B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5664/2012
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Georgien,
vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (DAA, SR 0.142.392.68),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Georgien am 2. Sep-
tember 2012 zusammen mit seiner Mutter und seinen drei Halbgeschwis-
tern (N […] / E-5667/2012) verliess und tagsdarauf in die Schweiz gelang-
te, wo er um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 13. September 2012
geltend machte, nachdem der Mann seiner Mutter verhaftet worden sei,
seien die Behörden zu ihnen in die Wohnung gekommen, weshalb er das
Gefühl gehabt habe, er müsse in Sicherheit gebracht werden,
dass einmal jemand auf das Festnetz der Familie angerufen und ihn be-
droht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 – eröffnet am
22. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Litauen
anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das Bundesamt feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwer-
deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushän-
digte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren und even-
tualiter seine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die
Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts von Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der
Person des Rechtsvertreters) ersuchte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass deshalb auf das Beschwerdebegehren um Gewährung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
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das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung kommt, weshalb das BFM
die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft,
dass der Beschwerdeführer mit einem von Litauen ausgestellten Schen-
gen-Visum in die Schweiz gelangte,
dass das BFM am 3. Oktober 2012 Litauen aufgrund von Art. 9 Abs. 1
Dublin-II-VO um die Übernahme des Beschwerdeführers bat,
dass Litauen mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 der Übernahme des
Beschwerdeführers zustimmte,
dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht Litauen als für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig erachtete,
dass Litauen unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK
ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür vorliegen,
dass Litauen sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs im erst-
instanzlichen Verfahrens bezüglich einer Überstellung im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens nach Litauen vorbrachte, seine Mutter habe ihm ge-
sagt, Litauen würde ihnen kein Asyl gewähren und sie nach Georgien
wegweisen,
dass er in der Beschwerdeschrift bezweifelt, in Litauen ein gerechtes und
sachliches Asylverfahren zu erhalten, da seine Mutter in Litauen die Auf-
enthaltsbewilligung unter Angabe eines unwahren Zweckes erschlichen
habe,
dass deshalb die Gefahr bestehe, dass er in Verletzung des Refoule-
ment-Verbots nach Georgien ausgewiesen würde,
dass diese pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen keine rechts-
genüglichen Gründe gegen eine Überstellung nach Litauen darstellen,
dass keine Hinweise darauf vorliegen, dass Litauen seinen Verpflichtun-
gen aus dem Refoulement-Verbot und den einschlägigen Richtlinien der
Europäischen Union nicht nachkommt,
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dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK
garantierten Rechte durch Litauen noch für humanitäre Gründe nach
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu
Recht angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei
der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Litau-
en zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Verfahrenskosten
von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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