B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5677/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsan-
gehöriger, ersuchte am 22. Mai 2015 beim Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Altstätten um Asyl, wobei er vortrug, minderjährig zu sein. Die
am (…) 2015 durchgeführte ärztliche Handknochenanalyse ergab ein
wahrscheinliches Alter von 19 Jahren oder mehr, deren Resultat dem Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 29. Mai
2015 zum rechtlichen Gehör vorgelegt wurde. Gleichzeitig wurde mitgeteilt,
dass das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) mit Datum vom 1. Januar 1997 erfasst werde. Dazu merkte er an,
er habe sich in Griechenland (wo er durchgereist sei) volljährig gemacht,
um nicht in ein spezielles Camp zu kommen. Anlässlich der BzP und der
vertieften Anhörung am 1. Juli 2015 brachte er zu seiner Herkunft vor, in
einem unbekannten Dorf im afghanischen Distrikt B._______ in der Pro-
vinz Ghazni geboren zu sein, seinen Heimatstaat im Alter von drei bis vier
Jahren zusammen mit seiner Mutter und einer Schwester verlassen und
fortan ohne Aufenthaltsstatus in C._______ in Pakistan gelebt zu haben.
Im Jahr 2013 habe er Pakistan verlassen und sei in den Iran gereist, weil
er einem Bombenanschlag, einem Selbstmordattentat sowie einem Verge-
waltigungsversuch nur knapp habe entgehen können. Während seines
zirka zweijährigen Aufenthalts in Teheran habe er so lange illegal in einer
(…) gearbeitet, bis er genügend Geld für die Weiterreise angespart gehabt
habe. Im April 2015 habe er den Iran in Richtung Türkei verlassen und sei
über verschiedene Staaten schliesslich in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Beweismittel zum Nachweis seiner
Identität zu den Akten.
Dem SEM wurde ein Arztbericht des Kantonsspitals D._______ vom
15. Januar 2016 eine Hospitalisation wegen Verdachts auf Tuberkulose be-
treffend eingereicht.
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2017, eröffnet am 26. September 2017,
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Formulareingabe vom 5. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer
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Seite 3
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ver-
fügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie – ohne kon-
krete Benennung – die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands.
Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.
Als Nachweis seiner Bedürftigkeit legte er mit der Beschwerde eine (unda-
tierte) Unterstützungsbestätigung der Wohngemeinde ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 4
3.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu,
welche die Vorinstanz vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende
Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist
nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersu-
chungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der
Unglaubhaftigkeit der Angaben hinsichtlich des Geburtsdatums des Be-
schwerdeführers (am 1. Januar […] respektive […] beziehungsweise am
Tag des Nowruz, am 21. März), des Zeitpunkts und seines Alters bei der
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Ausreise aus Pakistan (im Sommer beziehungsweise Ende (…); er sei
15 Jahre alt gewesen respektive zu Beginn seines 16. Altersjahres ausge-
reist), der fehlenden Kenntnisse zu seinem Heimatstaat und des verwandt-
schaftlichen Beziehungsnetzes in Afghanistan sowie der vorgebrachten
Asylgründe (der Vergewaltigungsversuch sei anlässlich der Zweitbefra-
gung nicht mehr erwähnt worden). Die mehrfach widersprüchlichen Schil-
derungen zu seinen tatsächlichen Lebensumständen, zur konkreten Her-
kunft aus Afghanistan und zum dortigen Beziehungsnetz liessen den Ein-
druck entstehen, der Beschwerdeführer verheimliche beziehungsweise
verschleiere diese. Eine längere Aufenthaltsdauer in Pakistan und im Iran
sei aufgrund der Sprachkenntnisse nicht auszuschliessen, stelle indessen
keinen hinreichenden Beweis dafür dar, der Beschwerdeführer sei nach
seiner Ausreise im Kindesalter nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt
oder verfüge dort über kein Beziehungsnetz mehr. Schliesslich würden die
Asylvorbringen – selbst wenn sich diese als glaubhaft erweisen würden –
auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaften gemäss Art.
3 AsylG nicht standhalten, zumal der Beschwerdeführer weder konkrete
noch befürchtete Verfolgung durch seinen Heimatstaat Afghanistan geltend
gemacht habe.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, seine
Mutter und seine Schwestern seien am (…) 2017 zwecks Dokumentenbe-
schaffung (Tazkara) nach Afghanistan gereist, doch habe er seither keinen
Kontakt mehr zu diesen. Sollte sich seine Mutter melden oder ihm ein Do-
kument zustellen, werde dieses dem Gericht unverzüglich weitergeleitet.
Es entspreche der Wahrheit, dass er seine genaue Herkunft in Afghanistan
nicht kenne, da seine Mutter nie darüber gesprochen habe. Hingegen seien
seine Sprachkenntnisse in Dari und Urdu ein Beweis dafür, aus Afghanis-
tan zu stammen, beziehungsweise fast das ganze Leben in Pakistan gelebt
zu haben. Aufgrund dessen, dass er nie eine Tazkara besessen habe, nur
aus Erzählungen seiner Mutter wisse, wie alt er sei, oder dass das Alter in
seinem Leben nie eine Rolle gespielt habe, habe er sich anlässlich der
beiden Interviews widersprüchlich ausgedrückt. Hingegen bedeute der
Umstand, dass er die Halbschwester seiner Mutter [welche in Afghanistan
lebe] Tante nenne nicht, dass er Kontakt mit ihr habe. Es liege auch kein
Widerspruch vor, wenn seine Mutter zwar von ihren Schwestern erzähle,
aber nie über Afghanistan gesprochen habe. Widersprüchlich seien seine
Angaben einzig bezüglich seiner Ausreise aus Pakistan ausgefallen. Eine
Wegweisung nach Afghanistan sei wegen des fehlenden familiären Netzes
nicht zumutbar.
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Seite 6
6.
6.1 Das SEM hat hinreichend begründet, weshalb die Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von
Art. 7 AsylG nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann da-
her auf den vorinstanzlichen Entscheid, welcher die vielzähligen Unge-
reimtheiten und Widersprüche rechtsgenügend erörtert, verwiesen werden
(vgl. Ziff. 2 ff. der angefochtenen Verfügung).
6.2 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erkannt, dass, selbst wenn die
Ausreisegründe aus Pakistan (Bombenanschlag, Selbstmordattentat und
Vergewaltigungsversuch) glaubhaft erscheinen würden, diese asylrechtlich
nicht relevant sind und es darüber hinaus der ursprünglichen Ausreise aus
Afghanistan mangels geltend gemachter Verfolgung gänzlich an Asylrele-
vanz mangelt. Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation in seiner
Rechtsmitteleingabe nichts entgegen.
6.3 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom SEM festgestellte – auf Be-
schwerdeebene unbestritten gebliebene – Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Minderjährigkeit, welche im Übrigen durch das Ergebnis des
Altersgutachtens vom (…) 2015 bestätigt wurde.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer die Übersetzung im Zusammenhang mit
seinen widersprüchlichen Aussagen zum Datum seiner Ausreise aus Pa-
kistan beanstandet (anlässlich der BzP gab er an, im Sommer (…) ausge-
reist zu sein [SEM-Akten, A6 S. 7], später hingegen Ende (…), wobei er
damals, Erzählungen der Mutter zufolge, 15 oder Anfang 16 gewesen sein
will [SEM-Akten, A13 F127 f.]), läuft diese Rüge ins Leere, zumal er wäh-
rend der Anhörung zweimal ausdrücklich danach gefragt wurde, wie gut er
die Dolmetscherin verstehe und er jeweils mit „sehr gut“ antwortete (SEM-
Akten, A13 F1/F95). Schliesslich bestätigte er nach der Rückübersetzung
unterschriftlich die Richtigkeit seiner Aussagen, weshalb er sich die festge-
stellten Widersprüche entgegenhalten lassen muss. Gleiches gilt für sei-
nen Einwand, anlässlich beider Interviews psychisch angeschlagen und
sehr müde gewesen zu sein und deshalb gewisse Fragen etwas unter-
schiedlich beantwortet zu haben. Dem Anhörungsprotokoll zufolge war die
Müdigkeit zwar aufgefallen (SEM-Akten, A13 F95 ff.), ein Hinweis auf psy-
chische Probleme sind diesen demgegenüber nicht zu entnehmen. Auch
ist davon auszugehen, dass trotz Müdigkeit ein Unterscheid zwischen
Sommer und Ende Jahr gemacht werden kann.
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Seite 7
6.5 Nach dem Gesagten wurde die Flüchtlingseigenschaft dem Beschwer-
deführer zu Recht nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
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Seite 8
Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das als Refe-
renzurteil publizierte Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu verwei-
sen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht
darin fest, dass sich seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) eine deutliche Verschlechterung
der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg ergibt und derart schwierige
humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans bestehen, dass die
Situation als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifi-
zieren sei, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar
zu beurteilen sei. Von dieser allgemeinen Feststellung könne die Haupt-
stadt Kabul betreffend abgewichen werden, falls besonders begünstigende
Faktoren vorliegen (Urteil D-5800/2016, E.8.4.1). Die Rückkehr nach Herat
(BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49) kann zumutbar sein,
wenn begünstigende Umstände gegeben sind (soziales Netz, gesicherte
Existenz, Wohnraum, Gesundheit).
8.3.2 Was die individuelle Situation des Beschwerdeführers anbelangt, gab
dieser anlässlich der BzP und der Anhörung übereinstimmend an, aus dem
Distrikt B._______ in der Provinz Ghazni zu stammen, indes mehr oder
weniger zeitlebens in Pakistan gelebt zu haben. Er gab hingegen weder
Reisepapiere noch Identitätsausweise ab, welche sein Alter oder seine
Herkunft belegen würden. Nicht einzusehen ist im Besonderen, weshalb er
sich erst im Juli 2017 um die Beschaffung von Identitätsdokumenten be-
mühte, obschon er bereits anlässlich der BzP ausdrücklich auf seine Mit-
wirkungspflicht hingewiesen wurde (SEM-Akten, A6 S. 2), er sich demnach
der Wichtigkeit der Identitätsfeststellung bewusst sein musste und hierzu
mehr als zwei Jahre Zeit gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine genaue Herkunft, allenfalls
gar seine wahre Identität, zu verschleiern versucht und deshalb während
des gesamten Verfahrens keine Identitätsdokumente einreichte. Für diese
Annahme sprechen auch seine Aussagen „Ich habe keine Identitätspapiere
und kann auch keine beschaffen“ (A3 S. 7); „Woher soll ich ein Dokument
herzaubern?“ (A13 F9) oder die dürftige Schilderung, seine Mutter habe
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nichts für die Legalisierung des Aufenthaltsstatus in Pakistan unternehmen
können, weil sie Analphabetin sei (A13 F124 f). Zum ursprünglichen Her-
kunftsort in Afghanistan werden sodann auch auf Beschwerdeebene kei-
nerlei Angaben gemacht, so dass auf die Verfügung des SEM verwiesen
werden kann, welches zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer
habe keine glaubhaften Angaben zu seiner persönlichen und familiären Si-
tuation in Afghanistan, mithin zu seiner geltend gemachten Herkunft ma-
chen können. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es nicht Sa-
che der Behörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerde-
führers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen,
falls dieser seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Aufgrund
dieser mangelhaften Angaben ist es dem Gericht ebenfalls nicht möglich,
sich zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu äussern. Der Be-
schwerdeführer hat demnach die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung
selbst zu tragen (dazu statt vieler BVGE 2014/12 E. 6), weshalb der Weg-
weisungsvollzug nach Afghanistan als zumutbar zu erachten ist.
Trotzdem ist zu bemerken, dass ihm sein Beziehungsnetz in Afghanistan
betreffend zwar beizupflichten ist, dass die Tatsache alleine, die Halb-
schwester der Mutter als „Tante“ zu bezeichnen, nicht per se für die Exis-
tenz eines solchen spricht. Wie die Vorinstanz aber zutreffend festgestellt
hat, sprechen diverse weitere Aussagen gegen die Glaubhaftigkeit, dort
über keine familiären Beziehungen zu verfügen. So beispielsweise die Um-
stände, wie er vom Tod seines Vaters, der zu diesem Zeitpunkt in Afgha-
nistan gelebt haben soll, erfahren haben will (der Beschwerdeführer selbst
sei im Iran gewesen, als ihn seine Mutter deswegen angerufen habe, wobei
diese vom Hörensagen Kenntnis darüber erlangt habe [A13 F140 ff.]) oder
das Wissen über den Tod des Grossvaters (A13 F31). Für das Bestehen
von familiären Beziehungen sprechen namentlich auch die allgemein sehr
guten Kenntnisse über seine Verwandten in Afghanistan, obschon er zu
diesen seit seiner Ausreise im Kleinkindalter keinen Kontakt mehr gehabt
haben will (A13 F22 ff.]). Augenfällig ist ferner, dass der Beschwerdeführer
bei vielen Fragen im Zusammenhang mit dem Herkunftsort und mit Bezie-
hungen fehlende Erinnerungen (A13 F27/F38/F51/F54/F58 f.) oder Kon-
taktabbrüche geltend machte (A13 F33 ff).
Es bleibt hinzufügen, dass der Beschwerdeführer zwar nicht über eine so-
lide Schulbildung verfügt, hingegen sowohl in Pakistan als auch im Iran
Berufserfahrung sammeln konnte und über Sprachkenntnisse in Dari, Urdu
sowie Englisch verfügt (A13 F71 ff./F67/F90 ff.), so dass davon auszuge-
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Seite 10
hen ist, er könne sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan rasch integrie-
ren und eine existenzsichernde Arbeit finden. Schliesslich steht ihm offen,
anstelle der Rückkehr in seinen Heimatstaat nach Pakistan zurückzukeh-
ren, wo offenbar noch seine Mutter und Schwester leben und er jahrelang
gelebt hat, weshalb er dort wohl über ein soziales Netz verfügen sollte, das
ihm bei einer dortigen Reintegration behilflich sein kann.
Der ins Recht gelegte Arztbericht ist ebenfalls nicht geeignet, am Beweis-
ergebnis etwas zu ändern.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Nach dem Gesagten haben die Beschwerdebegehren als aussichts-
los zu gelten, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) nicht er-
füllt ist. Die Gesuche um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und
amtlicher Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Ge-
such um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und amtli-
cher Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: