B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5669/2019
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2019 / N (…).
E-5669/2019
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Sachverhalt:
A.
Im Jahr 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in
Colombo einen Antrag für ein Visum, um seine Tante in der Schweiz zu
besuchen. Der Antrag wurde mangels finanzieller Garantien abgelehnt.
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. September 2019 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 12. September 2019 und
der Anhörung vom 11. Oktober 2019 führte er im Wesentlichen aus, er sei
Tamile und stamme aus B._______ im Distrikt C._______, Nordprovinz.
Während des Krieges habe er mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder
fliehen müssen. Im Jahr 2009 seien sie zuerst in einem Flüchtlingslager
gewesen und dann in den Heimatort zurückgekehrt. Die Armee habe einen
Teil ihres Grundstücks beschlagnahmt und darauf ein Armee-Camp einge-
richtet. Im Jahr 2014 hätten seine Probleme mit der sri-lankischen Armee
angefangen. Sein Vater sei bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
gewesen. Er und sein Bruder seien nicht bei den LTTE gewesen. Die Ar-
meeangehörigen seien ständig – manchmal jeden Tag – vorbeigekommen.
Sie hätten ihn jeweils mitgenommen und in einer Gruppe von zehn bis fünf-
zehn Personen zusammengeschlagen. Sie hätten ihn verdächtigt, den
LTTE anzugehören, und gefragt, wo die LTTE ihre Bomben und Karten ge-
lagert habe. Er habe ohne Lohn und Essen für die Armee arbeiten, bei-
spielsweise Gruben ausheben, müssen. Deswegen habe ihm die Armee
den Schulbesuch verboten. Die angestrebte Ausbildung als Maler habe er
nicht antreten dürfen. Im Jahr 2017 habe er ein Visum für die Schweiz be-
antragt, um seine Tante zu besuchen. Er habe das Visum nicht erhalten,
weil das Criminal Investigation Department (CID) bei der Schweizer Bot-
schaft in Colombo interveniert habe. Sein Vater und sein Bruder seien auch
einmal mitgenommen worden. Mitte Juli 2019 sei das CID zu Hause vor-
beigekommen und habe ihn nach D._______ verschleppt. Dort sei er in
einen Raum gesperrt, geschlagen sowie nach Bomben und Karten der
LTTE befragt worden. Das CID habe ihn mit der Auflage entlassen, sich im
August 2019 wieder bei ihnen zu melden. Deswegen sei er am 7. Septem-
ber 2019 via Colombo aus Sri Lanka ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Geburtsurkunde (mit
Übersetzung), eine Kopie seiner Identitätskarte, einen Auszug aus Google
Maps und drei ausgedruckte Fotos von ihm mit einer Schaufel, von einem
blutenden Finger und von einem umzäunten Gebiet ein.
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C.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 nahm der Beschwerdeführer zum
Entscheidentwurf der Vorinstanz 18. Oktober 2019 Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz vom 22. Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer
für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege,
unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand,
zu gewähren.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
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unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Vorinstanz habe die Beweismittel, insbesondere den Auszug aus
Google Maps, und den Vorfall im Juli 2019 nicht gewürdigt. Zudem habe
sie es unterlassen, die Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters und seines
Bruders, unter Einbezug der Risikofaktoren, zu prüfen.
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Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung eingehend mit den eingereichten
Beweismitteln, auch dem Auszug aus Google-Maps, auseinandergesetzt.
Sie hat festgehalten, dass der Vater des Beschwerdeführers bei den LTTE
war und dies dem Beschwerdeführer bei den Befragungen vorgeworfen
worden ist. Nach einer eingehenden Würdigung seiner Vorbringen ist sie
indes zum Schluss gekommen, dass die darauf basierende Verfolgung
durch die sri-lankische Armee und das CID nicht glaubhaft sei. Die Prüfung
der Risikofaktoren fiel zwar knapp aus, ist aber angesichts der Unglaub-
haftigkeit seiner Vorbringen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer
war damit in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Das recht-
liche Gehör ist somit nicht verletzt.
3.4 Der Beschwerdeführer bemängelt eine unvollständige und unrichtige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, da die Vorinstanz seine
asylrelevante Verfolgung verneint habe.
Der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer ande-
ren Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer ver-
langt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt.
3.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe-
zügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe seine Vorbringen oberflächlich und repetitiv geschildert. Zum Vorfall
mit dem CID habe er keine präzisen Angaben und kein genaues Datum
angeben können, obwohl sich der Vorfall erst vor Kurzem ereignet habe.
Ebenso vage habe er sich zur LTTE-Vergangenheit seines Vaters, zu den
Behelligungen durch die sri-lankische Armee und zu den Arbeiten für die
Armee geäussert. Auf Nachfragen hin habe der Beschwerdeführer auswei-
chend und mit Schutzbehauptungen (er wisse es nicht, er kenne es nicht)
reagiert. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Vorfälle konkret zu schildern,
obwohl es sich um einschneidende Erlebnisse gehandelt habe. Die An-
gabe, die Schweizer Botschaft habe auf Druck des CID seinen Visumsan-
trag abgelehnt, sei tatsachenwidrig. Sein Visum sei abgelehnt worden, weil
er und seine Familie die finanziellen Voraussetzungen für den Aufenthalt in
der Schweiz nicht erfüllt hätten und seine Wiederausreise nicht garantiert
gewesen sei. Zudem hätten seine Ausführungen Widersprüche und Unge-
reimtheiten aufgewiesen. So habe er einerseits angegeben, im Jahr 2017
habe er im Zusammenhang mit dem Visumsantrag Kontakt mit dem CID
gehabt, und andererseits, er habe erstmals im Juli 2019 mit dem CID zu
tun gehabt. Es sei widersprüchlich, dass er nicht gewusst habe, wo in
D._______ er festgehalten worden sei, sich aber im August 2019 wieder
dort hätte melden müssen. Die Angaben, bei den Befragungen seien je-
weils circa fünf hochrangige Militärangehörige und ein Dolmetscher anwe-
send gewesen, wirke realitätsfremd. Des Weiteren sei nicht nachvollzieh-
bar, dass seine Familie trotz der Schläge und Schikanen durch die Solda-
ten jahrelang dortgeblieben sei. Die Verfolgung durch die sri-lankische Ar-
mee und das CID seien daher unglaubhaft. An dieser Einschätzung würden
auch die Beweismittel nichts ändern. Die Risikofaktoren seien nicht erfüllt.
Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig und möglich. Ebenso
sei er zumutbar, da der Beschwerdeführer mehrjährige Arbeitserfahrung
als Fotograf und Fotodesigner aufweise sowie über ein familiäres Bezie-
hungsnetz in Sri Lanka verfüge.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe detailgetreu geschildert,
dass die sri-lankische Armee einen Teil ihres Grundstücks zu einem Militär-
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Camp umfunktioniert und dadurch seiner Familie die Lebensgrundlage ent-
zogen habe. Folteropfer, wie er eines sei, würden versuchen, grausame
Erlebnisse zu verdrängen. Deshalb habe er zum Vorfall mit dem CID im
Juli 2019 keine genauen Angaben machen können. Das CID habe ihm für
die Vorladung im August 2019 kein genaues Datum genannt, da er von
ihnen abgeholt worden wäre. Am Ende des Bürgerkrieges sei er knapp elf
Jahre alt gewesen. Es könne ihm daher nicht vorgehalten werden, er hätte
mehr Details über die LTTE-Vergangenheit seines Vaters wissen müssen.
Der Staatsapparat gehe bei seiner Jagd auf ehemalige LTTE-Leute auf
ihnen nahestehende Personen los, um deren Willen zu brechen. Die Fami-
lie sei nicht weggezogen, weil alles, was sie besessen hätten, sich im Hei-
matort befunden habe. Im Fall D-187/2017 vom 12. August 2019 habe das
Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft unter anderem auf-
grund der Enteignung des Grundstücks anerkannt. Dieser Fall sei mit sei-
nem Fall vergleichbar. Seine Familie sei behelligt worden, um sie vom
Grundstück zu verjagen. Er sei als billige Arbeitskraft benutzt worden und
als die LTTE-Vergangenheit seines Vaters bekannt geworden sei, sei der
Verdacht auch auf ihn gefallen. Bei einer Rückkehr würde am Flughafen
ein umfassender Background-Check durchgeführt werden. Es bestehe das
Risiko, dass er als verdächtigtes Mitglied der LTTE aufgrund des Preven-
tion of Terrorism Act (PTA) verhaftet und einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt wäre.
5.3 Die Angabe des Beschwerdeführers, die sri-lankische Armee habe auf
einem Teil des Grundstücks der Familie ein Armee-Camp errichtet, mag
zutreffen. Indes ist nicht davon auszugehen, dass der Familie dadurch die
Lebensgrundlage entzogen worden ist, da der Vater nach eigenen Anga-
ben durch die Landwirtschaft für den Lebensunterhalt der Familie auf-
kommt. Zudem ist dies noch kein Beleg für die geltend gemachte Verfol-
gung durch die sri-lankische Armee und das CID. Diesbezüglich hat die
Vorinstanz zu Recht festgestellt, die Ausführungen des Beschwerdeführers
seien äusserst oberflächlich und vage ausgefallen. Der Beschwerdeführer
gab an, wegen der LTTE-Vergangenheit seines Vaters seit dem Jahr 2014
ständig von der sri-lankischen Armee abgeholt, befragt, zusammenge-
schlagen und zur Arbeit gezwungen worden zu sein. Zum Inhalt der Befra-
gung gab er repetitiv an, ihm sei die Mitgliedschaft seines Vaters bei den
LTTE vorgeworfen worden und er sei nach dem Versteck von Bomben und
Karten der LTTE gefragt worden. Auf Nachfragen hin nannte er keine wei-
teren Details. Er konnte nicht angeben, wie oft er zu Befragungen abgeholt
worden ist. Die Beschreibung der Personen, die ihn abgeholt haben sollen,
fiel mit "durchschnittliche Hautfarbe", "gross gewachsen" und "gut gebaut"
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äusserst oberflächlich aus. Auch den Vorfall mit dem CID im Juli 2019 ver-
mochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend zu schildern. Nach dem
Inhalt der zweieinhalbstündigen Befragung durch das CID gefragt, gab der
Beschwerdeführer die gleichen Fragen an, die ihm angeblich während fünf
Jahren durch die sri-lankische Armee gestellt worden sind. Auf die Frage,
wie der Befrager ausgesehen habe, antwortete er, er habe eine Durch-
schnittsgrösse und einen grossen Kopf gehabt. Der Vorfall mit dem CID
fand knapp drei Monate vor der Anhörung statt. Es wäre zu erwarten ge-
wesen, dass der Beschwerdeführer ein solch einschneidendes, vor kurzem
stattgefundenes Ereignis detailliert schildern könnte. Des Weiteren weisen
die Aussagen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten auf. Der Be-
schwerdeführer war am Ende des Bürgerkrieges knapp elf Jahre alt. Bei
einer Befragung dürfte sich innert kürzester Zeit herausgestellt haben, dass
er weder zur LTTE-Vergangenheit seines Vaters noch zu Verstecken der
LTTE irgendwelche Informationen hatte. Es ist deshalb nicht nachvollzieh-
bar, weshalb hochrangige Militärangehörige den Beschwerdeführer den-
noch fünf Jahre lang regelmässig mittels Dolmetscher zu Verstecken von
Bomben und Karten der LTTE befragt und ihn nur wegen der Vergangen-
heit seines Vaters verdächtigt haben sollen, Verbindungen zu den LTTE zu
haben. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass nach fünfjähriger Befra-
gung plötzlich das CID den Beschwerdeführer mitgenommen haben soll,
nur um ihm die gleichen Fragen zu stellen. Die Ausführung des Beschwer-
deführers, das CID habe bewirkt, dass die Schweizer Botschaft seinen Vi-
sumsantrag im Jahr 2017 abgelehnt habe, ist abwegig. Zudem ist anzu-
merken, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Visumsantrags eine
Arbeitsbestätigung eingereicht hat, wonach er seit dem Jahr 2015 in einem
100 %-Pensum als Fotograf und Designer bei einem Unternehmen in Pan-
darikulam angestellt war. Dies steht im Widerspruch zu seiner Angabe, die
Armee habe ihn im Jahr 2014 zum Schulabbruch gezwungen und ihm ver-
boten, eine Ausbildung zu absolvieren. Das vom Beschwerdeführer ange-
führte Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-187/2017 ist mit dem vorlie-
genden Fall nicht ansatzweise vergleichbar. In jenem Fall führte nicht die
Enteignung des Grundstücks zur Flüchtlingseigenschaft, sondern die Tat-
sache, dass jener Beschwerdeführer zahlreiche Risikofaktoren erfüllte. Ins-
gesamt ist unter Verweis auf die zutreffenden, detaillierten Erwägungen in
der vorinstanzlichen Verfügung festzustellen, dass der Beschwerdeführer
eine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankische Armee und das CID
nicht glaubhaft darlegen konnte. An dieser Einschätzung vermögen auch
die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Auf einem verschwomme-
nen Foto ist angeblich ein Finger mit Blut abgebildet. Selbst wenn es sich
um einen blutenden Finger handeln sollte, ist unklar, wem der Finger gehört
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und was die Ursache für die Blutung ist. Auf den weiteren Fotos ist der
Beschwerdeführer mit einer Schaufel und ein eingezäuntes Gebiet abge-
bildet. Daraus und aus dem Auszug aus Google Maps lassen sich ebenfalls
keinerlei Rückschlüsse auf eine mögliche asylrelevante Verfolgung ziehen.
Die Beweisofferten – Bestätigung betreffend Enteignung, Grundbuchein-
trag und Fotos von Soldaten auf dem Grundstück – sind in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe-
gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine
gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden
Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri-
sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und
der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-
registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl.
a.a.O. E. 8).
6.2 Der Beschwerdeführer war bei Kriegsende elf Jahre alt und nie Mitglied
bei den LTTE. Der Vater war angeblich mehrere Jahren als Grenzwächter
für die LTTE tätig. Die darauf basierenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers wurden indes als unglaubhaft eingestuft (vgl. E. 5.3). Des Weiteren
E-5669/2019
Seite 10
wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt
oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Er
ist nicht exilpolitisch tätig. Allein aus der tamilischen Ethnie und der einmo-
natigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er
in einer „Stop List“ aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahr-
scheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener klei-
nen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus
wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Ein-
heitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden.
6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
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Seite 11
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 6.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 6.1 und 6.2 aus-
geführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
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Seite 12
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
„Vanni-Gebiet“ als zumutbar. Daran vermögen auch die Anschläge am
22. April 2019 und der mittlerweile wieder aufgehobene Ausnahmezustand
nichts zu ändern (ends-emergency-rule-imposed-easter-bombings-190823134350525.
html >, abgerufen am 07.11.2019).
Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in B._______ im Distrikt
C._______, Nordprovinz. Er verfügt über eine elfjährige Schuldbildung mit
einem O-Level-Abschluss. Er bringt eine mehrjährige Berufserfahrung als
Fotograf und Designer mit. Vor seiner Ausreise lebte er bei seinen Eltern.
Diese verdienen ihren Lebensunterhalt mit der Landwirtschaft. Es ist anzu-
nehmen, dass er nach der Rückkehr seine Tätigkeit als Fotograf und De-
signer wieder aufnehmen kann. Zudem verfügt er mit seinen Eltern und
seinem Bruder über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri
Lanka, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu un-
terstützen. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht
als zumutbar.
8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundes-
recht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtli-
chen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürf-
tigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: