B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5672/2018
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
advokaturbüro kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (…).
E-5672/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. November 2015 führte
er im Wesentlichen aus, er sei in B._______, C._______, geboren worden.
Er habe als Hausangestellter, Schweisser und Strassenhändler gearbeitet.
Seine Ehefrau und seine beiden Kinder seien im August/September 2012
bei einem Raketenangriff auf das Haus getötet worden. Er sei vier Mal in
Teheran, Iran, gewesen. Letztmals sei er im Mai 2014 nach Afghanistan
zurückgekehrt. Er habe sich bei der Einreise in den Iran jeweils mit dem
afghanischen Pass und einem iranischen Pilgervisum ausgewiesen. Den
Pass habe er sich im Jahr 2005 ausstellen und drei Mal verlängern lassen.
Im Mai 2015 habe er das letzte Mal ein Visum für den Iran erhalten und sei
dann legal mit dem Flugzeug von Kabul nach Teheran ausgereist. Im Iran
habe er sechs Monate als Schweisser gearbeitet und sei dann weiter in die
Türkei gereist.
An der Anhörung vom 10. Januar 2018 gab er an, von circa 1996 bis 1998
habe er im Iran als Schweisser gearbeitet. Nach einem Aufenthalt in Afgha-
nistan sei er um 2002 wieder etwa eineinhalb Jahre im Iran gewesen. Er
sei jeweils legal mit seinem afghanischen Pass und einem iranischen Vi-
sum gereist. Im Jahr 2003/2004 habe er in Afghanistan geheiratet und dann
in C._______ als Taxifahrer gearbeitet und ein Geschäft geführt. Im Früh-
jahr 2011 oder 2012 hätten ihn die Taliban mittels Drohungen und einem
Drohbrief zur Zusammenarbeit gegen Entgelt gezwungen. Eine Weile habe
er Falschinformationen geliefert, was indes schnell aufgeflogen sei. Er
habe um Zeit zur Einarbeitung gebeten, welche er insgeheim zum Verkauf
seines Geschäftes und zur Vorbereitung seiner Ausreise habe nutzen wol-
len. Die Taliban hätten ihm einen Kriminalbeamten namens D._______ ge-
nannt, den er überwachen sollte. Er habe mit diesem Mann Kontakt aufge-
nommen und ihn über seinen Spionageauftrag informiert. Daraufhin habe
der Mann mit seiner Hilfe die Taliban in einen Hinterhalt gelockt; ein Taliban
sei getötet, ein anderer verletzt worden. Am selben Tag hätten ihn die Tali-
ban angerufen und mitgeteilt, sie wüssten, dass er für sie und die Behörden
arbeite. Er habe dies abgestritten, aber aus Angst bei seiner Tante über-
nachtet. Am nächsten Tag, dem 21. September 2013, sei er gegen Mittag
nach Hause gegangen, um sich von seiner Familie zu verabschieden.
Seine Ehefrau habe ihn gewarnt, die Taliban seien zu ihnen unterwegs und
er solle einen anderen Weg nehmen. Er sei mit dem Motorrad zu seiner
Tante gefahren und habe unterwegs die Schüsse und eine Rakete gehört.
E-5672/2018
Seite 3
Er habe sich danach bei einem Freund versteckt. Nach fünf Tagen habe er
von seinem Bruder erfahren, dass beim Raketenangriff auf sein Haus seine
Ehefrau und seine Kinder getötet worden seien. Die Taliban hätten seine
Familie nach ihm befragt und seinen jüngeren Bruder verprügelt. Nach drei
Monaten, Ende 2014, sei er deshalb via Kabul in den Iran ausgereist. Im
Jahr 2015 sei er nach Kabul zurückgekehrt, um sich einen Führerausweis
ausstellen zu lassen und dort als Chauffeur zu arbeiten. Seine Familie
habe ihm gesagt, seine Rückkehr sei ein grosser Fehler, da die Taliban ihn
nach wie vor suchten. Nach 20–25 Tagen sei er illegal in den Iran zurück-
gekehrt.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkira mit Übersetzung,
ein Schuldiplom, einen afghanischen Führerausweis, eine Bestätigung be-
treffend seiner Verwitwung, einen Drohbrief der Taliban vom April 2013 mit
Übersetzung, einen Märtyrerausweis seines toten Bruders E._______, ei-
nen Militärausweis und ein Gesuch um Frühpensionierung seines Bruders
F._______, Fotos seines jüngeren Bruders, eine Bestätigung betreffend Er-
öffnung einer Zahnarztpraxis seines jüngeren Bruders, zwei Schuldoku-
mente seiner Schwestern, einen Arztbericht vom 29. Juni 2017, eine Be-
stätigung betreffend den Besuch eines Deutschkurses vom 4. Januar
2018, ein Referenzschreiben vom 4. Januar 2018, eine Psychotherapiebe-
stätigung vom 5. Januar 2018 und ein Schreiben mit Erklärungen zu Wör-
tern im Anhörungsprotokoll ein.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2018 (eröffnet am 4. September 2018)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
C.
Mit Schreiben vom 11. September 2018 stellte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses
sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
D.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Ziffern 1, 2 und 3 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der
E-5672/2018
Seite 4
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur Neu-
beurteilung und Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen und
es sei ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechts-
beiständin zu ernennen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-5672/2018
Seite 5
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe widersprüchliche Angaben zur Gültigkeit seines afghanischen Pas-
ses und zum Zeitpunkt seiner Aufenthalte im Iran gemacht. Zudem habe er
an der Befragung angegeben, im Mai 2015 das letzte Mal legal mit dem
Flugzeug von Kabul in den Iran ausgereist und nach einem sechsmonati-
gen Aufenthalt in Teheran nach Europa weitergereist zu sein. An der Anhö-
rung habe er hingegen gesagt, er sei das letzte Mal illegal aus Afghanistan
ausgereist. Bei der in Kopie eingereichten Tazkira handle es sich aufgrund
des Ausstelldatums vom 26. Januar 2016 und eines aktuellen Passfotos
offenbar um eine Erneuerung der im 13. Altersjahr ausgestellten Tazkira,
welche in seiner Abwesenheit ausgefertigt worden sei. Dies bedeute, dass
sein im Juni 2015 ausgestellter Führerschein keinen verlässlichen Rück-
schluss darauf erlaube, dass er sich im Juni 2015 in Afghanistan aufgehal-
ten habe. Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb er trotz der angeblichen
Bedrohung durch dieTaliban und seines fluchtbedingten Aufenthalts im Iran
nach Afghanistan zurückgekehrt sei, zumal es keine Hinweise gebe, dass
er zu einer Rückkehr gezwungen gewesen wäre. Fragwürdig sei zudem,
wieso seine Familie, die weiterhin von den Taliban bedroht worden sei und
mit der er vermutungsweise in Kontakt gestanden habe, ihm nicht von einer
Rückkehr nach Afghanistan abgeraten habe. An der Befragung habe er
nicht erwähnt, als Taxifahrer gearbeitet zu haben, während er an der An-
hörung ausgeführt habe, er sei in den Fokus der Taliban geraten, weil er
als ortsansässiger Taxifahrer und Geschäftsinhaber viele Personen ge-
kannt habe. Das Todesdatum seiner Ehefrau und Kinder habe er wider-
sprüchlich angegeben. Auf die Frage, weshalb auf der Witwer-Bestätigung
als Todesursache „im Gefecht ums Leben gekommen“ stehe und nicht der
vorgebrachte gezielte Anschlag der Taliban, habe der Beschwerdeführer
irritierenderweise geantwortet, er habe nicht gedacht, dass dies wichtig
E-5672/2018
Seite 6
sein könnte. Zu Beginn der Anhörung habe er ausgeführt, er habe den aus-
zuspionierenden Kriminalbeamten gekannt und sie hätten sich jeweils ge-
grüsst, da dieser gleich neben seinem Geschäft gewesen sei. Später gab
er indes an, er habe den Kriminalbeamten in der Stadt nicht leicht finden
können, da niemand seine Telefonnummer gekannt habe. Insgesamt seien
die Vorbringen zu seinen Asylgründen unglaubhaft.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Asylgründe glaub-
haft, lebensnah und detailliert geschildert. Er habe stets gesagt, viermal im
Iran gewesen zu sein. Während des letzten Aufenthaltes im Iran sei er für
20 bis 25 Tage nach Afghanistan zurückgekehrt. Dies habe er an der Be-
fragung nicht erwähnt, weil er nicht danach gefragt worden sei. Zudem
leide er aufgrund einer Traumatisierung unter Konzentrationsschwierigkei-
ten und Vergesslichkeit. Er habe gelegentlich Leute, die eine Fahrgelegen-
heit gesucht hätten, mitgenommen. Der Dolmetscher habe dies fälschli-
cherweise mit „Taxifahrer“ übersetzt. Auch betreffend die Gültigkeit seines
afghanischen Passes habe es Verständigungsprobleme gegeben. Für die
Ausreise in den Iran habe er jeweils ein Pilgervisum beantragt, das im Pass
eingetragen worden sei. Der Pass wäre drei Jahre gültig gewesen, er habe
ihn aber nach der Einreise in den Iran jeweils entsorgt und sei illegal nach
Afghanistan zurückgekehrt. Er sei also nicht immer mit dem gleichen Pass
gereist, sondern habe sich jedes Mal einen neuen ausstellen lassen; nur
die letzte Ausreise in den Iran sei illegal erfolgt. Er habe sich vor seiner
Rückkehr nach Afghanistan nicht bei den Eltern über die Situation vor Ort
informieren können, weil es für ihn zu teuer gewesen wäre, vom Iran nach
Afghanistan zu telefonieren. Aufgrund seiner Informantentätigkeit habe er
Verfolgungsmassnahmen der Taliban zu befürchten und der afghanische
Staat sei nicht schutzfähig.
4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers zu den Ausreisen in den Iran widersprüchlich sind. Wäh-
rend der Befragung gab er auf mehrere Fragen in sich stimmig an, er sei
insgesamt vier Mal von Afghanistan nach Teheran ausgereist. Letztmals
habe er im Mai 2015 in Afghanistan ein Visum für den Iran erhalten, sei
dann legal mit dem Flugzeug nach Teheran geflogen, nach sechsmonati-
gem Aufenthalt in die Türkei weitergereist und dann nachweislich im Okto-
ber 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Für die Ausreisen habe er sich
einen Pass ausstellen und drei Mal verlängern lassen. An der Anhörung
gab er hingegen an, er sei das letzte Mal illegal von Afghanistan nach Te-
heran ausgereist. Bei der Befragung habe er dies nicht erwähnt, weil er auf
die Frage nach der letzten Ausreise mit Ausführungen zu seiner dritten
E-5672/2018
Seite 7
Ausreise nach Teheran, und nicht zu seiner vierten Ausreise, geantwortet
habe. Diese Erklärung ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Der Be-
schwerdeführer betonte immer, er sei vier Mal nach Teheran gereist. Dem-
nach ist davon auszugehen, dass er bei der Befragung als letzte Ausreise
die vierte Ausreise mit der anschliessenden Weiterreise in die Türkei schil-
derte. Dem Argument in der Beschwerdeschrift, er habe den Pass jeweils
in Teheran weggeworfen, nur um dann unter erschwerten Bedingungen il-
legal nach Afghanistan zurückkehren zu müssen, kann ebenso wenig ge-
folgt werden. Hinsichtlich des Vorfalls mit den Taliban gibt es mehrere Un-
gereimtheiten. Einerseits gab der Beschwerdeführer an, er habe den von
ihm auszuspionierenden Kriminalbeamten in der Stadt nicht so leicht fin-
den können, weil niemand seine Telefonnummer gehabt habe, anderer-
seits gab er an, der Kriminalbeamte habe sich gleich neben seinem Ge-
schäft aufgehalten. Beim Hinterhalt wurde ein Anhänger der Taliban getötet
und ein anderer verletzt. Die Taliban verdächtigten umgehend den Be-
schwerdeführer, sie verraten zu haben, woraufhin dieser aus Angst vor ei-
nem Racheakt der Taliban nicht nach Hause gegangen, sondern bei seiner
Tante übernachtet hatte. Vor diesem Hintergrund ist es unerklärlich, dass
der Beschwerdeführer nie auf die Idee gekommen ist, seine Ehefrau und
Kinder könnten gefährdet sein. Obwohl er aus Angst seinem Haus fern ge-
blieben ist, warnte er seine Familie nicht vor den Taliban. Gemäss seinen
Angaben besuchte er am nächsten Tag seine Familie, um sich zu verab-
schieden, als ihn seine Ehefrau warnte, die Taliban seien unterwegs zu
ihnen. Unklar ist, woher die Ehefrau wissen sollte, dass die Taliban kom-
men würden. Zudem ist nicht plausibel, wieso der Beschwerdeführer nicht
spätestens zu diesem Zeitpunkt Angst um die Sicherheit seiner Familie ge-
habt hat und mit ihnen geflohen ist oder zumindest dafür gesorgt hat, dass
sich seine Ehefrau und Kinder irgendwo hätten verstecken können. Seine
Aussage, er habe nie im Leben daran gedacht, die Taliban würden sein
Haus angreifen, ist angesichts des Umgangs der Taliban mit Verrätern nicht
nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist seine Erklärung, er
habe nicht mit seiner Familie ausreisen wollen, weil er erst die Lage im Iran
habe einschätzen müssen. Der Beschwerdeführer hielt sich mehrmals für
längere Zeit im Iran auf und hat dort gearbeitet. Er war demnach weitest-
gehend mit der Lage im Iran vertraut, womit es keinen ersichtlichen Grund
für die Planung der Ausreise ohne seine Familie gab. Nachdem die Taliban
angeblich seine Ehefrau und Kinder getötet haben sollen, hätten sie seinen
Bruder zusammengeschlagen und seine Eltern bedroht, um seinen Aufent-
haltsort zu erfahren. Angesichts dieser Bedrohungslage ist es unverständ-
lich, wieso der Beschwerdeführer nach ein paar Monaten nach Afghanistan
zurückgekehrt ist, ohne vorher mit seinen Eltern Kontakt aufzunehmen und
E-5672/2018
Seite 8
nach der Lage zu fragen. Seiner Begründung, ein Telefonanruf vom Iran
nach Afghanistan sei zu teuer gewesen, kann nicht gefolgt werden. Er ar-
beitete im Iran als Schweisser und konnte sich offenbar die Rückkehr nach
Afghanistan finanzieren. Gerade angesichts einer möglichen Bedrohungs-
lage bei einer Rückkehr ist zu erwarten, dass er den geringen Aufwand
eines Telefonanrufs auf sich nimmt, bevor er sich zur Rückreise ent-
schliesst. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit den Vorfall mit
den Taliban und damit eine asylrelevante Bedrohung nicht glaubhaft darle-
gen. Daran ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. Die Tazkira,
sein Schuldiplom, sein afghanischer Führerausweis, die Schuldokumente
und Ausweise seiner Geschwister weisen keinen Zusammenhang zu sei-
nen vorgebrachten Asylgründen auf. Auf der Bestätigung seiner Verwit-
wung steht lediglich die Ehefrau sei „im Gefecht ums Leben gekommen“
und nicht durch einen gezielten Angriff der Taliban. Die Fotos seines ver-
letzten Bruders lassen keine Rückschlüsse auf die Ursache der Verletzung
zu. Dem Drohbrief der Taliban kommt aufgrund der leichten Fälschbarkeit
kaum Beweiswert zu und vermag die Asylvorbringen angesichts der Unge-
reimtheiten und Widersprüche nicht glaubhaft zu machen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf
eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 31. August
2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an-
geordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E-5672/2018
Seite 9
7.
7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtli-
chen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürf-
tigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5672/2018
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer
amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner