B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5678/2016
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
6. F._______, geboren am (…),
7. G._______, geboren am (…),
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer – serbische Staatsangehörige und ethnische Roma
– hatten ihren letzten Wohnsitz in ihrem Heimatland in H._______. Eigenen
Angaben zufolge verliessen sie Serbien am 24. Juli 2016 und gelangten
mit einem Reisecar über Kroatien, Slowenien und Italien am 26. Juli 2016
in die Schweiz, wo sie am 2. August 2016 ein Asylgesuch stellten. Am
11. August 2016 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 und die
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 im Rahmen der Befragung zur Person
(BzP) summarisch zu den Gründen ihrer Asylgesuche. Am 29. August 2016
erfolgten die ausführlichen Anhörungen.
B.
Anlässlich der Anhörungen machten die Beschwerdeführer 1, 2 und 3 im
Wesentlichen geltend, sie seien als Roma in verschiedener Hinsicht diskri-
miniert worden. So hätten sie Probleme bei der Stellensuche gehabt, Ärzte
hätten sich teilweise geweigert, sie zu behandeln, und in der Schule seien
die Beschwerdeführerinnen 3-6 benachteiligt worden. Nachdem ihnen die
Sozialhilfe gestrichen worden sei, hätten sie zudem ihren Lebensunterhalt
nicht mehr bestreiten können. Schliesslich hätten sie seit längerer Zeit
Probleme mit ihrem drogenabhängigen Nachbarn gehabt. Dieser habe sie
bedrängt, Geld von ihnen verlangt und sich der Beschwerdeführerin 2 ein-
mal gegen ihren Willen sexuell angenähert. Nach einem Raubüberfall auf
einen Kiosk in diesem Jahr habe die Polizei bei ihrem Nachbarn eine Haus-
durchsuchung durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer 1 als
Zeuge anwesend gewesen sei. Nach seiner Freilassung aus der Untersu-
chungshaft sei der Nachbar gegenüber dem Beschwerdeführer 1 tätlich
geworden und habe darüber hinaus gedroht, seine älteste Tochter zu ver-
gewaltigen.
C.
Mit Verfügung vom 12. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylge-
suche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegwei-
sungsvollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung. Ausserdem händigte sie die editionspflichtigen Akten aus
und ordnete zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen
Ausschaffungshaft an, wobei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der
Haft beauftragt wurde.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 16. September 2016 fochten die Beschwerdeführer die
Verfügung der Vorinstanz vom 12. September 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht an und beantragten sinngemäss die Feststellung ihrer Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Der Beschwerde waren
Auszüge einer Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
8. Juni 2016 beigelegt, welche die psychiatrische Behandlung für Roma in
Serbien thematisieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt zusammenge-
fasst damit, die schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Ser-
bien beträfen eine Vielzahl von Menschen. Die Beschwerdeführer seien
davon nicht mehr betroffen als ein Grossteil der in Serbien ansässigen Be-
völkerung. Entsprechend komme dem Vorbringen ihrer Armut keine Asyl-
relevanz zu. Weiter sei zwar bekannt, dass Roma aufgrund ihrer ethni-
schen Zugehörigkeit unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen
ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Zudem habe sich die Lage der eth-
nischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels
merklich verbessert. Auch das Vorbringen der Diskriminierung sei deshalb
nicht asylrelevant. Im Zusammenhang mit der vom Nachbarn ausgehen-
den Bedrohung sei schliesslich davon auszugehen, dass der serbische
Staat seinen Schutzpflichten nachkommen werde, zumal Serbien vom
Bundesrat nach sorgfältiger Prüfung als verfolgungssicherer Staat be-
zeichnet worden sei.
4.2 Den ausführlichen und wohlbegründeten Ausführungen der Vorinstanz
vermögen die Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungssicheren Heimat- oder Her-
kunftsstaat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
bezeichnet (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]). Es gelingt den Beschwerdeführern nicht, die sich
hieraus ergebende gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante
staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung gewährleistet ist, zu entkräften.
4.2.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Armut der Beschwerde-
führer keine Asylrelevanz zukommt, zumal sie auf die sozioökonomischen
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Bedingungen in Serbien zurückzuführen ist, von der viele Menschen be-
troffen sind. Derselbe Grund dürfte dafür verantwortlich sein, dass die Be-
schwerdeführer Mühe bekunden, eine Anstellung zu finden. Neben den zu-
treffenden Ausführungen der Vorinstanz zur sozioökonomischen Situation
in Serbien stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der serbische
Staat seinen gesetzlichen Unterstützungspflichten gegenüber den Be-
schwerdeführern offenbar nachgekommen ist. Zum einen wurden ihnen
Kinderzulagen entrichtet (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/9, F 12). Aus
den Anhörungen der Beschwerdeführer ergibt sich ausserdem, dass der
serbische Staat ihnen auch Sozialhilfe gewährt hat. Diese Sozialhilfe
wurde zwischenzeitlich zwar gestrichen (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A9/9, F 15), weil der Beschwerdeführer 1 eine Stelle in einer Autofabrik
gefunden hatte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/9, F 6), später aber
wieder gewährt. Dass die Sozialhilfe jüngst wieder entzogen wurde, hat
nichts mit der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu tun, son-
dern damit, dass der Beschwerdeführer 1 es offenbar mehrmals versäumt
hat, sich pünktlich beim Sozialamt zu melden (vgl. Akten des Asylverfah-
rens, A10/9).
4.2.2 Ebenso ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach davon auszugehen
ist, dass die serbischen Behörden ihrer Schutzpflicht im Zusammenhang
mit der vom Nachbarn ausgehenden Bedrohung nachkommen. Dies ergibt
sich nicht nur aus der Qualifizierung Serbiens als verfolgungssicherer Dritt-
staat (vgl. oben, E. 4.2), sondern auch daraus, dass die Behörden gemäss
den Aussagen der Beschwerdeführer sofort handelten, als der Nachbar ge-
genüber dem Beschwerdeführer 1 tätlich geworden ist (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A5/12, F 7.01; A6/12, F 7.01). Dass ein Polizist die Beschwer-
deführerin 2 einmal als Zigeunerin beschimpfte (vgl. Akten des Asylverfah-
rens, A6/12, F 7.01) lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die ser-
bischen Behörden insgesamt die Beschwerdeführer diskriminieren wür-
den. Es hätte den Beschwerdeführern vielmehr offen gestanden, sich ge-
gen mögliche Ausfälligkeiten einzelner Beamten bei den dafür vorgesehe-
nen Stellen in Serbien zur Wehr zu setzen. Dasselbe gilt für das von der
Beschwerdeführerin 2 geschilderte Erlebnis ihres Bruders (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A10/9, F 27).
4.2.3 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführer schliesslich
geltend, Roma hätten Schwierigkeiten, Zugang zum serbischen Gesund-
heitssystem zu erhalten. Auch dieses Vorbringen vermag die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Der Fall der Be-
schwerdeführer zeigt im Gegenteil auf, dass die medizinische Versorgung
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auch für ethnische Roma in der Regel sichergestellt sein dürfte. So hat die
Krankenversicherung ihre Verpflichtungen offensichtlich erfüllt und ist für
verschiedene Behandlungen der Beschwerdeführer aufgekommen (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A9/9, F 39; A10/9, F 5).
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung
ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Ser-
bien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt
den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Gemäss der Praxis des EGMR kann der
Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesund-
heitlichen Problemen unter ganz aussergewöhnlichen Umständen im Ein-
zelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Vorliegend können
solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circum-
stances"), wie sie der des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbri-
tannien feststellte, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen
BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder
von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist,
so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.
6.4.2 Aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur dann auf Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Als
wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behand-
lung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht
vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK
2003 Nr. 24 E. 5a und b).
6.4.3 Die Beschwerdeführer machen verschiedene kleinere medizinische
Probleme geltend. So leidet der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu-
folge unter Nasenproblemen, Rückenschmerzen und Hämorrhoiden (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A5/12, F 8.02; A9/9, F 38). Die Beschwerdefüh-
rerin 2 leidet ebenfalls unter Rückenproblemen (vgl. Akten des Asylverfah-
rens, A6/12, F 8.02) und die Beschwerdeführerin 3 unter starken Kopf-
schmerzen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A7/9, F 8.02). Alle diese Prob-
leme sind jedoch – ebenso wie die psychischen Probleme der Beschwer-
deführerin 3 – auch in Serbien behandelbar. Bezüglich der Kosten einer
Behandlung im Heimstaat ist darauf hinzuweisen, dass nach Erkenntnis-
sen des Gerichts in Serbien eine gesetzliche Krankenversicherung existiert
(vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM]. Länderinformations-
blatt Serbien, August 2014). Die Beschwerdeführer haben selbst ausge-
führt, dass diese Krankenversicherung schon für verschiedene Behandlun-
gen aufgekommen ist (s. o., E. 4.2.3). Es kann davon ausgegangen wer-
den, dass sie die Leistungen der Krankenversicherung auch weiterhin wer-
den beanspruchen können (vgl. IOM a.a.O. S. 9). Die Leistung dieser Ver-
sicherung besteht aus einer Behandlung im öffentlichen Gesundheitssys-
tem; je nach Art der Behandlung werden zwischen 65% und 100% der Kos-
ten gedeckt (vgl. ADRIAN SCHUSTER, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie
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zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien, SFH [Hrsg.], 4. Okto-
ber 2012, S. 4). Folglich besteht auch kein Grund zur Annahme, dass den
Beschwerdeführern der Zugang zur notwendigen Behandlung aus finanzi-
ellen Gründen verwehrt sein könnte. Im Übrigen verfügen die Beschwer-
deführer gemäss ihren Aussagen in ihrem Herkunftsort über ein familiäres
Beziehungsnetz (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/12, F 3.01, A6/12, F
3.01, A9/9, F 7-8); es kann davon ausgegangen werden, dass sie sich auf
dessen Unterstützung bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz
stützen können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwer-
deführer individuelle Rückkehrhilfe beantragen können (Art. 93 Abs. 1 Bst.
d AsylG und Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV
2, SR 142.312]. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung insgesamt auch als zumutbar.
6.5 Schliesslich sind die Beschwerdeführer in Besitz der für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: