B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5670/2014
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Marokko,
vertreten durch Esther Potztal, MA Legal Studies,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (…) beim (…) verhaftet und gemäss
Haftanordnung des B._______ vom 6. Juli 2014 in Haft genommen wur-
de,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 im C._______ um Asyl
nachsuchte, wo ihm mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Test-
phase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen worden,
dass er am 8. Juli 2014 unter Einräumung des Substitutionsrechts die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende im VZ Zürich zur Rechtsvertretung bevollmächtigte,
dass am 17. Juli 2014 anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im VZ
Zürich das beratende Vorgespräch gestützt auf Art. 25a AsylG
(SR 142.31) stattfand, der Beschwerdeführer summarisch zu seinen
Asylgründen befragt und ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens sowie zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid
auf sein Asylgesuch gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat (…) verlassen
und sich danach legal in Italien aufgehalten, wo er Schwierigkeiten mit
(...) bekommen habe, mit denen er zusammengearbeitet habe,
dass sie ihn schliesslich bedroht hätten, er sich an die italienische Polizei
gewandt habe, diese die (…) beobachtet habe und er schliesslich nach
(…) weitergereist sei,
dass sein Leben in Italien in Gefahr sei, weshalb er nicht dorthin zurück-
kehren könne,
dass er erst recht nicht nach Marokko zurückkehren könne, weil es sich
bei den (...) teilweise um Marokkaner handle, die ihm in Marokko noch
besser schaden könnten als in Italien,
dass das BFM die italienischen Behörden am 18. Juli 2014 um Übernah-
me des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
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des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuch-
te,
dass sich die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen nicht vernehmen liessen,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 25. September
2014 zum ihr am 24. September 2014 vom Bundesamt überreichten Ver-
fügungsentwurf Stellung nahm,
dass das BFM mit gleichentags an die Rechtsvertreterin eröffneter Verfü-
gung vom 26. September 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine
allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
3. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und
die zuständigen Behörden unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Ent-
scheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlun-
gen abzusehen,
dass unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die un-
entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren
sei,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Oktober 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom
14. Oktober 2014 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung
nach Italien per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase
des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung ge-
langt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass zur Frist noch zu erwähnen ist, dass sich die Spezialbestimmung in
Art. 38 TestV gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG
(materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht und
somit die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren – wie
im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend ver-
merkt – fünf Arbeitstage beträgt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
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stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass, wenn ein Antragssteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel be-
sitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, aufgrund deren er
in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, die Absätze 2
und 3 gelten, wonach grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung des
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der den oder die Aufent-
haltstitel ausgestellt bzw. erteilt hat, solange der Antragssteller das Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Satz 1
Dublin-III-VO),
dass sich aus den Akten ergibt, dass sich der Beschwerdeführer eigenen
Aussagen zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten
und dort über eine vom (…) bis zum (…) gültige Aufenthaltsbewilligung
verfügt hatte (vgl. Akten BFM A9/11 S. 4),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM vom
18. Juli 2014 innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens im-
plizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der diesbezügliche Vorbehalt in der Stellungnahme vom 25. Sep-
tember 2014 zum Verfügungsentwurf und in der Beschwerde, Italien sei
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (allenfalls)
nicht zuständig, weil der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er sei in die-
sem Signatarstaat von (...) bedroht worden (vgl. A9/11 S. 7), nicht zu ver-
fangen vermag,
dass sich der Beschwerdeführer nämlich - wie er dies bereits vor seiner
Einreise in die Schweiz getan hatte - an die italienischen Behörden wen-
den kann, die gegenüber unrechtmässigen Nachstellungen in der von ihm
vorgebrachten und befürchteten Form zweifelsohne schutzwillig und
schutzfähig sind,
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dass es sich bei der Rüge, dem Beschwerdeführer sei in Bezug auf seine
geltend gemachte Verfolgung in Italien das rechtliche Gehör nicht ge-
währt worden, um eine nicht weiter substantiierte Behauptung handelt,
zumal er sich zu seinen Gesuchsgründen frei äussern konnte und ihm
zudem auch das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde (vgl. A9/11
ebd.),
dass auch keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorliegt, weil das
BFM den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Italien würde
ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen
Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden
Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden
wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden sind,
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dass bei dieser Sachlage auch die am 14. Oktober 2014 verfügte vor-
sorgliche Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Vollzugs der Über-
stellung nach Italien) hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: