B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5680/2016
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland
Eritrea im Februar 2015 und reiste nach Äthiopien, wo er sich in den Flücht-
lingslagern in (…) und (…) aufgehalten habe. Anschliessend habe er sich
in den Sudan begeben und sei von dort nach Libyen gereist, wo er sich
längere Zeit aufgehalten habe. Im Mai 2016 sei er weiter nach Italien ge-
reist, wo er von der Küstenwache aufgegriffen und in ein Camp gebracht
worden sei. Am 28. Juni 2016 gelangte er in die Schweiz, wo er gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch
stellte.
B.
Am 29. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer dem Testphasenverfahren
zugewiesen. Er wurde als unbegleiteter Minderjähriger registriert, und es
wurde ihm eine Rechtsvertretung zugewiesen. Am 6. Juli 2016 unterzeich-
nete er die entsprechende Vollmacht.
C.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juli 2016 sowie der
einlässlichen Anhörung vom 25. August 2016 machte der Beschwerdefüh-
rer zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
Er sei am (…) geboren (und mithin noch minderjährig) und stamme aus
dem Dorf B._______, welches an der Grenze zu Äthiopien liege. Er habe
bis zur siebten Klasse die Schule besucht ([…]). Weil seine Eltern sehr alt
gewesen seien, habe er die Schule abbrechen und auf dem Feld arbeiten
müssen. Zudem hätten auf dem Heimweg aus der Schule Soldaten immer
wieder Probleme gemacht und den Schülern Fragen gestellt, weshalb sie
noch so spät unterwegs seien.
Er habe Eritrea verlassen, weil die Soldaten im Februar 2015 nach Hause
gekommen seien und ihn zu Hause gesucht hätten. Möglicherweise hätten
die Soldaten von anderen Personen gehört, dass er anderen Menschen
bei der Ausreise behilflich gewesen sei. Weil der Beschwerdeführer nicht
habe festgenommen werden können, hätten die Soldaten seinen Vater mit-
genommen. Er kenne die Gründe für diese Festnahme nicht. Nachdem er
von seiner Mutter von der Festnahme seines Vaters erfahren habe, sei er
noch am gleichen Tag ausgereist, ohne seine Mutter zu informieren. Bis zu
diesen Vorfällen habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Seit
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seiner Ausreise habe er keine Kontakte zu seiner Familie und wisse auch
nicht, was mit seinem Vater geschehen sei.
Weil er sich in Sicherheit habe bringen wollen, sei er aus Eritrea ausgereist.
Bei seiner Ausreise hätten äthiopische Soldaten auf ihn geschossen.
D.
Das SEM stellte den Entscheidentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e
der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleu-
nigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (Testpha-
senverordnung; TestV; SR 142.318.1) dem Beschwerdeführer am 1. Sep-
tember 2016 zur Stellungnahme zu.
E.
Mit Eingabe vom 1. September 2016 nahm die Rechtsvertreterin zum Asyl-
entscheidentwurf des SEM Stellung.
F.
Mit Verfügung vom 6. September 2016 – der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet.
Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe in der
Erstbefragung dargelegt, er habe mit der Schule aufgehört, weil seine El-
tern alt gewesen seien und er diese habe unterstützen müssen. In der
Zweitanhörung habe er demgegenüber zwei Gründe für den Schulabbruch
angegeben: einerseits sei er auf dem Schulweg immer wieder von Solda-
ten angehalten worden und danach gefragt worden, weshalb er so spät
noch unterwegs sei; andererseits habe er seinen Eltern helfen wollen. Es
erscheine wenig differenziert und nicht nachvollziehbar, dass er die Anhal-
tungen durch die Soldaten in der Erstbefragung nicht genannt, hingegen in
der Anhörung als ersten Grund für seinen Schulabbruch bezeichnet habe.
Seine Äusserung in der Erstbefragung, er habe vor der Suche der Soldaten
weder Probleme mit den Behörden gehabt noch sei ihm jemals etwas zu-
gestossen, bestärke diesen Anschein. In der Erstanhörung habe er bei den
Zusatzbemerkungen erneut den Schulbesuch erwähnt. Dabei habe er den
schlechten Unterricht und den langen Schulweg bemängelt. Die Schikane
durch die Soldaten habe er nicht erwähnt. Im Weiteren habe er sich zum
Schulbesuch wenig differenziert geäussert. Er habe dazu einerseits in der
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Anhörung zu Protokoll gegeben, an der Schule und am Unterricht habe ihm
nichts gefallen. Andererseits habe er berichtet, die Schule habe ihm gefal-
len; er sei gerne zur Schule gegangen, nur der Schulweg sei problematisch
gewesen. Aufgrund dieser Ungereimtheiten müssten bereits erste Zweifel
an den Aussagen des Beschwerdeführers angebracht werden.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, Soldaten aus
der Gegend hätten nach ihm gesucht und seinen Vater mitgenommen. Er
habe mit einer Verhaftung rechnen müssen. Die Gründe für die Suche habe
er nicht anzugeben vermocht. In der Erstbefragung habe er angegeben,
vielleicht hätten ein paar Leute den Soldaten gesagt, dass er anderen Per-
sonen bei der Ausreise Unterstützung geleistet habe. In der Anhörung habe
er auf Nachfrage hin nur vage erklärt, wie er zu diesem Schluss gekommen
sei: vielleicht liege es daran, dass viele Leute über seine Heimatgegend
ausreisen würden. In der Anhörung habe er den Verdacht geäussert, dass
man ihn festnehmen würde, habe aber auf Nachfrage hin erklärt, den
Grund für diese Annahme nicht zu kennen. Obwohl er geltend gemacht
habe, es seien keine Gründe für die Suche nach ihm und für die Mitnahme
seines Vaters kommuniziert worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er
sich zu wesentlichen Aspekten hätte differenzierter äussern können. Er
habe auch auf mehrfache Nachfrage nicht zu begründen vermocht, wes-
halb man gerade ihn, einen unbescholtenen, damals knapp (…)jährigen
Jungen, hätte festnehmen sollen. Er habe lediglich erneut festgehalten,
dass viele Leute in der Gegend die Grenze passieren würden. Er habe
auch keine Angaben zur Einheit der Soldaten, die ihn gesucht und kontrol-
liert hätten, machen können. Dies erstaune, da er in der Anhörung eine
Situation ständiger militärischer Präsenz in seiner Ortschaft beschrieben
und konkret vorgetragen habe, er sei auf dem Schulweg ständig kontrolliert
worden und die Soldaten seien oberhalb seines Wohnhauses stationiert
gewesen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er eine Angabe zur Einheit
der Soldaten in seiner Gegend hätte machen können, wenn er eine derart
vom Militär geprägte Umgebung tatsächlich erlebt hätte. Als Erklärung für
seine Unkenntnis habe er wenig überzeugend zu Protokoll gegeben, er
habe mit den Soldaten nichts zu tun gehabt.
Die Schilderungen seines Ausreiseentschlusses seien zudem nicht plausi-
bel ausgefallen. Insbesondere verblüffe, dass er als kaum (…)jähriger in
kürzester Zeit und im Alleingang – ohne Absprache mit seiner Mutter – be-
schlossen habe, illegal das Land zu verlassen. Er habe seine unmittelbare
Ausreise erklärt, indem er auf gleich geartete Fälle verwiesen habe, die er
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mitbekommen habe. Sein Entschluss zur Ausreise und das damit verbun-
dene Zurücklassen seines festgenommenen Vaters schienen zu einem be-
achtlichen Teil auf den Erlebnissen Dritter zu beruhen. Es erscheine wenig
begründet, dass er lediglich eine Person gekannt haben wolle, welche fest-
genommen worden sei. Auch seine Begründung, weshalb er seit seiner
Ausreise keinen Kontakt mit seinen Angehörigen im Heimatland gehabt
und somit keine Kenntnisse über den Verbleib seiner Eltern habe, sei wenig
substantiiert ausgefallen.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung fielen seine Schilderungen überwie-
gend unglaubhaft aus. Es wäre auch von einer Person in seinem Alter zu
erwarten gewesen, dass er die zentralen Aspekte seiner Vorbringen sub-
stantiierter hätte darlegen können, wenn er das Geschilderte tatsächlich
erlebt hätte. Angesichts der erheblichen und nicht abschliessend aufge-
zählten Ungereimtheiten innerhalb seiner Aussagen sei es ihm nicht gelun-
gen, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen.
Soweit der Beschwerdeführer vorgetragen habe, Eritrea illegal verlassen
zu haben, sei festzuhalten, dass die Behandlung von Rückkehrenden
durch die eritreischen Behörden nach aktuellen Erkenntnissen davon ab-
hängig sei, ob die Rückkehr freiwillig oder mit Zwang erfolge und welchen
Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea
gehabt hätten, wozu auf den SEM-Bericht „Focus Eritrea, Update vom Juni
2016“ verwiesen werde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der
Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang mit
zwangsweisen Rückkehrern darstelle; die illegale Ausreise spiele dabei nur
eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe gemäss den Akten
weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus dem Nationaldienst
desertiert. Zudem seien die Vorbringen bezüglich erlittener Nachteile durch
das eritreische Militär nicht glaubhaft. Da er nicht gegen die „Proclamation
on National Service“ verstossen habe, und den Akten auch sonst nichts zu
entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte
Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an eine begrün-
dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen be-
züglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers habe am 2. September 2016
Stellung zum Entwurf der Verfügung des SEM genommen und habe sich
mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden erklärt. Dazu sei vorge-
tragen worden, in Eritrea komme es zu unerwarteten Verhaftungen. Zudem
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sei aufgrund des Fehlens von Strom und Telefonanschlüssen eine Kom-
munikation mit den Eltern nicht möglich gewesen. Die Nennung erschwe-
render Umstände entbinde indessen nicht automatisch von der Substanti-
ierung der Vorbringen. Die Rechtsvertreterin habe weiter vorgebracht, der
geplante Entscheid des SEM entspreche nicht der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts; bei einem Jugendlichen wie dem Beschwerdeführer
liege aufgrund der vorgebrachten illegalen Ausreise objektiv betrachtet
eine begründete Furcht vor. Nebst der abweichenden Lagebeurteilung und
Würdigung seien keine fallspezifische Argumente angeführt worden, wel-
che eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen würden.
Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als unzumutbar eingestuft
und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet.
G.
Mit Eingabe vom 16. September 2016 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichen und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 6. Sep-
tember 2016 und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter
sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe vorlie-
gend eine Praxisänderung vorgenommen, die im Widerspruch zur bisheri-
gen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Das Gericht
habe in seiner langjährigen Rechtsprechung die illegale Ausreise aus Erit-
rea als subjektiven Nachfluchtgrund eingeschätzt. Diese Rechtsprechung
finde unabhängig vom Alter des Betreffenden Anwendung. Zum Zeitpunkt
seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer (…) alt gewesen und habe zum
Personenkreis gehört, welcher Eritrea grundsätzlich nicht legal verlassen
dürfe. Es würden keine zuverlässigen Herkunftsländerinformationen dar-
über vorliegen, dass Minderjährige, welche Eritrea illegal verlassen hätten,
nicht mehr bestraft würden. Das SEM habe bei der Begründung seiner Ver-
fügung die „Country of Origin Information“-Standards (COI) nicht respek-
tiert und seinen Entscheid auf eine äusserst dünne Quellenlage basiert.
Die vom Beschwerdeführer vorgetragene illegale Ausreise sei glaubhaft
geschildert worden. Eventualiter sei die SEM-Verfügung mit Verweis auf
BVGE 2010/54 an die Vorinstanz zurückzuweisen, nachdem die Vorinstanz
die darin vorgegebene Vorgehensweise missachtet habe.
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Der Beschwerde wurden zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. August 2016 („Eritrea: Bestrafung Minderjäh-
riger für illegale Ausreise“) und vom 15. August 2016 („Eritrea: Rückkehr“)
beigelegt.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2016 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne sich als asylsuchende
Person bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten.
Zudem verfüge er aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Auf-
nahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz.
Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
I.
Am 19. September 2016 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (…)
zugeteilt.
J.
Am 20. September 2016 ist Frau (…), (…), als Vertrauensperson des min-
derjährigen Beschwerdeführers eingesetzt worden. Dazu wurde festgehal-
ten, dass dieses Mandat bis zur allfälligen Bestellung eines Vormundes o-
der Beistandes, beziehungsweise bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr
dauere.
K.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 ersuchte die Rechtsvertreterin im Na-
men des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung und verwies dazu auf die am 19. September 2016 erfolgte
Zuweisung in den Kanton (…). Im Weiteren wurde ausgeführt, der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Wochen sehr
verschlechtert, was gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzte mit
dem Ortswechsel des Beschwerdeführers zusammenhänge. Aufgrund der
gegebenen Umstände sei der Kanton (…) angefragt worden, ob einem
Kantonswechsel zugestimmt würde, wozu eine entsprechende Eingabe
der Rechtsvertretung an das Migrationsamt des Kantons (…) vom 17. Ok-
tober 2016 eingereicht wurde.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2016 wurde das Gesuch um
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unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Verweis auf den Beschluss der
Asylabteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober
2016 abgewiesen und gleichzeitig die Eingabe der Rechtsvertreterin vom
28. Oktober 2016 dem SEM elektronisch überwiesen.
M.
Die Rechtsvertreterin dokumentierte das Bundesverwaltungsgericht je-
weils mit Kopien ihrer verschiedenen Eingaben im Verfahren vor dem SEM
betreffend das Gesuch um Kantonswechsel (vgl. Eingaben vom 10. No-
vember 2016, 15. Dezember 2016, 26. Januar 2017, 15. März 2017; Be-
schwerdeakten act. 5, 7, 11, 19). Auch das SEM stellte dem Gericht Kopien
verschiedener Unterlagen aus dem Verfahren betreffend Kantonswechsel
zu (vgl. Beschwerdeakten act 9, 10, 12, 17).
Für den Inhalt dieser Unterlagen wird auf die Akten verwiesen. Das SEM
lehnte das Gesuch um Kantonswechsel mit Verfügung vom 27. März 2017
ab.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2017 hielt das SEM an seinen
Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die Beschwerde richte
sich gegen eine Praxisänderung des SEM betreffend illegale Ausreise aus
Eritrea. Inzwischen habe das Bundesverwaltungsgericht ein diesbezügli-
ches Grundsatzurteil (D-7898/2015) erlassen. Darin werde die Praxisän-
derung des SEM bestätigt, wonach die illegale Ausreise einer minderjähri-
gen Person keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile nach sich ziehe.
Folglich seien den Vorbringen in der Beschwerde die Grundlage entzogen.
O.
Mit Replikeingabe vom 24. März 2017 führte der Beschwerdeführer aus,
das vom SEM angeführte Grundsatzurteil sei nicht mit dem vorliegenden
Verfahren vergleichbar. Die Soldaten hätten ihn zu Hause konkret gesucht
und seien somit direkt auf ihn zugegangen. Im Weiteren veranschauliche
der Umstand, dass die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen des
Öfteren hätten wiederholt werden müssen, dass er die abstrakt gestellten
Fragen nicht auf Anhieb verstanden habe. Es sei zudem nicht ersichtlich,
woher ein (…) Junge die sich aus einer mehrstelligen Zahl zusammenge-
setzte Einheitsbezeichnung hätte kennen sollen. Dass der Beschwerdefüh-
rer seiner Mutter von seinem Ausreiseentschluss nichts mitgeteilt habe, sei
mit dem Umstand erklärbar, dass sie direkt am Grenzgebiet zu Äthiopien
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gelebt hätten und er sich in der Gegend ausgekannt habe, was die spon-
tane Ausreise plausibel mache. Es sei bereits darauf hingewiesen worden,
dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Familienangehöri-
gen habe herstellen können, was ihn heute noch schwer belaste. Der Be-
schwerdeführer sei vor seiner Ausreise von den eritreischen Behörden ge-
sucht worden. Er kenne den Grund für diese Suche nicht. Gleichzeitig
müsse aber angenommen werden, dass er nicht wegen einer Lappalie ge-
sucht worden sei; es sei eher unwahrscheinlich, dass er nicht hätte rekru-
tiert werden sollen.
Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Schnellrecherche der SFH vom 2.
April 2015 zur Frage, ob ein Schulverweis den eritreischen Militärbehörden
gemeldet würde, eingereicht.
Ferner wurden weitere Ausführungen zum abgelehnten Antrag, es sei die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, dargelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
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Seite 10
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das
SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint, sein Asylgesuch ab-
gelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2015/3 (E. 6.5.1, m.w.H.) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
5.
5.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein
Anlass, an seiner Staatsangehörigkeit zu zweifeln. Auch das SEM hat im
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Seite 11
Rahmen der angefochtenen Verfügung die eritreische Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Im Folgenden wird daher
davon ausgegangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen erit-
reischen Staatsangehörigen handelt.
5.2 In der angefochtenen Verfügung wird hingegen zutreffend aufgezeigt,
aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwer-
deführers Zweifel angebracht sind. Das SEM hat im Einzelnen aufgezeigt,
weshalb dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er in
der vorgetragenen Weise von den eritreischen Sicherheitskräften gesucht
worden sei. Insbesondere hat das SEM zutreffend darauf verwiesen, dass
die Schilderungen des Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragun-
gen wenig differenziert ausgefallen sind. Es bleibt nicht nachvollziehbar,
weshalb er in der Erstbefragung nicht erwähnt hat, dass er auf dem Heim-
weg vom Schulunterricht immer wieder angehalten worden ist. Auch die zu
Protokoll gegebenen Angaben zum Schulabbruch sind divergierend aus-
gefallen. Es bleibt – entgegen dem in der Replikeingabe vom 24. März
2017 vertretenen Standpunkt – auch unter Mitberücksichtigung der Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers nicht plausibel, dass er nicht in der
Lage gewesen ist, die Soldaten respektive deren Erscheinungsbild diffe-
renzierter zu beschreiben, auch wenn er die genaue militärische Bezeich-
nung der betreffenden Einheit nicht gekannt haben will. Angesichts der vor-
getragenen mehrfachen Anhaltungen des Beschwerdeführers durch die in
der unmittelbaren Umgebung seines Wohnhauses stationierten Soldaten
wäre zu erwarten gewesen, dass er diese etwas konkreter hätte beschrei-
ben können. Zu diesen vom SEM in der angefochtenen Verfügung darge-
legten Unstimmigkeiten hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Rechtsmitteleingabe nicht weiter geäussert, weshalb davon auszugehen
ist, dass er den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stich-
haltiges entgegenzusetzen hat. In der Replikeingabe vom 24. März 2017
wird hierzu zwar festgehalten, es könne angesichts des (damaligen) Alters
des Beschwerdeführers nicht erwartet werden, dass er die mehrstellige Zif-
fer der militärischen Einheit der vorsprechenden Soldaten habe nennen
können. Indessen vermag auch das jugendliche Alter des Beschwerdefüh-
rers nicht zu erklären, weshalb er die Soldaten nicht näher hat beschreiben
können, von denen er immer wieder von ihnen angehalten worden sein
soll.
Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Be-
fragung respektive Anhörung mehrfach angegeben hat, den Grund für die
Suche der Soldaten nach seiner Person nicht gekannt zu haben. Er hat in
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diesem Zusammenhang seine Vermutung kundgetan, die Soldaten hätten
ihn möglicherweise gesucht, weil er anderen Personen bei der Ausreise
geholfen habe. Anlässlich seiner konkreten Anhaltungen durch diese Sol-
daten soll es zudem jeweils darum gegangen sein, dass er von den Solda-
ten gefragt worden sei, weshalb er von der Schule noch so spät unterwegs
sei (vgl. Akten SEM A16/12 S. 7; A21/19 F. 43, 52, 104, 113, 136, 140, 177).
Der Beschwerdeführer hat an keiner Stelle angedeutet, dass er im Zusam-
menhang mit einer bevorstehenden Einberufung zum Militärdienst gesucht
worden sei. Die in der Replikeingabe vom 24. März 2017 diesbezüglich
nachträglich vorgebrachten Befürchtungen und das dazu eingereichte Be-
weismittel (Schnellrecherche der SFH vom 2. April 2015) finden in den ei-
genen Aussagen des Beschwerdeführers keine glaubhafte Grundlage.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder ihm drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Es bleibt somit zu prüfen, ob er wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer
Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden
6.
6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und
sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in
ihrer Freiheit gefährdet.
6.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
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Seite 13
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war.
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in sei-
nen beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen) Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht
mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst wor-
den sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von
Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora
für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter
ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
6.2.2 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer in den Nationaldienst respektive den Militärdienst
eingezogen wurde. Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht
dartun können, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von eritrei-
schen Soldaten gesucht worden ist. Wie bereits in Erwägung 5.2 festge-
halten, hat der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens mit keinem Wort angedeutet oder konkret geltend gemacht, dass
er im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Einberufung zum Militär-
dienst gesucht worden sei. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
er vom eritreischen Staat als Oppositioneller oder als Staatsfeind betrach-
tet wurde. Es kann daher – entgegen der in der Replikeingabe vom
24. März 2017 vertretenen Ansicht – nicht davon ausgegangen werden,
dass er in den Fokus der Militärbehörden geriet respektive heute im Visier
der eritreischen Behörden steht. Weitere Anknüpfungspunkte, welche ihn
in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten,
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sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise
allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen
Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz daher offenbleiben,
weshalb es sich erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der Be-
schwerdeeingabe näher einzugehen.
6.3 Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun.
Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und
sein Asylgesuch abgewiesen.
6.4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des als Refe-
renzurteil publizierten Entscheids D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die
vom SEM angepasste Praxis bestätigt hat, erübrigen sich weitere Ausfüh-
rungen zu den in der Beschwerdeeingabe erhobenen Rügen betreffend die
vom SEM herangezogenen Herkunftsländerinformationen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 6. September 2016 die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vor-
liegenden Entscheid formell in Kraft.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktions-
verfügung vom 20. September 2016 gutgeheissen wurde und den Akten
keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu ent-
nehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
10.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorlie-
genden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2016 das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde, ist auch kein
amtliches Honorar auszurichten.
In der Replik wird geltend gemacht, mit der Zuweisung des Beschwerde-
führers aus dem Testbetrieb Zürich in einen Kanton sei davon auszugehen,
dass auch eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren stattgefunden habe
und dass die Fallpauschale gemäss TestV die Aufwendungen der Rechts-
vertretung nicht mehr abdecke. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen;
das Gericht hat sich in seinem publizierten Entscheid BVGE 2017 VI/3 mit
den vorliegenden aufgeworfenen Fragen ausführlich auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführer wurde erst nach Abschluss des erstinstanzlichen
Verfahrens und nach Einreichung seiner Beschwerde, einem Kanton zu-
gewiesen (vgl. oben Bst. I). Nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Asyl-
entscheids besteht indessen in den Testphasenverfahren kein Raum mehr,
um einen Wechsel vom beschleunigten ins erweiterte Verfahren zu beja-
hen. Im beschleunigten Verfahren dauert die Rechtsvertretung bis zum Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens, und die Kosten der Rechtsvertretung
sind durch die vertraglich festgelegte pauschale Entschädigung des Test-
phasenverfahrens abgedeckt (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung und kein amtliches Honorar ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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