM sei trotz des
Eurodac-Treffers auf das Asylgesuch eingetreten, und aus den Akten ge-
he nicht hervor, aus welchen Gründen das Asylgesuch in Ungarn abge-
wiesen worden sei. In Russland sei die wirtschaftliche Existenz des Be-
schwerdeführers gefährdet, was als asylrelevant erachtet werde. Ausser-
dem könne die Ex-Frau nicht als Teil des sozialen Netzes angesehen
werden.
6.
6.1 Im vorliegenden Fall besteht vorweg Anlass zur Frage, ob die Vorin-
stanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten, die sich
aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör erge-
ben, hinreichend nachgekommen ist.
6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29-33 VwVG) umfasst eine Anzahl verschiedener verfas-
sungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Zunächst gehört dazu das Recht
auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen
Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Uner-
lässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet als wei-
terer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt schliesslich auch die in
Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich festgehaltene grundsätzliche Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid zu begründen.
6.3 Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tat-
sachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheiden-
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Seite 11
de Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids
in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten
(vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 35, N 10, 17). Dies bedingt, dass sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde
allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2 S. 674 f., mit weiteren Hinweisen).
6.4 Die Prüfung des angefochtenen Entscheides ergibt, dass dieser den
genannten Kriterien nur bedingt gerecht wird. Die Erwägungen beschrän-
ken sich – neben der Aufzeichnung von Sachverhaltselementen – wei-
testgehend auf die Feststellung, dass die Befürchtungen des Beschwer-
deführers nachvollziehbar, die Verfolgungsmassnahmen jedoch zu wenig
intensiv seien, um asylrechtliche Relevanz zu erlangen. Eine für den Be-
schwerdeführer nachvollziehbare Subsumtion der dargestellten
Sachverhaltselemente unter die anwendbaren asylrechtlichen Bestim-
mungen erfolgte nicht. Auch geht aus dem Entscheid nicht hervor, dass
lediglich die Geschehnisse nach der Rückkehr des Beschwerdeführers
aus Ungarn im April 2009 berücksichtigt wurden. Eine sachgerechte An-
fechtung war daher nur begrenzt möglich. Damit verletzte die Vorinstanz
ihre Begründungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör.
6.5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung
aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall
die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsan-
wendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwie-
gender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerde-
instanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., mit weiteren Hinweisen).
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Seite 12
6.6 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlas-
sung vom 29. September 2009 die Begründung des angefochtenen Ent-
scheides ergänzt und insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der
rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuches in Ungarn und der Zugehö-
rigkeit Ungarns zur Europäischen Union die Ereignisse, welche zum
Asylgesuch in Ungarn geführt hatten, nicht mehr beachtlich seien. Weiter
hat das BFM präzisiert, für den Entscheid und für die Wegweisung nach
Russland seien lediglich die Vorfälle in Moskau von Belang. Angesichts
dieser Ergänzung, der dem Beschwerdeführer dazu gewährten Gelegen-
heit zur Stellungnahme – welche mit Replik vom 19. Oktober 2009 wahr-
genommen wurde – und der vollen Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann der festgestellte Ver-
fahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche
Sachverhalt erstellt und die notwendige Entscheidreife gegeben ist.
6.7 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung zur Kassation des
angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen. Der Umstand, dass
die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihrer Eröffnung unter einem
Verfahrensmangel litt, wird jedoch im Kosten- und Entschädigungspunkt
zu berücksichtigen sein (vgl. nachstehend E. 11).
7.
7.1 In der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz zu Recht davon
aus, dass lediglich die Vorkommnisse seit der Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Russland am 10. April 2009 zu beurteilen sind.
Der Beschwerdeführer hat in Ungarn ein rechtsstaatliches Asylverfahren
durchlaufen, welches nach materieller Prüfung der Vorbringen rechtskräf-
tig abgewiesen wurde. Die Frage, ob dieselben Asylgründe in der
Schweiz erneut zu prüfen wären, kann vorliegend offenbleiben, da im
Kontext des vorliegenden Falles nicht mehr von aktueller Bedeutung.
7.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat er etwa zehn Tage
nach seiner Ankunft in Moskau an einer Protestversammlung für die Re-
defreiheit teilgenommen, welche von der Polizei aufgelöst wurde. Wenige
Tage darauf habe er sich einer ähnlichen Versammlung angeschlossen,
diese sei ebenfalls aufgelöst und die Demonstranten seien festgenom-
men und befragt worden. Am folgenden Morgen sei er freigelassen wor-
den. Einen Tag später habe er einen Anruf von der Hauswartin seiner Ex-
Frau erhalten, wonach das Haus unter Beobachtung stehe.
E-5664/2009
Seite 13
Ebenso wie die Vorinstanz kommt auch das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass diese vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignis-
se den Anforderungen an die Intensität einer Verfolgungsmassnahme
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.
Asylrelevant sind Verfolgungsmassnahmen, welche aufgrund ihrer Inten-
sität ein Verbleiben im Land unzumutbar machen. Die geschilderte Fest-
nahme mit Freilassung am folgenden Morgen und die geltend gemachte
Beobachtung seines vormaligen Wohnhauses sind demgegenüber ledig-
lich geringfügige Nachteile, welche einer asylrelevanten Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht gleichkommen und nicht über
das hinausgehen, was ein Teil der Bevölkerung zu ertragen hat. Ebenso-
wenig ist die vorgebrachte Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz asyl-
relevant. Um bei wirtschaftlichen Nachteilen einen unerträglichen psychi-
schen Druck annehmen zu können, muss der betroffenen Person die
Existenzgrundlage gänzlich entzogen sein, so dass ein menschenwürdi-
ges Weiterleben im Heimatland unmöglich erscheint. Der Beschwerdefüh-
rer hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen es ihm in Moskau nicht
möglich sein sollte, beruflich tätig zu sein. Von einer Gefährdung der wirt-
schaftlichen Existenz ist demnach nicht auszugehen.
7.3 Nach dem Gesagten bestand für den Beschwerdeführer im April 2009
an seinem Wohnsitz in Moskau keine asylrelevante Verfolgungsgefahr
oder begründete Furcht vor Verfolgung. Die Geschehnisse in Tschetsche-
nien und Dagestan müssen somit nicht auf eine allfällige Asylrelevanz hin
geprüft werden. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbingen
kann vorliegend darauf verzichtet werden, die Glaubhaftigkeit der wei-
testgehend unbelegten Aussagen näher zu prüfen.
7.4 Zusammenfassend folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie
bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
Vorliegend ist ein Wegweisungsvollzug nach Moskau zu prüfen, da der
Beschwerdeführer dort gemäss eigenen Angaben eine ständige Wohnre-
gistrierung hat und dies sein letzter Wohnsitz vor der Ausreise war. In
Tschetschenien dagegen war er seit dem Jahr 1984, in Dagestan seit
1994 nicht mehr wohnhaft.
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
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erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Angesichts der heutigen Lage in Russland kann nicht von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähn-
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lichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde.
Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der wirtschaftlichen
Existenzgefährdung bei einer Rückkehr nach Russland kann auf die vor-
stehenden Ausführungen verwiesen werden, wonach es ihm nicht gelun-
gen ist, eine solche glaubhaft zu machen (vgl. E. 6.2.). Der Umstand,
dass ethnische Tschetschenen in sozialen oder wirtschaftlichen Berei-
chen benachteiligt werden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern. Sodann ist festzuhalten, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
welchen die ortsansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich al-
lein keine konkrete Gefährdung zu begründen vermögen (vgl. EMARK
2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ver-
fügt er in Moskau nach wie vor über gute Bekannte (vgl. Akten BFM A15
S. 4 und 10), so dass selbst ohne Einbezug der Ex-Frau von einem sozia-
len Beziehungsnetz auszugehen ist, welches ihm die nötige Unterstüt-
zung bieten kann. Sodann wird festgehalten, dass die im nachgereichten
ärztlichen Bericht vom 15. Juni 2011 diagnostizierten gesundheitlichen
Beschwerden (…) in Moskau – wenn nötig - problemlos weiterbehandelt
werden können.
9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch als möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen ist.
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
10.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinander-
setzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, da diese
nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie vorstehend
aufgezeigt, wies die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihrer Eröffnung
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einen Verfahrensmangel auf. Dieser wurde zwar auf Beschwerdeebene
geheilt, aber dem Beschwerdeführer darf aus dem Umstand, dass er nur
durch Ergreifen des Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid
gelangt ist, kein finanzieller Nachteil erwachsen. Deshalb sind in Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuer-
legen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1; MICHAEL BEUSCH, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz 15 zu Art. 63). Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit ge-
genstandslos.
11.2 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer angesichts der Ausführungen
in Erwägung 11.1 trotz vollumfänglicher Abweisung der Beschwerde eine
angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdefüh-
rung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE
2008/47 E. 5.2; MICHAEL BEUSCH, a.a.O. Rz 9 zu Art. 64, Fn. 20). Diese
ist gemäss Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Fr. 400.- (in-
klusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 400.- zu entrichten
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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