B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5678/2012
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Serbien,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 21. Juli 2012 verliessen und am 22. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass sie am 7. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe summarisch befragt und am 2. Oktober 2012 vom BFM einläss-
lich zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass sie zur Begründung der Gesuche im Wesentlichen geltend machten,
sie seien eine gemischt-ethnische Familie (Beschwerdeführerin: Roma;
Beschwerdeführer: Serbe) und hätten ihre von der Gemeinde unentgelt-
lich zur Verfügung gestellte Wohnung verloren, weil ein Nachbar in seiner
Wohnung einen Brennsatz gezündet und das Feuer auf angrenzende
Liegenschaften übergegriffen habe,
dass die Gemeinde ihnen keine neue Wohnung habe zur Verfügung stel-
len können, worauf sie im Hof vor ihrem niedergebrannten Haus, in einem
Park sowie bei Verwandten hätten übernachten müssen,
dass sie auf der Suche nach Wohnraum wiederholt in fremde Häuser ein-
gedrungen seien und sie deshalb von den Eigentümern bedroht und ge-
schlagen sowie bei der Polizei angezeigt worden seien, aber auf dem Po-
lizeiposten lediglich eine Verwarnung erhalten hätten,
dass die Familie schliesslich wegen der fehlenden Unterkunft ausgereist
und in die Schweiz gekommen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 – eröffnet am 25. Ok-
tober 2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb es die Asylgesuche ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile seien mangels In-
tensität und flüchtlingsrechtlicher Motivation in asylrechtlicher Hinsicht
nicht relevant und ausserdem hätten die heimatlichen Behörden auch ihre
Schutzpflichten nicht verletzt,
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dass das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass die Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2012 (vorab per Telefax)
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und beantragen liessen, es sei der angefochtene Entscheid teil-
weise aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie als Folge davon ih-
re vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, es sei ih-
nen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2012 weder bezüglich der
Feststellung, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, noch die Abweisung der Asylgesuche oder die Wegweisung
an sich angefochten wird und demnach insoweit in Rechtskraft erwach-
sen ist,
dass demgegenüber gerügt wird, der Vollzug der Wegweisung sei nicht
zulässig und nicht zumutbar, weshalb das vorliegende Verfahren auf die
Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Pe-
ter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage,
Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass angesichts des rechtskräftig festgestellten Fehlens einer asylrecht-
lich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Heimatland das
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung
findet,
dass entgegen der entsprechenden sinngemässen Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich
sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland drohen würde,
dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem
1. April 2009 als so genanntes Safe Country (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG) definiert und damit insbesondere dessen Einhaltung der Men-
schenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Men-
schenrechtsbereich bestätigt,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – auch mit Bezug auf Angehörige
ethnischer Minderheiten – nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
nicht als unzulässig erscheinen lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden demnach
zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr schliessen lassen,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse nach konstanter
Praxis der Schweizer Asylbehörden für sich alleine keine existenzbedro-
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hende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. etwa Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1),
dass es den Beschwerdeführenden möglich sein wird, in ihrer Heimat ei-
ne Unterkunft zu finden und ihnen dazu eigene Anstrengungen (Erwerbs-
tätigkeit) sowie die Inanspruchnahme der Hilfe von staatlichen und nicht-
staatlichen Institutionen oder auch derjenigen ihrer vielen Verwandten zu-
zumuten sind,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beur-
teilt hat,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermögen, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen
sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung schon aus diesem Grund abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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