B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5676/2016
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
Tunesien,
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 1)
Tunesien und Syrien,
C._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 2)
Syrien
alle vertreten durch Advokat Dieter Roth,
Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 9. Oktober 2015 zusammen mit
D._______ (Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden)
in die Schweiz ein und ersuchten am 16. Oktober um Asyl. Die Vorinstanz
behandelte sowohl die Asylgesuche der Beschwerdeführenden als auch
dasjenige des Ehemannes/Vaters unter der Verfahrensnummer N (…). An-
lässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Oktober 2015 und der
Anhörung vom 21. Juni 2016 machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen Folgendes geltend:
Sie sei tunesische Staatsangehörige mit letztem offiziellem Wohnsitz in
Sfax, wo sie mit ihrer Familie gelebt habe. Aufgrund der Revolution im Jahr
2011 habe sie ihre selbständige Arbeit aufgegeben und sei als (…) in den
Libanon gereist. Dort habe sie ihren Ehemann kennengelernt. Um zu hei-
raten, sei sie zum christlichen Glauben konvertiert. Nach der Hochzeit habe
sie die Tätigkeit beim (...) aufgegeben und deshalb ihre libanesische Auf-
enthaltsbewilligung verloren. Aus diesem Grund seien sie nach Damaskus
umgezogen. Im Dezember 2014 sei ihre Schwiegermutter gestorben, wes-
halb sie zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn ins
Dorf E._______ gegangen seien. Nach der Rückkehr nach Damaskus hät-
ten ihr Jugendliche auf der Strasse mitgeteilt, dass Islamisten sie in ihrer
Wohnung gesucht hätten, um sie für ihre Konversion zu bestrafen. Sie sei
deshalb umgehend mit ihrem Sohn nach F._______ in ein Hotel gegangen.
Ihr Ehemann habe sich aufgrund der Bedrohungssituation zum Verlassen
von Syrien entschieden. Eine Rückkehr in den Libanon sei aufgrund der
Verschlechterung der Lage keine Option mehr gewesen. Sie hätten des-
halb versucht, nach Tunesien umzusiedeln, dort habe ihr Ehemann jedoch
keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ein gemeinsames Leben wäre zu-
dem in Tunesien schwierig gewesen, da ihre Familie mit ihrer Konversion
nicht einverstanden gewesen sei und sie dafür vielleicht bestraft hätte.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden den Reisepass und
die Identitätskarte der Beschwerdeführerin im Original, das Familienbüch-
lein, das Heiratszertifikat (Französisch und Arabisch), eine Tauf- und Ge-
burtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie den syrischen und tunesi-
schen Reisepass des Sohnes B._______ im Original ein.
Am (…) wurde der Sohn C._______ geboren.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 12. August 2016 – eröffnet am 17. August 2016 – lehnte
die Vorinstanz die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichentags trat die Vorinstanz auf das
Asylgesuch des Ehemannes/Vaters nicht ein, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dagegen reichte dieser am
24. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dessen
Beschwerdeverfahren wird unter der Nummer E-5142/2016 geführt.
C.
Mit Beschwerde vom 16. September 2016 beantragten die Beschwerde-
führenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Dis-
positivziffern 4–5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragten sie die Vereinigung ihres Verfahrens mit dem Verfahren
E-5142/2016 (D._______), die Einräumung des Replikrechts gegenüber
Stellungnahmen des Beschwerdegegners, die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtpflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtli-
cher Rechtsbeistand. Nebst den Akten des Asylverfahrens der Beschwer-
deführenden seien auch diejenigen des Asylverfahrens des Ehemannes
der Beschwerdeführerin beizuziehen. Der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren und den Beschwerdeführenden zu gestatten,
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Als Beweismittel reichten sie folgende Unterlagen ein: eine Kopie der Tauf-
und Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (Arabisch), eine Kopie des
Heiratszertifikats (Französisch), ein Schreiben des Zivilstandsamts
G._______ vom 26. Juli 2016 betreffend Eintragung der Geburt des Be-
schwerdeführers 3, einen Report on International Religious Freedom – Tu-
nisia des US Departement of State der Jahre 2012, 2013 und 2015, einen
Bericht von Open Doors vom Januar 2016 betreffend Christenverfolgung
in Tunesien, ein Merkblatt der Deutschen Botschaft in Tunis betreffend
Eheschliessung sowie ein Merkblatt des Gemeindeamtes des Kantons Zü-
rich der Abteilung Zivilstandswesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 hiess das Bundesverwal-
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tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizier-
ten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzu-
treten.
Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat
diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzu-
treten. Auf die Vereinigung des Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren
des Ehemannes/Vaters (E-5142/2016) ist zu verzichten, wobei die beiden
Beschwerden koordiniert behandelt werden. Mit Urteil vom 31. Januar
2017 wird sodann auch über das Beschwerdeverfahren des Eheman-
nes/Vaters entschieden. Die Akten des Asylverfahrens des Ehemannes der
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Beschwerdeführerin wurden – wie vorne erwähnt – von der Vorinstanz un-
ter derselben N-Nummer wie das Verfahren der Beschwerdeführenden ge-
führt und liegen dem Gericht vor.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet. Der Antrag der Beschwerdeführenden um Gewährung
des Replikrechts wird damit gegenstandslos.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genü-
gend, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen würden. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz verzichtete sie auf
die Prüfung der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen. Die geltend
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gemachten Befürchtungen vor einer Verfolgung durch Islamisten in Da-
maskus seien für die Beurteilung der Asylgesuche irrelevant, da sie aus-
serhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführen-
den besitzen würden, erfolgt seien. Allfällige Asylvorbringen, die sich in Sy-
rien ereignet hätten, wären einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, wenn diese auch in Tunesien zu einer Verfolgungssi-
tuation führen könnten. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin würden
sich jedoch keinerlei Hinweise ergeben, dass sie aufgrund der einmaligen
Suche durch Islamisten auch in Tunesien entsprechende Nachteile zu be-
fürchten hätte. Die Beschwerdeführerin habe zudem keine gezielte Verfol-
gung ihrer Person im Rahmen des Bürgerkriegs in Syrien vorgebracht. Als
tatsachenwidrig sei die Geltendmachung der Todesstrafe in Tunesien auf-
grund ihrer Konversion zum Christentum einzustufen. Gemäss dem ersten
Artikel der neuen tunesischen Verfassung, die seit 2014 in Kraft sei, gelte
der Islam wohl als Staatsreligion, gleichzeitig werde aber die Religions- und
Gewissensfreiheit gewährt. Das tunesische Strafrecht enthalte sodann kei-
nen Artikel, welcher die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion
oder die Apostasie unter Strafe stelle. Die Furcht vor einer staatlichen Ver-
folgung aufgrund der Konversion zum Christentum sei als unbegründet ein-
zustufen. Bei den geltend gemachten Drohungen durch ihren Cousin und
ihren Onkel würden gewisse Zweifel hinsichtlich der Ernsthaftigkeit beste-
hen. Zudem sei es möglich, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden
und um Schutz zu ersuchen.
Aufgrund der Ablehnung der Asylgesuche wies die Vorinstanz die Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flücht-
lingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und aus den Akten würden sich keine An-
haltspunkte ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Tunesien
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. In Tunesien herrsche weder Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann würden auch keine indivi-
duellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen. Den Vollzug der Wegweisung nach Tunesien erachtete die Vor-
instanz zudem als technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden insbesondere
geltend, die Vorinstanz verkenne, dass eine Vielzahl von Berichten exis-
tiere, die die Gefährdung von Christen in Tunesien belege. Noch schwer-
wiegender gefährdet seien Konvertiten, da der Abfall vom Glauben
(Apostasie) aus Sicht des islamischen Fundamentalismus eine schwere
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Sünde darstelle. So sei die Beschwerdeführerin bereits von ihrem Cousin
und ihrem Onkel mit dem Tod bedroht worden. Überdies könne angesichts
der extremen gesellschaftlichen Stigmatisierung von Christen und nament-
lich von Konvertiten sowie der weiterhin instabilen politischen Situation im
gesamten Maghreb keineswegs davon ausgegangen werden, die tunesi-
schen Sicherheitskräfte wären willens und in der Lage, die Beschwerde-
führenden vor existenzieller Gefährdung zu schützen. Es bestehe somit
eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, weshalb die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und ihnen
Asyl zu gewähren sei. Sodann erweise sich auch der Wegweisungsvollzug
als unzulässig, da dieser gegen das Recht auf Familienleben verstosse.
Dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, nach Tune-
sien auszureisen. Eine im Ausland geschlossene Ehe zwischen einer mus-
limischen Tunesierin und einem nicht-muslimischen Mann werde in Tune-
sien nicht anerkannt. Auch die Tatsache, dass der Ehemann Vater eines
tunesischen Kindes sei, ändere daran nichts. Allfällige tunesische Einrei-
seregelungen dürften in der Praxis kaum auf einen christlichen Syrer mit
einem tunesischen Sohn aus einer Ehe mit einer tunesischen Konvertitin
angewendet werden. Zudem würden Ehegatten, die in einer vom tunesi-
schen Recht nicht anerkannten Ehe leben, gemäss Art. 36 lin. 3 du loi no.
1957–3 du 1 août 1957 réglementant l’état civil (abrufbar unter:
[25. Januar 2017], nach-
folgend: loi N° 1957–3) mit Gefängnis bestraft. Der jüngste Sohn könne
ohne Einwilligung des Vaters die tunesische Staatsangehörigkeit nicht er-
langen. Die vorinstanzliche Verfügung sei schliesslich an die Vorinstanz
zurückzuweisen, da der jüngste Sohn nicht erwähnt worden sei und der
Entscheid deshalb auf einer in wesentlichen Punkten unvollständigen
Sachverhaltsermittlung beruhe. Mit ihrer Beschwerde reichten die Be-
schwerdeführenden die im Sachverhalt unter Bst. C. erwähnten Beweis-
mittel ein.
6.
Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den
Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit
nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen wür-
den. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefoch-
tener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung
von Wiederholungen verwiesen werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen
sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner an-
deren Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführenden machen geltend,
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durch die Konversion zum Christentum gefährdet zu sein und deshalb auch
von Verwandten mit dem Tod bedroht worden zu sein. Wie dies die Vor-
instanz zutreffend ausgeführt hat, gilt in Tunesien gemäss Verfassung die
Religionsfreiheit. Das tunesische Strafrecht stellt sodann die Konversion
vom Islam zu einer anderen Religion oder die Apostasie (Abfall von der
Religion) nicht unter Strafe. Anlässlich der Anhörung führte die Beschwer-
deführerin aus, ihrer Mutter von ihrer Konversion erzählt zu haben und nun
auch wieder in Kontakt zu ihr zu stehen. Von den Bedrohungen durch ihren
Onkel und ihren Cousin habe sie von ihrer Mutter erfahren (vgl. SEM-Akten
A S. 2, 11 und 14). Wie dies die Vorinstanz ausgeführt hat, ist der Staat in
Tunesien durchaus in der Lage, seine Bevölkerung zu schützen. Die Be-
schwerdeführerin kann sich somit bezüglich möglicher Drohungen durch
ihre Verwandten an den Staat wenden. Sodann ist aufgrund ihrer Bezie-
hung zu ihrer Kernfamilie auch von dieser Seite mit Unterstützung zu rech-
nen. Eine asylrelevante Verfolgung, welche die Flüchtlingseigenschaft be-
gründen würde, liegt nicht vor.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
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Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)
8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III)
zutreffend darauf hingewiesen, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grund-
satz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Voll-
zugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre umfassend
und differenziert begründeten Erkenntnisse, wonach in Tunesien keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Auf die be-
treffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen ver-
wiesen werden. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin an-
lässlich der Anhörung ist nicht von einer Verstossung durch ihre Familie
auszugehen. Vielmehr führte sie aus, wieder mit ihrer Mutter in Kontakt zu
stehen. Es ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatstaat nach wie
vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Sodann sind die Beschwer-
deführenden gesund, die Beschwerdeführerin verfügt über eine sehr gute
Ausbildung und hatte in Tunesien ihre eigene Unternehmung. Es ist ihr zu-
zumuten, mit Hilfe ihres Beziehungsnetzes eine neue Existenz aufzu-
bauen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden werden ge-
mäss Art. 36 lin. 3 loi N° 1957–3 Ehegatten bestraft, die nicht nach den
Grundsätzen von Art. 31 loi N° 1957–3 getraut wurden. Art. 31 loi
N° 1957–3 sieht explizit vor, dass Tunesier im Ausland gemäss ausländi-
schem Recht getraut werden können. Die Beschwerdeführerin heiratete
2012 im Libanon nach dem dort geltenden Recht und somit in Übereinstim-
mung mit Art. 31 loi N° 1957–3. Ausländische Väter von tunesischen Kin-
dern haben sodann gemäss Art. 18 des Décret N° 1968–198 du 22 juin
1968 réglementant les conditions d’entrée et de séjour des étrangers en
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Tunisie, modifié par Décret N° 1992–716 du 20 avril 1992 (abrufbar unter:
[25. Januar 2017]) ei-
nen Anspruch auf ein visa de séjour ordinaire. Dem Vater der Beschwer-
deführer 1 und 2 ist es somit möglich, eine Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf die tunesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 zu erhal-
ten. Insoweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der Beschwerde-
führer 2 könne die tunesische Staatsangehörigkeit nur mit der Zustimmung
seines Vaters erhalten, ist festzuhalten, dass eine solche von seiner Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG umfasst wird. Auf das Asylgesuch des
Ehemannes wurde sodann nicht eingetreten und der Wegweisungsvollzug
nach Tunesien als zulässig, zumutbar und möglich erachtet (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5142/2016 vom 31. Januar 2017). Den Be-
schwerdeführenden ist es zusammenfassend möglich, in Tunesien als Fa-
milie zusammenzuleben. Eine Wegweisung nach Tunesien ist somit zu-
mutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
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10.2 Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 8. De-
zember 2016 gutgeheissen und den Beschwerdeführenden der rubrizierte
Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesver-
waltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–
14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach
Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwalts-
patent mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl.
Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote einge-
reicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be-
stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand
zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt
Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 800.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast