Abtei lung V
E-5674/2007/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 9
Richterinnen Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Christa Luterbacher, Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5674/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein der Ethnie der Amhara angehörender
äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. Juni
2005 und gelangte am 19. Juli 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen
Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. August 2005 wurde er im Empfangs-
zentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) (...) befragt. Am
10. November 2005 folgte die Anhörung durch die zuständige kan-
tonale Behörde.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit
September 2004 einfaches Mitglied der „Äthiopischen Freiheitsorgani-
sation“ EDHP. Er habe für die Partei anlässlich der Wahlen von Mai
2005 Flugblätter verteilt. Zudem habe er zusammen mit seinem Stief-
bruder, der ebenfalls Mitglied der EDHP sei, an einer Kundgebung ge-
gen die amtierende Regierung teilgenommen, bei der Tausende von
Menschen anwesend gewesen seien. Dabei sei es zu einer Auseinan-
dersetzung mit Soldaten und Polizisten gekommen, wobei sein Bruder
erschossen worden sei. Wenige Tage später sei der Beschwerdeführer
von der Polizei festgenommen und inhaftiert worden. Während der
Festnahme sei er täglich mit Schlägen auf die Fusssohlen gefoltert
worden, bis ihm nach rund zehn Tagen die Flucht aus dem Gefängnis
gelungen sei. Er habe Äthiopien sogleich verlassen. Nach seiner An-
kunft in der Schweiz habe er erfahren, dass sein Vater seinetwegen
verhaftet worden sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 20. August 2007 - eröffnet am 22. August 2007 -
trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 24. August 2007 (Poststempel: 25. August 2007) an
das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
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E-5674/2007
fügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks materieller Prü-
fung des Asylgesuchs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen. Als Beilage wurden unter anderem folgende Beweismittel einge-
reicht:
- eine amerikanische Identitätskarte des Bruders des Beschwerde-
führers in Kopie,
- Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Protestaktion im
Sommer 2006 (...),
- Weisung der äthiopischen Regierung vom 31. Juli 2006 (inkl. Über-
setzung) in Kopie,
- Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Sep-
tember 2006 zur Authentizität des vorgenannten Dokumentes in Ko-
pie,
- Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Protestaktion gegen
die äthiopische Regierung vom (...),
- Fotos einer Parteiversammlung der KINJIT (CUDP) vom (...),
- ein Bestätigungsschreiben der KINJIT (CUDP) vom (...),
- undatierter Text des bayerischen Flüchtlingsrates zur Abschiebung
nach Äthiopien.
D.
Mit Verfügung vom 31. August 2007 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2007 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 7. November 2007 und 19. Dezember 2007 nahm der Beschwerde-
führer dazu Stellung und reichte weitere Beweismittel (Internetaus-
druck betreffend Äthiopien und ein vom Beschwerdeführer im Internet
veröffentlichter Artikel) ein.
Seite 3
E-5674/2007
G.
Am 4. März 2009 (Faxeingabe) reichte der Rechtsvertreter eine Kos-
tennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine
Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdisposi-
tivs). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der
Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist
dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf
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das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall
der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes
ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw.
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5
S. 90 f.). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1 S.
73). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs,
weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung
mit Art. 83 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell
zur Sache zu äussern hat.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im We-
sentlichen damit, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Iden-
titätspapiere einzureichen. Seine diesbezüglichen Angaben seien un-
glaubhaft ausgefallen. Insbesondere hielt sie fest, dass es auch ande-
re Möglichkeiten als diejenige der telefonischen Kontaktaufnahme
gebe, um im Ausland lebende Personen zu kontaktieren. So hätte der
Beschwerdeführer seine Angehörigen im Äthiopien schriftlich um die
Zusendung der benötigten Dokumente bitten können. Weiter wurde
festgehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft würden insgesamt stereotyp und wenig
plausibel erscheinen und bezüglich der Datierung zentraler Ereignisse
(Festnahme, Flucht, Ausreise aus Äthiopien) zahlreiche Widersprüche
aufweisen. Zudem seien seine Ausführungen zu den Umständen der
angeblichen Festnahme sowie zur angeblichen Flucht aus dem Ge-
fängnis als realitätsfremd und damit unglaubhaft zu bezeichnen. Zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
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eines Wegweisungshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich.
4.2 Der Beschwerdeführer hält der Argumentation der Vorinstanz ent-
gegen, er habe eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Hei-
matland hinter sich. Er habe seine Identitätskarte in Äthiopien wegge-
worfen, da diese seine Flucht gefährdet hätte. Er versuche seit einiger
Zeit seine Identität belegende Dokumente erhältlich zu machen, was
jedoch schwierig und - insbesondere auch der Postweg - gefährlich
sei. Es sei ihm immerhin gelungen, eine Kopie der amerikanischen
Identitätskarte seines Bruders beizubringen. Daraus liesse sich auch
die Identität des Beschwerdeführers feststellen. Entgegen der Ausfüh-
rungen der Vorinstanz sei nicht einzusehen, inwiefern die Gesamtheit
seiner Vorbringen unglaubhaft sein sollte, auch wenn es anlässlich der
Anhörungen zu gewissen Missverständnissen gekommen sei. Der Be-
schwerdeführer habe die ihm gestellten Fragen genau und ausführlich
beantwortet, wobei der Druck einer solchen Befragung zu berücksichti-
gen sei. Schliesslich habe er als politischer Mensch in der Schweiz
seine Tätigkeit fortgesetzt. Er habe sich der KINJIT (CUDP) ange-
schlossen und nehme an sämtlichen in der Schweiz stattfindenden
Parteiversammlungen teil. Diese würden von äthiopischen Spitzeln
überwacht. Weiter habe er sich seit längerer Zeit an verschiedenen
Protestaktionen gegen die äthiopische Regierung beteiligt. Die anläss-
lich dieser Veranstaltungen entstandenen Fotos seien im Internet ab-
rufbar. Aus diesen Aktivitäten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer
über ein aussergewöhnliches politisches Profil verfüge, zumal er als
Mitglied der Oppositionsbewegung und Aktivist weiterhin und nach-
weislich gegen die Diktatur in Äthiopien kämpfe. Im Weiteren habe das
äthiopische Aussenministerium am 31. Juli 2006 eine Weisung erlas-
sen, indem es sämtliche äthiopische Auslandvertretungen aufgefordert
habe, Informationen von sogenannten extremen Elementen im Aus-
land zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba
weiterzuleiten. Den betroffenen Personen drohe ein Prozess wegen
Landesverrats. Es werde davon ausgegangen, dass der Name des Be-
schwerdeführers auf diesen Listen vermerkt sei. Zudem sei einem im
Internet veröffentlichten Artikel zu entnehmen, dass die äthiopische
Regierung Exiläthiopier scharf beobachte. Insgesamt müsse der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politischer Ver-
folgung rechnen, weshalb die geltend gemachten Verfolgungshandlun-
gen des Beschwerdeführers materiell zu prüfen seien.
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4.3 Die Vorinstanz hält dazu in ihrer ausführlichen Vernehmlassung
fest, die in Kopie eingereichte amerikanische Identitätskarte des Bru-
ders des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die Identität des Be-
schwerdeführers zu belegen, da es sich dabei nicht um das Original
eines persönlichen Reise- oder Identitätspapiers des Beschwerdefüh-
rers selbst handle. Ausweise naher Angehöriger seien nicht geeignet,
die Identität einer Person zu stützen, so lange deren Identität nicht
aufgrund rechtsgenüglicher Papiere belegt sei. Die Identitätskarte von
B._______ belege nicht, dass er der Bruder des Beschwerdeführers
sei. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpoli-
tischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz weiter
fest, dieser habe keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthio-
pischen Behörden glaubhaft machen können und sei damit nicht als
regimefeindliche Person aufgefallen oder als solche registriert worden.
Somit sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in die
Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behör-
den gestanden hätte. Den Akten könnten keine Hinweise darauf ent-
nommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der geltend ge-
machten Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der KINJIT Kennt-
nis genommen oder deshalb Massnahmen zum Nachteil seiner Person
eingeleitet hätten. Aufgrund der eingereichten Beweisunterlagen und
Berichte von exilpolitischen Anlässen mit zum Teil gestellten Gruppen-
aufnahmen mit nicht selten Hunderten von Teilnehmern erscheine un-
wahrscheinlich, die äthiopischen Behörden könnten deren Gesichtern
konkrete Namen zuordnen. Zudem könnten die äthiopischen Behörden
angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen
Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identi-
fizieren. Den äthiopischen Behörden dürfte auch bekannt sein, dass
viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen
versuchen würden, auf diese Weise in Europa ein dauerhaftes Aufent-
haltsrecht zu erwirken. Im Übrigen sei das eingereichte, dem BFM be-
kannte Schreiben der äthiopischen „Direktion für Angelegenheiten von
im Ausland lebenden Äthiopiern“ auf einschlägigen Seiten im Internet
auffindbar. Dieses Rundschreiben bezwecke offensichtlich, die Loyali-
tät und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zu-
gunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und bestimmte Mit-
glieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Die Auslandsver-
tretungen würden angewiesen, extremistisch tätige Führer und Aktivis-
ten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Es werde darin je-
doch nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse
von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende In-
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E-5674/2007
formationen zu sammeln. In den diesbezüglichen Richtlinien werde
nämlich differenziert zwischen einer Gruppe von Personen, die ohne
Toleranz eine Hasspolitik betreiben würden, und einer solchen von ge-
mässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Der Be-
schwerdeführer gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des „harten
Kerns“ von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich
die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten inte-
ressieren würden.
4.4 In seiner Replik wendet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
zwei im Internet erschienene Berichte - davon ein vom Beschwerde-
führer abgefasster Artikel - ein, die Identitätskarte seines Bruders sei
geeignet, seine eigene Identität zu belegen. Er und sein Bruder könn-
ten sich einer DNA-Probe unterziehen, um ihre Verwandtschaft zu be-
legen. Zudem ignoriere die Vorinstanz, dass unabhängig von der Stel-
lung eines Regimekritikers jede Handlung gegen das Regime in der
Wahrnehmung der äthiopischen Regierung als extremistisch gelte. Die
Praktiken der äthiopischen Regierung seien in einer Vielzahl von Be-
richten von Menschenrechtsorganisationen festgehalten. Entgegen der
Einschätzung der Vorinstanz sei über die Glaubhaftigkeit der Vorflucht-
gründe noch nicht abschliessend geurteilt worden. Die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer auch in der Schweiz weiterhin politisch aktiv ge-
blieben sei, würde belegen, dass der Beschwerdeführer ein politischer
Mensch sei, zumal im Zeitpunkt der Nachfluchtaktivitäten noch kein
Asylentscheid vorgelegen habe. Es werde vermutet, dass die doku-
mentierten exilpolitischen Aktivitäten von den äthiopischen Behörden
zur Kenntnis genommen worden seien. Es sei auch davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem stren-
gen Verhör unterzogen würde. Dazu würden alleine der lange Ausland-
aufenthalt und das Stellen eines Asylgesuches genügen, um das Miss-
trauen der Behörden zu wecken. Dabei würden die äthiopischen Be-
hörden auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers stossen.
Zudem unterscheide die äthiopische Regierung nicht zwischen echten
und falschen Exilaktivisten, da diese der Regierung gleichermassen
Schaden zufügen würden. Schliesslich würden die täglichen Berichte
über massive Menschenrechtsverletzungen, von denen insbesondere
Oppositionelle, Andersdenkende und Journalisten betroffen seien, ge-
gen ein Vertrauen gegenüber den äthiopischen Behörden sprechen.
5.
Seite 8
E-5674/2007
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG). Dabei ist festzuhalten, dass entgegen der Meinung des
Rechtsvertreters nicht lediglich Hinweise auf „Verfolgung“ vorliegen
müssen, sondern Hinweise, welche geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft (im Sinne von Art. 3 AsylG) zu begründen. Diese unterliegen
nicht einem tiefen Beweismass, sondern sind im Sinne von Art. 7
AsylG glaubhaft zu machen, soweit dies aufgrund einer summarischen
Prüfung festgestellt werden kann (BVGE 2007/8 E.5.6.4 und 5.6.5., S.
90 f.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2007/8
vom 11. Juli 2007 ausführlich mit der Auslegung des neu formulierten
Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG befasst.
Dabei hat es festgehalten, dass gestützt auf Abs. 3 dann auf das Asyl-
gesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender
Abklärungen einzutreten ist, wenn aufgrund einer summarischen ma-
teriellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die
asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder nicht. Unter „zu-
sätzlichen Abklärungen“ im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sind
Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch amtsinterne Recherchen
und Überprüfungen, zu verstehen, die sich auf Sachverhalts- oder
Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen nicht zwingend einen
Niederschlag in den Akten finden müssen; im Zweifelsfall ist auf das
Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E.5.6.4 - 5.6.6, S. 89 ff.).
6.
6.1 Wie den Akten entnommen werden kann, hat der Beschwerdefüh-
rer zum Nachweis seiner Identität keinerlei Papiere beigebracht. Die
Vorinstanz hat dazu in ihrer Verfügung zu Recht festgestellt, dass kei-
ne entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglicht
Seite 9
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hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. So sind die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Ausweispapiere
wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, widersprüchlich ausge-
fallen. Abgesehen davon wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund der
zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten ohnehin mög-
lich und zumutbar gewesen, Angehörige oder Bekannte in Äthiopien
schriftlich zu kontaktieren und diese mit der Beschaffung von Identi-
tätspapieren zu beauftragen.
Schliesslich hat die Vorinstanz geprüft, ob aufgrund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen ist oder allenfalls zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c AsylG). Dabei kam sie zu Recht
zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt
stereotyp und wenig plausibel ausgefallen sind. Insbesondere weisen
dessen Angaben betreffend zentraler Ereignisse, so zur Festnahme,
zur Flucht sowie zur Ausreise aus Äthiopien zahlreiche Widersprüche
auf, die auch auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst werden konnten.
Ferner müssen die Ausführungen zu den Umständen der mutmassli-
chen Festnahme sowie zur angeblichen Flucht aus dem Gefängnis als
realitätsfremd und damit als unglaubhaft bezeichnet werden. Es ist ins-
besondere nicht vorstellbar, wie der Beschwerdeführer nach einer Zeit-
spanne von zehn Tagen, während welcher er täglich auf die Fusssoh-
len geschlagen worden sein soll, rennend hätte aus der Haft entfliehen
können (vgl. A10, S. 18). Entgegen des in der Beschwerdeschrift ge-
äusserten pauschalen Einwandes müssen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers insgesamt als unglaubhaft bezeichnet werden. Folg-
lich rechtfertigte es sich, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung,
keine zusätzlichen sachlichen oder rechtlichen Abklärungen vorzuneh-
men (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
6.2 Hingegen wurden in der Rechtsmitteleingabe vom 24. August
2007 subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei wurde ins-
besondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner
Einreise in die Schweiz der Oppositionskoalition KINJIT (CUDP) ange-
schlossen und nehme seit 2006 an sämtlichen in der Schweiz stattfin-
denden Parteiversammlungen teil. Zur Untermauerung dieser Vorbrin-
gen wurden mehrere Beweismittel (Bestätigungsschreiben der KINJIT
[CUDP] sowie Fotos von verschiedenen Veranstaltungen aus den Jah-
ren 2006 und 2007, u.a.) beigelegt. Daraus geht hervor, dass der Be-
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schwerdeführer die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit bereits
seit dem Jahre 2006 in der Schweiz ausgeübt und diese mittels geeig-
netem Bildmaterial sowie anderer Beweismittel dokumentiert hat. Im
Zusammenhang mit der vorgebrachten Tätigkeit für die KINJIT (CUDP)
ist zudem Folgendes festzustellen: Den Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts zufolge ist nicht auszuschliessen, dass die äthiopi-
schen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemein-
schaften überwachen und diese ausserdem in umfangreichen elektro-
nischen Datenbanken registrieren. Insbesondere seit den Wahlen im
Jahr 2005 scheint die Überwachung der politischen Aktivitäten in der
Diaspora erheblich ausgeweitet und intensiviert worden zu sein. Es
könnte sogar möglich sein, dass diese Datenbanken nicht nur Informa-
tionen über führende politische Aktivisten in der Diaspora enthalten,
sondern auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Opposi-
tionsparteien und sogar Personen erfassen, die nur zum Zwecke der
Information an politischen Veranstaltungen der Opposition teilnahmen.
Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass Personen,
welche im Ausland in der KINJIT (CUDP) aktiv waren oder auch nur
mit ihr sympathisierten, im Falle ihrer Zwangsrückschaffung spätes-
tens am Flughafen dem äthiopischen Sicherheitsdienst bekannt wür-
den. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicher-
heitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Per-
son, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUDP war, nach wie vor
als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange
von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein
eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens
und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUDP
vorliegt. Sämtliche Rückkehrende, welche zumindest vorübergehend in
der Auslands-CUDP tätig waren, würden mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen
Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der CUDP in
ihrem Umfeld befragt. Effektive oder vermutete mangelnde Koopera-
tionsbereitschaft sowie eine allfällige spätere erneute politische Auffäl-
ligkeit könnten in diesem Fall letztlich zur Einleitung weitergehender
Verfolgungsmassnahmen (Inhaftierung usw.) führen, wobei stets zu
bedenken ist, dass Äthiopien kein funktionierender Rechtsstaat ist (vgl.
BVGE D-5060/2007 vom 30. November 2007). Mit Blick auf die vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass die Frage, ob der Beschwerde-
führer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivität im Falle seiner Rück-
kehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt wäre, sich nicht im Rahmen einer summarischen Prüfung be-
Seite 11
E-5674/2007
antworten lässt.
Zwar hat das BFM zu der erst auf Beschwerdeebene geltend gemach-
ten exilpolitischen Tätigkeit in seiner Vernehmlassung ausführlich Stel-
lung genommen. Eine solche Prüfung kann indessen nur im Rahmen
zusätzlicher Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorge-
nommen werden. Daraus folgt, dass sich aufgrund einer summari-
schen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht feststellen
lässt, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuhei-
ssen, die Verfügung vom 20. August 2007 aufzuheben und die Sache
zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens und neuen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM wird im wieder aufgenom-
menen erstinstanzlichen Verfahren die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe materiell zu prüfen haben.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungs-
kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in sei-
ner Kostennote vom 4. März 2009 einen zeitlichen Aufwand von
8,25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barausla-
gen von Fr. 260.-- (inkl. Übersetzungsarbeiten) aus (Art. 10 Abs. 2 und
Art. 14 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diesen
Aufwand als angemessen, womit die zu entrichtende Parteientschädi-
gung auf total Fr. 1'910.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. August 2007 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'910.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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