B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5677/2014
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 14. Febru-
ar 2012 illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nach-
suchte. Am 23. Februar 2012 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ die Befragung zur Person statt. Am 28. Februar 2012
wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton C._______ zu. Mit Schreiben vom 17. April und 12. Juni 2012
sowie vom 15. März 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer auf
dessen Anfragen nach dem Verfahrensstand hin mit, man werde bemüht
sein, sein Gesuch beförderlich zu behandeln, wobei ein genauer Termin
aufgrund der grossen Arbeitsbelastung nicht genannt werden könne. Am
21. Mai 2013 lud das BFM den Beschwerdeführer zur einlässlichen Anhö-
rung ein; der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte gleichentags
mit, er werde wegen Arbeitsüberlastung an der Anhörung nicht teilneh-
men. Am 29. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer in D._______ vertieft
zu seinen Asylgründen angehört.
In der Folge nahm das BFM verschiedene bezüglich sich aus der Anhö-
rung und den eingereichten Beweismitteln ergebenden Fragen Abklärun-
gen vor.
B.
B.a Am 26. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Akten reichen und ersuchte
angesichts der Verfahrensdauer um eine prioritäre Behandlung des Asyl-
gesuchs.
B.b Mit Schreiben vom 20. März 2014 unterrichtete das BFM den
Rechtsvertreter darüber, dass es bei der Schweizerischen Botschaft in
Ankara eine Abklärung veranlasst habe, deren Ergebnisse erst vor weni-
gen Wochen eingetroffen seien, und stellte einen Entscheid "so rasch wie
möglich" in Aussicht, wobei aufgrund der hohen Arbeitsauslastung kein
genaues Erledigungsdatum in Aussicht gestellt werden könne.
C.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 ersuchte das zuständige Amt des Kan-
tons Appenzell Ausserrhoden seinerseits das BFM um baldigen Ab-
schluss des anhängigen Asylverfahrens. Das BFM antwortete entspre-
chend seiner Antwort an den Beschwerdeführer (vgl. B.b).
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D.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 erhob der Rechtsvertreter im Namen
seines Mandanten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen
Rechtsverzögerung. Er stellte die Begehren, es sei festzustellen, dass die
Behandlung des Asylgesuchs zu lange dauere und die Vorinstanz das
Beschleunigungsverbot verletzt habe, und sie sei anzuweisen, bald einen
Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
er habe sein Asylgesuch am 14. Februar 2012 eingereicht und beim BFM
bereits mit Schreiben vom 11. April 2012 und vom 12. März 2013 einen
baldigen Entscheid angemahnt. Obwohl die erforderlichen Beweismittel
vorlägen, die Sach- und Rechtslage hinreichend klar sowie das BFM
mehrmals gebeten worden sei, einen Entscheid zu fällen, habe es dies
bis anhin nicht getan.
In der Beilage legte er Kopien seiner Korrespondenz mit dem BFM ins
Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Gemäss Art. 46a VwVG kann
auch gegen das unrechtmässige Verzögern einer anfechtbaren Verfü-
gung Beschwerde erhoben werden. Mit dem Ausdruck "anfechtbare Ver-
fügung" wird klargestellt, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht
zulässig ist, wenn die verzögerte Verfügung selbst nicht anfechtbar wäre
(vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar
2001, BBl 2001 4408).
1.2 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinn von Art. 46a VwVG rich-
tet sich an jene Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Be-
schwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig
wäre (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.1 m.H.).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
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fende Ausnahme in Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet im vorliegenden Bereich endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden sind akzessorisch zum Hauptver-
fahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der diesbezüglichen
Legitimation richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen (oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten) hat, durch eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung
besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hätte, mithin im Hauptverfahren Parteistellung
beanspruchen könnte (Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl.
ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 127 f. und
445). Sodann wird vorausgesetzt, dass ein Anspruch auf Erlass einer Ver-
fügung besteht – und die Behörde folglich nach den massgebenden Be-
stimmungen verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln –, der oder die
Rechtssuchende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung gestellt hat
und die anbegehrte Verfügung nicht bereits erlassen wurde (vgl. BVGE
2008/15 E. 3.2, m.w.H.).
1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).
Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Be-
lieben des Beschwerdeführenden, vielmehr hat er nach Treu und Glau-
ben zu handeln und kann nicht beliebig lange mit der Anhebung der Be-
schwerde zuwarten. Er muss auch darlegen, dass er zur Zeit der Be-
schwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges (mithin aktuelles
und praktisches) Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshand-
lung hat (vgl. BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 221
f.).
Mit der Eingabe vom 3. Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer mit der
Beschwerdeerhebung nicht zu lange zugewartet. Des Weiteren manifes-
tiert sich sein schutzwürdige Interesse an der Vornahme der allenfalls
verzögerten Amtshandlung bereits in den verschiedenen bei den Akten
liegenden Eingaben, mit welchen er wiederholt um die baldige Behand-
lung seines Asylgesuchs ersucht hatte.
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1.5 Auf die Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungs-
beschwerde ist einzutreten.
2.
In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, das BFM sei
mit Schreiben vom 11. April 2012, 12. März 2013 und 26. Februar 2014
um einen baldigen Asylentscheid ersucht worden; dieses habe jeweils
geantwortet, das Gesuch sei gemäss interner Prioritätenordnung zu ent-
scheiden, das Anliegen des Beschwerdeführers werde im Auge behalten
oder die Schweizerische Botschaft in Ankara habe Abklärungen getätigt,
die erst seit wenigen Wochen eingetroffen seien. Das Asylgesuch sei nun
seit zwei Jahren und sieben Monaten anhängig und alle wesentlichen
Beweismittel seien beigebracht, weshalb auf Rechtsverzögerung zu er-
kennen sei.
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstan-
zen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei-
lung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzli-
cher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für
das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Ange-
messenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksich-
tigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind
namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit
für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5; MÜLLER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der
Verzögerung wird nicht vorausgesetzt. Deshalb verletzt eine Behörde das
Rechtsverzögerungsverbot auch dann, wenn sie wegen Personalmangels
oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. UHLMANN /
WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
(Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG hört das Bundesamt die Asylsuchenden
zu den Asylgründen in den EVZ (Bst. a) oder innerhalb von 20 Tagen
nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton an (Bst. b).
4.2 Gemäss aArt. 37 AsylG waren Entscheide nach den aArt. 38-40 in der
Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen
(aAbs. 2 [in Kraft bis am 31. Januar 2014]). Waren weitere Abklärungen
nach aArt. 41 erforderlich, so war der Entscheid in der Regel innerhalb
von drei Monaten nach der Gesuchstellung zu treffen (aAbs. 3 [in Kraft
bis am 31. Januar 2014]). Nach neuem Recht ist in der Regel innerhalb
von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37
Abs. 2 AsylG).
4.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Vorinstanz
Massnahmen getroffen hat, um seine Pendenzen abzubauen; gleichzeitig
ist offensichtlich, dass in Anbetracht der hohen Pendenzen nicht jedes
Asylverfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen ent-
schieden werden kann und Verfahren, die über die im Gesetz genannten
Behandlungsfristen hinaus dauern, unvermeidbar sind. Bezeichnender-
weise kommt dies mit der Formulierung "in der Regel" auch in der gesetz-
lichen Formulierung von Art. 37 AsylG, sowohl in der alten als auch in der
neuen Fassung zum Ausdruck.
4.4 Nachdem der Beschwerdeführer am 29. Mai 2013 zu seinen Asyl-
gründen vertieft angehört worden war, nahm das BFM, ausgehend von
den Aussagen des Beschwerdeführers, verschiedene Abklärungen vor.
So veranlasste es etwa am 9. Oktober 2013 (vgl. in den Akten BFM:
A35/4) eine Abklärung durch die Schweizerische Botschaft in Ankara, de-
ren Ergebnisse am 3. März 2014 beim BFM eintrafen (vgl. A36/2). Dar-
über unterrichtete es den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März
2014. Am 26. Februar 2014 legte der Beschwerdeführer selbst durch sei-
nen Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Akten. Der Beschwerde-
führer rügt, dass sein Asylgesuch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung bereits seit mehr als zwei Jahren und sieben Monaten anhängig sei.
Zwar wird mit dieser Verfahrensdauer die vom Gesetzgeber vorgesehene
Regeldauer massiv überschritten, auffallend lange hat das BFM insbe-
sondere mit der Anhörung zu den Asylgründen zugewartet. Angesichts
der konkreten Verfahrensgeschichte erscheint es hingegen verfehlt, auf
die Gesamtdauer des anhängigen Verfahrens abzustellen, und unbehilf-
lich, ja angesichts seiner eigenen Beweismitteleingabe von Ende Februar
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2014 geradezu unbillig, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft.
So ist das BFM, wie gerade aufgezeigt, nach der Anhörung nicht tatenlos
geblieben, sondern hat weitere Abklärungen vorgenommen; mit seiner
Beweismitteleingabe vom 26. Februar 2014 hat der Beschwerdeführer
zudem das Verfahren konkludent als noch nicht reif zum Entscheid erach-
tet. Mit Schreiben vom 20. März 2014 gab das BFM seinerseits dem Be-
schwerdeführer konkludent zu verstehen, dass mit dem Eintreffen der Ab-
klärungsergebnisse der Botschaft in Ankara das Asylverfahren nun
grundsätzlich reif zum Entscheid geworden sei, und stellte einen baldigen
solchen in Aussicht. Damit hat die frühere Korrespondenz zwischen dem
BFM und dem Beschwerdeführer, die sich auf die - effektiv lange - Dauer
bis zur Vorladung zur Anhörung bezog für die Beurteilung der dem Ge-
richt vorgelegten Frage an Bedeutung verloren. Die Dauer von rund ei-
nem halben Jahr nach der Ankündigung des BFM vom 20. März 2014, es
werde nun nach Eingang der Abklärungen seitens der Schweizer Bot-
schaft in Ankara bald entscheiden, vermag in Würdigung dieser Umstän-
de die Annahme einer Rechtsverzögerung noch nicht zu begründen, wo-
bei ein weiteres Zuwarten relativ bald als Rechtsverweige-
rung/Rechtsverzögerung zu beanstanden wäre.
4.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als
unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Akten gehen
zur Fortführung und Entscheidung des Verfahrens an die Vorinstanz zu-
rück.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit
dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Erhalt des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu bezahlen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Simon Thurnheer
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