B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5666/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte von Italien herkommend am 15. Juni 2015
ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom
26. Juni 2015 erklärte er, auf hoher See von der italienischen Marine auf-
gegriffen worden zu sein. Sie habe ihn am 12. Juni 2015 in Trapani, Sizi-
lien, an Land gebracht. Nach der Landung habe er jeden weiteren Kontakt
mit den italienischen Behörden vermieden und sei in die Schweiz weiter-
gereist.
Die Vorinstanz gewährte ihm gestützt auf diese Angaben am 26. Juni 2015
das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und
zu einer Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer erklärte, er wolle
nicht nach Italien zurück, weil die Umstände dort schlecht seien. Auf seinen
Gesundheitszustand angesprochen, gab er an, sich gesund zu fühlen,
obschon er eine Kopfverletzung erlitten habe, die ihm öfters Schwindel be-
reite.
Das von der Vorinstanz am 29. Juni 2015 an die italienischen Behörden
gestellte Ersuchen um Übernahme (take charge) des Beschwerdeführers
blieb unbeantwortet.
B.
Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behand-
lung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 31. August 2015
– eröffnet am 7. September 2015 – auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führers nicht ein, wies ihn nach Italien weg, forderte ihn auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das
Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu und händigte ihm die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Am 2. September 2015 forderte das SEM das Dublinbüro Italien auf, ihm
die Überstellungsmodalitäten mitzuteilen.
D.
Mit Eingabe vom 14. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum
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Selbsteintritt auszuüben und sich für die (materielle) Behandlung des Asyl-
gesuchs für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde
von einer Überstellung abzusehen. Weiter stellte er einen ärztlichen Bericht
der ihn am 15. September 2015 behandelnden Ärztin in Aussicht. Mit der
Beschwerde reichte er sechs Kopien zu mehreren ärztlichen Konsultatio-
nen in der Zeitspanne vom 8. Juli bis 18. August 2015 ein.
E.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 17. September
2015 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde gut und forderte den Beschwerdeführer unter Fristansetzung zur
Einreichung des in Aussicht gestellten ärztlichen Berichtes und allfälliger
weiterer Beweismittel auf.
Die Post retournierte dem Gericht am 26. September 2015 die Sendung
vom 17. September 2015 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt".
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
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1.4 Gemäss Track & Trace (Sendungsverfolgung) versuchte die zustän-
dige Poststelle, die Sendung vom 17. September 2015 dem Beschwerde-
führer am 18. September 2015 an seine Anschrift zuzustellen und hat diese
anschliessend zur Abholung auf der Poststelle gemeldet. Letztere hat die
Sendung am 26. September 2015 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an
das Bundesverwaltungsgericht retourniert, wo sie am 28. September 2015
eingetroffen ist. Bei der vom Gericht gewählten Anschrift "(…)" handelt es
sich um die vom Beschwerdeführer in der Rechtsschrift bekanntgegebene
Adresse, mithin um die im Zustellungszeitpunkt der Zwischenverfügung
letzte den Behörden bekannte Postzustelladresse (vgl. Art. 12 Abs. 1
AsylG). Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers bekannt ist, gilt die Zwischenverfügung vom 17. Sep-
tember 2015 nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist im
Sinne der gesetzlichen Vermutung per 25. September 2015 als zugestellt
beziehungsweise eröffnet. Folglich ist die siebentägige Frist zur Einrei-
chung der geforderten Beweismittel am 2. Oktober 2015 abgelaufen. Der
Beschwerdeführer hat innert Frist nichts eingereicht. Somit ist aufgrund der
aktuellen Aktenlage zu entscheiden.
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
2.2 Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das
SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prü-
fung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mit-
gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf
das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
2.3 Beim Aufnahmeverfahren (take charge – wie vorliegend) sind die Kri-
terien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwen-
den (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeit-
punkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO).
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Mithin ist vorliegend derjenige Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung des
Antrags auf internationalen Schutz, bei dem ein Antragsteller aus einem
Drittstaat herkommend die Land-, See-, oder Luftgrenze illegal überschrit-
ten hat, und dies auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien fest-
steht (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mit-
gliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens sei an Italien übergegangen. Da der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge am 12. Juni 2015 in Italien illegal ins Hoheitsgebiet der
Dublin-Staaten eingereist sei, sei auf sein Asylgesuch nicht einzutreten,
weil er nach Italien ausreisen könne, welches für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es lägen keine konkreten An-
haltspunkte dafür vor, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchführen werde.
3.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsschrift dagegen, er könne
nicht nach Italien zurückkehren, weil die Zustände im dortigen Asylwesen
derart prekär seien, dass nicht mit ausreichender Sicherheit eine mittel-
und langfristig adäquate medizinische Behandlung der Folgen seiner Miss-
handlung erwartet werden könne. Er sei auf der Flucht mit Eisenstangen
auf den Kopf geschlagen worden. Narben zeugten davon. Er sei deswegen
schon ohnmächtig geworden und würde unter den ausstrahlenden Kopf-
schmerzen, Konzentrationsmangel und Schwindelgefühl leiden. Italieni-
sche Behörden hätten ihm die nötige medizinische Hilfe verweigert, ihn
nicht registriert und aufgefordert, in ein anderes Land zu reisen. Er befinde
sich in der Schweiz in fachärztlicher Behandlung. Er habe auf die ihm ver-
abreichten Schmerzmedikamente noch nicht angesprochen. Er werde den
ausführlichen Bericht seiner ihn am 15. September 2015 behandelnden
Ärztin unverzüglich nachreichen. Weiter seien die Zustände in Italien für
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Flüchtlinge generell menschenunwürdig: Ihn würde somit ein Leben in ab-
soluter Not, ohne Unterkunft und die nötigen Mittel, erwarten. Er müsste
um sein Überleben bangen.
3.3 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz am
29. Juni 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO zu Recht um dessen Übernahme ersucht. Die italienischen Behör-
den haben mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der
in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung) die Zustän-
digkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist
die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die Einwände des Beschwerde-
führers vermögen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Be-
handlung des Asylgesuchs nichts zu ändern.
3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
3.4.1 Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien – einem Signatar-
staat der EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober 1955), des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkraft-
treten 11. Februar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30;
Inkrafttreten 13. Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten
26. Januar 1972 mit gewissen Vorbehalten) – entspricht den Minimalstan-
dards des internationalen Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur An-
nahme, Asylsuchende würden wegen ungenügender Aufenthaltsbedingun-
gen in Italien oder wegen mangelnder medizinischer Versorgung in exis-
tenzielle Schwierigkeiten geraten. Es darf vielmehr davon ausgegangen
werden, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, an-
erkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog.
Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europä-
ischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
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Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen).
Der Beschwerdeführer hat keine konkreten und glaubhaften Hinweise für
die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Bei einer allfälligen Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die zu-
ständigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
3.4.2 Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen zwar eingewendet, die
Überstellung nach Italien setze ihn einer ernsthaften Gefahr seiner Ge-
sundheit aus und verletze damit sinngemäss Art. 3 EMRK. Dabei lassen
jedoch seine ursprünglichen Behauptungen vom 26. Juni 2015, wonach er
sich für (grundsätzlich) gesund halte, aber wegen der erlittenen Kopfverlet-
zung öfters an Schwindel leide (vgl. SEM-Akten A4 S. 7), nicht auf das Be-
stehen eines erheblichen medizinischen Überstellungshindernisses
schliessen. Eine zwangsweise Überstellung von Personen mit gesundheit-
lichen Problemen nach Italien kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person
in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer
Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste.
Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Der Be-
schwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass er nicht reisefähig wäre,
und er hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Überstellung nach
Italien seine Gesundheit in ernsthafter Weise gefährden würde. Darüber
hinaus hat er nicht belegt, dass seine Verletzungsfolgen einer Überstellung
entgegenstünden und diese nur durch bestimmte Personen in der Schweiz
behandelbar wären. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit
der Überstellung im Sinne der Rechtsprechung somit nicht zu rechtfertigen.
Seine gesundheitlichen Probleme, soweit sie belegt sind, sind auch nicht
von einem Schweregrad, dass aus humanitären Gründen von einer Über-
stellung abgesehen werden müsste. Daran dürfte auch das in Aussicht ge-
stellte ärztliche Attest (vgl. Beschwerde S. 3) nichts ändern, weshalb das
Gericht nach Verstreichen der eingeräumten Frist (vgl. E.1.4) nicht mehr
mit dem Urteil zuwartet.
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Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah-
merichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf-
nahmerichtlinie). Es liegen keine glaubhaften Hinweise vor, wonach Italien
dem Beschwerdeführer die notwendige adäquate medizinische Behand-
lung je verweigert hätte oder inskünftig verweigern würde. Die schweizeri-
schen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauf-
tragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Überstellung des
Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden, wie
in der angefochtenen Verfügung dargetan, vorgängig in geeigneter Weise
informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dabei darf vom Beschwerdeführer
erwartet werden, dass er im eigenen Interesse sämtliche Atteste dem SEM
rechtzeitig zur Verfügung stellt, damit er in Italien von Beginn weg die nö-
tige medizinische Betreuung erhalten kann.
3.4.3 Der Beschwerdeführer hat folglich nichts Erhebliches gegen seine
Überstellung vorgebracht. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und
zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz führen
würde.
4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und
konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO
ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung
dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das
Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgese-
hen). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zudem nicht direkt anwendbar, son-
dern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes
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Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein ein-
klagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kom-
men insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der
EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung des
Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der Ver-
hältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen
können, geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auf einen
Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Daran ändern die
auf Beschwerdestufe erhobenen Bedenken im Zusammenhang mit der
Durchführung seines Asylverfahrens in Italien und der Behandlung seiner
medizinischen Probleme, die im Übrigen durch keine aussagekräftigen At-
teste untermauert werden, nichts. Der Vorinstanz kann mithin keine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorge-
halten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführun-
gen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein
Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-
VO.
5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens
festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung
nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen be-
reits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzli-
che Verfügung ist zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der
Antrag auf Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht erweist sich mit
vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
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Seite 10
7.
7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen. Der angekündigte ärztliche Be-
richt wurde dem Gericht nicht eingereicht. Die Begehren haben sich, wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos erwiesen
und die Bedürftigkeit ist nicht belegt. Folglich sind die Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.
7.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: