B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5673/2010
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Prof. Dr. Stephane Laederich,
Rroma Foundation, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 14. Juli 2010 / N (…).
E-5673/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 7. Juni 1999 in der Schweiz Asyl-
gesuche, welche mit Verfügung des damals zuständigen Bundesamts für
Flüchtlinge (BFF) vom 11. August 1999 wegen Nichterfüllens der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) abgewiesen wurden. Gleichzeitig ordnete das BFF
die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm sie gestützt auf den Bun-
desratsbeschluss vom 7. April 1999 wegen damaliger Unzumutbarkeit
des Vollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Diese Verfügung erwuchs am
15. September 1999 unangefochten in Rechtskraft.
B.
Nach Aufhebung des oben genannten Bundesratsbeschlusses und ent-
sprechender Aufhebung der vorläufigen Aufnahme reichten die Be-
schwerdeführenden mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom
7. April 2000 beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch ein, in welchem sie
geltend machten, der ethnischen Minderheit der Roma anzugehören, und
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl
sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme beantragten. Mit Verfügung
vom 18. Juni 2002 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch
ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass seine Verfügung vom 11. August 1999
rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme. Mit Eingabe ihres damaligen Rechts-
vertreters vom 19. Juli 2002 (Poststempel) erhoben die Beschwerdefüh-
renden bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) gegen diese Verfügung Beschwerde und machten dabei unter
anderem gesundheitliche Gründe geltend. Wiedererwägungsweise hob
das BFF im Rahmen seiner Vernehmlassung mit Verfügung vom
11. Dezember 2002 die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung
auf und nahm die Beschwerdeführenden vorläufig auf, mit der Begrün-
dung, dass insbesondere auf Grund der gesundheitlichen Lage des
jüngsten Sohnes der beschwerdeführenden Familie der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar erscheine. Nach entsprechendem Beschwerde-
rückzug im Asylpunkt schrieb die ARK das Verfahren mit Beschluss vom
6. Juni 2003 (teils als durch Wiedererwägung des BFF gegenstandslos
geworden, teils als durch Rückzug erledigt) ab.
C.
Mit Schreiben vom 17. September 2009 forderte das nunmehr zuständige
E-5673/2010
Seite 3
BFM die Beschwerdeführenden auf, einen aktuellen Arztbericht betreffend
(…) einzureichen und das BFM über die Arbeitstätigkeiten, denen sie seit
der Einreise in die Schweiz nachgegangen seien bzw. denen sie gegen-
wärtig nachgingen, zu informieren. Nach mehreren weiteren Aufforderun-
gen seitens des BFM reichten sie Arztberichte vom 4. November 2009
und vom 2. Dezember 2009, einen (…)therapiebericht vom 5. Dezember
2009 und eine Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 zu den Arbeitstä-
tigkeiten ein. Zudem liegt gegen (…) C._______ ein Strafbefehl der Ju-
gendstaatsanwaltschaft G._______ vom 15. Dezember 2009 wegen
mehrfach begangener Tätlichkeiten und versuchter Nötigung vor.
D.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 gewährte das BFM den Beschwer-
deführenden hinsichtlich seiner Absicht, die vorläufige Aufnahme aufzu-
heben, das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 12. März 2010 ersuchte
der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um Fristerstre-
ckung zur Stellungnahme, welches das BFM mit Schreiben vom 16. März
2010 beantwortete und damit die Frist auf den 1. April 2010 erstreckte.
Mit Stellungnahme vom 1. April 2010 wahrten die Beschwerdeführenden
diese Frist und reichten damit unter anderem Arztberichte vom 2. De-
zember 2009 und 15. März 2010 ein.
E.
Am 4. April 2010 wurde C._______ erneut wegen Körperverletzung, An-
griff und Beschimpfung angezeigt. Am 23. Juni 2010 erging gegen ihn ein
Strafbefehl der Jugendanwaltschaft G._______ wegen Angriffs.
F.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 (eröffnet am 16. Juli 2010) hob das BFM
die mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 angeordnete vorläufige Auf-
nahme auf und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz bis
zum 13. August 2010 zu verlassen. Zur Begründung führte es an, die ein-
gereichten Arztberichte und der (…)therapiebericht zeigten auf, dass sich
die körperlichen Beschwerden (…) F._______ wesentlich verbessert hät-
ten, so dass während der letzten drei Jahre keine (...)therapie mehr benö-
tigt worden sei, die Behandlung sei erst mit der Aufnahme des Verfahrens
um Überprüfung der vorläufigen Aufnahme wieder aufgenommen worden.
Gemäss Arztbericht leide F._______ zwar gegenwärtig noch unter gewis-
sen Problemen mit dem (...), der (...) und einer (...) der (...), die
(...)therapie solle daher für ein bis zwei Jahre weitergeführt werden. Auf
Grund dieser Fakten erachte das BFM aber die verbleibenden gesund-
E-5673/2010
Seite 4
heitlichen Beeinträchtigungen F._______ nicht mehr als schwerwiegend,
so dass der Grund für das Festhalten an der vorläufigen Aufnahme weg-
falle. Denn die Behandlung der verbleibenden Behinderungen könne
künftig auch im Heimatland erfolgen. Auf Grund der Art der Beschwerden
sei nicht davon auszugehen, dass ein Unterbruch schwerwiegende Fol-
gen für die Entwicklung nach sich ziehen würde. Im Übrigen hätten sich
die Beschwerdeführenden im Verhältnis zu ihrer zehnjährigen Aufent-
haltsdauer nicht angemessen integriert, zumal C._______ am 15. De-
zember 2009 wegen mehrfach begangener Tätlichkeiten und versuchter
Nötigung verurteilt worden sei und wegen massiver Schwierigkeiten in
der Schule seit 2008 in einem Schulheim untergebracht sei. Entgegen
dem Bericht des behandelnden Arztes lasse insbesondere der Umstand,
dass C._______ im April 2010 erneut wegen Körperverletzung, Angriff
und Beschimpfung angezeigt worden sei, keine positive Integrationsprog-
nose zu. Zudem sei eine psychologische Betreuung auch im Heimatland
möglich. Gegen eine gute Integrationsprognose der Beschwerdeführen-
den spreche auch der Umstand, dass sie seit Juli 1999 fürsorgeabhängig,
ihre Arbeitsbemühungen gemäss den Akten ungenügend und zu wenig
ernsthaft, Sozialleistungen wegen Abbrechens eines Integrationspro-
gramms gekürzt worden seien und sie 2007 das Land ohne gültige Rei-
sedokumente verlassen hätten. Die Beschwerdeführenden stammten
aus H._______, einer Stadt mit überwiegend albanischer Bevölkerung,
wo sich ihr Aufenthalt, abgesehen von den Auswirkungen des Krieges, als
unproblematisch erwiesen habe. Sie hätten dort ein (...)geschäft geführt;
die dadurch vorhandenen Kontakte würden ihnen den wirtschaftlichen
Start vor Ort erleichtern. Auf Grund der fehlenden Integration in der
Schweiz sei der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt des Kin-
deswohls, welches den Wegweisungsvollzug unter Umständen (fortge-
schrittene Verwurzelung in der Schweiz verbunden mit der Entwurzelung
im Heimatland) für die gesamte Familie als unzumutbar erscheinen las-
sen könne, zumutbar.
G.
Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 10. August 2010 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und unter Hinweis auf Art. 112 Abs. 4 AsylG,
beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Be-
schwerde zu sichern und die Fremdenpolizei anzuweisen, auf Vollzugs-
handlungen während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs (sic) zu
verzichten. Ausserdem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E-5673/2010
Seite 5
Der Beschwerde waren eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, eine Ar-
beitsbestätigung, eine Bestätigung der (...)therapie, die Kopie eines ärztli-
chen Zeugnisses, die Kopie eines Spitalberichts, der Ausdruck einer E-
mail, sowie verschiedene Dokumente bezüglich der Schule der minder-
jährigen Kinder und der Ausbildung C._______ beigelegt. Auf die Be-
schwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Die zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom
12. August 2010 fest, dass der Beschwerde gemäss Art. 55 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Be-
schwerdeführenden bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin als vor-
läufig aufgenommen gelten, wies die Beschwerdeführenden darauf hin,
dass sie mit Art. 112 Abs. 4 AsylG eine nicht einschlägige Bestimmung
angerufen hatten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antrags-
gemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie
die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein.
I.
Mit Vernehmlassung vom 3. September 2010 beantragte die Vorinstanz
Beschwerdeabweisung, nahm zu den Vorbringen auf Beschwerdeebene
Stellung und führte aus, die Beschwerdeführenden seien im Kosovo ge-
boren und es lägen keine Gründe vor, ihre kosovarische Staatsangehö-
rigkeit anzuzweifeln. Beim Umstand, dass die kosovarische Botschaft ge-
genwärtig noch keine Reisedokumente ausstelle, handle es sich um ein
allgemeines Problem, welches nichts mit dem vorliegenden Einzelfall zu
tun habe. Nach neusten Informationen dürfte es auch für die beschwerde-
führende Familie möglich werden, Reisedokumente zu beschaffen. Ge-
mäss seinen Abklärungen habe sich die Sicherheitslage im Kosovo stabi-
lisiert, so dass von keiner generellen Verfolgung ethnischer Minderheiten
mehr ausgegangen werden müsse und der Wegweisungsvollzug als zu-
mutbar zu beurteilen sei. Allein die Tatsache, dass der Ehemann bzw. Va-
ter seit Juni 2010 arbeitstätig sei, vermöge, da er bisher während Jahren
fürsorgeabhängig gewesen sei und sich gemäss Verfügung der Sozialhil-
febehörde nur ungenügend um eine Arbeitsstelle bemüht habe, noch kei-
ne gute Integration in der Schweiz zu begründen. Betreffend den Ge-
sundheitszustand des Sohnes F._______, der Straffälligkeiten respektive
Integrationsschwierigkeiten der Familie und der Reintegrationsmöglich-
E-5673/2010
Seite 6
keiten im Heimatland verwies die Vorinstanz unter Verzicht auf weitere
Bemerkungen vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung. Mit
Schreiben vom 8. September 2010 wurde die Vernehmlassung den Be-
schwerdeführenden zur Kenntnis gebracht.
J.
Am 15. August 2011 wurde A._______ bei der Polizei des Kantons
G._______ wegen Tätlichkeiten angezeigt. Er stellte gleichentags eine
Gegenanzeige. Wegen Rückzugs des Strafantrags wurde das gegen ihn
erhobene Strafverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
G._______ vom 17. November 2011 eingestellt.
K.
Am 23. Februar 2012 erliess die Staatsanwaltschaft G._______ gegen
C._______ einen Strafbefehl wegen Raubes und Wiederhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz.
L.
Am 22. Mai 2012 wurde C._______ erneut wegen Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz angezeigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG
i.V.m. 112 AuG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
E-5673/2010
Seite 7
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung
mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige
Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Vorausset-
zungen sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig an-
geordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der aus-
ländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83
Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in ihren Herkunfts-
oder in einen Drittstaat zu begeben.
Der Vollzug erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
5.
Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Vollzug
der Wegweisung für die Beschwerdeführenden zum aktuellen Zeitpunkt
sowohl zulässig, zumutbar und möglich sei, da mit der Verbesserung der
gesundheitlichen Situation (…) F._______ der bisherige Grund für die
vorläufige Aufnahme weggefallen sei. Zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führte es aus, die Beschwerdeführenden stammten aus
der albanisch bewohnten Stadt H._______, wo sie ein (...)geschäft ge-
führt hätten. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Hinweise dafür,
dass sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen
E-5673/2010
Seite 8
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würden, welche den Wegweisungsvollzug un-
zumutbar erscheinen lassen würde, zumal die eingereichten Arztberichte
und der (...)therapiebericht aufzeigten, dass sich die körperlichen Be-
schwerden (...)F._______ wesentlich verbessert hätten, während der letz-
ten drei Jahre keine (...)therapie mehr benötigt worden sei und die Be-
handlung erst mit der Aufnahme des Verfahrens um Überprüfung der vor-
läufigen Aufnahme wieder aufgenommen worden sei. Die verbleibenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen F._______ wiegten nicht mehr
schwer und deren Behandlung könne künftig auch im Heimatland erfol-
gen, ohne dass dieser Unterbruch geeignet erscheine, schwerwiegende
Folgen für die Entwicklung nach sich zu ziehen. Im Übrigen hätten sich
die Beschwerdeführenden im Verhältnis zu ihrer zehnjährigen Aufent-
haltsdauer nicht angemessen integriert, zumal C._______ wegen mehr-
fach begangener Tätlichkeiten und versuchter Nötigung verurteilt und we-
gen weiterer Delikte angezeigt worden sei und die gesamte Familie seit
Juli 1999 fürsorgeabhängig sei, ihre Arbeitsbemühungen gemäss den Ak-
ten ungenügend und zu wenig ernsthaft, Sozialleistungen wegen Abbre-
chens eines Integrationsprogramms gekürzt worden seien und sie 2007
das Land ohne gültige Reisedokumente verlassen hätten. Auf Grund der
fehlenden Integration in der Schweiz sei der Wegweisungsvollzug auch
unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar.
6.
Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-6827/2010 vom
2. Mai 2011 E. 4.7) gilt der Vollzug von Angehörigen von Minderheiten wie
den Roma nach Kosovo als zumutbar, wenn verschiedene Reintegrati-
onskriterien (wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, wirt-
schaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz) im Kosovo als gege-
ben erachtet werden können. Gemäss BVGE 2007/10 bedarf es zur Be-
urteilung der Zumutbarkeit einer Einzelfallabklärung insbesondere der
vor-Ort-Abklärungen durch das Verbindungsbüro (heute: die Schweizeri-
sche Botschaft) im Kosovo.
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs bejaht, ohne die Zumutbarkeitskriterien im Rah-
men einer Einzelfallabklärung vor Ort vertieft geprüft zu haben. Das Urteil
BVGE 2007/10 verlangt zwar nicht in jedem Fall zwingend eine Einzel-
fallabklärung vor Ort, ein Entscheid soll sich aber nicht allein auf die An-
gaben der Beschwerdeführenden stützen, sondern auf eine konkrete
E-5673/2010
Seite 9
Analyse der Situation vor Ort. In casu hat die Vorinstanz auf eine solche
verzichtet, seinen Entscheid im Wesentlichen auf Elemente abgestützt,
die in der Schweiz vorliegen (gesundheitliche Besserung von F._______
und Delinquenz eines Familienmitglieds) und eine nähere Überprüfung
wesentlicher Zumutbarkeitskriterien unterlassen. Wie nachfolgend aufge-
zeigt wird, muss der Sachverhalt in casu als nicht vollständig erstellt er-
achtet werden. Das BFM hat das Vorliegen einer ausreichenden wirt-
schaftlichen Lebensgrundlage und eines tragfähigen Beziehungsnetzes
im Kosovo nur rudimentär geprüft. Dabei hat es allein auf die Angaben
der Beschwerdeführenden aus dem Jahre 2002 abgestellt, was insbe-
sondere deshalb den in BVGE 2007/10 gestellten Anforderungen nicht
genügt, weil jene Angaben sehr knapp ausgefallen sind und nicht für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal die Beschwer-
deführenden angeben, im Kosovo über keine Angehörigen mehr zu ver-
fügen. Unter diesen Umständen ist es nicht statthaft, von ihrer ehemali-
gen Tätigkeit als (...)verkäufer auf ein tragfähiges Beziehungsnetz, das
aus den ehemaligen, Jahre zurückliegenden Kundenkontakten bestehen
soll, zu schliessen. Ebenso unzureichend ist die Feststellung des BFM,
die Beschwerdeführenden stammten aus einer Stadt mit überwiegend al-
banischer Bevölkerung, wo sich ihr Aufenthalt, abgesehen von den Aus-
wirkungen des Krieges, als unproblematisch erwiesen habe. Dabei ver-
kennt das BFM, dass für ethnische Minderheiten wie die Roma gerade
solche ethnisch geschlossenen Städte problematisch sind. Gerade des-
halb ist hier eine vertiefte Analyse der konkreten Situation angezeigt. Wei-
ter prüfte das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch un-
ter dem Aspekt des Kindeswohls unvollständig. Es stellte dabei aus-
schliesslich auf die fehlende Integration des ältesten, mittlerweile volljäh-
rigen Sohnes und dessen Vaters ab und übertrug diese Einschätzung auf
die gesamte Familie, ohne die Integration der übrigen (noch minderjähri-
gen) Kinder, die den grössten Teil ihres Lebens in der Schweiz zuge-
bracht haben und gegen die keine negativen Hinweise aktenkundig sind,
überhaupt zu prüfen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls ist aber bei der
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gerade die Si-
tuation der minderjährigen Kinder und nicht diejenige ihrer Eltern oder ih-
res volljährigen Bruders massgeblich. Ihre Assimilierung in der Schweiz
kann dabei insofern von Bedeutung sei, als sie eine Entwurzelung in ih-
rem Heimatland zur Folge haben kann, welche ihnen die Reintegration
dort unter Umständen auf unzumutbare Weise erschweren könnte (vgl.
BVGE 2009/51 und 2009/28).
E-5673/2010
Seite 10
Was den Gesundheitszustand bzw. den Therapiebedarf von F._______
betrifft, befindet sich ein ärztlicher Kurzbericht vom 2. Dezember 2009 in
den Akten, welcher einen fortbestehenden (...)therapiebedarf von einem
bis zwei Jahren ausweist. Ein aktueller ärztlicher Bericht liegt dem Gericht
hingegen, obwohl ein solcher in der Beschwerdeeingabe in Aussicht ge-
stellt worden ist, nicht vor. Zum jetzigen Zeitpunkt stellt sich somit, insbe-
sondere weil die im ärztlichen Bericht vom 2. Dezember 2009 genannten
eins bis zwei Jahre mittlerweile vergangen sind, im Hinblick auf die Beur-
teilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich F._______
die Frage nach dem aktuellen medizinischen Stand.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch.
Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an
die Vorinstanz zurückgewiesen. In casu liegt der Mangel der angefochte-
nen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts, wo-
bei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen (vor Ort) eine relativ
aufwändige Beweiserhebung darstellen. In einem solchen Fall rechtfertigt
sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt den Be-
schwerdeführenden auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was um-
so wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der vorläu-
figen Aufnahme letztinstanzlich entscheidet.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Beschwerde im Sinne der obigen Erwägungen gutzuheissen. Das BFM
ist anzuweisen, die erforderlichen Abklärungen vor Ort vorzunehmen be-
ziehungsweise vornehmen zu lassen, die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.;
EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.) unter dem Aspekt des Kindeswohls
vollständig zu prüfen, den Gesundheitszustand von F._______ und des-
sen aktuellen Therapiebedarf abzuklären und auf Grund des vollständig
erstellten und aktualisierten Sachverhalts in der Sache neu zu entschei-
den. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Beschwerdevorbringen
näher einzugehen.
Was den inzwischen volljährigen C._______ betrifft, so erübrigt sich auf
Grund seiner Volljährigkeit eine Überprüfung unter dem Aspekt des Kin-
deswohls. Darüber hinaus steht dem BFM unter Umständen die Möglich-
keit offen, seine Situation losgelöst von der übrigen Familie zu beurteilen.
E-5673/2010
Seite 11
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwer-
deinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde
keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann
indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für
das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und un-
ter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8
ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Par-
teientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.- (inkl. Auslagen und
allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5673/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfü-
gung vom 14. Juli 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: