B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-567/2013
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______,
Eritrea,
p.A. Schweizerische Botschaft in Addis Abeba, Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, die sich
derzeit in Äthiopien aufhält, am (…) 2011 in Addis Abeba, einen Lands-
mann, der in der Schweiz seit dem 14. September 2010 als anerkannter
Flüchtling lebt, heiratete,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2011 beim BFM
ein Familienzusammenführungsgesuch einreichte, das vom BFM mit Ver-
fügung vom 12. Juli 2011 abgelehnt wurde,
dass diese Verfügung soweit aufgrund der vorliegenden Akten feststell-
bar, nicht angefochten wurde,
II.
dass der Ehemann am 10. Oktober 2011 ein weiteres Familienzusam-
menführungsgesuch an den zuständigen Kanton richtete, das von diesem
mit Verfügung vom 20. Januar 2012 ebenfalls abgewiesen wurde,
dass auch diese Verfügung soweit aufgrund der vorliegenden Akten fest-
stellbar, nicht angefochten wurde,
III.
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung am 13. Januar
2012 beim BFM ein Asylgesuch einreichen liess, auf welches das BFM
mit Verfügung vom 17. Juli 2012 nicht eintrat mit der Begründung, es lie-
ge kein zulässiges Asylgesuch vor, da das Stellen eines Asylgesuchs ein
höchstpersönliches Recht sei und von der Beschwerdeführerin mangel-
haft ausgeübt worden sei,
dass der Nichteintretensentscheid vom 17. Juli 2012 unangefochten in
formelle Rechtskraft erwuchs,
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VI.
dass die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters ein mit "Wie-
dererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 14. September 2012 beim
BFM beantragte, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, der
Nichteintretensentscheid des BFM vom 17. Juli 2012 sei (wegen eingetre-
tener erheblich veränderter Rechtslage seit des Erlasses der ursprüngli-
chen Verfügung) in Wiedererwägung zu ziehen, und es sei ihr die Einrei-
se gemäss Art. 20 AsylG zu gewähren,
dass die Rechtsvertretung in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend
machte, die Beschwerdeführerin lebe im (…)-Flüchtlingscamp unter
schwierigen Bedingungen, da die Ernährungssituation prekär und die Ge-
sundheitsversorgung ungesichert sei,
dass diesem Gesuch ein handschriftliches unterzeichnetes Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 1. September 2012, beilag, in dem sie ihre Aus-
reisegründe darlegte,
dass sie insbesondere geltend machte, sie sei vom (…) 2009 bis (…)
2010 in B._______ im Militärdienst gewesen, wobei das Leben in dieser
Zeit sehr schwierig gewesen sei, da sie Probleme mit der Agentur gehabt
habe und ihr der Kontakt zu ihrem Freund nicht möglich gewesen sei,
dass ihr einziger Ausweg aus dieser Situation die Flucht gewesen sei und
sie seit dem (…) April 2011 in Addis Abeba in einem Flüchtlingscamp le-
be, wobei es als "single women" nicht einfach sei, da sie dort keine Ver-
wandten habe und mit ihrem Ehemann zusammenleben wolle,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. November 2012 die Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch
ablehnte,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte,
eine Einreise sei aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts, aus
dem keine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführerin hervorgehe,
nicht erforderlich,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausführungen im Asylgesuch
zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland keine asylrelevante
Gefährdung zu gewärtigen gehabt habe,
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dass sie im August 2010 aus dem Militärdienst nach Hause entlassen
worden sei, und selbst, wenn sie auf Abruf entlassen worden sei, habe
sie sich im Zeitpunkt der Ausreise weder im Militärdienst befunden, noch
habe ein solcher bevorgestanden,
dass sie vielmehr geltend mache, sie habe Eritrea verlassen, um ihren
Freund zu treffen,
dass es sich aufgrund der Faktenlage (kein asylrelevante Gefährdung
zum Zeitpunkt der Ausreise) und unter Hinweis auf die Bundesverwal-
tungsgerichtspraxis erübrige, die weiteren Voraussetzungen der Erteilung
einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren zu prüfen,
dass es auch bei weitester Interpretation der Flüchtlingskonvention kein
Recht auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden
Land gebe, und somit auch keine entsprechende Verpflichtung der
Schweiz,
dass daran auch der Anknüpfungspunkt zur Schweiz nichts ändere und
ihr den Verbleib in Äthiopien zuzumuten und auch möglich sei, weshalb
sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass der Ehemann die Möglichkeit habe, nach Aufnahme einer Erwerbs-
tätigkeit bei den Migrationsbehörden des Aufenthaltsortes erneut ein Ge-
such um Familiennachzug einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 27. November
2012 beim BFM mit handschriftlichem Schreiben vom 20. Dezember
2012 Beschwerde erhob und um einen positiven Entscheid ersuchte,
dass ihr Ehemann ebenfalls mit an das BFM adressiertem Schreiben vom
26. Dezember 2012 beantragte, es sei ihm und seiner Ehefrau ein Zu-
sammenleben in der Schweiz zu gewähren,
dass er als Beilage zu seinem Unterstützungsschreiben eine ihn betref-
fende Vereinbarung berufliche Integration Soziale Massnahme einreichte,
mit der die Absolvierung eines dreimonatigen Praktikums vom Juni bis
September 2012 belegt wird,
dass das BFM am 1. Februar 2013 die vorgenannten Eingaben zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Februar 2013
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Behörden nicht an die Bezeichnung der Rechtsschrift gebunden
sind, und sie nach dem Inhalt zu qualifizieren ist,
dass es sich bei der mit "Wiederwägung" betitelten Eingabe vom 14. Sep-
tember 2012 nicht um ein Wiedererwägungsgesuch im rechtlichen Sinne
handelte, und das BFM dieses zu Recht als neues (respektive erstes
höchstpersönliches) Asylgesuch an die Hand genommen hat,
dass das Parlament am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
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18. April 1999 (BV, SR 101) Teile der neuesten Revision des AsylG in der
Form eines dringlichen Bundesgesetzes erlassen hat und die entspre-
chenden Gesetzesbestimmungen am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind,
dass von der Gesetzesänderung auch die Bestimmungen betreffend Stel-
len eines Asylgesuchs im Ausland betroffen sind,
dass letztere Möglichkeit fortan nicht mehr gegeben ist, da die entspre-
chenden Regelungen mit dem neuen Gesetz ausser Kraft gesetzt wur-
den,
dass gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttre-
ten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die aArt. 12, 19, 20, 41
Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung weiterhin gelten sol-
len,
dass somit für das vorliegende, bereits vor dem Stichtag (29. September
2012) anhängig gemachte Asylgesuch das bisherige Recht anzuwenden
ist,
dass das vorliegende Asylgesuch zwar nicht bei einer schweizerischen
Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, dieses indessen
praxisgemäss dennoch als Asylgesuch aus dem Ausland zu behandeln ist
(vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3 m.w.H.),
dass weiter festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht per-
sönlich durch die Botschaft befragt wurde, der Sachverhalt aber durch die
Erhebungen mittels Fragebogen dennoch rechtsgenüglich erstellt werden
konnte (vgl. Akten vom 13. Januar 2012 und 19. April 2012 sowie hand-
schriftliches Schreiben vom 1. September 2012; BFM-Akten B5 und B8),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grund-
sätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu zie-
hen sind (vgl. statt vieler BVGE 2011/10 E. 3.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Studium der Akten zum
Schluss gelangt, dass der vorinstanzliche Entscheid zu stützen ist, sich
die Argumentation als zutreffend erweist und grundsätzlich auf diese ver-
wiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin als Gründe für die Ausreise aus Eritrea ei-
nerseits das schwierige Leben während des Militärdiensts bzw. die dro-
hende Weiterführung dieses Diensts, anderseits die in Äthiopien bevor-
stehende Heirat mit ihrem Freund vorbrachte,
dass sie im (…) 2010 aus dem Militärdienst nach Hause entlassen wor-
den ist und sich danach nicht mehr im Dienst befand,
dass sie auch nicht vorbringt, eine erneute Einberufung sei unmittelbar
bevorgestanden,
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dass sie indessen geltend macht, sie habe mit ihrer Ausreise bis Ende
März 2011 zugewartet,
dass die Beschwerdeführerin bei dieser Aktenlage im Zeitpunkt der Aus-
reise die Flüchtlingseigenschaft nicht aufwies, wie die Vorinstanz zu
Recht festgestellt hat,
dass ein allfälliger Erwerb der Flüchtlingseigenschaft nach der – oder
durch die – Flucht, beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise aus
dem Heimatstaat, vorliegend irrelevant wäre, weil gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts die Bewilligung zur Einreise in einem Aus-
landverfahren von vornherein ausgeschlossen ist, wenn die Flüchtlingsei-
genschaft allein aufgrund von so genannten subjektiven Nachfluchtgrün-
den besteht (vgl. Urteil D-3402/2011 vom 30. Oktober 2012 E.7, zur Pub-
likation vorgesehen),
dass es somit vorliegend offensichtlich an der rechtlichen Grundvoraus-
setzung für die Bewilligung einer Einreise gestützt auf aArt. 20 Abs. 2
i.V.m. Art. 3 AsylG fehlt, nämlich einer einreiserechtlich relevanten Ge-
fährdung, und weitere Ausführungen – etwa betreffend die Beziehungs-
nähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz – unterbleiben können,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid im Übrigen zu Recht fest-
gehalten hatte, bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat gelte praxisge-
mäss die Regelvermutung, die asylsuchende Person habe bereits dort
Schutz gefunden,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass an diesen Feststellungen auch die unterstützenden Ausführungen
ihres Ehemannes nichts zu ändern vermögen,
dass die Frage der Familienzusammenführung nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens ist (und bereits zwei solche Gesuche beurteilt und
abgewiesen wurden),
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache das in der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, den Ehemann der
Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Addis Abe-
ba.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
Versand: