– B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5672/2019
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (…) September 2019 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 16. September
2019 angab, im Besitz eines vom (…) Juni bis (…) Dezember 2019 gültigen
Visums für Frankreich zu sein,
dass er folgende Beweismittel zu den Akten reichte: seine tunesische Iden-
titätskarte, seinen tunesischen Reisepass, seinen tunesischen Führer-
schein (alles im Original), eine Kopie seines tunesischen Nationalitäten-
ausweises inklusive Übersetzung, Unterlagen betreffend sein Visum für
Frankreich sowie sein auf Englisch verfasstes schriftliches Asylgesuch,
dass die Vorinstanz am (…) September 2019 ein persönliches Gespräch
gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABI. L
180/31 vom 29.06.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), führte, wobei ihm das
rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Frankreich)
gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach
Frankreich geltend machte, er wolle nicht nach Frankreich, da es dort keine
Rechte und insbesondere keine Menschenrechte wie in der Schweiz gebe,
dass er heiraten, ein glückliches Leben anfangen und vergessen wolle,
was in Tunesien passiert sei,
dass die Luft in Frankreich nicht gut sei und er gemäss seinem Arzt in Tu-
nesien in keinem heissen Land leben könne,
dass er (…) sowie (…) könne und ein aktives Mitglied in der Schweiz sein
wolle,
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dass er hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation angab, an einer
(…)krankheit namens "(…)" zu leiden, weshalb er diverse Operationen hin-
ter sich habe und welche soziale sowie psychische Probleme bei ihm aus-
gelöst habe,
dass sein Land ihm psychisch geschadet habe und er wegen seinem Ge-
sicht gedemütigt worden sei, weshalb er Antidepressiva bekommen habe,
dass den bei den Akten liegenden Arztberichten vom (…) September 2019
und vom (…) sowie (…) Oktober 2019 entnommen werden kann, dass der
Beschwerdeführer an einer (…) leidet, seit bei ihm in seinem Heimatland
eine (…) diagnostiziert wurde,
dass bei ihm weiter eine (…) sowie eine (…) mit (…) festgestellt wurden,
dass er gemäss dem aktuellsten Arztbericht vom (…) Oktober 2019 mit den
Präparaten (…), (…), (…), (…) sowie (…) behandelt wird,
dass bei ihm gemäss Arztbericht des Spitals B._______ vom (…) Oktober
2019 gleichentags eine (…) durchgeführt wurde, nachdem am (...) Oktober
2019 eine sogenannte (…) bei (…) erfolgt war,
dass er gemäss Schreiben des Ambulatoriums C._______ vom (…) Okto-
ber 2019 für eine (…) Beurteilung und einen Therapievorschlag an das (…)
Ambulatorium des (…)spitals D._______ verwiesen wurde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat mit
Schreiben vom 28. Oktober 2019 niederlegte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 (datiert auf
den 4. November 2019) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 25. Oktober 2019 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei ein-
zutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses,
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass er in der Beschwerdeschrift geltend machte, nicht nach Frankreich
zurückkehren zu können, da er sehr krank sei und an einer (…) leide,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
30. Oktober 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Oktober 2019 den Vollzug der
Überstellung nach Frankreich gestützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch
aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsent-
scheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständig-
keitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestim-
mungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen
(vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die französischen Behörden am 23. Oktober 2019 das Übernahme-
ersuchen der Vorinstanz vom 13. September 2019 gestützt auf Art. 12
Abs. 4 (recte: Art. 12 Abs. 2) Dublin-III-VO guthiessen,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, ein von den französischen Be-
hörden in Tunis ausgestelltes, vom (…) Juni bis (…) Dezember 2019 gülti-
ges Visum für Frankreich zu haben und auch die grundsätzliche Zustän-
digkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, in Frankreich gebe es
keine (Menschen-)rechte, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren auf seinen Gesundheitszu-
stand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass gemäss den obengenannten medizinischen Berichten beim Be-
schwerdeführer das Vorliegen einer (…), einer (…), einer (…) sowie einer
(…) mit (…) an (…) diagnostiziert wurde,
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dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung
nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und ver-
letze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa-
poshvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft, welcher – obschon gemäss Arztbericht vom (…) Oktober 2019
eine Verschlechterung der depressiven Störung unter Umständen nicht
auszuschliessen ist – nicht unter einer schweren Krankheit leidet,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Frankreich über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
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dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers
Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer weiter kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern ihn aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
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Beschwerde und um Verzicht auf Erheben eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung
abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
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