B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5669/2016
Ur t e i l vom 1 8 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben aus China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
B._______, der Ehemann der Beschwerdeführerin, ist chinesischer Staats-
angehöriger und seit dem (…) 2014 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig
aufgenommen. Ihr gemeinsamer Sohn ist am (…) zur Welt gekommen.
B.
B.a
Die Beschwerdeführerin stellte am 11. Mai 2013 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 verneinte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die
Volksrepublik China ausschloss. In den Erwägungen der ablehnenden Ver-
fügung hielt es gestützt auf die Ergebnisse einer Lingua-Analyse im We-
sentlichen fest, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin in der Volks-
republik China nicht glaubhaft sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
sei davon auszugehen, dass sie in der exiltibetischen Diaspora gelebt
habe.
B.b
Mit Urteil E-876/2015 vom 26. Februar 2015 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die gegen die Verfügung vom 12. Januar 2015 erhobene Be-
schwerde ab. Es hielt fest, die Beschwerdeführerin habe keine Beweismit-
tel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und
ihres Herkunftslandes beizutragen. Ferner sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz
nicht in der Volksrepublik China, sondern in der tibetischen Diaspora, ver-
mutungsweise in Indien oder Nepal, gelebt habe. Ihren Asylvorbringen sei
damit die Grundlage entzogen. Sie habe durch die Verheimlichung respek-
tive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungs-
pflicht verletzt und dadurch die Abklärung ihres effektiven Status in Indien
beziehungsweise Nepal verunmöglicht. Ihre Staatsangehörigkeit müsse
als unbekannt gelten. Es sei davon auszugehen, dass der Wegweisung
keine Vollzugshindernisse entgegenstehen würden.
C.
Am 27. Mai 2016 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn
(chinesischer Staatsangehöriger) ein Gesuch um Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ihres Ehemannes. Mit Verfügung vom 22. August 2016
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wurde das Gesuch bezüglich ihres Sohnes gutgeheissen und er wurde als
Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
D.
Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde das Gesuch der Beschwerdeführe-
rin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes abgelehnt
(Ziff. 1), jedoch wurde sie in dessen vorläufige Aufnahme einbezogen (Ziff.
2). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Be-
schwerdeführerin habe zum Zeitpunkt ihrer Flucht nicht in einem gemein-
samen Haushalt mit ihrem Ehemann gelebt. Aufgrund der Einheit der Fa-
milie gemäss Art. 44 AsylG sei sie jedoch in dessen vorläufige Aufnahme
einzubeziehen.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 15. September
2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, Ziffer
1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und sie sei in die Flücht-
lingseigenschaft ihres Ehemannes einzuschliessen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung
der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Zur Begründung führte sie an, die Vorinstanz setze unzulässigerweise das
Vorliegen einer vor der Flucht bestandenen Familiengemeinschaft voraus.
Es würden zudem keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 51 Abs.
1 AsylG vorliegen. Die Beweislast für deren Bestehen liege infolge ihres
Ausnahmecharakters bei der Behörde. Von der Vorinstanz würden keine
besonderen Gründe geltend gemacht, weshalb der Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft zu bewilligen sei.
Als Beweismittel reichte sie einen Familienausweis vom 18. Mai 2016 und
eine Fürsorgebestätigung des (…) vom (…) September 2016 sowie eine
Kostennote ihrer Rechtsvertreterin zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne gestützt auf die vom SEM
angeordnete vorläufige Aufnahme den Entscheid in der Schweiz abwarten.
Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
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wies es dagegen ab. Zudem lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 26. September 2016 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und führte aus, die Frage einer vorbestandenen Famili-
engemeinschaft sei vom Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend
geklärt worden. Das SEM würde an dieser Voraussetzung, welche vorlie-
gend nicht erfüllt sei, festhalten.
H.
Die Beschwerdeführerin replizierte am 6. Oktober 2016 und hielt an ihren
Anträgen fest.
I.
Mit Verfügung vom 4. September 2017 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz auf seine neue Rechtsprechung vom 17. April 2017
(vgl. BVGE 2017 VI/4) hin, wonach Ehegatten von Flüchtlingen, welche
sich in der Schweiz befinden, vorbehältlich besonderer Gründe ebenfalls
die Flüchtlingseigenschaft erhalten, auch wenn die Familiengemeinschaft
erst in der Schweiz begründet worden ist. Es lud die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer ergänzenden Vernehmlassung ein.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2017 hielt das SEM an sei-
nem Entscheid fest, jedoch mit neuer Begründung: Es führte aus, die
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin oder ein allfälliger Aufent-
haltsstatus seien nicht bekannt. Entsprechend sei es dem SEM nicht mög-
lich zu prüfen, ob sie mit ihrer Familie an ihren bisherigen Aufenthaltsort
zurückkehren könne. Dies sei ihren Falschangaben zu ihrer Sozialisierung
im Rahmen ihres Asylverfahrens geschuldet. Es könne deshalb nicht zu
ihren Gunsten davon ausgegangen werden, es lägen keine besonderen
Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor. Die Vorinstanz bean-
tragte, der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihrer
Motivsubstitution zu geben.
K.
In ihrer Replik vom 18. Oktober 2017 führte die Beschwerdeführerin aus,
Voraussetzung für die Annahme eines besonderen Umstandes wegen un-
terschiedlicher Staatsangehörigkeit der Ehegatten sei, dass der einzube-
ziehende Ehepartner überhaupt eine andere Staatsangehörigkeit als der
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anerkannte Flüchtling besitze. Die durchgeführte Lingua-Analyse äussere
sich lediglich zum Hauptsozialisationsort, nicht zur Staatsangehörigkeit.
Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVGE 2014/12) erklärte sie weiter, ein grosser Teil der in Nepal oder In-
dien lebenden Exiltibeter habe keine neue Staatsangehörigkeit erworben.
Auch wenn eine Sozialisation in Indien oder Nepal angenommen werden
könnte, wäre damit noch nicht erwiesen, dass sie auch eine dieser Staats-
angehörigkeiten erworben habe. Es sei wahrscheinlicher, dass sie die chi-
nesische Staatsangehörigkeit besitze, als die tibetische [gemeint ist wohl
die nepalesische] oder indische. Die Annahme von "besonderen Umstän-
den" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG sei nur in Ausnahmefällen zu tref-
fen. Entsprechend sei nur bei klaren Hinweisen von einer anderen Staats-
angehörigkeit als derjenigen des Ehepartners auszugehen; diese würden
vorliegend fehlen. Ihre tibetische Herkunft sei unbestritten. Bei einer Rück-
kehr nach China würde sie allein wegen ihrer tibetischen Herkunft aber
auch aufgrund ihrer Ehe zu einem anerkannten tibetischen Flüchtling Ver-
folgung zu befürchten haben. Aus diesem Grund sei in ihrem Asylverfahren
ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausge-
schlossen worden. Ihre allfällige Mitwirkungspflichtverletzung im Asylver-
fahren sei nicht derart zu gewichten, dass ihr diese nun auch im Rahmen
des Verfahrens um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepart-
ners erneut angelastet werden sollte. Entsprechend sei von ihrer chinesi-
schen Staatsangehörigkeit auszugehen und das Vorliegen "besonderer
Umstände" sei zu verneinen. Sollte angenommen werden, sie besitze eine
andere Staatsangehörigkeit als ihr Ehemann, wäre die theoretische und
faktische Möglichkeit einer Rückkehr nach Nepal oder Indien von der Vor-
instanz nachzuweisen.
L.
Mit Verfügung vom 24. September 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz zu einer ergänzenden Stellungnahme zur folgenden Fest-
stellung ein: Die Vorinstanz habe mit dem Einbezug der Beschwerdeführe-
rin in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes zum Ausdruck gebracht,
der Vollzug der Wegweisung beziehungsweise die Wohnsitznahme der Fa-
milie im bisherigen Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführerin sei nicht zu-
mutbar und es lägen keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG vor. Gleichzeitig habe sie in ihrer Vernehmlassung vom
28. September 2017 das Vorliegen besonderer Umstände bejaht.
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Seite 6
M.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 1. Oktober 2018 hielt die Vor-
instanz fest, nach ihrer derzeitigen Praxis sei der Einbezug der Beschwer-
deführerin in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes ein Fehler
gewesen, da die gleichen besonderen Umstände gegen einen Einbezug
sprechen würden, wie bei der Frage des Einbezugs in die Flüchtlingsei-
genschaft.
N.
In ihrer Replik vom 17. Oktober 2018 hielt die Beschwerdeführerin fest, es
stelle sich die Frage, ob die analoge Anwendung der Praxis zu Art. 51 Abs.
1 AsylG in Bezug auf eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Ehe-
gatten auf Art. 44 AsylG ohne Einschränkung zulässig sei. Im vorliegenden
Fall handle es sich beim Ehegatten und beim Kind um anerkannte Flücht-
linge. Dieser Umstand müsse spätestens bei der hypothetischen Prüfung
der Zumutbarkeit der Wegweisung in einen Drittstaat besondere Beach-
tung erhalten. Das Leben im Drittstaat müsse nicht nur zumutbar sein, son-
dern es wäre zwingend sicherzustellen, dass der Ehemann und das Kind
als anerkannte Flüchtlinge vor Ort denselben Schutz wie in der Schweiz
erhalten würden und ihnen keine Abschiebung in den Verfolgerstaat dro-
hen würde. Der Nachweis dieser Voraussetzungen obliege der Vorinstanz,
da der Entscheid über den Status der Ehefrau indirekt den Ehemann be-
treffe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Beschwerdeführerin focht lediglich die Dispositivziffer 1 an, während
die Ziffern 2 bis 5 (vorläufige Aufnahme und deren Umsetzung) des Dispo-
sitivs unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Auf Beschwerde-
ebene strittig ist somit lediglich der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
des Ehemannes der Beschwerdeführerin.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kin-
der eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners respektive
Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen.
Das Gericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/4 vom 17. August 2017
Art. 51 Abs. 1 AsylG ausgelegt. Es hielt fest, dass gemäss Rechtsprechung
der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) zur Vorgängerregelung von
Art. 51 Abs. 1 AsylG (Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 des am 1. Oktober 1999
aufgehobenen [AS 1999 2262] Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979), Art. 3
Abs. 3 aAsylG auf vorläufig aufgenommene Flüchtlinge anwendbar sei, da
ein einheitlicher Rechtsstatus für Familien anzustreben sei. Ferner würden
sich aufgrund des revidierten Art. 51 AsylG keine Änderungen an der bis-
herigen Rechtslage gemäss Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 aAsylG ergeben (BVGE
2017 VI/4 E.4). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
vorliegend zu bestätigen, wonach Art. 51 Abs. 1 AsylG auch beim Einbezug
von in der Schweiz anwesenden Familienmitgliedern von vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlingen zur Anwendung kommt (Präzisierung von BVGE
2017 VII/8 E. 5.3).
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Seite 8
Ein besonderer Umstand kann gemäss langjähriger Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der ARK (Schweizeri-
sche Asylrekurskommission), unter anderem dann vorliegen, wenn die in
die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsan-
gehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person (vgl. dazu Urteil
des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.4, m.w.H.; EMARK [Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK] 1996 Nr. 14). Die Beweislast für
das Vorliegen besonderer Umstände liegt beim SEM (vgl. EMARK 1995
Nr. 15 E. 3).
Wenn der Einbezug des Ehepartners in die Flüchtlingseigenschaft des
Ehegatten aufgrund des zuvor erwähnten Umstandes unterschiedlicher
Nationalitäten verweigert wird, ist praxisgemäss – in hypothetischer Weise
– zu untersuchen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland
des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. EMARK 1996
Nr. 14 E. 8b S. 121 f.; vgl. auch EMARK 1997 Nr. 22 E. 4b S. 179 f.; BVGE
2012/32 E. 5.1).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG), der
zentrale Bedeutung insbesondere bezüglich jener Umstände zukommt, die
eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mit-
wirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben
könnten. An der Verteilung der Beweislast ändert die Mitwirkungspflicht je-
doch nichts (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts
2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1).
Sofern das Gericht aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung
gelangt, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, kommt
die Frage der Beweislast zur Anwendung. Die Beweislast regelt somit, zu
wessen Nachteil das Gericht entscheidet, wenn eine Tatsache nicht bewie-
sen wird (vgl. Urteil des BVGer B-6199/2007 vom 15. Oktober 2008 E. 4).
5.
5.1 Wie bereits ausgeführt, begründet das SEM seinen Entscheid mit der
Mitwirkungspflichtverletzung und der unbekannten Staatsangehörigkeit
der Beschwerdeführerin. Diese hält dem entgegen, die Beweislast für das
Vorliegen besonderer Umstände liege bei der Vorinstanz. Es würden keine
klaren Hinweise auf eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige ihres
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Seite 9
Ehepartners bestehen. Zudem sei es wahrscheinlicher, dass sie die chine-
sische Staatsangehörigkeit besitze, als die nepalesische oder indische.
Doch auch wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit als ihr Ehemann
hätte, wäre es an der Vorinstanz die theoretische und faktische Möglichkeit
einer Rückkehr nach Nepal oder Indien nachzuweisen.
5.2 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 12. Januar 2015 die Möglichkeit
nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin die chinesische
Staatsagenhörigkeit besitze, weshalb sie den Wegweisungsvollzug in die
Volksrepublik China ausschloss (vgl. SEM-Verfügung Ziff. II.3 und III.2).
Konkrete Hinweise auf eine andere als die chinesische Staatsangehörig-
keit liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin führt zu Recht aus, dass die
Lingua-Analyse beziehungsweise der Ort ihrer Sozialisierung nichts über
ihre Staatsangehörigkeit aussagt. Auch mit Blick auf die Feststellungen in
BVGE 2014/12 E. 5.6 - 5.8 kann nicht als überwiegend wahrscheinlich er-
achtet werden, dass sie über eine andere als die chinesische Staatsange-
hörigkeit verfügt. In jenem Entscheid kommt das Gericht nach einer einge-
henden Analyse der Situation von Exil-Tibeterinnen und -Tibetern in Nepal
und Indien zum Schluss, dass es unter engen Voraussetzungen für diese
zwar möglich ist, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, wo-
mit die chinesische Staatsangehörigkeit ‒ durch den Erwerb einer neuen
Staatsangehörigkeit ‒ wegfällt. Daneben müsse aber davon ausgegangen
werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibe-
terinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und
nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen. Selbst wenn
die Beschwerdeführerin in Nepal oder Indien und nicht in China sozialisiert
wurde, worauf die im Rahmen ihres Asylverfahrens durchgeführte Lingua-
Analyse hinweist, ist damit noch nicht erwiesen, dass sie auch eine dieser
Staatsangehörigkeiten erworben hat. Es liegen somit keine konkreten Hin-
weise vor, die den Schluss zuliessen, die Beschwerdeführerin habe eine
andere Staatsangehörigkeit als ihr Ehepartner. Da die Beweislast bezüg-
lich des Vorliegens besonderer Umstände, unabhängig von der Verletzung
der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin, bei der Vorinstanz
liegt, hat diese die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. EMARK 1995
Nr. 15 E. 3).
5.3 Zusammenfassend ist das Vorliegen eines besonderen Umstandes im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu verneinen. Die Beschwerdeführerin ist
nach Art. 51 Abs. 1 AsylG durch Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ih-
res Ehemannes ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen.
E-5669/2016
Seite 10
6.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM in seiner Verfügung
vom 22. August 2016 zu Unrecht das Bestehen besonderer Umstände an-
genommen hat, die einem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flücht-
lingseigenschaft ihres Ehemannes entgegenstünden. Die Beschwerde ist
gutzuheissen, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und
das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerin (unter Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
derivativ als Flüchtling anzuerkennen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin reichte am 18. Oktober 2017 eine ergänzte Kosten-
note in der Höhe von Fr. 2'027.60 ein. Der veranschlagte Stundensatz von
Fr. 180.– bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rah-
men. Der Zeitaufwand von 13.5 Stunden erscheint indes – auch unter Be-
rücksichtigung ihrer nachträglich erfolgten Eingabe vom 17. Oktober 2018
– als überhöht, zumal die Zeit für das Erstellen von Kostennoten nicht ver-
gütet wird. Die Parteientschädigung ist demnach auf gerundet 1'500.– fest-
zusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und das SEM
ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5669/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Ziffer 1 der Verfügung vom 22. August 2016 wird aufgehoben. Das SEM
wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ih-
res Ehemannes einzubeziehen und sie derivativ als Flüchtling anzuerken-
nen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Maria Wende
Versand: