Abtei lung V
E-5674/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller, Richterin
Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, alias B._______, Nepal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni
2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5674/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Nepal am 16.
Juli 2005 und gelangte am 19. September 2005 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 27. September 2005 wur-
de der Beschwerdeführer im Empfangszentrum Basel befragt. Das
C._______ hörte ihn am 26. Oktober 2005 zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus
dem Dorf D._______, Distrikt E._______, Westnepal. Im Jahre 2002
sei er von den nepalesischen Sicherheitskräften für eine Nacht
verhaftet worden, weil er eine Tarnjacke der nepalesischen Armee
getragen habe. Am 20. März 2003 sei er - wie andere Dorfbewohner -
von Angehörigen der Maobaadi zwangsrekrutiert und nach F._______
gebracht worden. Dort habe ein Gefecht statt gefunden. Er sei damit
beauftragt worden, Verletzte nach G._______ zu transportieren und
gefallene Soldaten in den Fluss H._______ zu werfen. Am folgenden
Morgen habe er eine Person nach I._______ bringen müssen.
Anschliessend sei er mit der Auflage entlassen worden, bei ihm zu
Hause vorbeikommende Maobaadi zu verpflegen. In den folgenden
Monaten habe er regelmässig Personen bei sich zu Hause verpflegt
und beherbergt. Am 31. Oktober 2004 habe das Haus des Dorfchefs
von D._______ gebrannt. Der Dorfchef habe ihn, sowie andere
Dorfbewohner, welche die Maobaadi unterstützt hätten, der Brand-
stiftung bezichtigt. Obwohl er sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht im
Dorf aufgehalten habe, sei er in der Folge von der Armee gesucht wor-
den. Am 30. Juni 2005 habe er beobachten können, wie sein Freund
J._______ von der Armee verhaftet worden sei. Die Soldaten hätten
seinen Freund mit Gewehren bedroht und ihn aufgefordert, Namen von
Personen bekannt zu geben, welche die Maobaadi unterstützen wür-
den. Dabei habe sein Freund auch seinen Namen genannt. Nachdem
die Soldaten seinen Freund zum Gehen aufgefordert hätten, hätten sie
ihn von hinten erschossen. Nach diesem Vorfall sei er nach Hause zu-
rückgekehrt und später zu seiner Schwester nach Kathmandu gereist.
Aus Angst, von der Armee umgebracht zu werden, habe er sich zur
Ausreise aus dem Heimatland entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 - eröffnet am 22. Juni 2006 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 24. Juli 2006 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei
festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat un-
durchführbar sei und ihm zu erlauben, das Asylverfahren in der
Schweiz abzuwarten. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm zuzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung undurchführbar sei und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer eine
Bedürftigkeitserklärung zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2006 hielt der damals zustä-
nidge Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann ver-
wies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt. Weiter wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 22. September 2006
die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 26. Sep-
tember 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK die Ver-
nehmlassung dem Beschwerdeführer zu Stellungnahme. Innert der an-
gesetzten Frist liess sich dieser nicht vernehmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorin-
stanz aus, der Beschwerdeführer habe keine hinreichenden Angaben
zur Suche der nepalesischen Armee nach ihm machen können. So-
dann erstaune, dass der Beschwerdeführer, nachdem er von seinem
Freund bei der Armee verraten worden sei, nach Hause zurückgekehrt
sei. Zur Flüchtlingseigenschaft hielt das BFM fest, die allgemeine Lage
in Nepal habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers massgeb-
lich verändert. Die Maobaadi, welche der Beschwerdeführer angeblich
unterstützt habe, würden seit dem Waffenstillstand Ende April 2006
von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Ter-
rororganisation betrachtet und seien an den Friedensgesprächen be-
teiligt. Es sei somit davon auszugehen, dass für Personen, welche die
Maobaadi unterstützt hätten, aufgrund der veränderten Lage keine be-
gründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe. Im Weitern stehe es
Personen, welche trotz der veränderten Situation allfällige Bedrängun-
gen durch die Maobaadi befürchten würden, frei, gestützt auf die in
Nepal geltende Niederlassungsfreiheit, sich an einem anderen Wohn-
ort als dem bisherigen niederzulassen. Soweit der Beschwerdeführer
geltend mache, zu Unrecht der Brandstiftung verdächtigt zu werden,
sei festzuhalten, dass es sich bei der eingeleiteten Strafverfolgung um
eine legitime staatliche Massnahme handle, welche der Aufklärung
eines kriminellen Verhaltens diene. Es könne jedem Bürger wider-
fahren, in ungerechtfertigter Weise in ein Strafverfahren miteinbezogen
zu werden. Schliesslich sei die Verhaftung im Jahre 2002 von ihrer Art
und Intensität her offensichtlich nicht asylrelevant.
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4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
anlässlich der Befragungen sei Hindi gesprochen worden. Indes ver-
stehe noch spreche er diese Sprache hinreichend, um ein Interview
führen zu können. Die Befragungen seien daher in einer ihm verständ-
lichen Sprache zu wiederholen. Sodann hält der Beschwerdeführer in
der Eingabe am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen fest und führt aus,
in Nepal sei die Kuh ein heiliges Tier. Es sei verboten, eine heilige Kuh
zu töten. Dennoch habe er dies getan. Bei einer Rückkehr befürchte er
daher, zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden.
Schliesslich sei die politische Lage in Nepal nicht sicher und sehr
schwierig.
4.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er könne sich
nicht hinreichend in Hindi verständigen. Aufgrund der Akten ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung Nepali
als seine Muttersprache angab. Betreffend seine weiteren Sprach-
kenntnisse gab er zu Protokoll Hindi (mittel) und Englisch, (wenig) zu
verstehen (vgl. A1 S. 2). Im Anschluss an diese Befragung erklärte er
auf entsprechende Frage, den Dolmetscher gut (Nepali-Hindi) verstan-
den zu haben. Sodann bestätigte er anlässlich der kantonalen Anhö-
rung, nachdem ihm der Dolmetscher die einleitenden Erklärungen zur
Befragung übersetzt hatte, diesen in Nepali-Hindi sprechend einwand-
frei zu verstehen (vgl. A7 S. 3). Desgleichen erklärte er auch am Ende
der kantonalen Anhörung (vgl. A7 S. 12). Hinzu kommt, dass dem kan-
tonalen Protokoll keine Hinweise auf allfällige Verständigungsschwie-
rigkeiten zu entnehmen sind. Namentlich stellte der Beschwerdeführer
keine Rückfrage, die darauf schliessen liessen, er hätte die ihm ge-
stellten Fragen nicht verstanden. Schliesslich bestätigte der Beschwer-
deführer am Ende der kantonalen Anhörung unterschriftlich, das Pro-
tokoll sei ihm nach Abschluss der Befragung in Nepali-Hindi wörtlich
rückübersetzt worden. Es entspreche seinen Ausführungen und er
habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. A7 S. 14). Bei dieser unter-
schriftlichen Bestätigung, sowie derjenigen anlässlich der Erstbefra-
gung, hat sich der Beschwerdeführer behaften zu lassen. Demnach
vermag der Beschwerdeführer aus dem erhobenen Einwand nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Es besteht daher keine Veranlassung, den
Beschwerdeführer erneut anzuhören, weshalb der entsprechende An-
trag abzuweisen ist. Auf die erstellten Protokolle kann somit im Folgen-
den abgestützt werden.
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4.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe weiter
vor, er habe eine heilige Kuh getötet und befürchte deshalb, zu einer
lebenslänglichen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Dieses Vorbrin-
gen machte er indes weder anlässlich der Erstbefragung noch bei der
kantonalen Anhörung geltend. Vielmehr erklärte er anlässlich beider
Befragungen auf entsprechende Frage hin ausdrücklich, alle Asylgrün-
de genannt zu haben (A1 S. 5, A7 S. 12f.). Das erstmals auf Be-
schwerdeebene geltend gemachte Töten einer heiligen Kuh ist daher
als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu qualifizieren und so-
mit nicht glaubhaft. Weitergehend hält der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen fest. Mit
dem blossen, nicht näher substantiierten Festhalten an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen vermag er indes nicht substanziiert dazutun,
inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
4.5 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe auf die allgemeine, schwierige Lage in Nepal.
4.5.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen
Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer
absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Entsprechend sind Ver-
änderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausrei-
se und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu
berücksichtigen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.; vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2000 Nr. 2 E. 8a S. 20).
4.5.2 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers wesentlich verändert. Die als Vorgängerorganisation
des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK beurteilte in EMARK 2006
Nr. 31 die allgemeine Situation in Nepal ausführlich. Seither hat sich
die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unter-
zeichneten die Regierung und die kommunistischen Rebellen
(Maobaadi) ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteilig-
ten sich die Rebellen am Übergangsparlament und stellten 73 der 330
Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung ver-
abschiedet. Die Neubeststellung des Parlaments zog sich indes in die
Länge. Dies deshalb, weil die Parteien und die Maobaadi übereinge-
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kommen waren, die Rebellen erst Einsitz in die Regierung nehmen zu
lassen, nachdem deren Entwaffnung erfolgt sei. Am 15. Januar 2007
beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte
die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abge-
ordnete der Maoistischen Kommunistischen Partei und damit nur gera-
de zwei weniger als der stärksten Fraktion (Nepal Congress) angehör-
ten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der
Entwaffnung der Rebellen begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die
Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei errangen die
ehemaligen Rebellen einen deutlichen Sieg. Sie werden deshalb sehr
wahrscheinlich die erste Regierung der neuen Republik stellen und
ihren Führer Prachanda zum Ministerpräsidenten machen (vgl. Die
nepalesische Konstituante stark von den Maoisten geprägt; NZZ
Online, International, 15. April 2008). Am 28. Mai 2008 kam die verfas-
sungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen.
Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung
die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur
Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, Internatio-
nal, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der ehemalige Monarch
von Nepal das Regierungsgebäude (vgl. Nepals Ex-Monarch zieht
aus; NZZ Online, International, 12. Juni 2008). In Anbetracht dieser
vorstehend dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungs-
gericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeit-
punkt keine begründete Furcht vor einer künftiger Verfolgung besteht.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 8
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.5.2 ausführlich dargelegt, hat
sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerde-
führers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit
nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als
zumutbar zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner
mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten kon-
frontiert werden könnte. Indes hat der - soweit den Akten zu entneh-
men ist - gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre
2005, mithin 25 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt und als Landwirt
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gearbeitet. Zudem leben seine Eltern nach wie vor in seinem Heimat-
dorf und seine Schwester in Kathmandu. Bei dieser Sachlage ist da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f.
und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Sodann steht es dem Beschwerde-
führer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als sei-
nem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumut-
bar.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
6.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitze eine nepalesischen Identi-
tätskarte (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerde-
führer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren
nicht aussichtslos erscheinen.
9.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht
arbeitet, mithin bedürftig ist. Indes ist die Beschwerde aufgrund der
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vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen. Damit fehlt
eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, wes-
halb das Gesuch abzuweisen ist.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem Be-
schwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festgelegt (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das C._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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