Abtei lung V
E-5676/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5676/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge am 7. Juli 2008 den
Heimatstaat auf dem Luftweg mit Ziel Frankreich verliess und von dort
am 8. Juli 2008 mit der Eisenbahn illegal in die Schweiz einreiste, wo
er gleichentags in Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass am 28. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlin-
gen die summarische Befragung und am 5. August 2008 die direkte
Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, er stamme aus B._______,
C._______ State, und sei in D._______, ebenfalls C._______ State,
aufgewachsen und habe ab dem Jahre _______ in E._______ einen
eigenen kleinen Kleiderladen geführt,
dass im _______ der Freund F._______, ursprünglich ebenfalls aus
B._______ stammend, den Beschwerdeführer ferienhalber in
E._______ besucht habe,
dass am _______ dieser Freund mit dem Sohn des Ladenvermieters
zum G._______-Damm gefahren sei, wo F._______ beim Baden
ertrunken sei,
dass in der Folge F._______s Onkel mütterlicherseits den
Beschwerdeführer bei der Polizei mit dem Vorwurf angezeigt habe,
dieser habe F._______ umgebracht,
dass der Beschwerdeführer deshalb am _______ inhaftiert worden sei,
die Autopsie der Leiche von F._______ indessen den klaren Beweis
erbracht habe, dass dieser tatsächlich ertrunken und nicht umgebracht
worden sei, weshalb der Beschwerdeführer im _______ aus dem
Gefängnis entlassen worden sei,
dass hingegen F._______s Vater, anglikanischer Pastor aus
B._______, die Untersuchungen der Polizei sowie die Resultate der
Autopsie nicht akzeptiert habe, über die Freilassung des
Beschwerdeführers höchst ungehalten gewesen sei und diesen ein
zweites Mal wegen Mordes angezeigt habe,
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dass der Beschwerdeführer deshalb am _______ wiederum inhaftiert
worden und in der ersten Novemberwoche wieder freigelassen worden
sei, nachdem die erneuten Untersuchungen der Polizei zum gleichen
Ergebnis gekommen seien,
dass darauf der uneinsichtige Vater von F._______ damit gedroht
habe, die Angelegenheit in eigene Hände zu nehmen,
dass es in der Folge fünfmal zu tätlichen Übergriffen respektive zu
Mordversuchen seitens der Gefolgsleute von F._______s Vater
gekommen sei und im _______ die betreffenden Leute auch die
Wohnung des Beschwerdeführers völlig zerstört hätten,
dass jene Gefolgsleute den Beschwerdeführer sogar bei einem
Freund, bei dem er sich verborgen gehalten habe, aufgespürt hätten,
ohne indessen seiner habhaft werden zu können,
dass weitere Demarchen des Beschwerdeführers bei der Polizei um
Unterstützung nichts gefruchtet hätten und ihm ein älterer Polizist
schliesslich den Rat erteilt habe, das Land zu verlassen, da
F._______s Vater ein besonderes Verhältnis zu einem einflussreichen
Bischof habe und unter dessen Schutz stehe, weshalb er für die
Polizei unangreifbar sei,
dass der Beschwerdeführer Ende _______ auf der Fahrt in einem
Kleinbus von E._______ nach D._______ gewesen und unterwegs in
H._______ der Bus beschossen worden sei, worauf sich das Fahrzeug
überschlagen habe,
dass die herbeigerannten Angreifer einen jungen Mann mit dem Be-
schwerdeführer verwechselt und erschossen hätten,
dass sich der Beschwerdeführer nach diesem Zwischenfall in
D._______ versteckt habe, bis ihn im _______ ein Agent nach
I._______ gebracht habe, wo er für diesen in dessen Lagerhaus im
Flughafen gearbeitet habe,
dass der Beschwerdeführer mit Hilfe jenes Agenten sowie versehen
mit einem von diesem erhaltenen Pass Nigeria verlassen habe,
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dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers mit Verfügung vom
21. August 2008 - eröffnet am 27. August 2008 - ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Be-
schwerdeführer geschilderten massiven Übergriffe und Drohungen sei-
tens des Vaters von F._______ seien als regional beschränkte
Verfolgung eines privaten Dritten einzustufen,
dass nicht davon auszugehen sei, F._______s Vater könne und werde
dem Beschwerdeführer landesweit nachstellen,
dass in diesem Sinne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offenste-
he, sich in einen anderen Landesteil Nigerias zu begeben, ihm somit
grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung ste-
he und er demzufolge nicht auf den Schutz eines Drittstaates respekti-
ve der Schweiz angewiesen sei,
dass infolgedessen seine Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhiel-
ten,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. September 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. August 2008
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit der vor-
läufigen Aufnahme, sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
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SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Gesuchsteller durch die angefochtene Verfügung berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und
überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerde-
führer als asylrechtlich unerheblich zu qualifizieren seien,
dass die angefochtene Verfügung nach Durchsicht der Akten als zu-
treffend sowie praxiskonform zu qualifizieren und zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, von F._______s Vater
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Anschauungen behelligt zu werden, weshalb es den Vorbringen bereits
an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde unter anderem vor-
bringt, in einem demokratischen Land würde kein Täter von den Be-
hörden gedeckt werden, jedoch sei im Falle des Beschwerdeführers
ihm der Schutz von den staatlichen Behörden verwehrt worden, da ein
mächtiger Bischof eine Autopsie in Frage gestellt habe und letzten En-
des nichts anderes als Selbstjustiz ausüben wolle (vgl. Beschwerde
S. 3),
dass indessen mit diesem Vorbringen nicht bestritten wird, dass dem
Beschwerdeführer eine valable innerstaatliche Fluchtalternative, mithin
die Möglichkeit, den geltend gemachten Behelligungen durch einen
Ortswechsel auszuweichen, offenstehe,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Be-
schwerdeführer könne sich der geltend gemachten Verfolgung, die klar
lokalen Charakter aufweist, durch einen Umzug in einen anderen Lan-
desteil entziehen, beispielsweise nach I._______, wo er sich bereits
einmal erfolgreich vor den Nachstellungen von F._______s Vater in
Schutz gebracht haben will,
dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, gemäss der so genann-
ten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) sei die private
Verfolgung im schutzfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrechtlich rele-
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vant, wobei es sich beim Verfolger des Beschwerdeführers nicht nur
um einen Privaten, sondern um dessen ganzen Clan handle und jener
Private wegen Beziehungen zum Bischof L. für die Polizei nicht
belangbar sei (vgl. Beschwerde S. 4),
dass indessen die Asylgewährung wegen nichtstaatlicher Verfolgung
voraussetzt, dass die übrigen die Voraussetzungen für die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft gegeben sind, was, wie oben darge-
legt, nicht der Fall ist (mangelnde Verfolgungsmotivation, innerstaatli-
che Fluchtalternative),
dass an diesen Feststellungen auch der vom Beschwerdeführer einge-
reichte Artikel in der in E._______ erscheinenden Lokalzeitung
"J._______" nichts zu ändern vermag,
dass der Beschwerdeführer abschliessend geltend macht, er erfülle
die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG, zumal das BFM seine
Aussagen nicht als unglaubhaft eingestuft habe und keine Widersprü-
che aufgetreten seien,
dass sich das BFM zwar in seiner Verfügung zur Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen nicht geäussert hat, indessen dazu – zumal der Be-
schwerdeführer diesen Aspekt selber anspricht – der Vollständigkeit
halber festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
und die eingereichten Beweismittel insgesamt einen unsubstanziierten
und konstruierten Eindruck hinterlassen,
dass ein zwingender Grund, im Ausland um asylrechtlichen Schutz er-
suchen zu müssen, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers jeden-
falls nicht ersichtlich wird, und es ihm somit nicht gelingt, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs des jungen Beschwerdeführers sprechen,
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete nach seiner Rückkehr in das Heimatland
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
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cher Art in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren und zu bestäti-
gen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG aufgrund der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abzuweisen und das Begehren um Befreiung
von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache
selbst gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das K._______ ad _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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