B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5667/2011
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. September 2011 / N (…).
E-5667/2011
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin B._______ gelangte mit Eingaben vom 3. April
2008 und 1. Mai 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (in
der Folge: die Botschaft) und suchte für sich und ihre Familie um Asyl in
der Schweiz nach. Sie machte geltend, früher bei der Tamil Rehabilitation
Organization (TRO), welche in der Folge in Sri Lanka verboten worden
sei, gearbeitet zu haben, weshalb sie von den Sicherheitskräften ver-
dächtigt worden sei, Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zu haben. Sie und ihr Ehemann seien von bewaffneten Gruppen
befragt und später von unbekannten Personen bedroht worden. Ein Ver-
wandter, welcher früher ebenfalls für die TRO gearbeitet habe, sei getötet
worden; sie habe um sich und ihre Familie Angst.
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2011 – eröffnet am 28. April 2011 – verwei-
gerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte das Asylgesuch ab.
C.
Die Beschwerdeführenden reichten durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 27. Mai 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein.
D.
Mit Urteil E- 3038/2011 vom 15. Juni 2011 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und
wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht
stellte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest und wies
das BFM an, durch die Schweizerische Botschaft in Colombo eine Befra-
gung durchführen zu lassen.
E.
Die Botschaft führte am 20. Juli 2011 mit den beiden volljährigen Be-
schwerdeführenden (Ehegatten) eine Befragung durch.
F.
Mit Verfügung vom 14. September 2011 verweigerte das BFM den Be-
schwerdeführenden erneut die Einreise in die Schweiz und lehnte deren
Asylgesuche ab.
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G.
Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 13. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragten in materieller Hinsicht, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in
die Schweiz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen,
eventuell seien sie direkt als Flüchtlinge anzuerkennen, und diesfalls sei
ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuch-
ten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwalt-
licher Rechtsverbeiständung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu-
lasten des Bundes.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2011 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab. Die Beur-
teilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt ver-
schoben.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2011 die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 14. November 2011 nahmen die Beschwerdeführenden
zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und beantragten die Gut-
heissung der eingereichten Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
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gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit abgesehen vom Eventualantrag, sie seien direkt als
Flüchtlinge anzuerkennen, einzutreten. Auf diesen ist nicht einzutreten,
weil er eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellt.
Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthält lediglich eine Rege-
lung betreffend Einreise und Asyl.
1.4
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
2.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen
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zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die wei-
terhin massgebende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 1997
Nr. 15, insbes. S. 131 ff., welcher Entscheid angesichts bloss redaktionel-
ler Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl.
a.a.O. E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides
aus, es sei angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre
gut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden das Land verlassen
möchten. Die geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Si-
cherheitskräften seien in den Kontext der allgemeinen Situation während
des Bürgerkrieges zu stellen. Mittlerweile habe sich die Lage jedoch
massgeblich verbessert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung
und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der
LTTE zu Ende gegangen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei
zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die
Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und
Tötungen sei signifikant zurückgegangen. Es treffe zwar zu, dass die sri-
lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinan-
dersetzungen alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE
zu verhindern, und dass sie deshalb nach wie vor gegen ehemalige
Kämpfer und Führungsfiguren der LTTE vorgehen würden. Die Be-
schwerdeführenden seien jedoch eigenen Angaben zufolge selber nie Teil
der LTTE gewesen. Die Aktivitäten für die TRO, welche mittlerweile be-
reits mehrere Jahre zurückliegen würden, habe die Beschwerdeführerin
zudem sofort eingestellt, als die sri-lankische Regierung die Organisation
wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE verboten habe. Ange-
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sichts des geringen politischen Profils sei daher nicht ersichtlich, welches
Interesse die sri-lankischen Behörden heute nach dem Ende des Krieges
daran haben sollten, die Beschwerdeführerin wegen ihrer früheren Tätig-
keit für die TRO zu verfolgen. Konkrete Verfolgungsmassnahmen seitens
der Regierung mache sie überdies auch keine geltend.
Die Beschwerdeführenden würden sodann vorbringen, durch Angehörige
militanter Gruppen, welche mit den sri-lankischen Behörden zusammen-
arbeiten würden, verfolgt zu werden. Zuletzt seien sie (…) von diesen
aufgesucht worden. Hierbei handle es sich jedoch um Verfolgungsmass-
nahmen Dritter, welche die sri-lankischen staatlichen Behörden ahndeten.
Es bestehe demnach die Möglichkeit, sich an die lokalen Instanzen zu
wenden, um Schutz zu erhalten. Eine faktische Garantie der Schutzge-
währung für langfristigen, individuellen Schutz einer potenziell bedrohten
Person könne hingegen nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es,
die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren.
Aus der vorliegenden Aktenlage könnten keine Hinweise entnommen
werden, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates
hindeuten würden. Bei den geltend gemachten Problemen mit unbekann-
ten militanten Gruppen handle es sich ausserdem um lokale oder regio-
nale Verfolgungsmassnahmen, welchen sich die Beschwerdeführenden
durch Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könn-
ten.
3.2 In der Beschwerde wurde der Argumentation der Vorinstanz zunächst
entgegengehalten, die angefochtene Verfügung sei lediglich mit einer Un-
terschrift versehen. Es handle sich dabei um jene eines Fachreferenten
Asyl und Rückkehr. Üblicherweise würden Verfügungen des BFM, mit de-
nen über Asylgesuche entschieden werde, die Unterschriften des wissen-
schaftlichen Mitarbeiters, der die Verfügung redigiert habe, und die Unter-
schrift des entsprechenden Sektionschefs tragen. In Anbetracht der ge-
festigten Praxis des Bundesamtes sei davon auszugehen, dass die allei-
nige Unterschrift eines Fachreferenten nicht genüge. Die Verfügung müs-
se in jedem Falle aufgehoben werden.
Weiter wird auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober
2011 an die Botschaft hingewiesen, in welchem geltend gemacht werde,
sie sei unmittelbar nach ihrer Rückreise von der Befragung von maskier-
ten und bewaffneten Männern bedroht worden; diese seien hinter ihrem
Ehemann her. Sie sei ausserdem (…) beinahe Opfer einer Attacke durch
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einen so genannten "Grease Devil" geworden und müsse jede Nacht da-
mit rechnen, Opfer eines solchen Überfalls zu werden.
Das Bundesamt reagiere auf die konkreten, von den Beschwerdeführen-
den geschilderten Verfolgungsmassnahmen mit Gemeinplätzen und stelle
die Behauptung auf, die Sicherheitslage habe sich verbessert. Aus Angst
vor möglichen Terrorakten der LTTE würden alle Tamilen, die auch nur
verdächtigt würden, irgendeinmal in ihrem Leben etwas mit diesen zu tun
gehabt zu haben, als potenzielle Terroristen angesehen. Es müsse der
Schluss gezogen werden, dass sich die Sicherheitslage für die Be-
schwerdeführenden nicht verbessert habe. Die TRO sei wegen der an-
geblichen Unterstützung der LTTE verboten worden. Dieses Verbot habe
dazu geführt, dass alle ehemaligen Mitarbeiter der TRO als Sympathisan-
ten oder Aktivisten der LTTE angesehen würden. Relevant sei ausser-
dem, was die sri-lankischen Sicherheitskräfte glauben würden, und nicht,
was die Beschwerdeführerin effektiv für die TRO oder für die LTTE getan
habe. Der Umstand, dass sie die TRO nach deren Verbot verlassen habe,
vermöge an der Gefährdung nichts zu ändern.
Hinsichtlich der Übergriff durch Dritte sei festzuhalten, dass der staatliche
Schutz nicht gegeben sei, da die Gruppen, die hinter den Beschwerde-
führenden her seien, ihrerseits behördlichen Schutz geniessen würden.
Dies gelte natürlich erst recht dann, wenn es sich bei den Verfolgern gar
um Angehörige der Sicherheitskräfte handeln sollte. Das BFM behaupte
sodann in der angefochtenen Verfügung, dass der Einfluss der bewaffne-
ten Gruppierungen seit dem Ende des Krieges stark abgenommen habe.
Dass dies nicht stimme, weil es dem Interesse der sri-lankischen Regie-
rung entspreche, Unruhen zu generieren, damit die Antiterrorgesetzge-
bung länger aufrechterhalten bleiben könne, ergebe sich auch aus den
Berichten zu den Überfällen durch die "Grease Devil".
Dass die innerstaatliche Fluchtalternative nicht funktionieren könne, wie
vom BFM behauptet, ergebe sich schon daraus, dass Tamilen verpflichtet
seien, sich bei einem Umzug am neuen Ort anzumelden. Gehe die Ver-
folgung vom Staat aus, sei eine innerstaatliche Flucht deshalb zwecklos.
Aber auch sonst bestehe die Möglichkeit, dass die Geflohenen am neuen
Ort weiterhin verfolgt würden. Das liege daran, dass der Zuzug von Tami-
len immer zu Verdächtigungen führe. Ein Umzug im Sinne einer Flucht
sei gar nicht möglich, weil er den Behörden und damit auch den mit die-
sen zusammenarbeitenden Paramilitärs bekannt würde.
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Seite 8
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2011 stellte die Vorinstanz
fest, der wissenschaftliche Adjunkt sei befugt, in vorliegender Sache als
Vertreter des Bundesamtes aufzutreten und die Verfügung zu unter-
schreiben. Deren Rechtsgültigkeit werde somit nicht tangiert. Auch die
Rüge, dass eine zweite Unterschrift fehle, diese jedoch notwendig und
zwingend sei, gehe in der Sache fehl, da das BFM sowohl Entscheide mit
Einzel- als auch mit Doppelunterschrift erlasse.
3.4 In der Replik wurde zunächst entgegnet, es sei Sache des Bundes-
verwaltungsgerichts zu entscheiden, welche Unterschriftenregelung im
Asylverfahren gelte. Es werde jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass
das BFM jedes Mal, wenn eine abweichende Praxis vom Bundesverwal-
tungsgericht bestätigt werde, sich dazu berechtigt fühle, diese neue Pra-
xis in Zukunft systematisch anzuwenden.
Sodann setzten sich die Beschwerdeführenden mit dem zur Publikation
vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006
vom 27. Oktober 2011 auseinander und wiesen darauf hin, dass sie auch
nach diesem Grundsatzurteil als gefährdet anzusehen seien.
4.
4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht eine unmit-
telbare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise der
Beschwerdeführenden in die Schweiz verweigerte.
4.2 Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungs-
gerichts im obgenannten Urteil zur Situation in Sri Lanka hinzuweisen.
Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Lage dort
seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert habe. Militärisch
würden die LTTE als vernichtet gelten, und auch die Sicherheitslage habe
sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig habe sich die Men-
schenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und
Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politische Oppositionelle würden sei-
tens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entspre-
chenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein
verbesserten Lage definierte das Gericht Personengruppen, welche einer
erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden Personen fal-
len, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu ha-
ben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskriti-
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sche Medienschaffende verfügten über ein erhöhtes Risikoprofil. Im Wei-
teren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und
bei Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt hätten,
mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Wegen drohender Erpres-
sung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bildeten überdies
Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine wei-
tere Risikogruppe (vgl. a.a.O. E. 8).
4.3 Zunächst ist hinsichtlich der Rüge, die Verfügung leide an einem
Formmangel, da die Vorschriften betreffend die Unterschriftsberechtigung
nicht eingehalten worden seien, Folgendes festzuhalten: Als Verfügungen
gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall gestützt auf öffentliches
Recht des Bundes, welche die Begründung, Änderung oder Aufhebung
von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbeste-
hens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder die Abweisung von
Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von
Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum
Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bstn. a bis c VwVG). Das Vorliegen
einer Verfügung ist Sachurteilsvoraussetzung des Beschwerdeverfah-
rens. Liegt keine Verfügung vor, ist auf eine Beschwerde nicht einzutre-
ten. Die gesetzlichen Anforderungen an die Form der Verfügung finden
sich im Wesentlichen in Art. 34 - 38 VwVG. Eine Verfügung muss ihre Be-
zeichnung als Verfügung, die amtliche Bezeichnung der Verwaltungsein-
heit, von der sie ausgeht, den Adressaten, eine Begründung, die Verfü-
gungsformel sowie Ort, Datum und Unterschrift enthalten. Das VwVG
äussert sich nicht zur Unterzeichnung von Verwaltungsverfügungen. Bei
Individualverfügungen ist sie allerdings üblich, ob handschriftlich oder
faksimiliert. In der Massenverwaltung kann die Unterschrift wegbleiben,
wobei für den Empfänger allemal erkennbar sein muss, dass er eine amt-
liche Anordnung in den Händen hält (vgl. zum Ganzen: PIERRE TSCHAN-
NEN / ULRICH ZIMMERLI / MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl., Bern 2009, § 29, Rz 1 und 10). Ferner ist bezüglich des gerügten
Formmangels anzumerken, dass der Verfügungsbegriff und die Verfü-
gungsform auseinanderzuhalten sind. So liegt eine Verfügung vor, wenn
eine Verwaltungshandlung die vom Verfügungsbegriff geforderten (und
oben erwähnten) Strukturmerkmale aufweist. Dies bedeutet gleichzeitig
auch, dass eine mit Formmängeln behaftete Verfügung eine Verfügung
bleibt, sofern die Strukturmerkmale von Art. 5 VwVG vorliegen (abgese-
hen vom seltenen – und hier ohnehin nicht vorliegenden – Fall der Nich-
tigkeit; vgl. TSCHANNEN / ZIMMERLI / MÜLLER, a.a.O., § 29, Rz. 3).
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In casu ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung sämtliche
Strukturmerkmale einer Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, so insbesondere
auch eine Unterschrift, enthält. Dabei kann es im Lichte obiger Ausfüh-
rungen für die Gültigkeit der angefochtenen Verfügung des BFM keine
Rolle spielen, dass der vorinstanzliche Entscheid ausnahmsweise nur
von einer statt wie meist von zwei Personen unterschrieben wurde. Der
entsprechende Einwand in der Rechtsmitteleingabe ist daher als nicht
stichhaltig zu erachten. Zudem wird aus dem Umstand, dass die Be-
schwerdeführenden die Verfügung des Bundesamtes mit Beschwerde
angefochten haben, ersichtlich, dass sie beim Erhalt des ablehnenden
Asylentscheides erkannten, eine sie betreffende amtliche Anordnung im
Einzelfall der Vorinstanz zu erhalten.
5.4 Weiter ist – wie das schon die Vorinstanz in ihrem angefochtenen
Entscheid festgestellt hat (vgl. dazu E. 4.1 vorstehend) – darauf hinzu-
weisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen
Unrechts dient. Insofern vermögen die im Zusammenhang mit dem Bür-
gerkrieg in Sri Lanka erlittenen psychischen und physischen Beeinträchti-
gungen, von denen die Beschwerdeführenden betroffen waren, heute ei-
ne Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die
Schweiz nicht zu begründen. Sodann ist vorliegend mit dem BFM anzu-
merken, dass die Beschwerdeführenden mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfol-
gungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten
haben. Insgesamt weisen sie kein besonderes Risikoprofil auf, das sie
aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Seit dem En-
de des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert.
Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt
werden, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch
potenziell zu einer Risikogruppe (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Ok-
tober 2011 E. 8.1 S. 25). Aber die Beschwerdeführenden sind eigenen
Angaben zufolge selber nie aktiv für die LTTE tätig gewesen. Die Aktivitä-
ten für die TRO hat die Beschwerdeführerin zudem sofort eingestellt, als
die sri-lankische Regierung die Organisation wegen des Verdachts der
Unterstützung der LTTE verboten hat; auch liegen sie bereits mehrere
Jahre zurück. Sie verfügt folglich über kein besonderes Profil, welches ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich erscheinen
lässt. Die Beschwerdeführenden machen zwar zusätzlich Probleme mit
Unbekannten Dritten geltend. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass
es ihnen möglich wäre, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz zu
erhalten. Sollten diese unwillig sein, ihnen Hilfe zukommen zu lassen, so
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Seite 11
stünde ihnen die Option offen, sich in einem anderen Teil des Landes
niederzulassen. Weitergehend und zur Vermeidung von Wiederholungen
kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
auf den Schutz der Schweiz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht angewiesen
sind. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben und die eingereichten Beweis-
mittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das
BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: