B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5675/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 25. September 2019.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 wies das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung
wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling aufgeschoben.
B.
Die vorläufige Aufnahme erlosch mit Härtefallregelung vom (…) und der
Kanton B._______ stellte der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilli-
gung (…) aus.
C.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen mit, dass sie sich gemäss den vorliegenden Infor-
mationen am (…) vom Generalkonsulat der Volksrepublik (VR) China in
Zürich ein "Travel Document" habe ausstellen lassen. Damit sei sie laut
Passstempel am (…) in die VR China eingereist, nachdem sie sich in ihrer
damaligen Wohnsitzgemeinde C._______ definitiv ins Ausland abgemeldet
habe. Am (…) sei sie schliesslich bei der Wiedereinreise in die Schweiz
von der Kantonspolizei B._______ am Flughafen D._______ kontrolliert
worden. Der Kontakt mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Pass-
beschaffung sowie der mehrmonatige Aufenthalt in ihrem Heimatstaat
zeige, dass sie bereit sei, sich wieder unter den Schutz der VR China, zu
stellen. Das SEM erachte daher die Voraussetzungen für eine Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft als gegeben und räumte ihr das rechtliche
Gehör dazu ein. Das SEM wies in seinem Schreiben darauf hin, dass die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Folge habe, dass sie die
Schweiz verlassen müsse und sie wirke sich nicht auf die erteilte Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung aus. Die Aberkennung bewirke le-
diglich, dass sie nicht länger der Flüchtlingskonvention, sondern nunmehr
einzig dem Ausländerrecht unterstehe.
Eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.
D.
Mit Verfügung vom 25. September 2019 – eröffnet am 28. September
2019 – wurde der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aber-
kannt. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zusammenfassend
fest, die Beschwerdeführerin habe sich freiwillig vom (…) bis zum (…) in
ihrem Heimatstaat aufgehalten; dies sei von ihr nicht bestritten worden. Der
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Umstand, dass sich eine als Flüchtling anerkannte Person wieder in den
Heimatstaat begebe, begründe die gesetzliche Vermutung, diese Person
stelle sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates. Die Ab-
erkennung unterbleibe nur, wenn die als Flüchtling anerkannte Person
glaubhaft mache, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund eines Zwangs erfolgt sei (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). Für die Begrün-
dung eines solchen Zwangs ergäben sich keine Hinweise, zumal die Be-
schwerdeführerin von dem ihr gewährten rechtlichen Gehör keinen Ge-
brauch gemacht habe.
E.
Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 18. Oktober 2019
machte die Beschwerdeführerin geltend, sich aufgrund der Erkrankung ih-
res Vaters in ihren Heimatstaat begeben zu haben. Zu diesem Zweck habe
sie sich irrtümlicherweise aus der Schweiz abgemeldet, wobei die chinesi-
schen Behörden am (…) ihren Eintrag aus dem dortigen Familienbüchlein
gelöscht hätten, ihr die Staatsangehörigkeit aberkannt hätten und ihr den
weiteren Aufenthalt dort unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum (…)
verweigert hätten. Durch die Aberkennung der Staatsangehörigkeit sei es
ihr möglich gewesen, aus ihrem Heimatstaat aus- und in die Schweiz wie-
dereinzureisen. Sie sei bemüht, den Aufenthaltsstatus in der Schweiz, den
sie vor ihrer Ausreise im (…) innegehabt habe, wiederzuerlangen.
F.
Die Vorinstanz leitete das erwähnte Schreiben am 29. Oktober 2019 unter
Anwendung von Art. 8 VwVG ans Bundesverwaltungsgericht weiter, da der
Beschwerdeführerin aus der Anrufung der falschen Behörden keine Nach-
teile erwachsen sollten, sofern es sich beim bezeichneten Schreiben um
eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. September 2019 handeln
sollte. Die Beschwerdeführerin wurde gleichentags über die Weiterleitung
informiert.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte der Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 5. November 2019 eine Nachfrist zur Beschwerde-
verbesserung an, um ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2019 ihre bis dato
fehlende Originalunterschrift hinzuzufügen und somit den Voraussetzun-
gen an Inhalt und Form einer Beschwerde im Sinne von Art. 52 Abs. 1
VwVG Genüge zu tun.
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H.
Die verbesserte Beschwerde wurde am 12. November 2019 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist daher einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vor-
liegen.
4.1.1 Die in der FK normierten sogenannten "Beendigungsklauseln" defi-
nieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling eben diesen Status ver-
liert. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz
nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht
mehr gerechtfertigt ist. Während die Ziffern 1 bis 4 von Art. 1 Bst. C FK
dabei an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen, beziehen sich die Zif-
fern 5 und 6 auf eine Veränderung der Umstände im Heimat- oder Her-
kunftsland.
4.1.2 Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr un-
ter den Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention, wenn sie sich freiwillig
wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörig-
keit sie besitzt.
4.1.3 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK ist gemäss Lehre und
Rechtsprechung (BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann anzuordnen, wenn die fol-
genden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Handlung der die
Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person muss freiwillig erfolgt sein.
Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben,
sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Die Schutzgewährung
durch den Heimatstaat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der ef-
fektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat
tatsächlich nicht mehr gefährdet ist.
4.2 Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis
AsylG (verabschiedet mit Gesetzesrevision vom 14. Oktober 2018 zur Än-
derung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG] vom 14. Dezember
2018, Verfahrensregelungen und Informationssysteme, AS 2019 1413 ff.;
BBl 2018 1685 ff.) aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wenn
Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung
unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise
in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte. Diese
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Regelungen betreffen sowohl anerkannte Flüchtlinge mit Asyl als auch
Flüchtlinge mit einer vorläufigen Aufnahme.
4.3 Die Vorinstanz legt diese neue Bestimmung dahingehend aus, dass
der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG bewusst
darauf verzichtet habe, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei
Heimatreisen von den Kriterien der beabsichtigen Unterschutzstellung so-
wie der effektiven Schutzgewährung abhängig zu machen. Stehe nach ak-
tueller Gesetzeslage fest, dass eine als Flüchtling anerkannte Person in
ihren Heimatstaat gereist sei, werde von der Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft einzig dann noch abgesehen, wenn diese die Reise aufgrund
eines Zwanges unternommen habe. Der Nachweis eines solchen Zwanges
sei im Sinne einer Umkehr der Beweislast von der heimreisenden Person
und nicht von der verfügenden Behörde zu erbringen (vgl. Handbuch Asyl
und Rückkehr Artikel E6 "Die Beendigung des Asyls und die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft" Ziff. 1.2.1.2.).
4.4 Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der gesetzgeberischen
Intention zur neu eingeführten Norm kann vorliegend unterbleiben. Ebenso
muss der Frage nicht nachgegangen werden, in welchem Verhältnis Art. 63
Abs. 1bis zum nach wie vor Gültigkeit entfaltenden Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK steht.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus
anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsub-
stitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwvG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398,
Rz. 1136).
Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt sich vorliegend
auch mit Blick auf die weniger restriktive Norm von Art. 63 Abs. 1 AsylG.
5.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch auf Be-
schwerdeebene nicht bestreitet, vom (…) bis zum (…) in ihrem Heimatstaat
geweilt zu haben. Laut dem sich bei den Akten befindlichen "Travel
Document" der VR China, das am (…) vom Generalkonsulat der VR China
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in E._______ ausgestellt wurde, und dem sich darin befindlichen Einreise-
stempel reiste die Beschwerdeführerin legal in ihren Heimatstaat ein und
stand dabei sowie im Rahmen der Dokumentenausstellung zweifelsohne
im Kontakt mit den heimatlichen Behörden (act. C1/16).
5.2 Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen An-
gaben während ihrer gesamten Anwesenheitsdauer in der VR China regel-
mässigen behördlichen Kontrollen – in der Form einer wöchentlichen per-
sönlichen Vorsprache bei der zuständigen Behörde – pflegte. Angesichts
des regen Austauschs mit den Behörden ihres Heimatstaates, der im Zeit-
punkt der Passausstellung einen Anfang nahm, ist ausgeschlossen, dass
der Aufenthalt in ihrem Heimatstaat heimlich oder unentdeckt erfolgt wäre.
Zudem kann in Anbetracht des behördlichen Kontakts davon ausgegangen
werden, dass eine allfällige Verfolgungssituation, aufgrund derer die Be-
schwerdeführerin allenfalls des Schutzes im Sinne der FK bedürfte, nicht
weiterbesteht. Überdies ist anzumerken, dass die überaus lange Aufent-
haltsdauer von rund sechs Monaten in Kombination mit dem Behördenkon-
takt eindeutig als Unterschutzstellung zu werten ist. Daran vermag auch
das nicht näher konkretisierte und nicht belegte Vorbringen der Beschwer-
deführerin, aus dem Familienbüchlein ihres Heimatstaates gelöscht wor-
den zu sein, nichts zu ändern. Insbesondere erscheint es angesichts der
bei der Wiedereinreise in die Schweiz vorliegenden gültigen chinesischen
Identitätspapiere abwegig, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich die
chinesische Staatsangehörigkeit aberkannt worden sein soll.
5.3 Der Beschwerdeeinwand, wonach sie sich aufgrund der Erkrankung ih-
res Vaters zur Reise in die VR China bewegen liess, schliesst weder die
Freiwilligkeit der Unterschutzstellung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AsylG aus
noch stellt dies einen "Zwang" im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG dar.
Zwar wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass es für Flüchtlinge schwierig
ist, über Jahre hinweg getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben.
Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der
einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Vorliegen der Voraussetzun-
gen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1
Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK auszugehen ist.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
Versand: