B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5675/2014
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch Samuel Häberli, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juni 2009 erstmals ein Asylgesuch
in der Schweiz ein, welches mit Verfügung vom 27. November 2009 durch
das Bundesamt für Migration (BFM) abgelehnt wurde.
B.
Am 15. April 2010 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch
ein, welches das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2010 ablehnte. Auf die
dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht am
3. August 2010 infolge nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht ein.
C.
Am 14. September 2010 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylge-
such ein, auf welches das BFM mit Verfügung vom 16. März 2011 nicht
eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 2. Mai 2011 infolge nicht geleisteten Kostenvor-
schusses nicht ein.
D.
Am 6. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen ein viertes Asylgesuch ein, wo er am
10. Februar 2012 summarisch und am 3. Februar 2014 vom BFM vertieft
zu den Asylgründen angehört wurde. Er machte im Wesentlichen Gründe
geltend, welche bereits Gegenstand des zweiten Asylgesuchs waren. 2009
habe er im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen für den Kandidaten
Mousavi Propaganda betrieben. Dabei habe er zweimal Auseinanderset-
zungen mit Ordnungskräften gehabt und sei zweimal für einige Stunden in
Shiraz festgehalten worden. Zwei Tage nach der Wahl – am 14. Juni 2009
– sei er auf einer Demonstration in B._______ festgenommen worden.
Während der Haft sei er schwer gefoltert worden. Dank der Fürsprache
eines Oberst und aufgrund einer vom Vater geleisteten Kaution sei er am
15. Juni 2009 freigelassen worden bzw. lediglich für eine medizinische Be-
handlung vorübergehend freigelassen worden. Er sei aber nicht mehr in
die Haft zurückgekehrt. Am folgenden Tag habe er B._______ und wenige
Zeit später den Iran verlassen. Einige Zeit nach seiner Ausreise hätten Ver-
wandte zwei für den Beschwerdeführer bestimmte Vorladungen erhalten.
Da die iranischen Behörden ihn nicht hätten fassen können, hätten sie
stattdessen seinen Bruder festgenommen, sechs Monate inhaftiert und in
Haft misshandelt. Neu machte der Beschwerdeführer im vorliegenden vier-
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ten Asylverfahren geltend, schon in den Jahren 1999 bis 2001 in Haft ge-
wesen zu sein. Nach Verbüssung der Haft sei er freigelassen worden und
habe mit den Behörden keine Probleme mehr gehabt. Er sei in der Schweiz
nun auch exilpolitisch tätig gewesen, wobei er vor allem Informationen über
Iran und Menschenrechtsverletzungen im Iran verbreite.
E.
Mit Verfügung vom 10. September 2014 verneinte das BFM die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an, schob diese indes wegen momenta-
ner Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauf-
tragte den Kanton Zürich mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
F.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des
BFM sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Weiter seien
die eingereichten Beweismittel durch die Schweizer Vertretung im Ian zu
begutachten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer infolge subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm die
vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Im prozessualer Hinsicht
beantragte er, ihm seien die Verfahrenskosten sowie der Kostenvorschuss
zu erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern
1 (Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asyl) und 3 (Wegweisung) der angefochte-
nen Verfügung; die übrigen Dispositivziffern sind nicht angefochten und bil-
den nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs.
1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingsei-
genschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG standhielten.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die vor-in-
stanzlichen Erwägungen eingeht, kann er diese nicht entkräften. So bleibt
die Frage nach wie vor unbeantwortet, weshalb der Beschwerdeführer die
beiden Vorladungen der iranischen Justiz nicht früher eingereicht hat. Zu-
mindest die Vorladung vom 22. Dezember 2010 hätte er bereits im dritten
vorinstanzlichen Asyl- respektive im nachfolgenden Beschwerdeverfahren
einbringen können, vorausgesetzt, dass diese ihm vor dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2011 zugegangen wäre. Doch erübri-
gen sich Spekulationen über den möglichen Zugangszeitpunkt der Vorla-
dungen, weil – von der Vorinstanz richtig bemerkt – unerklärlich ist und in
der Rechtsmitteleingabe auch nicht aufgezeigt wird, weshalb diese Vorla-
dungen seitens der iranischen Justiz erst eineinhalb respektive knapp zwei
Jahre später ausgestellt worden sein sollen, war der Beschwerdeführer in-
folge des medizinisch bedingten Hafturlaubs doch bereits seit Mitte Juni
2009 flüchtig. Ferner gibt der Rechtsvertreter selbst zu, dass die Begrün-
dung des Beschwerdeführers für die spät erfolgte Einreichung der Vorla-
dungen nicht plausibel sei, steht doch die behauptete Furcht vor einer Aus-
händigung der Vorladungen durch die Schweizer Behörden an Iran in
eklatantem Widerspruch zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Vo-
rinstanz schon früher etliche Dokumente über sein exilpolitisches Engage-
ment übergeben hat. Zusammenfassend ist somit der Vorinstanz zuzustim-
men, dass die eingereichten Vorladungen nicht geeignet sind, den geltend
gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen, weshalb auch der Antrag auf
deren Begutachtung durch die schweizerische Vertretung im Iran abzuwei-
sen ist.
Schliesslich bestätigt der Rechtsvertreter in der Rechtsmitteleingabe auch
die Unstimmigkeit in den Schilderungen des Beschwerdeführers, was die
einmal erwähnte und später nicht mehr erwähnten Suche der Agenten
nach ihm am Tag nach seinem medizinisch bedingten Hafturlaub angeht.
Auch wenn die Frage anlässlich der Anhörung in eine andere Richtung ging
– wie der Rechtsvertreter korrekt feststellt –, hätte sich die Erwähnung der
Suche im erzählerischen Zusammenhang der Antwort dennoch aufge-
drängt.
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4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend ge-
machten subjektiven Nachfluchtgründe vermögen nicht überzeugend dar-
zulegen, inwiefern seine Aktivitäten in auffälliger Weise über massentypi-
sches exilpolitisches Verhalten hinausgingen. Namentlich kann der
Beschwerdeführer keine leitende, herausgehobene Funktion aufzeigen,
welche ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Fokus der irani-
schen Behörden hätten geraten lassen. Es kann diesbezüglich auf die aus-
führlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. In der Rechts-
mitteleingabe wird nichts vorgebracht, was diese in einem anderen Licht
erscheinen lassen müssten.
4.3 Die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers
wären allenfalls im Rahmen eines Wegweisungshindernisses zu prüfen.
Sie sind vorliegend aufgrund der verfügten vorläufigen Aufnahme jedoch
unerheblich.
4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung in ei-
nem anderen Licht erscheinen lassen müsste und geeignet wäre, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Er hat
damit insbesondere nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wäre (Art. 106 Abs.
1 AsylG), weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und
die Wegweisung angeordnet hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht Bedürftigkeit geltend und beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie – im Fall einer Gutheissung der Beschwerde – eine Partei-
entschädigung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben
ist. Ebenso abzuweisen ist infolge Abweisung der Beschwerde das Gesuch
um Parteientschädigung.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: