Abtei lung V
E-5665/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
Algerien,
alle mit diversen Alias-Identitäten,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Greiner,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 5. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5665/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben am 27. Ja-
nuar 2007 illegal in die Schweiz gelangten, am 28. Januar 2007 Asyl-
gesuche stellten und diese im Wesentlichen mit der Kollaboration des
Beschwerdeführers mit der Armee zwecks Bekämpfung des Terroris-
mus und darauf basierenden Verfolgungshandlungen seitens (ehemali-
ger) Terroristen begründeten,
dass am E._______ das Kind D._______ geboren wurde,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 11. Juni 2007 abwies und deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt in der Begründung im Wesentlichen die Unglaub-
haftigkeit und insbesondere Tatsachenwidrigkeit der Verfolgungsvor-
bringen erkannte und diese Feststellung auf Abklärungen via die
Schweizerische Vertretung in Alger stützte, welche im Widerspruch zu
den bisherigen Angaben der Beschwerdeführenden, deren Durchlau-
fen eines (positiv beurteilten) Visumsbewilligungsverfahrens, die Vor-
gabe von falschen Personalien-, Herkunfts- und Wohnsitzangaben,
das Verschweigen des Besitzes von Identitätsdokumenten (insbeson-
dere Reisepässen), die Behauptung tatsachenwidriger Reiseumstände
sowie die Erkenntnis eines konstruierten Verfolgungssachverhaltes zu-
tage förderten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juli 2007 auf
eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Juli 2007
infolge Nichteinhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2007 an
das BFM ein Wiedererwägungsgesuch stellten und darin die Aufhe-
bung der Verfügung vom 11. Juni 2007 im Wegweisungspunkt sowie
die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme un-
ter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bean-
tragten,
dass sie das Begehren im Wesentlichen mit einer nachträglich bei der
Beschwerdeführerin eingetretenen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustandes begründeten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 15. November 2007 das Wiederer-
wägungsgesuch unter Kostenfolge abwies und seine ursprüngliche
Verfügung vom 11. Juni 2007 ferner als rechtskräftig und vollstreckbar
erkannte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Dezember 2007
gegen diese Verfügung vom 15. November 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
27. Dezember 2007 die Aussichtslosigkeit der Beschwerde erkannte,
dementsprechend ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ablehnte und von den Beschwerdeführern einen Kosten-
vorschuss einforderte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2008
auf diese Beschwerde vom 14. Dezember 2007 infolge Nichtbezahlung
des eingeforderten Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2007
von den zuständigen Behörden zahlreiche Vollzugsvorbereitungsmass-
nahmen unternommen wurden, welche allesamt und vorab wegen Mit-
wirkungsverweigerung der Beschwerdeführer erfolglos blieben,
dass der (im Rubrum erstgenannte) Beschwerdeführer mit Eingabe an
das BFM vom 18. Juni 2008 sowie Ergänzungen vom 27. Juni und vom
3. Juli 2008 ein zweites Wiedererwägungsgesuch stellte und darin –
sinngemäss – wiederum die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni
2007, die wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls, den Verzicht
auf die Wegweisung und eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragte,
dass er das Wiedererwägungsgesuch mit einem vom F._______ da-
tierenden und als „Vorladung des Algerischen Geheimdienstes“ be-
zeichneten neuen Beweismittel begründete, aus welchem seine akute
Verfolgungsgefahr seitens des berüchtigten Geheimdienstes aufgrund
Terrorismusverdachtes hervorgehe,
dass das BFM das Beweismittel einer Dokumentenprüfung unterzog,
welche im Wesentlichen ergab, dass die Vorladung wegen eines man-
gelhaften Stempelabdruckes, fehlender Angabe der Ausstellerbehörde,
unvollständiger Rubrikausfüllungen (insb. Vorladungsort) und einer un-
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üblich kurzen Vorladungsfrist vermutlich verfälscht sei und ihm ohne-
hin keine Relevanz zukomme, da es keinerlei Hinweise auf ein Strafun-
tersuchungsverfahren wegen Terrorismus enthalte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm hierzu gewährten
rechtlichen Gehörs mit Stellungnahme vom 24. Juli 2008 entgegnete,
die ausstellende Behörde sei durchaus erwähnt (Polizei und Sicher-
heitsdienst) und die Rubrikangaben seien hinreichend ausgefüllt, der
Verfälschungsvorwurf sei unsubstanziiert, die blosse Vermutung einer
Verfälschung vermöge die Echtheit des Dokumentes nicht zu entkräf-
ten, der Geheimdienst als Verfolger gehe logischerweise nicht aus
dem Dokument hervor und dessen unübliche und bedeckte Vorgehens-
weise erstaune dementsprechend nicht,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2008 auch dieses zweite
Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge abwies, seine Verfügung
vom 11. Juni 2007 wiederum als rechtskräftig und vollstreckbar er-
kannte und einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung aufschie-
bender Wirkung erneut absprach,
dass es in der Begründung zunächst die Prüfungsmassgeblichkeit von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) erwähnt, ferner
auf das Ergebnis der durchgeführten Dokumentenanalyse verweist
und sodann die Entkräftungsversuche des Beschwerdeführers als un-
behelflich erkennt, zumal dieser im erstinstanzlichen Verfahren keine
Probleme mit dem Geheimdienst geltend gemacht habe, die damals
geltend gemachten Asylvorbringen sich als unglaubhaft erwiesen hät-
ten und schliesslich die Vorgehensweise des Geheimdienstes mittels
Vorladung und zudem gegen eine vor eineinhalb Jahren legal ausge-
reiste Person ohnehin unplausibel erscheine,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. September 2008
(Eingang 8. September 2008) gegen diese Verfügung vom 5. August
2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben, da-
bei die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die wiedererwä-
gungsweise Gewährung des Asyls und eventualiter der vorläufigen
Aufnahme beantragen sowie in prozessualer Hinsicht um Zuerkennung
aufschiebender Wirkung beziehungsweise Anordnung vollzugshem-
mender vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen,
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dass in der Beschwerde zunächst die Ausführungen gemäss Stellung-
nahme vom 24. Juli 2008 bekräftigt werden, sodann auf den nicht mit
den hiesigen Verhältnissen vergleichbaren Qualitätsstandard von Do-
kumenten der vorliegenden Art aufmerksam gemacht und schliesslich
eingeräumt wird, dass die Vorladung nicht direkt vom Geheimdienst
sondern vielmehr von der Polizei stamme, ersterer aber womöglich da-
hinter stecke, weshalb durchaus von der Echtheit des Dokumentes
und von einer gegen den Beschwerdeführer bestehenden Strafverfol-
gung auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführer im Weiteren erstmals ausdrücklich einräu-
men im ordentlichen Verfahren Falschangaben (vorab betreffend Her-
kunft) gemacht zu haben, an der damaligen Asylbegründung aber fest-
halten und geltend machen, es sei angesichts der damaligen Kontakte
des Beschwerdeführers zu ehemaligen Terroristen durchaus nachvoll-
ziehbar, dass er wegen Terrorismusverdachtes nun im Visier der alge-
rischen Sicherheitsbehörden stehe, auch wenn er zuvor keine Proble-
me mit dem Geheimdienst gehabt habe,
dass die flüchtlingsrechtliche Relevanz des eingereichten neuen Be-
weismittels trotz des fehlenden Vorladungsgrundes aufgrund der „An-
nahmen des Beschwerdeführers“ und „des Vorgefallenen“ durchaus
wahrscheinlich sei,
dass jedoch selbst im Falle eines anderen Vorladungsgrundes die Tat-
sache eines bestehenden Strafverfahrens ein erhebliches Gefähr-
dungspotenzial für den Beschwerdeführer bedeuten würde, da die
Menschenrechtslage in Algerien bedenklich sei und Straf- und Ge-
richtsverfahren internationalen Standards nicht genügten,
dass zusammenfassend eine wiedererwägungsrelevante „politisch“
motivierte Verfolgung des Beschwerdeführers durch den algerischen
Staat vorliege, welche Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft oder zumindest auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme
verleihe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit vorsorglicher Massnahme vom
8. September 2008 den Vollzug der Wegweisung mangels Aktenbesit-
zes einstweilen ausgesetzt hat,
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend der angefochtene Entscheid, mit welchem das zweite
Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der ursprüngli-
chen Verfügung des BFM vom 11. Juni 2007 abgewiesen wurde, eine
Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwer-
de an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht wei-
tergezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und da-
her ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 5. August 2008 legitimiert ist,
dass insofern - und vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Ein-
schränkungen - auf seine frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass demgegenüber die anderen drei rubrizierten Beschwerdeführen-
den am zweiten Wiedererwägungsverfahren vor dem BFM klarerweise
weder formell noch materiell teilgenommen haben, durch die ange-
fochtene Verfügung somit nicht berührt sind, entsprechend kein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung vorweisen können (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des
BFM vom 5. August 2008 nicht legitimiert sind, weshalb auf die Be-
schwerde insoweit nicht einzutreten ist,
dass nach Anordnung der vollzugshemmenden vorsorglichen Mass-
nahme vom 8. September 2008 und mit dem vorliegenden Direktent-
scheid in der Hauptsache die Gesuche um Zuerkennung aufschieben-
der Wirkung beziehungsweise Anordnung vollzugshemmender vor-
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sorglicher Massnahmen ohne weiteres hinfällig werden und die betref-
fenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. dort Ziff. II) keiner nähe-
ren Würdigung bedürfen,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weiter-
geltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bun-
desgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger
Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konn-
ten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesent-
lich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Ent-
scheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1
S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146
E. 3a S. 150 ff.),
dass Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wie-
dererwägung führen können, wenn eine unangefochten gebliebene,
formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel er-
griffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zu-
standekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen
Prozessurteils des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auf die mit
Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.),
dass festzustellen ist, dass die Gesuchsgründe vom Beschwerdeführer
zutreffend unter dem Titel Wiedererwägungsgesuch (im revisionsrecht-
lichen Sinne) eingegeben und vom BFM ebenso zutreffend als solches
anhand genommen und unter dem Aspekt von Art. 66 Abs. 2 (Bst. a)
VwVG behandelt wurden, zumal einerseits keinerlei Anlass zur Qualifi-
kation als zweites Asylgesuch oder zur Überweisung an das Bundes-
verwaltungsgericht als Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG bestand
und anderseits das als neu geltend gemachte Beweismittel eindeutig
die im ordentlichen Asylverfahren massgebliche Sachverhaltsbasis be-
schlägt,
dass für die Wiedererwägungsqualifikation nach Massgabe von
Art. 66 ff. VwVG insbesondere auch die Tatsache von Bedeutung ist,
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dass das Asylgesuch vom 28. Januar 2007 nie in einem Rechtsmittel-
verfahren materiell beurteilt worden ist,
dass die anderslautende Auffassung gemäss Beschwerde Ziff. II/1.1
(nachträgliche „wesentliche Veränderung der Sachlage“ seit dem in
Rechtskraft getretenen Entscheid) offensichtlich unzutreffend ist und
den Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen zweiten
Wiedererwägungsverfahren sowie der weiteren Beschwerdebegrün-
dung widerspricht, wo ein klarer Konnex zu den ursprünglichen und
sich bis zum Ausreisezeitpunkt abgespielten Asylvorbringen hergestellt
wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ein Entscheid in Revision (bzw.
in Wiedererwägung) zu ziehen ist, wenn die Partei neue erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel vorbringt,
dass die Vorinstanz nach Durchführung weiterer Abklärungen geset-
zes- und praxiskonform festgestellt hat, dass das eingereichte Beweis-
mittel mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gefälscht und zudem revisi-
onsrechtlich nicht relevant sei,
dass die umfassenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung
und die zum rechtlichen Gehör gebrachten Abklärungsergebnisse voll-
umfänglich zu bestätigen sind und – zur Vermeidung von Wiederholun-
gen – auf die diesbezüglichen Zusammenfassungen oben sowie die
betreffenden Aktengrundlagen im Detail verwiesen werden kann,
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dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich nicht zu einem anderen
Ergebnis führt, zumal dieser im Wesentlichen aus Einräumungen vor-
instanzlicher Vorhalte sowie nicht nachvollziehbaren blossen Mutmas-
sungen und unsubstanziierten Pauschalitäten besteht,
dass damit die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Einreichung ei-
nes gefälschten Dokumentes nicht entkräftet wird, womit ihm auch
nicht das Prädikat der Neuheit im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG zukommen kann,
dass – unbesehen dessen – die revisionsrechtliche Erheblichkeit der
Vorladung auch nicht ansatzweise erkennbar ist, nachdem diese unbe-
strittenermassen weder einen Vorladungsgrund enthält, der zudem auf
Terrorismusverdacht hindeuten würde, noch in irgend einer Weise auf
die Urheberschaft des Geheimdienstes als Dokumentenaussteller
schliessen lässt, sondern – wie in der Beschwerde eingeräumt – von
der Polizei stamme,
dass nach dem Gesagten das Beweismittel selbst unter hypothetischer
Annahme seiner Echtheit und Neuheit nicht zu einem für den Be-
schwerdeführer günstigeren Entscheid geführt hätte, wenn es dem
BFM bereits im vorausgegegangenen ordentlichen Asylverfahren be-
kannt gewesen wäre,
dass die übrigen Ausführungen in der Beschwerde keine Wiedererwä-
gungsgründe sondern Vorbringen enthalten, welche bereits zum Zeit-
punkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren bestanden,
dass ein Wiedererwägungsverfahren jedoch nicht als Ersatz für eine
verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen darf (vgl. EMARK 2000
Nr. 24 E. 5b) oder dazu, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentschei-
des fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b
S. 104),
dass es in diesem Zusammenhang insbesondere auch erstaunt, wenn
der Beschwerdeführer die im ordentlichen Asylverfahren gemachten
verschiedenen Falschangaben erstmals ausdrücklich eingesteht, den-
noch aber am vollen Wahrheitsgehalt der damaligen Verfolgungsvor-
bringen festhält, zumal die betreffenden Falschangaben derart mit den
Asylvorbringen in Zusammenhang stehen, dass letzteren schlicht die
Grundlage entzogen wird,
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dass das BFM nach dem Gesagten das zweite Wiedererwägungsge-
such des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat,
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit Eintretensan-
spruch besteht, und es sich vorliegend erübrigt, auf ihren Inhalt oder
eingereichte Beweismittel näher einzugehen,
dass dem Beschwerdeführer im Übrigen rechtsmissbräuchliches Ver-
halten insoweit vorzuwerfen ist, als er seit der Asylgesuchstellung in
pflichtwidriger und mutwilliger Weise falsche Angaben zu seiner Per-
son und Herkunft sowie zum Besitz von Identitäts- und Reisedokumen-
ten macht und nunmehr ein gefälschtes Dokument eingereicht hat, wo-
durch auf verschiedenen Instanzebenen erheblicher Aufwand verur-
sacht wurde,
dass die oben dargestellte Prozessgeschichte sowie die gesamten Ak-
ten (inklusive Vollzugs- und Haftakten) den Eindruck einer nachhaltig
beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
hinterlässt und ernsthaft darauf schliessen lässt, er versuche in nicht
schützenswerter Weise mittels Einreichung verschiedener Rechtsmittel
und -behelfe die Verhinderung oder Verzögerung einer rechtskräftigen
Vollzugsanordnung (vgl. bereits die BFM-Verfügung vom 15. November
2007 S. 2) und nicht in erster Linie die zweckgerichtete Wahrung ihm
zustehender Rechte zu erreichen,
dass das Verhalten und die Prozessführung gesamthaft als mutwillig
zu bezeichnen ist, welchem Umstand bei der Bemessung der Verfah-
renskosten (Art. 2 Abs. 21 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) sowie gegebenenfalls bei der Anhandnahme
allfälliger künftiger Eingaben des Beschwerdeführers Rechnung zu tra-
gen ist,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb die Gesu-
che um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG unab-
hängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerde-
führer abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'800.--
(Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art.
63 Abs. 1 VwVG),
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dass im Übrigen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hin-
sichtlich der Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege und der Kosten-
sprechung obige Bestimmungen und nicht jene des BGG als Geset-
zesgrundlagen heranzuziehen sind (vgl. Beschwerde S. 9).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.-- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungs-
schein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: 17. September 2008
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