B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5673/2017
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
(…),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 13. Mai 2015 mit einem durch die
Schweizer Vertretung in Beirut (Libanon) ausgestellten Visum (aus huma-
nitären Gründen) legal in die Schweiz einreisen durften und hier am
22. Mai 2015 um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin und ihre älteste Tochter in Befragungen zur
Person (BzP) vom 9. Juni 2015 und am 21. August 2015 vertieft zu den
Asylgründen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der Asylgesuche im Wesent-
lichen geltend machte, seit ihrer Heirat im Jahre 1998 oder 1999 habe sie
in einem Camp in Damaskus (Syrien) gelebt,
dass ihr Ehemann, der politisch nicht aktiv gewesen sei, seit Januar 2013
unbekannten Aufenthaltes sei und sie nachgeforscht habe, wo er sich be-
finden könnte,
dass ihr beim Aussenministerium erklärt worden sei, ihr Ehemann sei im
Kampf gestorben, die Militärpolizei ihr jedoch eröffnet habe, er befinde sich
beim Geheimdienst,
dass sie im Jahre 2014 die Hoffnung, ihren Ehemann zu finden, verloren
habe,
dass sie und ihre Kinder kein Haus mehr gehabt hätten, auf der Strasse
hätten leben müssen und die finanzielle Lage sehr schlecht gewesen sei
sowie in Syrien keine Behandlung (…) ihrer Tochter erhältlich gewesen sei,
dass sie sich und ihren Kindern bei den syrischen Behörden Reisepässe
habe ausstellen lassen,
dass sie im Verlaufe ihrer Bemühungen um den Erhalt der Obhutsberech-
tigung für ihre Kinder von den Strafregisterbehörden erfahren habe, ihr
Ehemann stehe auf einer Liste und unter Verdacht, ihr jedoch nicht zur
Kenntnis gelangt sei, weshalb sein Name auf die Liste gesetzt worden sein
solle,
dass sie selber keine Probleme mit der syrischen Regierung oder mit Grup-
pierungen gehabt habe und nach der Erteilung der Obhutsbestätigung
durch einen religiösen Richter zusammen mit ihren Kindern legal aus Sy-
rien habe ausreisen können,
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dass die älteste Tochter anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen dar-
legte, ihr Vater sei abwesend, die finanzielle Lage sei nicht gut und sie
seien nicht in Sicherheit gewesen,
dass im vorinstanzlichen Verfahren die syrischen Reisepässe (…) der Be-
schwerdeführenden zu den Akten gereicht wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2017 – eröffnet am
6. September 2017 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte, ihre Wegweisung
aus der Schweiz anordnete und sie aufgrund des derzeitigen unzumutba-
ren Vollzuges der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass es festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
(SR 142.31) nicht,
dass es zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen ausführte, im
Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile
würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie
nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3
AsylG erwähnten Gründen zu treffen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die sich aus der zurzeit
herrschenden allgemeinen Situation in Syrien ergäben, keine individuelle
gegen sie gerichtete staatliche Verfolgung oder gar gezielt gegen sie be-
treffende Bedrohung durch Dritte darstellen würden und demnach nicht als
asylrelevant zu qualifizieren seien,
dass Befürchtungen, künftig staatlichen oder durch Dritte sich zu ereignen-
den Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant
seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Ver-
folgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen werde und die Asylgewährung gezielt gegen eine Person gerich-
tete staatliche oder durch Dritte sich zu ereignende Verfolgungsmassnah-
men aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen voraussetze,
dass die Beschwerdeführenden aus dem Umstand des Verschwindens ih-
res Ehemannen beziehungsweise Vaters keine Asylrelevanz für sich ablei-
ten könnten,
dass trotz einer allfälligen Nennung des Namens des Ehemannes/Vaters
auf einer Liste und der Auskunft, er stehe unter Verdacht, Hinweise fehlen
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würden, dass sich eine allfällige Verfolgung der Beschwerdeführenden
hätte bewahrheiten können, zumal sie selber keine bewusste, sie gezielt
betreffende Massnahme erlitten hätten,
dass sich eine diesbezügliche Befürchtung auch vor dem Hintergrund,
dass sich die Beschwerdeführenden bei einer syrischen Behörde Reise-
pässe hätten ausstellen lassen können, als unbegründet und nicht asylbe-
achtlich erweise,
dass die Beschwerdeführenden keinen Nachweis für das Vorliegen einer
Reflexverfolgung hätten erbringen können,
dass hinsichtlich der weiteren Begründung im Einzelnen auf die angefoch-
tene Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 (Post-
aufgabe) gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und beantragen,
der Entscheid des SEM vom 4. September 2017 sei aufzuheben und ihnen
Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei und sie als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen seien,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren,
dass sie zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen vorbringen,
aufgrund der Verhältnisse in Syrien seien sie infolge der Situation ihres
Ehemannes beziehungsweise Vaters einer Reflexverfolgung ausgesetzt
gewesen und im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch künftig ausgesetzt,
dass für die Ausführungen im Einzelnen auf die Beschwerde und soweit
entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Oktober 2017
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass mit der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe die Asylgesuche nicht
genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit die Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe und zudem weitere
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Rechtsbestimmungen wie Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV und
Art. 3 EMRK verletzt,
dass der Entscheid der Vorinstanz auf Mutmassungen und Spekulationen
und keinen konkreten Tatsachen beruhe,
dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat nicht nur wegen der allgemeinen
prekären und unsicheren Lage verlassen habe, sondern weil sie grossen
Gefahren ausgesetzt gewesen sei, welche in der Luft gelegen hätten und
von der Vorinstanz weit unterschätzt worden seien,
dass die Situation des verschwundenen Ehemannes/Vaters aufgrund der
Verhältnisse in Syrien als eine mögliche Gefahrenquelle für Leib und Leben
der anderen Familienmitglieder zu erachten sei,
dass, falls eine gesuchte oder verfolgte Person nicht gefunden werden
könne, in Syrien Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Fa-
milienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder dazu missbrauchen
würden, als Form der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Famili-
enmitgliedes oder um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen
oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen,
dass genügend konkrete Anhaltspunkte vorhanden seien, wonach die Be-
schwerdeführerin weitere Verfolgungsmassnahmen, wie Verhaftung und
Misshandlung durch die syrischen Behörden, hätte befürchten müssen und
dasselbe Schicksal wie ihr Ehemann hätte erleiden können,
dass die Beschwerdeführerin Syrien habe verlassen müssen, um eine Re-
flexverfolgung zu vermeiden, diese Reflexverfolgung bis heute bestehe
und im Falle einer Rückkehr nach Syrien reaktiviert werden und zur Fest-
nahme und Misshandlung führen könne,
dass eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung aufgrund der bereits
geschehenen Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden könne und
nicht behauptet oder ausgeschlossen werden könne, dass seitens der sy-
rischen Behörden überhaupt kein Interesse an der Person der Beschwer-
deführerin bestehe,
dass nach Prüfung der Akten den diesbezüglichen Einwänden nicht gefolgt
werden kann,
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dass in Berücksichtigung der gesamten Umstände entgegen der Rüge in
der Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz durch die an-
gefochtene Verfügung die Begründungspflicht verletzt hätte,
dass festzuhalten gilt, dass durch eine unterschiedliche Einschätzung und
anders gerichtete Schlussfolgerungen aus einem dargelegten Sachverhalt
allein eine Verletzung der Begründungspflicht nicht erfolgreich gerügt wer-
den kann,
dass in materiell-rechtlicher Hinsicht die vorliegend angefochtene Verfü-
gung nicht zu beanstanden ist, wenn das SEM zur Folgerung gelangt, die
Beschwerdeführenden könnten aus dem Umstand des Verschwindens ih-
res Ehemannes beziehungsweise Vaters keine Asylrelevanz für sich ablei-
ten,
dass auf die ausführlichen und ausgewogenen Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die entsprechenden Ent-
gegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht
keine gegenläufige Einschätzung zu bewirken vermögen,
dass das SEM zu Recht darauf erkannte, dass trotz einer allfälligen Nen-
nung des Namens des Ehemannes/Vaters auf einer Liste und der Auskunft,
er stehe unter Verdacht, Hinweise fehlen, dass sich eine allfällige Verfol-
gung der Beschwerdeführenden hätte bewahrheiten können, zumal sie sel-
ber keine bewusste, sie gezielt betreffende Massnahme erlitten hätten,
dass aufgrund der Aktenlage entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde
offenkundig keine hinreichenden Hinweise vorliegen, die eine Reflexverfol-
gung begründen würden, und hierzu auf die rechts- und praxiskonformen
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass aufgrund des vollständig erhobenen rechtserheblichen Sachverhaltes
zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführenden entgegen ihrer geltend
gemachten Befürchtung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG oder mit einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Be-
handlung rechnen müssten,
dass sich die geltend gemachten Befürchtungen in der Beschwerde auf-
grund der Aktenlage auch in Berücksichtigung der aktuellen politischen
Verhältnisse in Syrien vielmehr hauptsächlich als Mutmassungen ausneh-
men,
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dass aus den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin hervorgeht, dass
sie nach dem Verschwinden ihres Ehemannes über längere Zeit in ver-
schiedener Hinsicht mit den syrischen Behörden in engen administrativen
Kontakten stand, ohne dass ihr irgendwelche persönliche gezielte Nach-
teile in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht widerfahren wären,
dass demnach keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach die
Beschwerdeführenden seitens des syrischen Staates oder durch Dritte
Massnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätten,
dass es sich aufgrund der Aktenlage erübrigt, dem Anerbieten in der Be-
schwerde, Beweismittel würden nach Erhalt umgehend nachgereicht,
nachzukommen, zumal die in Aussicht gestellten Beweismittel auch nicht
ansatzweise hinreichend konkretisiert werden,
dass zusammenfassend festzustellen gilt, dass die angefochtene Verfü-
gung unter keinem Titel zu beanstanden ist und die entsprechenden Ein-
wände und Vorbringen in der Beschwerde unter Berücksichtigung und Ge-
wichtung der entscheidwesentlichen Aspekte nicht stichhaltig sind,
dass das SEM somit die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht
abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren unter den genannten Umständen als aus-
sichtslos erscheinen mussten, womit es an den materiellen Voraussetzun-
gen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
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auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: