Abtei lung V
E-5679/2006
luc/vem
{T 0/2}
Urteil vom 4. September 2007
Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richterin Spälti Giannakitsas,
Richterin de Coulon Scuntaro
Gerichtsschreiber Vena
A._______, syrischer Herkunft,
alias B._______, Türkei,
und C._______, syrischer Herkunft,
alias D._______, Türkei,
Beschwerdeführende
sowie deren Kinder E.______,
F._______,
G._______,
und H._______,
alle vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, (...),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. Februar 2006 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
a) Die Beschwerdeführenden stellten am 2. September 2005 im Empfangszentrum
des BFM in Basel ein Asylgesuch, worauf sie dort am 14. September 2005 sum-
marisch zu den Gründen für ihr Asylgesuch und zum Reiseweg befragt wurden.
Dabei gaben sie an, Kurden beziehungsweise "Zigeuner" syrischer Herkunft zu
sein; sie seien als Kinder von Syrien nach Libanon gezogen, wo sie sich später
kennen gelernt und geheiratet hätten; vor fünf bis sieben Jahren seien sie in die
Türkei gereist, wo sie bis Ende August 2005 geblieben seien, dies jedoch ohne je-
mals ein Aufenthaltsrecht besessen zu haben. Am 28. August 2005 hätten sie die
Türkei verlassen; über ihnen nicht bekannte Staaten seien sie am 2. September
2005 in die Schweiz eingereist.
b) Mit Entscheid vom 7. Oktober 2005 wurden die Beschwerdeführenden für den Auf-
enthalt während des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugeteilt, worauf am 2.
November 2005 die zuständige kantonale Behörde die Anhörung zu den Asylgrün-
den durchführte. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachten die Beschwerdefüh-
renden im Wesentlichen vor, das Leben in der Türkei ohne Aufenthaltsberechti-
gung sei für sie sehr schwierig gewesen, unter anderem deshalb, weil sie für die
Kosten der Behandlung ihres Kindes G._______, das an einer schweren
Leberkrankheit leide, nicht mehr hätten aufkommen können.
c) Durch eine vom BFM beauftragte sachverständige Person der Fachstelle Lingua
wurden sprachlich-länderkundliche Analysen ("Lingua-Analysen") durchgeführt,
deren Ergebnisse in zwei Berichten vom 3. Oktober 2005 festgehalten wurden.
Gemäss diesen Berichten habe die Hauptsozialisation der Beschwerdeführenden
eindeutig nicht in Syrien oder im Libanon, sondern mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit in der Türkei stattgefunden.
d) Im Rahmen eines Fingerabdruckvergleichs teilten die deutschen Behörden dem
BFM am 22. Dezember 2005 mit, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland
unter anderer Identität, nämlich als B._______ und D._______/ Türkei, erfasst
seien; sie seien am (...) beziehungsweise (...) in Deutschland eingereist und hätten
ein Asylgesuch gestellt, das am (...) beziehungsweise (...) abgelehnt worden sei;
ab dem (...) sei deren Aufenthaltsort den deutschen Behörden nicht mehr bekannt
gewesen.
e) Am 14. Februar 2006 wurde den Beschwerdeführenden sowohl zu den Feststellun-
gen in den Lingua-Analysen als auch zum Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs
das rechtliche Gehör gewährt. Sie bestätigten dabei die Angaben der deutschen
Behörden und erklärten, entgegen ihren ursprünglichen Behauptungen türkische
Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit aus (...) zu sein; nach Abschluss
des Asylverfahrens seien sie von Deutschland aus direkt in die Schweiz eingereist.
f) Am 20. Februar 2006 verweigerten die deutschen Behörden eine vom BFM bean-
tragte Rückübernahme der Beschwerdeführenden.
3B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und
deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Aufgrund der Akten stehe fest, dass die Beschwerdeführenden bereits in Deutsch-
land einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hätten und nach Abschluss des
Asylverfahrens in Deutschland auf direktem Wege in die Schweiz gereist seien,
was sie erst nachträglich eingestanden hätten, nachdem sie zunächst die schwei-
zerischen Asylbehörden über ihre Identität getäuscht hätten. Es lägen daher auch
keine Hinweise vor, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die ge-
eignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Ausserdem sei der Wegwei-
sungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich; zwar wiesen die Beschwerdeführen-
den auf schwere gesundheitliche Probleme ihres Kindes G._______ hin, was aber
nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei, ihren mutmasslichen
Heimatstaat, spreche, hätten sie doch angegeben, ihr Kind habe in der Türkei die
erforderliche medizinische Behandlung erhalten.
C. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. März 2006
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an.
D.
a) Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 9. März
2006 wurde festgestellt, dass die eingereichte Beschwerdeschrift weder Begehren
noch eine Begründung enthalte. Die Beschwerdeführenden wurden daher unter
Hinweis auf die gesetzlichen Säumnisfolgen aufgefordert, die Beschwerde inner-
halb der dafür angesetzten Frist entsprechend zu verbessern.
b) Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Eingabe beim BFM vom
10. März 2006 (von diesem in der Folge der ARK weitergeleitet) nach. Wie ihren
Ausführungen sinngemäss entnommen werden konnte, beantragten sie die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zu neuer Beurteilung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Sie
bestätigten erneut die Richtigkeit der von ihnen im Rahmen des Asylverfahrens in
Deutschland gemachten Identitätsangaben und machten darüber hinaus zusätzli-
che Angaben zu ihrem familiären Umfeld in der Türkei, die sie mit einem Familien-
registerauszug belegten, sowie ergänzende Ausführungen zu ihren Asylgründen.
Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er habe in der Türkei die kurdische Gue-
rilla als Kurier sowie mit Geldbeiträgen und Lebensmitteln unterstützt, wozu er sich
aufgrund der Übergriffe entschlossen habe, die er während seines Militärdienstes
in den Jahren 1988/1989 wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit erlitten
habe; er sei in der Folge wegen dieser Aktivitäten von der Gendarmerie gesucht
worden, weshalb er mit seiner Familie nach Ankara geflüchtet sei, wo er unter an-
derer Identität gelebt und sich mit einem gefälschten Identitätspapier ausgewiesen
habe. Angehörige der Guerilla hätten ihn aber in Ankara ausfindig gemacht und
Geldleistungen von ihm gefordert. Dazu sei er aber angesichts der Kosten für die
4Behandlung seines schwer kranken Kindes nicht in der Lage gewesen, weshalb er
von der Guerilla unter Druck gesetzt worden sei. Aufgrund dieser Situation hätten
sie sich zur Flucht nach Deutschland entschlossen.
c) Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2006 stellte die ARK die fristgerechte Ver-
besserung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
E.
a) Am 14. März 2006 ging beim BFM ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______,
Oberarzt an der (...), vom 3. März 2006 ein, das in der Folge der ARK überwiesen
wurde. Gemäss diesem Arztzeugnis wurde beim Kind G._______ eine Septische
Granulomatose diagnostiziert, die ohne Behandlung mit einem hohen Mortali-
tätsrisiko verbunden sei; eine Knochenmarktransplantation sei die bis heute einzi-
ge potenziell kurative Therapie der Septischen Granulomatose. Da eine Knochen-
marktransplantation aber selbst mit einem Mortalitätsrisiko behaftet sei, sei deren
Zeitpunkt aufgrund einer Risikoabschätzung im Vergleich zu einer konservativen
Therapie zu bestimmen. Knochenmarktransplantationen würden auch in der Türkei
angeboten, ob das Kind jedoch in ein solches Therapieprogramm aufgenommen
werden könnte, sei nicht bekannt. Gemäss Erkenntnis von Dr. med. I._______ sei
beim Kind die konservative Therapie, wie sie aktuell betrieben werde, bereits im
Jahre 2002 in der Türkei installiert worden. Die Reisefähigkeit des Kindes sei
gegeben.
b) Am 15. März 2006 gingen beim BFM weitere Unterlagen ein, unter anderem ein
ärztlicher Bericht von Dr. med. K.______ und L._______, (...), vom 10. Februar
2006 betreffend eine Hospitalisation des Kindes G._______ vom 28. Januar 2006
bis zum 13. Februar 2006 wegen einer beginnenden Dyspnoe bei pleuritischen
Schmerzen, sowie ein türkischsprachiges Dokument in Kopie vom 2. März 2006,
bei welchem es sich gemäss Angaben der Beschwerdeführenden um eine
behördliche Bedürftigkeitsbescheinigung handelt.
F. In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2006 hielt das BFM an der angefochtenen
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das BFM hielt
eine Rückkehr der Beschwerdeführenden auch unter Berücksichtigung der ge-
sundheitlichen Leiden des Kindes G._______, wie sie im ärztlichen Zeugnis vom 3.
März 2006 beschrieben wurden, für grundsätzlich zumutbar, dies mit der Begrün-
dung, die als Behandlung in Betracht kommende konservative Therapie werde
auch in der Türkei angeboten und sei nach Erkenntnis der Ärzteschaft bereits im
Jahre 2002 in der Türkei installiert worden. Aus dem Verhalten der Beschwerde-
führenden sei zudem zu schliessen, dass sie beabsichtigten, ihre allgemeine
Situation in der Türkei prekärer darzustellen, als sie gewesen sei. Wie sich inzwi-
schen herausgestellt habe, seien sie türkische Staatsbürger. Als solche hätten sie
auch bei einer allfälligen Bedürftigkeit Anspruch auf die benötigte medizinische Be-
handlung; sollten nicht alle anfallenden Kosten durch die "Grüne Karte" gedeckt
werden, so hätten sie die Möglichkeit, einen Antrag an die Behörden auf
Übernahme der Restkosten zu stellen. Bei dieser Sachlage kämen auch Zweifel
5am Aussagewert der nachgereichten "Armutsbescheinigung" vom 2. März 2006
auf, zumal das betreffende Dokument nur in Kopie vorliege und einen undeutlichen
Stempelabdruck aufweise.
G. In ihrer Replik vom 2. Mai 2006 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begeh-
ren fest. Sie bekräftigten, dass eine Behandlung des Kindes G._______ in der
Türkei nicht möglich sei, und reichten dazu verschiedene, zum Teil bereits
eingereichte Unterlagen zu den Akten, unter anderem ein der bereits eingereichten
Bedürftigkeitsbescheinigung entsprechendes türkischsprachiges Dokument mit
Datum vom 25. April 2006 sowie ein weiteres türkischsprachiges Dokument vom
12. Januar 2006 in Kopie.
H. Mit Eingabe vom 28. Juli 2006 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den seine Mandatsübernahme an. Gleichzeitig wurde ein ärztlicher Bericht von Dr.
med. L._______ vom 6. Dezember 2005 zu den Akten gereicht. Im Übrigen wies
der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen einer psychi-
schen Erkrankung in Behandlung sei.
I. Mit einer weiteren Eingabe vom 28. September 2006 wurde ein ärztlicher Bericht
von Dr. med. L._______ vom 22. September 2006 eingereicht. Gemäss diesem
Bericht, in welchem beim Kind G._______ die Diagnose einer Septischen
Granulomatose bestätigt wurde, befand sich dieses seit Mitte Juni 2006 in
stationärer Behandlung im (...) wegen Pneumonie und Osteomyelitis; es sei ein
Aspergillus nidulans im Knochen und der Lunge nachgewiesen worden, was zu
einer zusätzlichen Komplikation der Septischen Granulomatose geführt habe; eine
PET-Untersuchung vom 23. August 2006 habe weiterhin aktive Infektionsherde in
der linken und rechten Lunge sowie im Bereich des Leberhilus gezeigt; die
Lungenfunktion sei stark eingeschränkt. Inzwischen sei beim Kind eine
Knochenmarktransplantation in Diskussion; bisherige Untersuchungen hätten
allerdings ergeben, dass keines der Familienmitglieder als potenzieller Spender in
Frage komme; eine Fremdspendersuche sei nun in Diskussion. Gegen eine
medizinische Behandlung im Herkunftsstaat spreche aus ärztlicher Sicht bereits
die Reiseunfähigkeit des Kindes; ohne baldige kurative
Knochenmarktransplantation bestehe Todesgefahr.
Ergänzend dazu führte der Rechtsvertreter aus, Internetrecherchen hätten erge-
ben, dass in der Türkei eine Knochenmarktransplantation sehr teuer sei und mög-
liche Fremdspender fehlen würden; seit dem Jahr 2000 seien nur sechs Knochen-
marktransplantationen vorgenommen worden. Unter diesen Umständen müsse da-
von ausgegangen werden, dass es äusserst unwahrscheinlich sei, dass beim Kind
G._______ in der Türkei die lebenserhaltende Knochenmarktransplantation
durchgeführt werden könnte. Zudem sei ein gleichberechtigter Zugang zum
Gesundheitswesen in der Türkei nicht gewährleistet. Die Infrastruktur und Qualität
der Behandlung sei in den ländlichen Gebieten ungenügend. Hinzu komme, dass
der Zugang zu qualitativ hochstehender medizinischer Behandlung nur für
Menschen möglich sei, welche über die notwendigen finanziellen Mittel verfügten.
6Die "Grüne Karte" ermögliche zwar die kostenlose Behandlung, deren Erhalt sei
aber mit grossem Aufwand verbunden und oft nicht garantiert. Mangels geeigneter
Behandlung wäre das Leben des Kindes in der Türkei daher akut bedroht.
J. Mit Schreiben vom 19. April 2007 wurde den Beschwerdeführenden die Übernah-
me des hängigen Verfahrens per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsge-
richt angezeigt.
K. Am 8. August 2007 reichten die Beschwerdeführenden eine detaillierte Kostennote
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu
den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf
das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007, sofern es zuständig war,
die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Es wendet
neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG), wobei sich das Verfahren
nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in die-
sem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16.
Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensenscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG ergangen sind, ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde
ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sind
demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Prozessgegenstand. Dage-
gen ist die Beurteilungszuständigkeit der ARK im Wegweisungspunkt nicht be-
schränkt, weil sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art.
14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte.
71.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden
sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder
des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid er-
halten hat, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereig-
nisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden bereits
im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens anerkannt haben, entgegen früheren
Behauptungen nicht syrischer Herkunft, sondern türkische Staatsangehörige zu
sein und in Deutschland - unter ihrer richtigen Identität - einen ablehnenden Asyl-
entscheid erhalten zu haben (vgl. im Einzelnen vorne, Zusammenfassung des
Sachverhalts Bst. A.d und e). Da sie im Übrigen auch bestätigt haben, nach Ableh-
nung ihres Asylgesuchs in Deutschland nicht in ihre Heimat zurückgekehrt, son-
dern in die Schweiz weitergereist zu sein, erübrigt sich von vornherein die Prüfung,
ob nach Abschluss des deutschen Asylverfahrens (mit Entscheiden vom [...] bzw.
[...]) Ereignisse eingetreten sind, die nach Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG relevant sein
könnten, zumal ja auch die Beschwerdeführenden selbst keine nach dem
deutschen Asylentscheid eingetretene Nachfluchtgründe (vgl. zum Begriff
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 1 E. S. 12 f.) geltend machen. Zwar beruft sich der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. März 2006 darauf, im Rahmen des
deutschen Asylverfahrens nicht die "Wahrheit" gesagt zu haben. Doch allein mit
dieser in keiner Weise näher begründeten, geschweige denn belegten Behauptung
vermag der Beschwerdeführer die mit dem ablehnenden deutschen Asylentscheid
verbundene tatsächliche Vermutung, dass er im Zeitpunkt jenes Entscheids die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllte (vgl. zur Tragweite der be-
treffenden Vermutung im Einzelnen EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.5 und 6.6 S. 372 ff.),
nicht umzustossen. Vielmehr ist gestützt auf diese Vermutung davon auszugehen,
dass im Rahmen des deutschen Asylverfahrens sämtliche Vorbringen des Be-
schwerdeführers, die sich auf die Zeit vor seiner Ausreise aus der Türkei beziehen,
umfassend geprüft wurden, weshalb an dieser Stelle auch nicht mehr weiter auf
seine ergänzenden Ausführungen in der Eingabe vom 10. März 2006 (vgl. im Ein-
zelnen vorne, Bst. D.b) eingegangen zu werden braucht, hat er doch damit aus-
schliesslich Vorfälle vor seiner Ausreise beschrieben. Bei dieser eindeutigen Sach-
lage kann aber auch auf eine nähere Prüfung des mit der Replik vom 2. Mai 2006
eingereichten, türkischsprachigen Dokuments vom 12. Januar 2006, welches von
8der Oberstaatsanwaltschaft ("Cumhuriyet Başsavcılığı") von Ankara ausgestellt
worden sein soll, verzichtet werden, zumal es nur in Kopie vorliegt und die von be-
schwerdeführender Seite in Aussicht gestellte Nachreichung des Originals bis zum
heutigen Zeitpunkt ausgeblieben ist.
3.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
4. Tritt das Bundesamt auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt es das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme gemäss ANAG (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG).
5. Die Beschwerdeführenden besitzen keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht ihre Weg-
weisung verfügt hat (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV1; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176).
6. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei wäre im Sin-
ne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 14a
Abs. 3 ANAG). So sind insbesondere weder die Voraussetzungen des nur auf
Flüchtlinge Anwendung findenden flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips
nach Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 5
AsylG) noch diejenigen des sogenannten menschenrechtlichen Non-Refoulement-
Prinzips nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erfüllt. Aufgrund der Akten be-
stehen nämlich zum einen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass den
Beschwerdeführenden bei einer Rückführung in die Türkei eine Verfolgung im Sin-
ne von Art. 1 A Ziff. 2 FK oder aber eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung konkret drohen würde. Zum anderen liegen mit Blick auf die ge-
sundheitlichen Beschwerden des Kindes G._______ beziehungsweise die geltend
gemachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers auch nicht jene ganz
aussergewöhnlichen Umstände vor, unter welchen der Vollzug der Wegweisung
einer asylsuchenden Person mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte (vgl. dazu im Einzelnen EMARK 2005 Nr. 23,
mit einer Zusammenfassung der diesbezüglichen Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
7.
7.1 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug insbesondere nicht zumutbar
sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Da-
mit wird zunächst zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht
in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den
Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder
9Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt
(vgl. EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223, mit weiteren Hinweisen). Bereits aus dem
Wortlaut von Art. 14a Abs. 4 ANAG wird aber deutlich, dass neben einer konkreten
Gefährdung im engeren Sinne auch andere Umstände im Heimat- oder
Herkunftsstaat dazu führen können, dass der Vollzug der Wegweisung - gerade
aus humanitären Überlegungen - als nicht zumutbar erscheint. So können von der
genannten Bestimmung gegebenenfalls auch Personen erfasst sein, die bei einer
Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat eine notwendige medizinische
Behandlung nicht erhalten würden. Die Asylbehörden haben daher im Einzelfall in
Ausübung des ihnen nach Art. 14a Abs. 4 ANAG zukommenden Ermessens
humanitäre Überlegungen anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, die
für einen Vollzug sprechen würden, und gestützt darauf zu bestimmen, welches
der auf dem Spiel stehenden Interessen bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt.
(vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, mit weiteren Hinweisen,
sowie zum besonderen Fall medizinisch bedingter Hindernisse für den
Wegweisungsvollzug EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157).
7.2 Gemäss den verschiedenen zu den Akten gereichten ärztlichen Zeugnissen leidet
das Kind G._______ seit mehreren Jahren an einer Septischen Granulomatose
(vgl. im Einzelnen bereits vorne, Bstn. E, H und I). Dabei handelt es sich um einen
schweren Immundefekt, bei dem die menschlichen Fresszellen des Immunsystems
eingedrungene Bakterien und Pilze nur ungenügend beseitigen können, was zu
häufig wiederkehrenden Infektionen, meist insbesondere der Atemwege, führt, die
lebensbedrohend sein können (vgl. in diesem Sinne die Erläuterungen von Dr.
med. L._______ in seinem Bericht vom 6. Dezember 2005). Im Falle des Kindes
G._______ sind von der Septischen Granulomatose in erster Linie die Lungen,
daneben aber auch - wie von den Beschwerdeführenden bereits im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht wurde - die Leber betroffen. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der ärztlichen
Feststellungen zu zweifeln (vgl. allgemein zur Beweiskraft solcher Privatgutachten
EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und Nr. 18), die im Übrigen auch von der
Vorinstanz - in ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2006 - nicht ausdrücklich
bestritten wurde.
7.3 Für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erweist sich damit als
entscheidend, ob eine Behandlung der beim Kind G._______ diagnostizierten
Septischen Granulomatose auch in der Türkei möglich und tatsächlich zugänglich
wäre.
8.
8.1 Im Asylverfahren ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), was die Abklärung allfälli-
ger Wegweisungsvollzugshindernisse mit einschliesst. Die Asylbehörden haben
aufgrund dieser Untersuchungspflicht von Amtes wegen für die richtige und voll-
10
ständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Die behördliche Untersuchungs-
pflicht wird zwar durch die den Asylsuchenden auferlegte Mitwirkungspflicht einge-
schränkt (vgl. insbesondere Art. 8 Abs. 1 AsylG), schliesst aber eine die Asylsu-
chenden allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1 u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212 f., mit weiteren Hin-
weisen).
8.2 Die Beschwerdeführenden haben ausgeführt, dass sich ihr Kind in der Türkei ver-
schiedenen operativen Eingriffen unterworfen habe, zuletzt in einem Spital in
Istanbul; sie haben dabei in diesem Zusammenhang von einer schweren "Leber-
krankheit" gesprochen, welche die Entfernung eines Teils der Leber erforderlich
gemacht habe; die Behandlung ihres Kindes sei mit hohen Kosten verbunden ge-
wesen, für die sie schliesslich nicht mehr hätten aufkommen können.
8.3 Wie den bei den Akten liegenden ärztlichen Zeugnissen entnommen werden kann,
stellt beim Kind G._______, das wegen seiner gesundheitlichen Leiden auch in der
Schweiz bereits mehrmals hospitalisiert werden musste, eine Knochenmarktrans-
plantation nunmehr die einzige potenziell kurative Therapie der Septischen Granu-
lomatose dar; ohne baldige Knochenmarktransplantation bestehe Todesgefahr.
Die Ärzte haben zwar festgestellt, dass Knochenmarktransplantationen grundsätz-
lich auch in der Türkei angeboten würden, vermochten aber nicht anzugeben, ob
das Kind in der Türkei in ein entsprechendes Therapieprogramm aufgenommen
werden könnte (vgl. im Einzelnen vorne, Bstn. E.a und I). Die Beschwerdeführen-
den selbst bestreiten in ihrer Eingabe vom 28. September 2006, dass die lebens-
notwendige Knochenmarktransplantation in der Türkei vorgenommen werden
könnte (vgl. ebenfalls bereits vorne, Bst. I).
8.4 Die Vorinstanz hat die Möglichkeiten für eine Behandlung der gesundheitlichen
Leiden des Kindes G._______ in der Türkei nicht näher abgeklärt. Im Zeitpunkt
des angefochtenen Entscheids war noch nicht einmal ermittelt worden, an welcher
Krankheit das Kind litt. Vielmehr ging die Vorinstanz damals ohne genauere
Kenntnis dieser Krankheit und ihrer Folgen davon aus, die "schweren
gesundheitlichen Probleme" des Kindes, auf welche die Beschwerdeführenden
hingewiesen hätten, würden nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Diese Annahme stützte sich auf die Feststellung,
die Beschwerdeführenden selbst hätten angegeben, ihr Kind habe in der Türkei die
erforderliche medizinische Behandlung erhalten, womit aber die Aussagen der
Beschwerdeführenden nur unvollständig wiedergegeben wurden, hatten doch
diese anlässlich ihrer Anhörung unmissverständlich erklärt, sie seien zuletzt nicht
mehr in der Lage gewesen, die Kosten der Behandlung ihres Kindes zu bezahlen.
Auch die Beurteilung dieser finanziellen Fragen hing jedoch letztlich von einer
genaueren Kenntnis der Krankheit des Kindes und der damit verbundenen,
tatsächlichen Behandlungskosten ab. Zwar versteht es sich von selbst, dass es im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht in erster Linie an den Beschwerdeführenden
selbst gelegen hätte, die gegenüber der Vorinstanz geltend gemachten
gesundheitlichen Leiden ihres Kindes mittels Einreichung entsprechender
ärztlicher Zeugnisse näher zu belegen. Dies ändert aber nichts daran, dass die
Vorinstanz im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht und in gebotener Sorge um das
Kindeswohl (vgl. Art. 11 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 3 des Überein-
11
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskon-
vention, SR 0.107]) weitere Sachverhaltsabklärungen hätte vornehmen müssen,
nachdem genügend konkrete Anhaltspunkte für eine schwere Erkrankung des Kin-
des G._______ bestanden. Angebracht wäre jedenfalls gewesen, den
Beschwerdeführenden zur Nachreichung ärztlicher Zeugnisse Frist anzusetzen
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), was die Vorinstanz indessen unterlassen hat.
Entscheidend ist aber, dass die Vorinstanz auch im Rahmen des Vernehmlas-
sungsverfahrens, als aufgrund des nachgereichten ärztlichen Zeugnisses vom 3.
März 2006 nunmehr feststand, dass das Kind G._______ zur Überwindung der
Septischen Granulomatose einer Knochenmarktransplantation bedürfen würde,
sich in keiner Weise zur Verfügbarkeit und Finanzierbarkeit dieser - gemäss
ärztlicher Einschätzung lebensnotwendigen - Behandlung in der Türkei äusserte,
sondern ausschliesslich Ausführungen zur Zugänglichkeit einer konservativen
Therapie machte (vgl. im Einzelnen vorne, Bst. F). Aufgrund der aktuellen
Aktenlage kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das
Kind in der Türkei die erforderliche, eine Fremdspende voraussetzende
Knochenmarktransplantation erhalten würde, was vielmehr noch zusätzlicher
Abklärungen bedarf. In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf die
voraussichtlichen Kosten für eine Knochenmarktransplantation auch die finanzielle
Situation der Beschwerdeführenden weiter abzuklären. Zwar steht inzwischen fest,
dass sie in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen (vgl. vorne,
Bst. D.b), von welchem eine gewisse finanzielle Unterstützung zu erwarten ist.
Andererseits haben die Beschwerdeführenden aber eine vom 25. April 2006
datierende Bedürftigkeitsbescheinigung im Original nachgereicht, deren Echtheit
sich nicht von vornherein anzweifeln lässt, sondern vielmehr näher zu überprüfen
wäre. Vor diesem Hintergrund genügt es jedenfalls nicht, wenn die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung bezüglich der Behandlungskosten generell nur auf die den
Beschwerdeführenden offenstehende Möglichkeit verweist, eine sogenannte
Grüne Karte (yesil kart, gemäss Gesetz Nr. 3816 vom 18. Juni 1992) zu
beantragen.
8.5 Festzuhalten ist damit, dass die Vorinstanz den mit Bezug auf die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erheblichen Sachverhalt unvollständig fest-
gestellt hat, indem sie nähere Abklärungen zu den in der Türkei bestehenden Mög-
lichkeiten, die beim Kind G._______ diagnostizierte Septische Granulomatose
mittels einer Knochenmarktransplantation zu behandeln, unterliess, und auf diese
Weise gleichzeitig ihre Untersuchungspflicht verletzt hat. Es stellt sich daher die
Frage, ob diese Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann oder zur Kassation der
angefochtenen Verfügung führen muss.
9.
9.1 Zwar kann eine Missachtung der behördlichen Untersuchungspflicht durch das
BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken durchaus geheilt werden. Eine sachge-
rechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich unter anderem
auch stark an Art und Umfang der Abklärungsmassnahmen orientieren müssen,
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die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachzuholen wären, um eine noch feh-
lende Entscheidungsreife nachträglich herzustellen. Sinn des Beschwerdeverfah-
rens vor dem Bundesverwaltungsgericht kann es freilich nicht sein, für eine voll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vor-
instanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen - wie im vor-
liegenden Fall - nur infolge unsorgfältiger Verfahrensführung unterblieben sind
(vgl. dazu allgemein EMARK 2004 Nr. 38 E. 7 S. 265 f.). So hätten sich vorliegend
nähere Sachverhaltsabklärungen zur gesundheitlichen Situation des Kindes
G._______ bereits aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich
ihrer Anhörung aufgedrängt. Die Vorinstanz hat überdies auch die Einladung zur
Vernehmlassung nicht genutzt, um sich zur Verfügbarkeit und Finanzierbarkeit
einer Knochenmarktransplantation in der Türkei zu äussern. Nicht zuletzt vor
diesem Hintergrund erscheint es nicht angebracht, dass die noch notwendigen
Sachverhaltsabklärungen, ohne welche die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht abschliessend beurteilt
werden kann, vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden, ganz
abgesehen davon, dass den Beschwerdeführenden durch ein solches Vorgehen
eine Instanz verloren ginge. Vielmehr rechtfertigt es sich unter diesen Umständen,
den angefochtenen Entscheid im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und die
Sache in entsprechendem Umfang zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
9.2 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte psychische Erkrankung und ihre Bedeutung für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs näher einzugehen, zumal auch diesbezüglich die erforderliche
Entscheidungsreife noch fehlt. Es wird an der Vorinstanz sein, im Rahmen des
wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens allenfalls auch diesbezüglich
weitere Abklärungen vorzunehmen, sollte sich der Wegweisungsvollzug nicht be-
reits aufgrund der gesundheitlichen Leiden des Kindes G._______ als nicht
zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG erweisen.
10. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der Fragen des
Nichteintretens sowie der Wegweisung an sich (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 22. Februar 2006) abzuweisen, hinsichtlich der Frage
des Vollzugs der Wegweisung dagegen insofern gutzuheissen ist, als die Verfü-
gung im betreffenden Umfang (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) aufzuheben ist und die
Vorinstanz anzuweisen ist, in diesem Punkt nach Vornahme der noch nötigen
Sachverhaltsabklärungen neu zu entscheiden.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die praxisgemäss auf die Hälfte herabzuset-
zenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG).
11.2 Den Beschwerdeführenden ist im Weiteren als teilweise obsiegender Partei für die
ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
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des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den macht gemäss Kostennote vom 8. August 2007 (vgl. Art. 14 VGKE) eine Ent-
schädigung für die Rechtsvertretung (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE) in der Höhe
von Fr. 600.-- sowie Auslagen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE) in der Höhe von Fr.
50.-- geltend, die angemessen erscheinen (vgl. 7 Abs. 1 und Art. 10 VGKE), je-
doch angesichts des Verfahrensausgangs um die Hälfte, das heisst auf den Betrag
von insgesamt Fr. 325.-- herabzusetzen sind. Das BFM ist anzuweisen, diesen Be-
trag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
an die Beschwerdeführenden zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch
betreffend, abgewiesen. Soweit sie gegen die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs gerichtet ist, wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 22. Februar 2006 wird im Wegweisungsvollzugspunkt
(Dispositiv-Ziffern 3 und 4) aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, nach Vornah-
me der nötigen Sachverhaltsabklärungen über die Frage des Wegweisungsvoll-
zugs neu zu entscheiden.
3. Die auf Fr. 300.-- herabgesetzten Verfahrenskosten werden den Beschwerdefüh-
renden auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung von Fr. 325.-- (inkl.
Auslagen) an die Beschwerdeführenden zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (eingeschrieben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(N_______)
- (...), zur Kenntnisnahme
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Mario Vena