B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5680/2014
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, gebo-
ren (…), die Kinder C._______, geboren (…), D._______,
geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, gebo-
ren (…), G._______, geboren (…), und H._______, gebo-
ren (…), Syrien,
alle vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungs
stelle für Asylsuchende SG / AI / AR, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 4. September 2014 / N (…).
E-5680/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in I._______ (im vorwiegend kurdisch gepräg-
ten Gebiet "Rojava" [Westkurdistan], welches sich im November 2013 als
autonom erklärt hat und dies faktisch weitgehend auch ist). Der Beschwer-
deführer (Ehemann) war nach eigenen Angaben ursprünglich "Ajnabi" (=
Ausländer bzw. vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger anerkannter
Kurde), dem 2011 die syrische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist.
Gemäss ihren Angaben verliessen sie Syrien im November 2013 in Rich-
tung Türkei. Von dort aus sind sie im Rahmen der erleichterten Visaeinrei-
sebestimmungen für syrische Staatsangehörige am 19. Dezember 2013 in
die Schweiz eingereist und haben am 27. Dezember 2013 um Asyl nach-
gesucht. Sie wurden am 9. Januar 2014 befragt und am 24. März 2014
einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte im Wesentlichen geltend,
er sei seit 20 Jahren Mitglied der "J._______ und während etwa 16 Jahren
Mitglied einer Kommission der J._______ gewesen, die für die Stadt
K._______ (kurdisch) beziehungsweise L._______ (arabisch), die umliegen-
den Dörfer sowie M._______ und Umgebung zuständig gewesen sei. Zu
den Aufgaben dieser Kommission habe unter anderem die Organisation
von Konferenzen, die Mobilisierung von Leuten sowie die Einführung und
Prüfung neuer Parteimitglieder gehört. Ferner habe er geheime Versamm-
lungen in den Dörfern abgehalten. Die Mitglieder dieser Kommission hätten
auch das Büro geführt, das am 18. Mai 2013 in K._______ eröffnet worden
sei. In diesem Büro habe er unter anderem Unterricht der kurdischen und
englischen Sprache und medizinische Unterstützung angeboten. Zudem
seien dort die neuen Mitglieder darin geschult worden, wie sie sich politisch
engagieren könnten. Er habe an Newroz- und anderen kurdischen Feiern
partizipiert oder diese organisiert. Im Laufe der syrischen Revolution habe
er an einigen Demonstrationen gegen das Regime in K._______ sowie ver-
einzelt in N._______, in O._______ und in P._______ teilgenommen. Sei-
ner politischen Aktivitäten wegen sei er mehrmals pro Jahr oder zwei- bis
dreimal pro Jahr von den Behörden festgehalten, geschlagen und be-
schimpft worden. Zu einer Festnahme sei es nie gekommen, da er eine
J._______ Mitgliedschaft nie zugegeben habe. Nachdem die Q._______
in der Region die Kontrolle übernommen habe, hätten wiederholt Angehö-
rige der Q._______ ihn zu Hause aufgesucht und Spenden verlangt. Da er
die J._______ unterstützt und die Politik der Q._______ abgelehnt habe,
E-5680/2014
Seite 3
habe er diese Zahlungsaufforderungen verweigert, weshalb es immer wie-
der zu Reibereien und Drohungen gekommen sei. Einmal hätten
Q._______-Angehörige vor seinem Haus Schüsse abgegeben. In der
Schweiz sei er Mitglied der Schweizer Organisation der J._______. Ende
Januar 2014 habe er an einer Konferenz in Bern teilgenommen, wo er den
Vorsitzenden der J._______ [Name] kennengelernt habe. Im Juni 2014
sei er an zwei Demonstrationen in Lausanne und Zürich gewesen.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei in Syrien sehr schwierig
gewesen, die an [Krankheit] erkrankte Tochter behandeln zu lassen. Ihr
Mann habe in Syrien seit langer Zeit für eine Partei gearbeitet. Deswegen
habe er immer wieder Ärger mit den Behörden gehabt. Eines Tages vor
etwa zwei Jahren (d.h. ungefähr im Dezember 2011) hätten die Behörden
am frühen Morgen in ihrem Haus nach ihrem Mann gesucht, der zu dem
Zeitpunkt mit der kranken Tochter in Damaskus gewesen sei. Beim gewalt-
samen Eindringen in die Wohnung sei die Beschwerdeführerin nach einem
Stoss zu Boden gefallen und habe sich das linke Schlüsselbein gebrochen.
Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente ein: die syrischen
Reisepässe des Beschwerdeführers und der Tochter F._______, die syri-
sche Identitätskarte der Beschwerdeführerin, einen Auszug aus dem Re-
gister für Ajanib der Provinz R._______ die Tochter C._______ betreffend,
diverse medizinische Unterlagen die Tochter F._______ betreffend und ein
Bestätigungsschreiben der Schweizer Sektion der J._______ betreffend
den Parteibeitritt des Beschwerdeführers im Jahr 1993. Eingereicht wurden
zudem eine Reihe von illustrierten Artikeln, eine DVD und Fotos über Ver-
anstaltungen in Syrien und in der Schweiz, auf welchen der Beschwerde-
führer zu sehen ist, sowie Ausdrucke aus dem Internet über die Festnahme
eines Führungsmitgliedes der J._______ und Menschenrechtsaktivist
([Name]) am 12. Mai 2014, welcher mit dem Bruder des Beschwerdefüh-
rers gelebt habe.
A.c Mit Verfügung vom 4. September 2014, eröffnet am folgenden Tag,
lehnte das damalige BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
mangels Asylrelevanz ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete ihre vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren Vollzugs an.
B.
Mit Beschwerde ihres Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2014 beantragten
die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
E-5680/2014
Seite 4
der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung. Eventualiter wurden die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1 und 4 und die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe so-
wie die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs beantragt. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, Bestellung eines amtlichen Rechtsvertre-
ters und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 wurden die Anträge auf Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt einer un-
veränderten Vermögenslage gutgeheissen, und den Beschwerdeführen-
den wurde ihr Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigegeben.
D.
Die Vorinstanz erkannte in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2014
keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Ände-
rung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese Vernehmlassung
wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt.
E.
Der Rechtsvertreter reichte am 12. Dezember 2014 seine Kostennote und
mit Schreiben vom 19. März, 1. und 28. Mai, 15. Oktober und 15. Dezem-
ber 2015 weitere Fotos und Dokumente zu exilpolitischen Aktivitäten ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-5680/2014
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung.
Der Wegweisungsvollzug respektive die Ersatzmassnahme für undurch-
führbaren Vollzug bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant.
E-5680/2014
Seite 6
4.1.1 So werde nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in Syrien über
lange Jahre Mitglied der J._______ und für sie politisch tätig gewesen sei.
Es werde auch nicht in Abrede gestellt, dass er aufgrund seiner Parteizu-
gehörigkeit und -tätigkeit wiederholt von den syrischen Behörden befragt
und schikaniert worden sei. Schliesslich werde nicht in Frage gestellt, dass
Behördenvertreter vor ungefähr zwei Jahren auf der Suche nach dem Be-
schwerdeführer in die Wohnung beziehungsweise in das Haus der Be-
schwerdeführenden eingedrungen seien und die Beschwerdeführerin da-
bei verletzt worden sei. Die von den Beschwerdeführenden geschilderten
Probleme mit den Behörden seien indessen nicht ursächlich für die Aus-
reise aus Syrien Ende November 2013 gewesen. Nach Kenntnis des SEM
hätten die Q._______ im Juli oder August 2012 die Kontrolle über
K._______ erlangt. Der vollständige Abzug der in der Stadt verbliebenen
Teile des syrischen Staatsapparats sei nach den dem SEM vorliegenden
Informationen für den 1. März 2013 dokumentiert (mit Verweis auf ein nicht
in den Akten befindliches internes Consulting vom 15. März 2014). Ge-
mäss den Aussagen der Beschwerdeführenden seien zudem, als die Mili-
zen der S._______ die Region regiert hätten, keine Behörden mehr in der
Region gewesen, ausser in N._______. Ausserdem habe der Beschwer-
deführer offenbar problemlos für seine Tochter F._______ am 15. Oktober
2013 einen syrischen Reisepass ausstellen und seinen eigenen Reisepass
am 31. Oktober 2013 von den syrischen Behörden im Passzentrum in Da-
maskus erneuern lassen können. Aus diesen Gründen fehle der nach Art.
3 AsylG erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der geschilderten
Verfolgung durch die syrischen Behörden und der Ausreise.
4.1.2 Betreffend der Bedrohungen durch Q._______-Angehörige führte
das SEM aus, es treffe zu, dass die Q._______, welche im Juli 2012 die
Kontrolle über weite Teile der Jezira Region im Nordosten Syriens über-
nahm, in einem Machtkampf mit anderen kurdischen Parteien, darunter der
J._______, gestanden sei und nach wie vor stehe [Quellenangabe]. Doku-
mentiert sei unter anderem, dass die Q._______ im innerkurdischen
Machtkampf Angehörige anderer kurdischer Parteien, darunter der
J._______, bedränge oder willkürlich verhaftet habe [Quellenangabe]. Dar-
über hinaus würden der Q._______ noch weit schwerwiegendere Vorwürfe
gemacht, wie die Misshandlung oder gar Tötung von politischen Gegnern.
Nichtsdestotrotz bestünden keine Anzeichen, dass die Beschwerdeführen-
den seitens der Q._______, welche zum Zeitpunkt ihrer Ausreise de facto
einem Staat gleich die Kontrolle über ihre Region inne gehabt habe, asyl-
relevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen waren oder solche Mass-
E-5680/2014
Seite 7
nahmen zu befürchten gehabt hätten. Zwar hätten die Beschwerdeführen-
den davon berichtet, dass S._______ wiederholte Male beziehungsweise
zwei- oder dreimal zu ihnen nach Hause gekommen seien und Spenden-
gelder verlangt hätten. Dabei sei es zu Diskussionen und Drohungen sei-
tens der S._______ gekommen. Auch seien S._______-Milizen nach der
Machtübernahme einmal zu einem Parteikollegen und Nachbarn gegan-
gen, hätten auf dem Rückweg vor der Hoftür Schüsse in die Luft geschos-
sen und seien dann gegangen. Offensichtlich habe aber die Weigerung,
der Q._______ Geld zu spenden, keine weiteren Konsequenzen für die
Beschwerdeführenden gehabt. Diese sowie ihre Parteikollegen seien auch
nicht die einzigen gewesen, von denen die Q._______ Geld gefordert
habe. S._______-Mitglieder hätten von sämtlichen Dorfbewohnern Geld
verlangt. Den Ausführungen der Beschwerdeführenden sei zu entnehmen,
dass sich die Friktionen mit den Q._______-Angehörigen in erster Linie auf
die Weigerung zu spenden bezogen habe und nicht auf parteipolitische
Auseinandersetzungen. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf den
Brandanschlag, der Anfang November 2013 auf das Parteibüro der
J._______ verübt worden sei, gemutmasst, dass es sich bei den Tätern um
S._______-Milizen gehandelt habe. Er habe indessen auch erwähnt, dass
das Büro dann wieder renoviert worden sei und bis heute bestehe. Den
Schilderungen der Beschwerdeführenden sei somit nicht zu entnehmen,
dass sie asylrelevanten Massnahmen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt
gewesen seien oder solche zu befürchten hätten. In Bezug auf die Fest-
nahme des Parteikollegen [Name] nahm das SEM zur Kenntnis, dass
[Name] den eingereichten Internetberichten zufolge am 12. Mai 2014 durch
die Asayish (kurdisch für Sicherheit; offizielle Sicherheitsorganisation der
autonomen Verwaltung in "Rojava") festgenommen worden sei. Es werde
nicht bezweifelt, dass es sich bei [Name] um den Parteikollegen und Nach-
barn aus I._______ handle. Entgegen der Aussage in der Eingabe vom 3.
Juni 2014, wonach sich [Name] seit etwa drei Wochen im Gefängnis be-
fände, entnehme das SEM anderen Berichten im Internet, dass [Name] am
22. Mai 2014 von Asayish freigelassen worden sei [Quellenangabe]. Des
Weiteren wurde angemerkt, dass [Name] gemäss einem von den Be-
schwerdeführenden eingereichten Dokument auch Vorstandsmitglied des
[Nichtregierungs-Organisation] sei. Die vorübergehende Festnahme von
[Name] lasse daher nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe.
4.1.3 Zu den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers verwies die Vorinstanz auf die geltende Praxis, wonach sich die
E-5680/2014
Seite 8
Annahme, eine Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste auf sich gezogen, nur dann rechtfertige, wenn sie sich in besonde-
rem Mass exponiert hat. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da sich die exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auf die Teilnahme an zwei
Demonstrationen und einer Konferenz beschränken würden, was nicht der
qualifizierten Aktivität im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung entspre-
che. Somit sei die exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers nicht
geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
4.2
4.2.1 Betreffend Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung durch die
syrischen Behörden und der Ausreise wurde in der Beschwerdeschrift ent-
gegengehalten, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung ausgeführt,
er habe sich bereits im Jahr 2011 einen Pass ausstellen lassen. Er habe
damals eine "Gebühr" bezahlen müssen, damit der Eintrag im Pass, dass
er als Ajnabi nicht reisen und das Land nicht verlassen dürfe, gelöscht
werde. Im Jahr 2013 habe er den Pass lediglich verlängern lassen. Ein
Mitarbeiter der politischen Polizei habe ihm über eine Drittperson ein Zu-
satzblatt zukommen lassen, welches er seinem Pass habe hinzufügen kön-
nen. Es sei bekannt, dass die Korruption in Syrien gross sei und Staatsan-
gestellte für einen Zusatzverdienst für inoffizielle Dienste gerne Hand bie-
ten würden. Der Beschwerdeführer habe 12'000 syrische Lira bezahlt, da-
mit jene Drittperson bei der Behörde das besagte Zusatzblatt für den Pass
beschaffe. Den Pass für seine Tochter habe er in einer anderen Stadt
T._______ ausstellen lassen, da ihm dies sicherer erschienen sei.
4.2.2 Dem vorinstanzlichen Vorhalt, die Beschwerdeführenden seien von
Seiten der Q._______ keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen beziehungs-
weise hätten keine zu befürchten, hielten sie entgegen, es sei gemäss dem
beigelegten Artikel aus dem Tages-Anzeiger vom 4. April 2014 Fakt, dass
das syrische Regime die Kurdengebiete an die Q._______ übergeben
habe, damit sich die Armee Assads um wichtigere Brennpunkte wie Aleppo
oder Damaskus kümmern und die Kräfte bündeln könne. Gemäss Be-
obachtern habe die Q._______ schon vor der Revolution mit den Geheim-
diensten des syrischen Regimes zusammengearbeitet. Es herrsche heute
faktisch ein Einparteiensystem. Die Q._______ habe Revolutionsbemü-
hungen niedergeschlagen und gehe mithilfe ihrer Miliz hart gegen Kritiker
und Mitglieder anderer Parteien vor. Viele würden als politische Häftlinge
im Gefängnis sitzen. Es sei die Furcht, als Gegner der Q._______ verhaftet
oder gar getötet zu werden, welche die Beschwerdeführenden dazu bewo-
E-5680/2014
Seite 9
gen habe zu fliehen. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung ausführ-
lich die von der Q._______ ausgehenden Bedrohungen geschildert. Seine
Angst, dass die Milizen der Q._______ ihre Drohungen umsetzen und ein
Familienmitglied töten würden, sei berechtigt gewesen. Er habe in der An-
hörung über zahlreiche Fälle von Parteikollegen berichtet, die bereits ge-
tötet worden oder verschwunden seien. So sei ein Parteikollege von der
J._______, [Name], im Jahr 2012 von der Q._______ getötet worden; ein
weiterer, [Name], sei entführt worden und bis heute nicht wieder aufge-
taucht. Des Weiteren seien in Afrin vier seiner Parteikollegen getötet wor-
den. Zusätzlich habe er davon berichtet, die Q._______-Milizen hätten das
Haus seines Kollegen [Name], welcher in derselben Kommission in
K._______ wie er selber tätig gewesen sei, bombardiert und ihn danach
mitgenommen und dessen schwangere Frau so geschlagen, dass es zu
einer Fehlgeburt gekommen sei. Dessen Geschichte sei im beigelegten
Artikel ([Quellenangabe]) erwähnt. Die Beschwerdeführenden würden so-
mit asylrelevante Verfolgung durch die faktisch in seiner Heimatregion herr-
schende Partei Q._______ befürchten. Er sei Kadermitglied der J._______
und als solches besonders gefährdet. Die Vorinstanz habe zahlreiche Do-
kumente, die sein politisches Engagement für seine Partei und seine Stel-
lung innerhalb der Partei belegen würden. Er habe sich geweigert, die Ide-
ologie der Q._______ zu übernehmen, für ihre Ziele zu kämpfen und für
sie Militärdienst zu leisten. Von Seiten der Q._______ sei er daher als Geg-
ner angesehen worden, den es zu eliminieren gelte.
4.2.3 Zusammenfassend seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge
anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu erteilen. Die Brüder des Beschwerde-
führers, [Namen], seien in der Schweiz bereits als Flüchtlinge anerkannt.
4.2.4 Hinzu komme die aktuelle Bedrohung durch den sog. Islamischen
Staat (IS). Als Kurden seien die Beschwerdeführenden Ziel von dessen An-
griffen. Es würden deshalb objektive Nachfluchtgründe vorliegen.
4.2.5 Eventualiter sei festzustellen, dass sie aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe Flüchtlinge seien und der Wegweisungsvollzug unzulässig
sei. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seine politischen Tä-
tigkeiten in der Schweiz fortgesetzt habe. Er sei Mitglied der Schweizer
Sektion der J._______ und als solches exilpolitisch tätig. Es gebe im Inter-
net zahlreiche Fotos, auf welchen er zusammen mit hohen Vertretern der
J._______ zu sehen sei, unter anderem dem Vorsitzenden der J._______.
Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass die
syrischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn wegen
E-5680/2014
Seite 10
seines politischen Engagements als potentielle Bedrohung betrachten wür-
den. Er habe daher begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchen-
de Person nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u.a. BVGE 2013/11 E. 5.1
und 2011/51 E. 6.1 f., jeweils m.w.H.), wenn sie Nachteile von bestimmter
Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt
und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch staatliche (oder quasi-
staatliche) Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof-
fene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Begrün-
dete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme
besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus-
reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk-
licht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon-
krete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen.
5.2 Einleitend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich seit über
zwei Jahrzehnten politisch engagiert und für die J._______ in Syrien in ei-
ner Kaderfunktion tätig gewesen ist, und dass die Beschwerdeführenden
aus einer Region stammen, die gemäss Erkenntnis des Gerichts aktuell
unter der Kontrolle der Q._______ (bzw. unter der militärischen Kontrolle
ihrer Volksverteidigungseinheiten […]) steht. Diese Feststellungen werden
auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Das Gericht geht des-
halb davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilhabe am
E-5680/2014
Seite 11
politischen Leben vor Ort in Syrien Bedrohungen durch die syrischen Be-
hörden ausgesetzt gewesen war, was sich durch die glaubhaft gemachten
"Anhaltungen" und insbesondere durch den in Abwesenheit des Beschwer-
deführers erfolgten schweren Übergriff Ende 2011/Anfang 2012 auf die Be-
schwerdeführerin (Gewaltanwendung mit Schlüsselbeinbruch) manifes-
tierte. Folglich ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner anhaltenden mannigfaltigen politischen Tätigkeiten vor und nach dem
Ausbruch der syrischen Revolution (unter anderem wegen Demonstrati-
onsteilnahmen) ins Visier der syrischen Behörden gelangte.
5.3 Die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gehen seit Ausbruch des
bewaffneten Konflikts im März 2011, wie durch eine Vielzahl von Berichten
belegt ist, mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner vor. Personen, die sich an Demonst-
rationen gegen das Assad-Regime beteiligt haben, sind in grosser Zahl von
Verhaftung, Folter sowie willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil BVGer
D-5779/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil auf
publiziert]). Mit anderen Worten: Personen, die durch die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, ha-
ben wegen ihrer tatsächlichen oder unterstellten politischen Anschauungen
eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.7.2).
5.4 Das Gericht teilt indes die Ansicht der Vorinstanz nicht, dass die Furcht
vor zukünftiger Verfolgung durch die syrischen Behörden mit der "Macht-
übernahme" der Q._______ in der Region obsolet geworden ist (vgl. Erwä-
gungen der Vorinstanz in E. 4.1.1 oben). Vielmehr geht es davon aus, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner (jahrzehntelangen) politischen Teil-
habe und den Demonstrationsteilnahmen nach dem Ausbruch der Revolu-
tion als Gegner des Regimes identifiziert war, was sich insbesondere im
Übergriff gegen die Beschwerdeführerin, dessen Ziel eigentlich der abwe-
sende Beschwerdeführer war, manifestierte, und nach der Übernahme und
faktischen Ausübung der Macht in "Rojava" durch die Q._______ zusätz-
lich ins Visier deren quasistaatlichen Institutionen geraten ist. Die Ansicht
der Vorinstanz, diese Verfolgungsmassnahmen seien mangels zeitlichen
und sachlichen Kausalzusammenhangs mit der Flucht asylrechtlich nicht
relevant, kann nicht bestätigt werden. Zu beurteilen ist vorliegend bekannt-
lich (vgl. vorn E. 5.1) nicht nur die Intensität der vergangenen, sondern
auch diejenige der in absehbarer Zeit objektiv zu befürchtenden Verfol-
gung. Das gegen das Bestehen einer solchen begründeten Furcht ange-
E-5680/2014
Seite 12
führte vorinstanzliche Argument – die Ausstellung beziehungsweise Ver-
längerung der Reisepässe für die Tochter F._______ beziehungsweise den
Beschwerdeführer deute darauf hin, dass sie in den Augen der syrischen
Behörden als unbescholtene Bürger galten – vermag ebenfalls nicht zu
überzeugen. Vielmehr können die Ausführungen in der Beschwerde bestä-
tigt werden, wonach aufgrund der omnipräsenten Korruption in Syrien, wel-
che bereits vor dem Bürgerkrieg den staatlichen Institutionen innewohnte
und sich seither verstärkt haben dürfte (vgl. Freedom House, Freedom in
the World 2015 – Syria, 28.1.2015,
dom-world/2015/syria), die Ausstellung eines Reisepasses nicht belege,
dass eine Person nicht im Visier der syrischen Behörden stehe. Die Be-
schwerdeführenden hätten also im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum
heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten. Diese Gefahr und die bereits erlittene Verfolgung (zur nachvoll-
ziehbarerweise erhöhten Furcht einer Person, die bereits früher staatlicher
Verfolgung ausgesetzt war, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a,
m.w.H.) lassen angesichts der unverändert repressiven Situation in Syrien
denn auch ohne weiteres eine aktuelle, objektiv begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung bejahen.
5.5 Zur geltend gemachte Gefährdung durch die Q._______ hat der Be-
schwerdeführer nach Ansicht des Gerichts glaubhaft darzulegen vermocht,
dass die politischen Ansichten der von ihm unterstützten J._______ und
diejenigen der Q._______ einander entgegenstehen, weshalb es auch
zum Brandanschlag auf das Büro der Partei gekommen sei beziehungs-
weise viele seiner Parteikollegen vom Sicherheitsdienst der Q._______
entführt oder getötet wurden. Auch die Vorinstanz verweist darauf, dass es
dokumentiert sei, dass die Q._______ im innerkurdischen Machtkampf An-
gehörige anderer kurdischer Parteien, darunter der J._______, bedränge
oder willkürlich verhaftet habe, und darüber hinaus der Q._______ noch
weit schwerwiegendere Vorwürfe gemacht würden, wie die Misshandlung
oder gar Tötung von politischen Gegnern. Damit erweisen sich die vo-
rinstanzlichen Argumente gegen die Asylrelevanz der von der Q._______
ausgehenden Bedrohungen (vgl. E. 4.1.2 oben) als verfehlt, beruhen diese
Verfolgungsmassnahmen doch offensichtlich auf politischen Motiven und
weisen die zu befürchtenden künftigen Eingriffe asylrechtlich genügende
Intensität auf. Dass zwischen der J._______ beziehungsweise dem von
dieser Partei angeführten Parteienbündnis U._______, und der Q._______
gleichzeitig eine Art Koalition im "Hohen Kurdischen Komitee" (Desteya Bi-
lind a Kurd, DBK) besteht, in welchem Komitee je zur Hälfte U._______-
E-5680/2014
Seite 13
und Q._______-Vertreter einsitzen, vermag solche Übergriffe nicht per se
als unwahrscheinlich erscheinen lassen.
5.6 Da die Verfolgung von staatlichen beziehungsweise im Fall der
Q._______ von quasistaatlichen Organen ausgeht und die Sicherheitslage
auf dem ganzen Staatsgebiet Syriens vom herrschenden Bürgerkrieg in
stärkerem oder weniger starkem Ausmass beeinträchtigt ist, scheidet die
Möglichkeit einer landesinternen Schutzalternative von vornherein aus.
5.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG kommt auch der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen
Kindern ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling zu. Folglich ist die
Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragt wird, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerde-
führenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Aufgrund des Gesagten erübrigt es sich, auf die Bedeutung der
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und
seinen früheren Status als Ajnabi einzugehen.
5.8 Da den Akten keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschluss-
gründen (vgl. Art. 53–55 AsylG) zu entnehmen ist, führt die Anerkennung
als Flüchtlinge zur Asylgewährung.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der am
30. Oktober 2014 zum amtlichen Rechtsbeistand ernannte Rechtsvertreter
hat eine Kostennote eingereicht, welche einen angemessenen Zeitauf-
wand ausweist, weshalb gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) den Beschwerdeführenden zulasten des
SEM eine Parteientschädigung von Fr. 2020.– (inkl. Auslagen) zuzuspre-
chen ist. Der Anspruch auf das in gleicher Höhe zu bemessende Honorar
für die amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten.
E-5680/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des
SEM vom 4. September 2014 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 2020.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: