Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5664/2011
U r t e i l v om 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2011 / N (…).
E5664/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, kurdischer Volkszugehörigkeit, seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2008 auf dem
Landweg verliess, über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 3.
November 2008 in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass er am 5. November 2008 im EVZ und am 8. Oktober 2009 durch
das BFM zu seinem Asylgesuch angehört wurde,
dass er im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Raume Zakho (Provinz
Dohuk) geboren worden und habe seit seiner frühen Kindheit bis zu
seiner Ausreise aus dem Heimatland ausschliesslich in Mosul gelebt,
dass er in Mosul vier bis fünf Jahre die Schule besucht und später als
Chauffeur bei einer (…) gearbeitet habe,
dass er dabei beruflich öfters auch Waren von Mosul in den Nordirak
transportiert habe,
dass er im September 2008 von drei Männern über seine Arbeit befragt
worden sei und er sie über seine Transporte in den Nordirak informiert
habe,
dass er am 3. Oktober 2008 auf einer Fahrt in den Nordirak ein Lokal
aufgesucht habe, das sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite
befunden habe,
dass er von dort aus beobachtet habe, wie sich die Polizei um sein
Fahrzeug versammelt, das Fenster seines Wagens eingeschlagen und
eine Tasche an sich genommen habe,
dass er seinen Firmenchef telefonisch über die Situation orientiert habe
und dieser ihm geraten habe, zu fliehen,
dass er sich umgehend zu seiner Schwester begeben und sich bis zum
10. Oktober 2008 dort aufgehalten habe,
dass in dieser Zeit die Polizei mehrmals bei seinen Eltern zu Hause
vorgesprochen und nach ihm gefragt habe,
E5664/2011
Seite 3
dass er von seinem Vater und seinem Onkel, die sich bei der Polizei
gemeldet hätten, vernommen habe, dass sich in der Tasche Sprengstoff
befunden habe und nach ihm gesucht werde,
dass er sich nicht in den Nordirak habe absetzen können, da sein Vater
als ehemaliges BaathMitglied und Rafik der ehemaligen irakischen
Regierung mit der nordirakischen Regierung Probleme gehabt habe und
mit einem dort ansässigen Stamm in einer BlutracheFehde stehe,
dass sein Vater und sein Onkel beim Firmenbesitzer ein Darlehen
aufgenommen hätten und mit deren Hilfe die Ausreise aus seinem
Heimatland finanziert worden sei,
dass er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel
unter anderem eine irakische Identitätskarte und einen irakischen
Führerausweis zu den Akten gab,
dass das BFM in einer amtsinternen Analyse darauf erkannte, der
Identitätskarte hafte zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale an,
dass das BFM über die Fachstelle "LINGUA" einen Experten damit
beauftragte, mittels einer Sprach und HerkunftsAnalyse abzuklären, in
welchem Gebiet die Sozialisation des Beschwerdeführers stattgefunden
habe,
dass zu diesem Zweck am 17. April 2011 ein telefonisches Gespräch mit
dem Beschwerdeführer geführt wurde,
dass mit dem Expertenbericht vom 18. April 2011 im Resultat festgestellt
wurde, die vorherrschende Sozialisation des Beschwerdeführers habe
"definitely not" in Mosul und "most likely" in Zakho, Nordirak,
stattgefunden,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2011
Gelegenheit gegeben wurde, zu den Resultaten der Prüfung der
Identitätskarte sowie der HerkunftsAnalyse schriftlich Stellung zu
nehmen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen
Rechtsvertreterin vom 10. Mai 2011 festhielt, er habe seit seiner Kindheit
in der Provinz Mosul gelebt und dort die Schule besucht und stellte
Dokumente in Aussicht, die dies bestätigen könnten,
E5664/2011
Seite 4
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
20. Juli 2011 eine Wohnsitzbescheinigung datiert vom 15. Mai 2011 und
ein Zeugnis des Schuljahres 1994/1995, das die Eltern des
Beschwerdeführers von der Schule mit Datum vom 7. Juni 2011 hätten
bestätigen lassen, zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. September 2011 ablehnte und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM die als gefälscht erkannte Identitätskarte einzog,
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden
den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines
asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz folge und keine Gründe ersichtlich seien, die auf
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines
Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten,
dass insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der
Nichtrückschiebung) nicht anwendbar sei und sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstatt mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer aus dem von
der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Zakho
stamme und dort längere Zeit gelebt habe, wo aufgrund der Sicherheits
und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, da es sich beim
E5664/2011
Seite 5
Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden
Mann handle,
dass, nachdem er versucht habe, die Asylbehörden über seine wahre
Herkunftsregion zu täuschen, davon auszugehen sei, dass er im Nordirak
über ein soziales Netz verfüge, das ihm bei der Reintegration behilflich
sein könne,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragt, es sei ihm Einsicht in
die Akten A6/3, A7/1, A14/2, A16/1, A18/7, A24/1, in die eingereichten
Fotos sowie das Zustellcouvert betreffend Wohnsitzbestätigung und
Schulzeugnis und die Identitätskarte im Original zu gewähren,
dass ihm eventualiter das rechtliche Gehör zu den Akten A6/3, A7/1,
A14/2, A16/1, A18/7, A24/1, zu den eingereichten Fotos sowie dem
Zustellcouvert betreffend Wohnsitzbestätigung und Schulzeugnis und die
Identitätskarte im Original zu gewähren und eventualiter das Abhören der
LinguaCD zu ermöglichen sei,
dass ihm nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise nach
der Anhörung der LinguaCD eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei,
dass er weiter beantragt, die Verfügung des BFM vom 12. September
2011 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
dass eventualiter die Verfügung des BFM vom 12. September 2011
aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei,
dass eventualiter die Verfügung des BFM vom 12. September 2011
aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers festzustellen sei,
dass dem unterzeichneten Anwalt vor Gutheissung der vorliegenden
Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung
einzuräumen sei,
E5664/2011
Seite 6
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. Oktober 2011
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im
Regelfall so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit vorliegender Beschwerde ausdrücklich auch die nicht
selbständig anfechtbare Verfügung des BFM vom 21. April 2011
(rechtliches Gehör zur amtsinternen Überprüfung der eingereichten
Identitätskarte und zum wesentlichen Inhalt sowie zum Resultat der
LinguaAnalyse) sowie die Verfügung vom 5. Oktober 2011 (Gewährung
Akteneinsicht) angefochten werden,
E5664/2011
Seite 7
dass die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Rügen der Verletzung
des Anspruchs auf Akteneinsicht, der schwerwiegenden Verletzung des
Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie der nicht
vollständigen und nicht richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes offenkundig ins Leere stossen,
dass entgegen der Rüge in der Rechtsmitteleingabe in die Akten A6/3
(Formular LinguaAuftrag vom 5. November 2008 und entsprechende
Faxkopie) und A16/1 (Formular LinguaAuftrag vom 3. Juni 2010) die
Einsicht nicht zu Unrecht verweigert wurde, da es sich dabei um interne
Nebenakten handelt (vgl. etwa bereits Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2008 in Sachen E1402/2008
mit gleichem Rechtsvertreter),
dass zwar dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Formulare
durchaus hätten ediert werden dürfen, indessen diese entsprechende
Unterlassung der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen
Gehörsanspruchs darstellt, da darin ohnehin lediglich Eckdaten enthalten
sind, die vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht wurden,
dass ebenso die Akte A7/1 als solche nicht edierungspflichtig ist, wird
darin doch lediglich festgehalten, dass zum damaligen Zeitpunkt "Badini
Analysen" aus organisatorischen Gründen nicht möglich seien und dieser
Umstand für das vorliegende Verfahren irrelevant ist und die
Nichtedierung dieser Akte offenkundig keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs darstellen kann,
dass demnach entgegen der in der Rechtsmitteleingabe angestellten
Mutmassungen der Inhalt der Akte A7/1 keine wichtigen Fragen für das
vorliegende Verfahren aufwirft und zur Erstellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes nicht auch nur ansatzweise von Bedeutung ist,
dass im Weiteren die Rüge, die Einsicht in das LinguaGutachten an sich
gemäss der Akte A18/7 sei rechtswidrig verweigert worden, unbegründet
ist,
dass die LinguaAnalysen betreffend den Beschwerdeführer, welche
entgegen der Bezeichnung durch das BFM keine Gutachten im
Rechtssinn, sondern Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12
Bst. c VwVG darstellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 14 E. 7)
grundsätzlich der Akteneinsicht unterstehen, da sie geeignet sind, den
E5664/2011
Seite 8
Entscheid der Behörde in diese oder jene Richtung hin zu beeinflussen,
wobei die Fragen und Antworten unter Umständen in
zusammenfassender Weise offen zu legen sind (a.a.O, E. 9),
dass der Inhalt und die Ergebnisse der LinguaHerkunftsanalyse in Art,
Form und Umfang dem Beschwerdeführer unter dem zutreffenden
Hinweis auf die Einschränkung überwiegender öffentlicher
Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 VwVG mit der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vom 21. April 2011 rechtsgenüglich, das heisst soweit
dies gesetzlich geboten und zulässig ist, zur Kenntnis gebracht wurden
(A20/3) und darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung vom 12.
September 2011 die wesentlichen Resultate der Analyse angeführt sind,
dass anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 21. April
2011 dem Beschwerdeführer auch der Werdegang und die Qualifikation
der sachverständigen Person der Herkunftsanalyse offengelegt wurde,
dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus mit der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vom 21. April 2011 die Möglichkeit eröffnet wurde, die
Gesprächsaufzeichnungen nach vorheriger Terminabsprache beim BFM
anzuhören,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 10. Mai 2011 und 20. Juli
2011 unter Mitwirkung seiner damaligen rechtskundigen Vertreterin das
ihm gewährte rechtliche Gehörs in dem von ihm als notwendig erachteten
Umfang vollumfänglich wahrnahm,
dass demnach dem in der Rechtsmitteleingabe gestellten Antrag, dem
Beschwerdeführer sei zwingend die Gelegenheit zu geben, die CD
betreffend das Gespräch anzuhören, mit dem durch das BFM gewährte
rechtliche Gehör vom 21. April 2011 bereits vollumfänglich entsprochen
wurde,
dass demnach der Antrag, dem Beschwerdeführer sei durch das
Bundesverwaltungsgericht, eventualiter durch das BFM, die Möglichkeit
zu gewähren, die entsprechende CD in Begleitung des Rechtsvertreters
und eines selbst gewählten Dolmetschers anzuhören, abzuweisen ist,
dass ebenso die Ergebnisse der Dokumentenanalyse betreffend die
eingereichte Identitätskarte in Art, Form und Umfang dem
Beschwerdeführer unter dem zutreffenden Hinweis auf die Einschränkung
überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27
E5664/2011
Seite 9
VwVG mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 21. April 2011
rechtsgenüglich zur Kenntnis gebracht wurden (A20/3) und die Akte
A14/2 als solche in Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der
gefestigten Rechtsprechung nicht zur Einsicht zu geben ist, weshalb die
diesbezügliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet
ist,
dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von
behördlichen Fälschungserkenntnissen gewisser Dokumente deren
missbräuchliche Verwendung durch den Gesuchsteller oder Dritte zu
befürchten ist und dieser Umstand es rechtfertigen kann, die Einsicht in
ein Aktenstück ganz oder teilweise zu verweigern (vgl. EMARK 1994
Nr. 1 E. 4c),
dass das BFM in seiner Verfügung vom 21. April 2011 den
Beschwerdeführer über die festgestellten Fälschungsmerkmale zwar in
kurzer Form, jedoch in einer Art und Weise in Kenntnis setzte, welche es
ihm sehr wohl ermöglicht hätte, vor Erlass der Verfügung konkret
Einwände gegen die vom BFM in Bezug auf die Identitätskarte gewonnen
Erkenntnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen
anzubringen, zumal er den Ausweis persönlich erlangt habe (A2/10 S. 4)
und persönlich zu den Akten gereicht hat, weshalb das BFM den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 30
Abs. 1 und Art. 28 VwVG nicht verletzt hat,
dass das BFM die als gefälscht erkannte Identitätskarte zu Recht
eingezogen hat und entgegen dem Antrag in der Rechtsmitteleingabe
eine Aushändigung des Originals an den Beschwerdeführer nicht in
Betracht kommt, zumal es ihm auch auf Beschwerdeebene offen
gestanden hätte, konkret Einwände gegen die vom BFM in Bezug auf die
Identitätskarte gewonnen Erkenntnisse und die daraus gezogenen
Schlussfolgerungen anzubringen,
dass dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten ist, ohne
entsprechende Bezeichnung der als interne Aktennotiz geführte Akte
A24/1 sei es ihm unmöglich, sich über deren Inhalt ein Bild zu machen,
dass es sich dabei jedoch bloss um den BFMinternen Kopienverteiler
bezüglich der Verfügung vom 12. September 2011 handelt und somit den
Anspruch des rechtlichen Gehörs bezüglich des vorliegenden Verfahrens
nicht tangiert,
E5664/2011
Seite 10
dass in der Rechtsmitteleingabe zutreffend festgestellt wird, wonach die
vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos und das in der
angefochtenen Verfügung erwähnte Zustellcouvert weder in der Akte 1
(Beweismittelumschlag) noch im Aktenverzeichnis aufgeführt sind,
diesem Umstand im vorliegenden Verfahren jedoch keine
rechtsverletzende Bedeutung zukommt und die Nichtedierung der Fotos
und des Zustellcouverts offenkundig keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör darstellt, da diese Aktenstücke für die Erhebung des
rechtserheblichen Sachverhaltes irrelevant sind und sie zudem in der
angefochtenen Verfügung zur Entscheidfindung auch nicht ansatzweise
herangezogen wurden,
dass dasselbe für das eingereichte Formular des UNHCR Damaskus
betreffend Aufforderung zur Registrierung vom 19. November 2007 gilt,
dass im Weiteren vom Beschwerdeführer selbst eingereichte Unterlagen
und Beweismittel diesem selbstredend bekannt sind und ihm die
Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs hierzu ohne Weiteres offenstünde,
dass die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (vgl. dort
Art. 15) im Zusammenhang mit der LinguaAnalyse offenkundig nicht
stichhaltig erscheinen, zumal die Bezeichnung des Dialektes "Badinani"
nicht falsch ist, sondern gleichbedeutend mit "Badini",
dass zudem entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe in der
Verfügung vom 12. September 2011 im Vergleich mit der Verfügung vom
21. April 2011 keine widersprüchliche Wiedergabe bezüglich der
Schlussfolgerung der LinguaAnalyse zu erkennen ist, sondern in der
Rechtsmitteleingabe vielmehr die Verfügung vom 21. April 2011 falsch
oder zumindest beabsichtigt oder unbeabsichtigt verkürzt zitiert wird,
dass in beiden Verfügungen mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt
wird, die Schlussfolgerung der LinguaAnalyse habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer einerseits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus
Zakho oder der Region Zakho stamme und andererseits nicht wie von
ihm geltend gemacht in Mosul sozialisiert worden sei,
dass demnach auch in diesem Zusammenhang kein Grund ersichtlich ist,
inwiefern bezüglich der LinguaAnalyse erweiterte Einsicht zu gewähren
wäre,
E5664/2011
Seite 11
dass zudem die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, wonach durch die
Nennung der Stadt Kirkuk unter dem Sachverhalt in der angefochtenen
Verfügung völlig unterschiedliche Fazits betreffend der LinguaAnlyse
bestehen würden und auch deshalb zwingend Einsicht in die Analyse
gewährt werden müsse, nicht haltbar ist, handelt es sich doch bei der
Nennung von Kirkuk offenkundig um ein redaktionelles Versehen, was
dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter bei
objektiver Betrachtungsweise nicht verschlossen geblieben sein sollte,
dass unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht zu
beanstanden ist, wenn das BFM den vom Beschwerdeführer selbst
eingereichten Führerschein keiner weiteren Dokumentenprüfung
unterzieht und der entsprechende Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe
unbegründet ist,
dass das BFM in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ohne
Verletzung der Begründungspflicht auf die Fälschungsanfälligkeit der
eingereichten Wohnsitzbestätigung und des Schulzeugnisses verweisen
durfte,
dass Art. 32 Abs. 1 VwVG der Behörde eine Würdigung aller erheblichen
und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien gebietet, bevor sie verfügt, und
sich die Pflicht zur Begründung einer Verfügung sich aus Art. 35 VwVG
ergibt, wobei gemäss der Praxis des Bundesgerichts eine Begründung
grundsätzlich so abzufassen ist, dass der Betroffene diese
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363),
dass sich die Behörde nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung,
jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen
muss, sondern sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken kann (EMARK 1993, Nr. 3, E. 4b, S. 16 ff.,
mit Hinweisen; BGE 117 Ib 492),
dass auch die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, das BFM habe die
Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, da es unterlassen habe zu erwähnen, dass der Vater des
Beschwerdeführers ein "Rafik" beziehungsweise BaathMitglied der
damaligen irakischen Regierung gewesen sei und ihm im Nordirak die
Blutrache gedroht hätte, in Berücksichtigung der Gesamtbegründung der
angefochtenen Verfügung nicht durchzudringen vermag,
E5664/2011
Seite 12
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung einerseits das Vorbringen
der drohenden Blutrache im Nordirak im Sachverhalt aufgenommen hat
und in Würdigung der gesamten Aktenlage zur Einschätzung gelangte,
der Beschwerdeführer stamme aus dem nordirakischen Zakho und habe
dort längere Zeit gelebt und somit zumindest implizit eine ihm konkret
drohende Blutrache im Nordirak ausgeschlossen hat,
dass im Weiteren das entsprechende Vorbringen derart unsubstanziiert
und unglaubhaft ausgefallen ist, dass es auch nicht nur ansatzweise als
entscheidwesentliches Element des vorliegenden Verfahrens zu
betrachten und zu würdigen gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer
doch die Frage nach dem Grund der angeblichen Blutrache mit
Nichtwissen quittiert und er demnach auch in Unkenntnis geblieben wäre,
wovor er sich im Nordirak überhaupt hätte in Acht nehmen sollen (A15/11
F66),
dass zudem die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, es handle sich um eine
schwere Verletzung der Begründungspflicht, dass das BFM in der
angefochtenen Verfügung im Sachverhalt die regelmässigen
Erkundigungen von Leuten der irakischen Regierung beziehungsweise
der Polizei nach dem Beschwerdeführer nicht erwähnt habe, nicht gehört
werden kann, hat das BFM doch ausdrücklich erwogen, auch "die
Ausführungen zu der anschliessenden Suche nach ihm bleiben dünn und
oberflächlich" und er vermöge in keiner Art und Weise darzutun, dass er
das Geschilderte tatsächlich erlebt habe,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das BFM den Anspruch
des rechtlichen Gehörs weder unter dem Aspekt des
Akteneinsichtsrechts noch der Begründungspflicht verletzt hat,
dass aufgrund obiger Erwägungen auch keine Veranlassung besteht,
seitens des Bundesverwaltungsgerichts erweiterte Akteneinsicht zu
gewähren und demnach der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung als offensichtlich unbegründet abzuweisen
ist,
dass mit der Beschwerde im Weiteren zu Unrecht gerügt wird, das BFM
habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig
abgeklärt und demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhaltes, zur Durchführung einer weiteren Anhörung des
Beschwerdeführers und zur Neubeurteilung an das BFM abzuweisen ist,
E5664/2011
Seite 13
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes und praxiskonform erkannt hat, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG
an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht
genügen,
dass nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage die Erwägungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Sachverhalt in den rechtserheblichen Aspekten in
ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und zu bestätigen
sind,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in
entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig keine andere Beurteilung
zulassen,
dass entgegen des Einwandes in der Rechtsmitteleingabe nicht willkürlich
und rechtswidrig erscheint, das Protokoll der Erstbefragung vom 5.
November 2008 zur Würdigung der Glaubhaftigkeit der Angaben des
Beschwerdeführers heranzuziehen, auch wenn anlässlich dieser
Anhörung ausdrücklich aus Kapazitätsgründen auf eine vertiefte
Abklärung der Asylgesuchsgründe verzichtet wurde und nicht ersichtlich
E5664/2011
Seite 14
ist, weshalb den anlässlich dieser Anhörung tatsächlich gemachten
Aussagen an sich weniger Relevanz beigemessen werden sollten,
dass nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer im
Rahmen des geltend gemachten Vorfalls der polizeilichen
Fahrzeugkontrolle einerseits unmissverständlich aussagte, er sei in ein
Restaurant gegangen, um zu essen (A2/10 S. 5), und es sich
andererseits um einen normalen Laden gehandelt haben soll, wo er einen
Tee und etwas anders habe kaufen wollen (A15/11 F49),
dass der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, in diesem Lokal
sei der Kauf von offenem heissen Tee ebenso möglich gewesen wie von
anderen Lebensmitteln, nicht zu überzeugen vermag,
dass weiter die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, das BFM habe in der
angefochtenen Verfügung in unverhältnismässiger Weise eine willkürliche
Würdigung der LinguaAnalyse vorgenommen und habe es faktisch
unterlassen, weitere Elemente der Vorbringen des Beschwerdeführers zu
würdigen, offenkundig unbegründet ist,
dass die vorliegende LinguaAnalyse fundiert, sehr differenziert und in
allen Teilen der Begründung überzeugend ausgefallen ist, weshalb sie zu
keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass mit dem Expertenbericht vom 18. April 2011 im Resultat festgestellt
wurde, die vorherrschende Sozialisation des Beschwerdeführers habe
"definitely not" in der Stadt Mosul und "most likely" in Zakho, NordIrak,
stattgefunden,
dass die LinguaAnalyse mit hinreichender Aussagekraft erkennen lässt,
dass der Beschwerdeführer aus einer der nordirakischen Provinzen
stammt und dort aufgewachsen und sozialisiert wurde,
dass das Ergebnis der HerkunftsAnalyse durch die eingereichten
Dokumente auch nicht nur ansatzweise in Zweifel gezogen wird, da die
zu den Akten gereichte Identitätskarte zu Recht als Fälschung erkannt
wurde und dieser kein Beweiswert zuerkannt werden kann,
dass in Bezug auf die weiteren Dokumente (Wohnsitz und
Schulbestätigung) zu berücksichtigen ist, dass nach Erkenntnissen der
schweizerischen Asylbehörden im Irak derartige Dokumenten einfach auf
illegale Weise zu beschaffen sind, weshalb ihnen generell nur ein
reduzierter Beweiswert beizumessen ist und diese Dokumente daher die
E5664/2011
Seite 15
dargelegten erheblichen Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der
Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen rund
achtzehnjährigen Sozialisation in Mosul nicht auszuräumen vermögen,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im
Zusammenhang mit der vorherrschenden Sozialisation des
Beschwerdeführers in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges
entgegenzusetzen vermögen,
dass zwar insofern der Feststellung in der Rechtsmitteleingabe
zuzustimmen ist, als anlässlich der Bundesanhörung dem
Beschwerdeführer keine spezifischkonkreten städtekundlichen Fragen
zu Mosul gestellt wurden, diese Feststellung für den Ausgang des
Verfahrens jedoch nicht relevant ist,
dass andererseits das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vom
BFM zu Recht als ausweichend und oberflächlich gewertet wurde, wenn
er in diesem Zusammenhang ausführte, er habe in Mosul kein freies
Leben gehabt und sei nur von der Arbeit nach Hause gegangen und
umgekehrt (A15/11 F29), und dies umso unverständlicher anmutet, als er
in Mosul beruflich als Chauffeur tätig gewesen sein soll,
dass, wie bereits oben ausgeführt, das Vorbringen, der Vater des
Beschwerdeführers sei ein "Rafik" beziehungsweise Mitglied der
Baathpartei gewesen und im Nordirak mit Blutrache bedroht, derart
unsubstanziiert und unglaubhaft ausgefallen ist, dass es auch nicht nur
ansatzweise als entscheidwesentliches Element des vorliegenden
Verfahrens zu betrachten ist,
dass demnach entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer wäre wegen seinem
Vater einer gezielten und politisch und ethnisch motivierten Verfolgung
ausgesetzt gewesen oder müsste begründeterweise befürchten, künftig
einer solchen ausgesetzt zu werden,
dass die gesamten Akten und Umstände das klar überwiegend
wahrscheinliche Bild eines eigentlichen Sachverhaltskonstrukts zeichnen,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
E5664/2011
Seite 16
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
E5664/2011
Seite 17
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner aktuellen Praxis
davon ausgeht, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen
angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar
betrachtet werden müsste (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72),
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen voraussetzt,
dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt (a.a.O.),
dass das BFM aufgrund der Akten zu Recht von der vorherrschenden
Sozialisierung des Beschwerdeführers in einer nordirakischen kurdischen
Provinz ausgeht und die Wegweisungsanordnung und den Vollzug der
Wegweisung gesetzes und praxiskonform erwogen hat,
dass, nachdem erstellt ist, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben
zu seinem Sozialisierungsort gemacht hat, und seine Identität angesichts
der gefälschten beziehungsweise nicht beweiskräftigen eingereichten
Identitätsdokumente nicht erstellt ist, auch Zweifel an seinen Aussagen
zu seinem Familiennetz berechtigt sind und davon auszugehen ist, dass
er in der nordirakischen Herkunftsregion auf ein Beziehungsnetz von
Verwandten und Bekannten zurückgreifen kann,
dass unter diesen Umständen entgegen der Angaben des
Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er in seiner
Herkunftsland über ein tragfähiges soziales Netz verfügt und im Übrigen
darauf hinzuweisen ist, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen
E5664/2011
Seite 18
die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie
beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich
allein praxisgemäss keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs.
4 AuG darstellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 mit weiteren
Hinweisen),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E5664/2011
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: