Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5667/2010
U r t e i l v om 2 4 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter JeanPierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
Türkei,
durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. März 2010 bei der
Schweizerischen Botschaft in Ankara (in der Folge: die Botschaft) um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am
1. April 2010 fand in der Botschaft die Anhörung zu seinen Asylgründen
statt.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er
sei kurz davor, verhaftet zu werden. Er sei in seinem Leben bereits in
zahlreiche Gerichtsverfahren verwickelt gewesen. Im Moment seien noch
zwei hängig; die anderen hätten jeweils mit Freisprüchen oder
Verjährungen geendet. Derzeit sei er wegen Mitgliedschaft bei der MLKP
(MarxistischLeninistische Kommunistische Partei) angeklagt. Er habe an
Demonstrationen teilgenommen, welche letztlich zu diesen Verfahren
geführt hätten. Ein erstinstanzliches Urteil laute auf (…) Jahre und (…)
Monate Haft und sei am (…) ergangen; dieses Verfahren sei vor dem
Kassationshof hängig. Während der (…), die er deswegen bereits im
Gefängnis gewesen sei, sei er zwar psychisch unter Druck gesetzt
worden, physische Gewaltanwendung habe es aber nicht gegeben.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies sein Asylgesuch
ab.
C.
Mit Eingabe vom 3. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
und die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung im Einzelnen wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2010 forderte das Gericht den
Beschwerdeführer auf, die in türkischer Sprache eingereichten
Beweismittel innert Frist in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu
lassen.
E.
Mit Eingabe vom 20. September 2010 (türkischer Poststempel) reichte
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der Beschwerdeführer die eingereichten Beweismittel übersetzt (Deutsch)
nach.
F.
Mit Verfügung vom 27. April 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz auf mitzuteilen, wie das Verfahren angehoben worden sei,
was den Akten nicht entnommen werden könne.
G.
Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2011 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz nochmals auf mitzuteilen, wie es sich mit der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 23. März 2010 genau verhalte.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2011 äusserte sich das BFM
folgendermassen: Die Terminologie "Eingabe" sei ein Standardausdruck
für die erste Kontaktaufnahme einer gesuchstellenden Person mit der
Botschaft, die in der Regel telefonisch erfolge. Nur selten würden
gesuchstellende Personen persönlich vorsprechen oder direkt Unterlagen
einsenden. Die Botschaft unterhalte zu diesem Zweck ein internes
Aufzeichnungsformular, in welchem die Personal und Adressangaben
festgehalten würden. Dieses Formular diene lediglich dem internen
Gebrauch und werde dem BFM in der Regel nicht zugeschickt.
J.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 (türkischer Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer neue Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
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gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem
VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit
der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs
auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20
Abs. 2 AsylG (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.3 Sowohl der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung als
auch jener der Einreichung der Beschwerde zu Handen der
Schweizerischen Behörden sind vorliegend nicht eruierbar. Da die
Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde
obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) ist zugunsten
des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 3.
August 2010 rechtzeitig erfolgt ist.
Die Beschwerde ist somit frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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3.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann als
Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfolgung
befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfolgungsstaat
bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein Anlass für eine
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das BFM gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Ferner kann das Asyl
verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem
Drittland um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
3.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die
Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die Praxis der
Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1997 Nr. 15,
insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat). Zusammenfassend ist für die Erteilung der
Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen
ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine
Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG
als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis
und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher
Kausalzusammenhang bestehen muss.
4.
4.1 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen
damit, dass Gesuchsteller nicht schutzbedürftig seien, wenn die gegen
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sie gerichteten staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich legitim seien.
Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstützungstätigkeiten für eine
Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit
gewalttätigen Mitteln bekämpfen würden, strafrechtliche Massnahmen
erleiden würden oder zu befürchten hätten, seien nicht schutzbedürftig im
Sinne des Asylgesetzes. Anders verhalte es sich dann, wenn die
strafrechtlichen Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das
Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu
genügen vermögen oder der asylsuchenden Person eine Verletzung
fundamentaler Menschenrechte drohen würden.
Es sei allgemein bekannt, dass sich die im Jahre 1994 gegründete MLKP
mit ihrem Ziel, die bestehende verfassungsrechtliche Ordnung der
Türkischen Republik mit Waffengewalt zu stürzen, bereits schwerer
Straftaten schuldig gemacht habe. Unter diesen Voraussetzungen sei
eine strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der
MLKP im Kern als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen. Es sei
grundsätzlich festzustellen, dass im Rahmen einer rechtsstaatlich
legitimen Strafverfolgung die Frage, ob die beschuldigte Person das ihr
angelastete Delikt tatsächlich begangen habe, keinen Einfluss auf die
Frage der Schutzbedürftigkeit bei einem Einreise und Asylgesuch habe.
Im Fall des Beschwerdeführers könnten die türkischen Behörden jedoch
auf eine gute Beweislage zurückgreifen. Gestützt auf die bei
Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Dokumente und VideoCDs
erscheine es erwiesen, dass er Mitglied der SGD (Sozialistischer
Jugendverein) und der ESP (Sozialistische Plattform der Unterdrückten)
in B._______ sei, welche von der MLKP instruiert würden. Gegenüber
den türkischen Behörden habe der Beschwerdeführer auch zugegeben,
Mitglied dieser Organisationen zu sein und an deren Veranstaltungen
teilzunehmen. Die eingereichten Gerichtsakten würden darauf hindeuten,
dass er im Rahmen der Struktur der ESP in B._______ eine
Führungsfunktion einnehme. Mit der Mitgliedschaft in der ESP und der
SGD und den damit verbundenen Aktivitäten würde er seine Identifikation
mit den Grundsätzen der MLKP offenbaren und einen konkreten Beitrag
zur Erreichung der Parteiziele liefern, nämlich die Zerstörung der
verfassungsmässigen Ordnung der Türkischen Republik unter Einsatz
von Waffengewalt. In diesem Sinne sei die Anklage und Verurteilung
wegen MLKPMitgliedschaft durch die türkischen Behörden im Kern als
rechtsstaatlich legitim einzustufen.
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Daneben könne die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Haftstrafe von
(…) Jahren und (…) Monaten im Rahmen einer Strafverfolgung wegen
Mitgliedschaft in einer mit terroristischen Mitteln operierenden
Organisation nicht als übertrieben und mit einem Politmalus behaftet
eingeschätzt werden.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer an, er lebe
derzeit in C._______ und es seien gegen ihn bis heute mehrere
Verfahren eingeleitet worden, wobei er öfters freigesprochen worden sei.
Eines der Verfahren, welches noch nicht abgeschlossen sei, sei jenes,
welches vom (…) Schwurgericht in Adana am (…) eingeleitet worden sei.
Er sei von diesem wegen Mitgliedschaft in der illegalen Organisation
MLKP zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten Haft
verurteilt worden und deswegen bereits (…) in Untersuchungshaft
gewesen. Das Verfahren sei beim Kassationshof hängig. In einem
ähnlichen Fall sei das erstinstanzliche Urteil von (…) Jahren und (…)
Monaten Haft durch den Kassationshof bestätigt worden.
Vom lokalen Gericht sei er verurteilt worden, weil er Mitglied der illegalen
Organisation SGD gewesen sei und an den Aktivitäten der ESP
teilgenommen habe. Die Generaldirektion des Polizeipräsidiums habe
einen Ermittlungsbericht verfasst, in welchem festgestellt werde, dass es
sich bei der SGD und der ESP um Unterorganisationen der MLKP
handle. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht Mitglied der MLKP. In den
Büros der SGD und der ESP in B._______ sei kein entsprechender
Beweis gefunden worden. Wenn man den Untersuchungsbericht genau
überprüfe, werde man dies feststellen. Ausserdem würden die
Organisationen keine illegalen Aktivitäten durchführen. Die Menschen,
die zu diesen hingehen würden, seien keine illegalen
Organisationsmitglieder, und bezeichne man sie als solche, so sei dies
gegen das Gesetz.
Die eingeleiteten Verfahren würden die Gesundheit des
Beschwerdeführers beeinträchtigen. Er stehe seit dem Jahre (…) in
ärztlicher Behandlung, weil er an einer chronischen (…) leide. Zu
Drittstaaten habe er keine nähere Beziehung.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare
Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG verneinte und die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte.
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5.1 Den Angaben des Beschwerdeführers und den im erstinstanzlichen
sowie im Rechtsmittelverfahren eingereichten Beweismitteln kann
entnommen werden, dass er mit Urteil vom (…) des (…) Schwurgerichts
in Adana zu (…) Jahren und (…) Monaten Gefängnis verurteilt worden ist.
Ausgehend von einer solchen Verurteilung ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass die Frage, ob diese zu Recht erfolgt ist,
nicht zu prüfen ist; es gibt aufgrund der Aktenlage keinerlei Hinweise auf
ein unrechtmässiges Handeln. Zudem erscheint das Strafmass in
Anbetracht der dem Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren
vorgeworfenen Straftaten nicht als unverhältnismässig streng.
5.2 Es liegen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Verurteilung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven
erfolgt wäre. Die strafrechtlichen Massnahmen sind daher, wie vom BFM
in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, mit keinem
Politmalus behaftet. Schliesslich war er während seiner (…)
(Untersuchungs)Haft offensichtlich keinen eigentlichen Misshandlungen
ausgesetzt. Jedenfalls sagte er anlässlich der Anhörung in der Botschaft
vom 1. April 2010, es habe nichts Besonderes gegeben, keine Folter,
nichts Physisches (vgl. Akten BFM A2/6 S.3). Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann weitergehend ohne Einschränkung auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven
aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
rechtfertigen würde. Insgesamt liegen somit keine überwiegenden
Anhaltspunkte für eine Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr.
19, mit weiteren Hinweisen). Das BFM hat folglich die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung
verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
Schweizerische Botschaft in Ankara.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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