Abtei lung V
E-5676/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5676/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, aus dem Distrikt C._______
(D._______) stammende srilankische Staatsangehörige tamilischer
Volkszugehörigkeit, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am
17. Januar 2009 verliessen und unter Vorweisung gefälschter Pässe
per Flugzeug über Qatar nach Mailand (Italien) gelangten, von wo sie
nach einem viertägigen Aufenthalt in einem Personenwagen am
23. Januar 2009 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung (...) zur
Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei am (...) 1996
wegen vermeintlicher Mitgliedschaft bei den "Liberation Tigers of Tamil
Eelam" (LTTE) von der srilankischen Armee (SLA) in C._______ fest-
genommen und während zweier Monate festgehalten und massiv
misshandelt worden,
dass er vom 14. Oktober 2007 bis zum 10. Juli 2008, ausgestattet mit
einer für neun Monate gültigen Arbeitsbewilligung, in Italien gelebt und
gearbeitet habe,
dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka am (...) 2008 in
E._______ erneut von Soldaten der SLA festgenommen, in ein Ge-
fängnis verbracht und während einer Woche festgehalten und miss-
handelt worden sei,
dass am (...) 2009 Unbekannte mit einem weissen Van zu ihm nach
Hause gekommen seien, nach ihm gefragt, seine Ehefrau geschlagen
und seine Schwiegermutter bedroht hätten,
dass er sich hierauf bei seinem Schwager versteckt und den Ent-
schluss gefasst habe, seine Heimat gemeinsam mit seiner Ehefrau zu
verlassen,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung (...) aus-
führte, sie habe sich zwischen 2005 und 2007 in Italien aufgehalten,
wobei sie zu dieser Zeit über ein Familienvisum verfügt habe, da ihr
damaliger Ehemann dort gearbeitet habe,
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dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs, Bezug nehmend auf den
vorgenannten Vorfall vom (...) 2009, geltend machte, sie sei wegen
ihres zweiten Ehemannes (des Beschwerdeführers) ausgereist,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM, davon ausgehend, dass die Beschwerdeführenden
Sri Lanka nicht im Januar 2009 verlassen sondern sich ab 2005 res-
pektive 2007 bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten
hätten, diesen anlässlich der Befragung im Rahmen des rechtlichen
Gehörs vom 6. Februar 2009 mitteilte, aufgrund ihrer vorhergehenden
dortigen Aufenthalte sei unter Umständen Italien für ihr Asyl- und
Wegweisungsverfahren zuständig, weshalb gegebenenfalls auf ihre
Asylgesuche nicht eingetreten werde, und ihnen Gelegenheit gab, zu
allfälligen Gründen, welche gegen ihre Wegweisung nach Italien
sprächen, Stellung zu nehmen,
dass die Beschwerdeführenden in ihren Stellungnahmen übereinstim-
mend bekräftigten, Sri Lanka am 17. Januar 2009 verlassen zu haben
und anführten, in Italien gebe es kein Asyl respektive die Schweiz sei
sicherer,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2009 – eröffnet am
5. September 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und fest-
stellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung anführte, die Beschwerdeführenden
hätten zu ihrem Aufenthalt in Sri Lanka nach der Rückkehr aus Italien
unterschiedliche Angaben gemacht,
dass nämlich die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, sie
habe sich seit Juli 2007 wieder in Sri Lanka aufgehalten, wohingegen
der Beschwerdeführer erklärt habe, seine Frau habe seit August 2006
bei ihm in Sri Lanka gelebt,
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dass auch keine Dokumente vorlägen, welche den erwähnten Aufent-
halt belegen würden, und insgesamt davon auszugehen sei, dass die
Beschwerdeführenden sich zwischen 2005 respektive 2007 und Janu-
ar 2009 ununterbrochen in Italien aufgehalten hätten,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17.
Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei,
dass das bei den italienischen Behörden eingereichte Gesuch um Auf-
nahme der Beschwerdeführenden bis zum 25. Juni 2009 unbeantwor-
tet geblieben sei, weshalb davon auszugehen sei, dass Italien dem Er-
suchen zugestimmt habe,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs
keine relevanten Gründe geltend gemacht hätten, welche die Zulässig-
keit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien in Frage
stellen würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Sep-
tember 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung und in prozessualer Hinsicht – unter Ver-
zicht auf Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen
Urteils – die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und eventualiter den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch Itali-
en vorliegen, weshalb die Instruktionsrichterin davon abgesehen hat,
der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in Anwendung des zwei-
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ten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgän-
gige Instruktion die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis
zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils und auf Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie
nach ihren Aufenthalten in Italien nach 2005 respektive 2007 nach Sri
Lanka zurückgekehrt seien, zu Recht als widersprüchlich beurteilt hat,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs ausführte, sie habe zwischen November 2005 und
Juli 2007 in Italien gelebt und sei nur am 29. August 2006 für eine
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Woche und im Oktober 2006 für einen Monat nach Sri Lanka zurück-
gekehrt (A14 S. 1),
dass demgegenüber der Beschwerdeführer bei der selben Befragung
angab, seine Frau sei am 20. August 2006 nach E._______ zurückge-
kehrt und habe im Anschluss an ihre religiöse Heirat vom (...) 2006 bis
zur gemeinsamen Ausreise im Januar 2009 mit ihm dort gelebt (A13 S.
3 f.),
dass die auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit erfolgte Darstellung des
Beschwerdeführers, wonach er vergessen habe, dass seine Frau das
erste Halbjahr 2007 in Italien zugebracht habe (A13 S. 4), nicht zu
überzeugen vermag und als Schutzbehauptung zu werten ist,
dass seiner vorgenannten Darstellung, wonach seine Frau seit
(...) 2006 gemeinsam mit ihm in E._______ gelebt habe, bezeichnen-
derweise auch seine eigene Aussage, er selbst habe sich vom 14. Ok-
tober 2007 bis zum 10. Juli 2008 in Italien aufgehalten (A13 S. 1), ent-
gegensteht,
dass angesichts dieser massiven Unstimmigkeiten auch das Bundes-
verwaltungsgericht als erstellt erachtet, dass die Beschwerdeführen-
den sich seit 2005 respektive 2007 in Italien aufgehalten haben, zumal
keinerlei Dokumente vorliegen, welche eine Rückkehr nach Sri Lanka
zu belegen vermöchten,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe an dieser Erkenntnis
nichts zu ändern vermögen, zumal hier lediglich behauptet wird, Italien
sei zur Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
zuständig, da ihr dortiger Aufenthalt durch die Rückkehr nach Sri Lan-
ka unterbrochen worden sei,
dass nach dem Gesagten Italien für die Prüfung der am 23. Janu-
ar 2009 in der Schweiz eingereichten Asylgesuche zuständig ist (vgl.
vorstehend S. 3 DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl-
antrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
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dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-
den um Rückübernahme der Beschwerdeführenden innert zweier Mo-
nate nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung im
Sinne von Art. 18 Abs. 7 VO Dublin definitiv geworden ist,
dass zudem die italienischen Behörden der Aufnahme der Beschwer-
deführenden am 2. Juli 2009 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VO Dublin
förmlich zustimmten,
dass sich damit das Vorbringen in der Beschwerde, wonach es sich
beim Schreiben des "Ministero dell' Interno" [vom 2. Juli 2009] kaum
um eine Zusicherung handeln dürfte, als aktenwidrig erweist und viel-
mehr festzustellen ist, dass es sich hierbei um eine explizite Aufnah-
mezusicherung der italienischen Behörden handelt,
dass zudem gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts auch andernfalls von einer impliziten Aufnahmezusicherung aus-
zugehen wäre (vgl. Art. 18 Abs. 7 VO Dublin), zumal diese Vorgehens-
weise den Gepflogenheiten der italienischen Behörden entspricht,
dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht ge-
eignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil die Beschwerdeführenden nach Italien ausreisen können, wo
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und – entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italieni-
schen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Ver-
pflichtungen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen
für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhaltende Perso-
nen stellten eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden dar,
dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien spre-
chen, und insbesondere von der Reisefähigkeit der Beschwerdefüh-
renden ausgegangen werden kann,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ita-
lien faktisch möglich ist, weil am 25. Juni 2009 Verfristung eingetreten
ist (Art. 18 Abs. 7 VO Dublin) und zudem die italienischen Behörden
nachträglich einer Aufnahme der Beschwerdeführenden zugestimmt
haben (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei die-
sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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