B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-567/2019
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 9023 St. Gallen.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4611/2014 vom 11. Mai 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migra-
tion [BFM]) mit Verfügung vom 17. Juli 2014 die Flüchtlingseigenschaft der
Gesuchstellerin verneinte, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte, den Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufschob,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde mit Urteil E-4611/2014 vom 11. Mai 2015 abwies,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 29. Januar 2019 um Revision
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4611/2014 vom 11. Mai 2015
ersucht und beantragt, das Revisionsgesuch sei als formgerecht anzu-
nehmen, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und in der
Schweiz Asyl zu gewähren,
dass sie prozessual die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
beantragt,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM beurteilt, wobei das Gericht auf dem Gebiet des
Asyls gemäss Art. 105 AsylG in der Regel endgültig entscheidet (vgl. zur
Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten,
dass die Gesuchstellerin durch das Urteil vom 11. Mai 2015 besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än-
derung hat und damit zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass das Revisionsgesuch hinreichend begründet ist, weshalb darauf ein-
zutreten ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
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scheids angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE
2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21),
dass Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinn-
gemäss Art. 46 VGG),
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforde-
rungen gestellt werden,
dass reine Urteilskritik den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung
eines Revisionsgesuchs nicht genügt und das Gesetz die Revisionsgründe
eng umschreibt, die Rechtsprechung sie restriktiv handhabt (vgl. ELISA-
BETH ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl.
2018, Art. 121 BGG N 1; NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Gün-
gerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsge-
setz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9),
dass die Gesuchstellerin ausführt, ihr Bruder sei im (…) 2014 in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, weshalb sie als enges Familien-
mitglied der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei,
dass sie weiter geltend macht, auch ihr Neffe B._______ sei in der Schweiz
als Flüchtling anerkannt worden,
dass sie als Beweismittel eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung ihres Nef-
fen einreicht,
dass sie das Vorliegen eines neuen Beweismittels sowie sinngemäss einer
neuen Tatsache und somit das Vorliegen von Revisionsgründen gemäss
Art. 123 Bst. a BGG geltend macht,
dass der Umstand, dass der Bruder der Gesuchstellerin in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt wurde, bereits Gegenstand des ordentlichen Verfah-
rens der Gesuchstellerin war,
dass die Gesuchstellerin mit ihren Ausführungen betreffend ihres Bruders
lediglich appellatorische Kritik am Urteil E-4611/2014 vom 11. Mai 2015
übt,
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dass es sich dabei somit offensichtlich nicht um eine neue Tatsache han-
delt, womit kein Revisionsgrund vorliegt,
dass der Neffe der Gesuchstellerin bereits im (…) 2014 in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt wurde und die Gesuchstellerin im Revisionsgesuch
nicht ausführt, weshalb ihr dies nicht bereits früher bekannt oder die Gel-
tendmachung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen sein
sollte,
dass es der Gesuchstellerin angesichts der zeitlichen Verhältnisse jedoch
möglich gewesen sein sollte, dies bereits im ordentlichen Verfahren vorzu-
bringen,
dass die in diesem Zusammenhang eingereichte Kopie der Aufenthaltsbe-
willigung des Neffen aus revisionsrechtlicher Sicht offensichtlich als ver-
spätet im Sinne der Bestimmung von Art. 46 VGG zu erachten ist,
dass revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, dennoch zur Revision
eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 9 E. 7, insbesondere 7 f. und g; der Entscheid bezieht sich zwar
auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich aber auch auf den sinngemäss de-
ckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen),
dass angesichts der der Gesuchstellerin gewährten vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz von der Prüfung, ob allenfalls ein – nebst dem bereits fest-
gestellten Wegweisungsvollzugshindernis der Unzumutbarkeit – weiteres
Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, abgesehen werden kann (vgl.
dazu Urteil des BVGer D-5738/2012 vom 25. April 2013),
dass gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die weg-
gewiesene Person wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben kann und in jenem Verfahren der Wegweisungsvollzug vor dem
Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Mass-
gabe der in jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen wäre,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Gesuch um Revision
des Urteils E-4611/2014 vom 11. Mai 2015 abzuweisen ist,
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dass die Gesuchstellerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung beantragt, ihre Begehren indes als aussichtlos zu bezeichnen sind,
womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben
ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Gesuchstellerin
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68
Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen sind (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der Gesuchstellerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin