B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5665/2015
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer anfangs August
2014 seinen Heimatstaat. Er reiste durch Äthiopien, Sudan und Libyen.
Von Italien herkommend traf er am 11. Oktober 2014 in der Schweiz ein,
wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 20. Oktober 2014 wurde
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten zur Person, zum
Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]). Das SEM teilte ihm am 27. Februar 2015 mit, dass das
zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde, und hörte ihn am 17. Au-
gust 2015 vertieft zu den Asylgründen an.
Im Rahmen der Befragungen machte er geltend, ein in der Stadt
B._______ wohnhafter somalischer Staatsbürger zu sein. Im Jahr 2011
seien drei Brüder ums Leben gekommen. Einer sei von Banditen überfallen
worden. Die anderen hätten bei einem Raketenangriff ihr Leben gelassen.
In Mogadischu herrsche Krieg. Die Sicherheitsbehörden hätten willkürlich
Leute verhaftet. Auch er sei im Jahr 2011 für fünf Tage verhaftet worden.
Wegen der unsicheren Lage hätten ihm seine Eltern geraten, das Land zu
verlassen. Demgegenüber berichtete er in der Anhörung, Angehörige der
al-Shabaad hätten ihn seit 2013 wiederholt gezielt zu rekrutieren versucht.
Er sei indessen ihren Forderungen nicht nachgekommen. Ausserdem habe
seine Inhaftierung nicht im Jahr 2011, sondern im Jahr 2013 stattgefunden
und einen Tag lang gedauert. Er habe von seiner Schwester nach seiner
Einreise in der Schweiz erfahren, dass ihn Angehörige der al-Shabaad zu
Hause gesucht hätten. Seine Schwester habe von diesen erfahren, dass
al-Shabaad für den Tod der zwei Brüder verantwortlich gewesen sei. Aus-
serdem habe al-Shabaad geglaubt, der Beschwerdeführer habe sich den
Regierungstruppen angeschlossen. Ein Teil seiner Familie sei mittlerweile
in einen anderen Distrikt geflüchtet. Sein Vater halte sich bei den Regie-
rungstruppen auf, um sich vor al-Shabaad zu schützen.
Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2015 – eröffnet am 25. August 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete an Stelle des zur Zeit unzumutbaren Vollzugs der
Wegweisung seine vorläufige Aufnahme an.
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C.
Mit Beschwerde vom 14. September 2015 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei
in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerken-
nen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozess-
führung samt Entbindung von der Vorschusspflicht und amtliche Verbei-
ständung).
Mit der Beschwerdeschrift wurden Kopien der angefochtenen Verfügung
eingereicht.
D.
Am 17. September 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Be-
schwerde.
E.
Mit Schreiben vom 23. September 2015 (Postaufgabe) reichte der Be-
schwerdeführer seine Fürsorgebestätigung vom 23. September 2015
nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als offensichtlich unbegrün-
det und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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1.4 Antragsgemäss bilden in materieller Hinsicht lediglich die Flüchtlings-
eigenschaft, die Gewährung des Asyls und die Wegweisung Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen des in der Schweiz auf-
gewachsenen und Somalisch sprechenden Dolmetschers sei es zu Miss-
verständnissen gekommen. Die Frage nach Problemen mit irgendwelchen
Gruppierungen habe er auf andere Gruppierungen als al-Shabaab bezo-
gen. Entsprechend sei seine Antwort ausgefallen. Schliesslich sei klar,
dass man Probleme mit einer Organisation habe, die seine Brüder getötet
habe. Ausserdem sei er in der BzP zur Kürze angehalten worden, weshalb
er damals – zumal unter Stress gestanden – nicht auf alle Probleme habe
eingehen können. Es sei für ihn schwierig gewesen, in chronologischer
Reihenfolge zu berichten. Er habe bloss eine halbjährige Schulbildung er-
halten. Damit wirft er der Vorinstanz sinngemäss unrichtige respektive un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Falsch- oder Nichtbeur-
teilung von erheblichen Sachverhaltselementen vor.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen (und eventuell die Anhörung zu wiederho-
len) wäre, sollte sich der sinngemässe Vorwurf der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs oder allenfalls der Willkür als begründet erweisen.
2.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8
AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchstel-
ler bei der vertieften Anhörung alle Gründe zu nennen haben, die für die
Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.).
Was die Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so
soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre
Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde kor-
rekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch
dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen
und Missverständnisse zu klären.
2.3 Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nachgekommen. So lässt dessen Aussageverhalten in
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der BzP nicht erkennen, dass er der Befragung nicht hätte folgen können,
oder er nicht das hätte sagen wollen, was im Protokoll steht. Diese Fest-
stellung steht in Einklang mit seiner Aussage, wonach er keine Zusatzbe-
merkungen habe (vgl. BzP S.11) beziehungsweise in der Anhörung alles
habe erklären können (SEM-Akten A16 S. 11 F73). Wohl konnten die an-
gegebenen Vorkommnisse nicht immer in der wünschbaren Tiefe ergrün-
det werden, was aber offensichtlich auf sein vages und mitunter bewusst
selektives Aussageverhalten zurückzuführen ist. In Befragung und Anhö-
rung sind keine Situationen mit gravierenden Verständnisproblemen zu er-
kennen. Befrager und Dolmetscher haben dem Beschwerdeführer offen-
sichtlich ausreichend Möglichkeit zur vollständigen Darlegung oder Klar-
stellung seiner Angaben geboten. Zudem gab der Beschwerdeführer an,
die Dolmetscher gut respektive sehr gut verstanden zu haben (SEM-Akten
A4 S. 2 und 11 sowie A16 S. 1). Er hat die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Protokolle nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Vor diesem
Hintergrund erweisen sich die nachträglichen Vorbehalte gegenüber dem
Dolmetscher und die in der Beschwerde angeführten Erklärungen als auf-
gesetzt. Die für einen Entscheid wesentlichen Sachverhaltsteile sind
rechtsgenügend von der Vorinstanz festgestellt worden. Es besteht damit
kein Zweifel an der Verwertbarkeit der Inhalte der Befragungsprotokolle.
Zusammenfassend besteht damit kein formeller Grund für eine Rückwei-
sung der Angelegenheit an die Vorinstanz oder für eine Neuanhörung.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 AsylG). Dabei kommt es auf die
Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer
Zufügung an.
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in
BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch auf der Grundlage von Art. 3 und
7 AsylG ab. Die zentralen Angaben des Beschwerdeführers seien wider-
sprüchlich ausgefallen; sie würden der allgemeinen Erfahrung und der Lo-
gik widersprechen.
4.2 Was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dagegen vorbringt, ist
nicht geeignet, das Gericht von einer gegen seine Person gerichteten Ver-
folgung zu überzeugen. Er bezeichnet sich als von der Organisation al-
Shabaab, die in seinem Wohnquartier aktiv sei, gezielt verfolgte Person.
Die al-Shabaad erwarte seine Rache, weil er sich ihren regelmässigen
Rekrutierungsbemühungen stets widersetzt habe, zwei seiner Brüder
durch Raketen der al-Shabaad gefallen seien und er ihr gemäss mutmass-
lich mit der Regierung zusammenarbeite (vgl. Beschwerde S. 3). Das Ge-
richt kann dieser Einschätzung nicht folgen.
So verneinte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP wiederholt und ka-
tegorisch, konkrete Probleme mit irgendwelchen Privatpersonen, Gruppie-
rungen, Parteien oder Organisationen gehabt zu haben (SEM-Akten A4 S.
9 f.). Drei Brüder seien in seinem Wohnort umgekommen. Die eigene Fa-
milie sei arm und es gebe generell keine Sicherheit in seinem Gebiet (na-
mentlich Schiessereien, Krieg mit al-Shabaab, Entführungen, willkürliche
Verhaftungen, Erpressungen); es sei unzumutbar und unmöglich, in Soma-
lia zu leben (vgl. SEM-Akten A4 S. 9). Erst in der Anhörung verband er
diese Ausreisemotive mit den seit 2013 andauernden, gezielten Rekrutie-
rungsversuchen durch al-Shabaad. Er gab an, sich diesen Anwerbungen
über ein Jahr lang erfolgreich widersetzt zu haben, obschon er Kenntnis
gehabt habe, dass al-Shabaab Kooperationsverweigerungen mit dem Tod
bestrafe (vgl. SEM-Akten A16 S. 7 f.). Da dieser zentrale Ausreisegrund
und die darauf gestützten Befürchtungen nicht bereits in der BzP – zumin-
dest ansatzweise – erwähnt worden sind, ist von einem Nachschieben die-
ses Motivs auszugehen. Die gegen diese Auffassung erhobenen Einwände
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einer zeitlich zu knapp bemessenen BzP, Stress und einer persönlichen
Erschöpfung nach einer Reise sind angesichts des Gesprächsverlaufs
keine plausiblen Erklärungen für das spätere Geltendmachen. Aus diesen
Gründen ist dem Beschwerdeführer nicht zu glauben (vgl. auch EMARK
1993 Nr. 3). Ebenso unglaubhaft ist dessen pauschale Behauptung, vor
der Ausreise der in seinem Wohnquartier aktiven al-Shabaab über ein Jahr
lang erfolgreich ausgewichen und von ihr erstmals Monate nach seiner er-
folgten Ausreise zu Hause aufgesucht worden zu sein. Hätte er tatsächlich
im Fokus dieser grosse Teile Südsomalias kontrollierenden Organisation
gestanden, wäre er mit Sicherheit früher geflohen. Darüber hinaus hat er
seine angebliche Haft nicht nur in zeitlicher, sondern auch inhaltlicher Hin-
sicht stark widersprüchlich geschildert. Bei dieser Sachlage hinterlässt er
nicht den Eindruck, von der wahhabitisch beeinflussten Organisation al-
Shabaab je für den Kriegsdienst angeworben oder dann gezielt von ihr ver-
folgt worden zu sein. Es ist von einem konstruierten Sachverhalt auszuge-
hen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein
Flüchtling ist. Die Vorinstanz hat dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37
E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist somit
nicht zu beanstanden.
6.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet der
geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen ist. Das Gesuch um
Befreiung von einem Vorschuss ist mit diesem Urteil gegenstandslos ge-
worden.
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7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: